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Archiv "Weiterbildung zum Hausarzt: Bundesärztekammer stellt die Weichen" (09.05.2003)

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er Vorstand der Bundesärztekam- mer hat im Vorfeld der im Mai an- stehenden Diskussion und Be- schlussfassung auf dem 106. Deutschen Ärztetag den Rostocker Beschluss über die zukünftigen Qualifikationswege für die hausärztliche und internistische Ver- sorgung bestätigt. In einer zweiglied- rigen Struktur stellen die gemeinsamen Inhalte für die hausärztliche und spezia- lisierte internistische Weiterbildung zukünftig die Grundlage für das neue Gebiet „Innere Medizin und Allge- meinmedizin“ dar.

Im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Innere und Allgemeinme- dizin (Hausarzt) soll ergänzend zur all- gemein-internistischen Weiterbildung ein zweijähriger Weiterbildungsab- schnitt in der ambulanten hausärztli- chen Versorgung erfolgen. Für diesen Bildungsweg ist insgesamt eine Min- destweiterbildungszeit von fünf Jahren erforderlich. Zwischen den internisti- schen und allgemeinmedizinischen Be- rufsverbänden und Fachgesellschaften konnte ein gemeinsamer Konsens so- wohl für die allgemein-internistischen als auch die spezifisch hausärztlichen Weiterbildungsinhalte herbeigeführt werden. Kontrovers wurde allerdings die Möglichkeit diskutiert, während ei- ner dreijährigen stationären internisti- schen Weiterbildung auch bis zu zwölf Monate Weiterbildung in anderen Ge- bieten zu ermöglichen. Die überwie- gende Mehrheit der Landesärztekam- mern hat sich im Vorfeld des 106. Deut- schen Ärztetages in Köln für eine der- artige Anrechnungsmöglichkeit ausge- sprochen.

Im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin mit Schwer-

punktbezeichnung soll ergänzend zur allgemein-internistischen Weiterbildung eine dreijährige Spezialisierung im Schwerpunkt erfolgen. Für diesen Bil- dungsweg ist insgesamt eine Mindest- weiterbildungszeit von sechs Jahren er- forderlich.

Vorgesehen ist künftig eine zweigliedrige Struktur

Dieses Konzept soll den Status quo mit dem Nebeneinander von Allgemeinärz- ten, hausärztlichen Internisten, fach- ärztlichen Internisten

und Schwerpunkt-In- ternisten ablösen und sieht zukünftig eine zweigliedrige Struk- tur mit allgemeinme- dizinisch-internistisch geprägten Hausärz- ten und Fachinterni- sten mit zusätzlicher Schwerpunktbezeich- nung vor. Hierbei wird berücksichtigt, dass für die Versor- gung der Bevölke- rung zukünftig fünf- jährig weitergebildete

Hausärzte mit flexiblen Bildungsmög- lichkeiten und soliden Mindestqualifi- kationen in den beiden Grundfächern Innere Medizin und Allgemeinmedizin gebraucht werden. Zudem soll nicht jeder Fachinternist verpflichtet werden, das für angehende Hausärzte vorge- sehene Bildungspaket einer zweijäh- rigen Praxisphase inklusive Chirurgie und verpflichtendem Weiterbildungs- kurs absolvieren zu müssen.

Die vorgesehenen Regelungen er- lauben es den nachwachsenden Ärztin- nen und Ärzten, nach einer mehrjähri- gen Tätigkeit in der stationären interni- stischen Medizin eine Richtungsent- scheidung hin zur hausärztlichen Medi- zin oder zur spezialisierten internisti- schen Medizin zu treffen. Dabei durch- flechten die gemeinsam formulierten Weiterbildungsinhalte selbstverständ- lich diese beiden beruflichen Ausrich- tungen über die gesamte Weiterbil- dungszeit von fünf beziehungsweise sechs Jahren. Es muss also nicht in drei Jahren die gesamte allgemeine Innere Medizin erlernt werden; dies erfolgt vielmehr über die gesamte Weiter- bildungszeit. Schließlich ist die Arbeit in der hausärztlichen Praxis und in der spezialisierten internistischen Kli- nik stets auch von allgemein-internisti- schen Inhalten durchdrungen. Insofern ist auch zukünftig nicht daran gedacht, die Tätigkeit eines Internisten mit Schwerpunkt nur auf seine Subspezia- lität zu beschränken, zum Beispiel soll der Kardiologe der Zukunft immer noch Internist sein und bleiben. Von der Abschaffung des Gebietes „Innere Medizin“ – wie von manch interessier-

ter Seite irreführend zurzeit verbreitet wird – kann daher keine Rede sein.

Es ist festzustellen, dass

Gnahezu alle klinisch tätigen Inter- nisten bereits jetzt neben dem Facharzt für Innere Medizin auch einen Schwer- punkt erwerben;

Gschon derzeit die Ober- und Chef- arztstellen regelhaft ein differenziert spezialisiertes Qualifikations- und Er- fahrungsprofil erfordern;

P O L I T I K

A

A1230 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 199. Mai 2003

Weiterbildung zum Hausarzt

Bundesärztekammer stellt die Weichen

Der Deutsche Ärztetag hatte 2002 in Rostock nach intensiver Diskussion mit großer Mehrheit beschlossen, im Weiterbildungs- recht eine einheitliche Hausarzt-Qualifikation zu verankern.

Grafik 2-gliedriges Modell

„FA für Innere und Allgemeinmedizin“ „FA für Innere Medizin (Hausarzt/Hausärztin) und Schwerpunkt“

Prüfung nach 6 Jahren Prüfung nach 5 Jahren

ambulante hausärztliche Internistische und Versorgung Schwerpunktversorgung 6 Monate in Chirurgie möglich

80 Stunden Kurs Psychosomatik

3 Jahre stationäre internistische Patientenversorgung 12 Monate in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung möglich

6 5 4 3 2 1 5

4 3 2 1

Quelle: Bundesärztekammer

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Gdie Mindestweiterbildungszeit für den spezialisierten Internisten gemäß jetzt gültiger Weiterbildungsordnung sieben Jahre beträgt, zukünftig werden es sechs Jahre sein. Hierdurch ändert sich selbstverständlich nichts an den kli- nischen Versorgungsstrukturen in der stationären Inneren Medizin;

Gauch weiterhin in internistischen Kliniken Patienten mit ganz unter- schiedlichen internistischen Erkran- kungen auf den jeweils angemessenen und kooperierenden Spezialisierungs- stufen versorgt werden;

Gdie Forderung nach einem breit in allen Subspezialitäten der Inneren Me- dizin gebildeten, aber unspezialisierten internistischen Facharzt, der sämtliche internistischen Probleme in der Grund- versorgung, in der allgemeinen Stati- onsarbeit und im Konsiliardienst über- nimmt, weder der realen Situation noch einer absehbaren Entwicklung ent- spricht;

Gdie Weiterbildungsbefugnisse wie bisher, je nach Leistungsspektrum einer Abteilung, getrennt für die allgemeine Innere Medizin beziehungsweise die Schwerpunktweiterbildung erteilt wer- den. Somit ändert sich auch hier nichts an der bestehenden Handhabung;

Gdas neue Weiterbildungsrecht in keiner Weise die Lehre oder die Beset- zung von Lehrstühlen in der Inneren Medizin beeinträchtigt. Alle existieren- den internistischen Hochschullehrer besitzen auch heute schon eine Schwer- punktbezeichnung;

Gdie EU-Kompatibilität gleicher- maßen wie beim jetzigen fünfjährigen Facharzt für Allgemeinmedizin beste- hen bleibt.

Die geplanten weiterbