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Archiv "Langer Atem bringt Geld bei Immobilien" (17.05.1996)

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ie jährliche Einkom- mensteuererklärung ist den meisten Bundesbür- gern eine lästige Pflicht. Be- lege müssen gesammelt, For- mulare ausgefüllt und Zah- lenkolonnen berechnet wer- den. Hochbetrieb herrscht da- her bei Steuerberatern: Zu festgelegten Gebühren neh- men sie ihren Mandanten na- hezu alle Arbeiten rund um die Steuererklärung ab. Doch auch der Computer wird zu- nehmend zur wirksamen Hil- fe. Rund zwei Dutzend Ein- kommensteuerberechnungs- programme werden heute be- reits angeboten – und das zu erstaunlich niedrigen Preisen.

Geeignet ist jeder gängige Heim- oder Personalcompu- ter, der mit dem Betriebssy- stem DOS von Microsoft und – zumindest für einige Pro- gramme – mit der grafischen Benutzeroberfläche Win- dows ausgestattet ist. Bei den Programmen selbst lassen sich zwei Gruppen unter- scheiden: Programme mit beigefügtem Handbuch und Handbücher mit beigefügtem Programm. Im ersten Fall be- schränken sich die schriftli- chen Informationen weitge- hend auf Erläuterungen zu den Bedienungsfunktionen der Software. Lediglich an- satzweise wird auch steuerli- ches Basiswissen geliefert. Zu den wichtigsten Programmen zählt hier das mit 150 DM teuerste Programm „TK Software Steuer 1995“ vom Ratinger „TK Software Ver- triebs-Service“, das bei Ver- gleichstests, etwa der Stiftung Warentest, schon seit Jah- ren die Spitzenposition ein- nimmt.

Hingegen erhält der An- wender bei Programmen der zweiten Kategorie einen um- fangreichen, oft mehrere hundert Seiten starken Steu- erratgeber, dem lediglich zur vereinfachten Zusammen- stellung der persönlichen Da- ten eine Programmdiskette beigefügt ist. Hierzu zählen etwa das „Wiso 95/96-Spar- buch“ zur gleichnamigen ZDF-Fernsehsendung oder

„Das große Steuerspar-Paket 95/96“ von Data Becker, das

über den Computerfachhan- del angeboten wird. Hohe Verkaufszahlen erreichen auch die Programme „Quick- Steuer“ von der Ismaninger Intuit Deutschland GmbH und „Taxman“ vom Freibur- ger Rudolf Haufe Verlag.

Die Wahl der Software richtet sich daher vorrangig nach dem individuellen Be- darf. Steuerzahler, die wenig Zeit oder aber ausreichendes Basiswissen zum Thema Ein- kommensteuer haben, sind mit Programmen der ersten Kategorie gut beraten. Hin- gegen werden die Program- me der zweiten Kategorie alle diejenigen Anwender zufrie- denstellen, die sich näher mit der Steuermaterie befassen wollen.

Für alle gilt:

Der Preis ist niedrig

Gemeinsam ist allen Pro- grammen ein vergleichsweise niedriger Preis: Während an- sonsten etwa eine leistungs- fähige Buchhaltungsoftware schnell einige hundert bis ei- nige tausend DM kostet, sind für ein Einkommensteuer- programm oft weniger als 100 DM zu zahlen. Es geht sogar noch wesentlich billiger: Be- reits für weniger als 30 DM werden Programme offeriert, die durchaus ihren Zweck er- füllen. Hierzu zählt etwa der für 29,80 DM angebotene

„Elektronische Konz ’95“ aus dem Rossipaul-Verlag.

Gerade die neue Genera- tion der Steuerprogramme zeigt deutlich: Die Qualität wurde in den vergangenen Jahren erheblich verbessert.

Mußte man früher noch da- von ausgehen, daß lediglich Standardfälle mit der Soft- ware bearbeitet und zuverläs-

sig ausgewertet werden kön- nen, kann heute auch bei komplizierteren Vorgängen – etwa den steuerlichen Konse- quenzen einer vermieteten Immobilie – von weitgehend treffsicheren Zahlen ausge- gangen werden. Absolute Zuverlässigkeit oder gar eine Garantie wird der Anwender jedoch vergeblich suchen:

Kein Hersteller bürgt für die Qualität seines Programms.

Insbesondere bei sehr kom- plexen Sonderfällen scheitert manche Software an der Brei- te der analysierten Daten.

Unterschiedlich ist auch der Funktionsumfang der an- gebotenen Programme. Viele Software-Produkte beschrän- ken sich auf ein standard- mäßiges Abfragen der in den Formularen benötigten Da- ten. In einigen Fällen wird so- gar das amtliche Steuerfor- mular farbecht am Monitor dargestellt. Andere Program- me sind jedoch so gegliedert, daß der Anwender möglichst wenig vom „Steuerdschun- gel“ mitbekommt. In diesem Fall werden die Daten nach logischen Zusammenhängen abgefragt und erst bei der Auswertung dann in die steuerlich richtige Form um- geschrieben.

Zum Standard jedes gu- ten Einkommensteuerpro- gramms zählen Hilfstexte, die dem Anwender nicht nur die technische Bedienung er- leichtern, sondern die auch steuerliches Hintergrundwis- sen vermitteln. Daneben er- möglichen knapp die Hälfte der angebotenen Programme das Drucken in die amtlichen Formulare, wobei hier jedoch Vorsicht geboten erscheint:

Da nahezu jeder Drucker mit anderen Steuercodes arbei- tet, sind bei einigen Program- men Fehlversuche vorpro- grammiert. Zudem kann nicht jeder Drucker das dün-

ne Papier der amtlichen For- mulare problemlos verarbei- ten, weshalb es zu unlieb- samen Papierstaus kommen kann.

Gutes Ergebnis

Die eigentlichen Auswer- tungen erfolgen bei den mei- sten Programmen weitge- hend analog zum amtlichen Steuerbescheid. Die Ergeb- nisse sind vielfach verblüf- fend: So werden etwa beim Programm „TK Software Steuer 1995“ auch die Erläu- terungen der Finanzbehörde in amtlicher Form ausge- druckt, so daß der Anwender bereits unmittelbar nach Ein- gabe aller Daten seinen eige- nen Steuerbescheid in Hän- den hält.

Dies ist auch der bedeu- tendste Vorteil von Einkom- mensteuerprogrammen: Ei- nerseits werden durch die Abfrage aller relevanten Da- ten kaum Informationen ver- gessen – ein Problem, unter dem in erster Linie Steuerbe- rater zu leiden haben. Ande- rerseits kann der Anwender auf einen Blick erfahren, ob er mit einer Nachzahlung oder einer Erstattung zu rechnen hat. Und schließlich sind meist auch näherungs- weise „Was-wäre-wenn“- Analysen möglich, bei denen der Anwender für das laufen- de Jahr mit veränderbaren Planzahlen arbeitet. Eines erscheint jedoch sicher: Je komplizierter der Steuerfall, um so unverzichtbarer bleibt auch künftig der Steuerbera- ter. Während die Software le- diglich Zahlenmaterial ana- lysieren kann, wird der Steuerberater auf mögliche steuerliche Schlupflöcher hinweisen, die die Software selbständig kaum erkennen

kann. Peter Jobst

A-1349 Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 20, 17. Mai 1996 (65)

V A R I A WIRTSCHAFT

Einkommensteuer

Die Steuererklärung aus

dem Praxiscomputer

(2)

A-1350 (66) Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 20, 17. Mai 1996

V A R I A WIRTSCHAFT

Entspricht ein Testament nicht exakt den Formvor- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann das fa- tale Folgen für die an sich vorgesehenen Erben haben.

Wird der Letzte Wille bei- spielsweise mit der Schreib- maschine geschrieben und le- diglich unterschrieben, so ist er – wenn es sich nicht um ein notarielles Testament han- delt – erbrechtlich unwirk- sam. Damit gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht, und das muß mit dem Willen der/des Verstorbenen durch- aus nicht übereinstimmen.

Aber für eine Korrektur ist es zu spät.

Wille des Toten zählt

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer gilt jedoch:

Auch ein „formrichtiges“ Te- stament kann Steuern sparen

helfen. Bedingung: Die Hin- terlassenschaft wird so unter den Erben aufgeteilt, wie es dem Willen der/des Verstor- benen entsprach. Das Finanz- amt darf dann nicht argumen- tieren, daß das Testament an sich unwirksam ist.

Beispiel: Ein Verstorbe- ner hatte seinem Bruder 150 000 DM hinterlassen.

60 000 DM davon sollte – so hatte er kurz vor seinem Tod mündlich verfügt – die Mutter der beiden bekom- men. Ins Testament aufge- nommen wurde dieser Zusatz aber nicht.

Der Bruder erfüllte den Auftrag dennoch und gab der Mutter 60 000 DM. Das Finanzamt berechnete an Erbschaftsteuer 23 800 DM.

Der für hinterbliebene Ge- schwister maßgebende Frei- betrag liegt bei 10 000 DM.

Die restlichen 140 000 DM wurden mit 17 Prozent be- steuert. Die Mutter mußte auf die an sie weitergeleite-

ten 60 000 DM schließlich noch Schenkungsteuer in Höhe von 600 DM zahlen, das sind 6 Prozent von 10 000 DM. Für sie gilt im Verhält- nis zu den Kindern ein Frei- betrag von 50 000 DM.

Kann – wie in diesem Fall – nachgewiesen werden (zum Beispiel durch Zeugen), daß der verstorbene Sohn und Bruder die Aufteilung gewollt hat, so muß das Fi- nanzamt folgen, wenn der Letzte Wille ausgeführt wird.

Das hatte zur Folge: Der Bru- der versteuerte 80 000 (statt 140 000) DM und zahlte nur 14 Prozent gleich 11 200 DM Erbschaftsteuer. Die Mutter versteuerte unverändert 10 000 DM. Die Ersparnis be- trug 12 600 DM.

Wichtig ist: Dem Finanz- amt müssen die Fakten vor der Veranlagung zur Erb- schaftsteuer mitgeteilt und nachgewiesen werden. Der Nachweis ist natürlich am leichtesten zu führen, wenn ein entsprechendes Schrift- stück des Erblassers vorliegt.

Zeugenaussagen genügen aber auch.

Allerdings – so entschied schon vor Jahren der Bundes- finanzhof – muß im konkre- ten Fall das „ernstliche Ver- langen“ (und nicht nur eine vage Andeutung) des Erblas- sers vorgelegen haben, so zu verfahren, wie es die Erben schließlich getan haben, ohne dazu (rechtlich) verpflichtet zu sein. (Aktenzeichen: II 120/ 64) Wolfgang Büser

Testament

Korrekte Form hilft Steuern sparen

Für die Kündigung eines Mietverhältnisses gibt es ne- ben dem „Eigenbedarf“ des Vermieters auch die soge- nannte Verwertungskündi- gung. Das bedeutet: Der Ver- mieter will die Wohnung ver- kaufen, kann dies aber ver- mietet nur mit erheblichem Preisnachlaß tun und würde dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Das Landgericht Mannheim hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:

! Der Verkauf einer Eigentumswohnung zu ei- nem möglichst hohen Preis stellt eine „angemessene Form der Verwertung“ dar, wenn der Vermieter in finan- ziellen Nöten ist und das Geld braucht, um Verbind- lichkeiten zu tilgen.

!Kann der Vermieter für seine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von ca. 550 000 DM wegen des noch bestehenden Mietver- hältnisses lediglich 390 000 DM erlösen, so kann er dem Mieter kündigen.

! Sind die wirtschaftli- chen Schwierigkeiten erst nach Abschluß des Mietver- trages aufgetreten, so spielt es keine Rolle, ob die Ursache dafür in ungeschickten oder riskanten Geschäften zu se- hen ist. Die Kündigung ist aber unwirksam, wenn die wirtschaftlichen Schwierig- keiten beim Abschluß des Mietvertrages bereits vorge- legen haben oder wenn der Vermieter bei Vertragsab- schluß hätte erkennen müs- sen, daß diese Umstände bald eintreten – und er den Mieter beim Abschluß des Vertrages nicht über die möglicherweise nur kurzfristige Dauer des Mietverhältnisses informiert hat.

Wird das Mietverhältnis nach nur einjähriger Ver- tragsdauer gekündigt, muß der Vermieter konkret nach- weisen, daß die wirtschaft- lichen Schwierigkeiten beim Mietvertragsabschluß nicht absehbar waren. (Landge- richt Mannheim, Aktenzei- chen: 4 S 272/94) WB

Wohnungskündigung

Vertragsende auch ohne „Eigenbedarf“

Unter den Immobilien war die ertragreichste Anlage bisher ein Grundstück für ein Eigenheim. Es hat in den letzten Jahren im Durchschnitt in Westdeutschland mit 211 Prozent die höchste Wertsteigerung beschert. Dagegen ist in diesem Zeitraum, was die Wertentwicklung angeht, die Eigentumswohnung das Stiefkind des Immobilieneigentums geblieben.

Referenzen

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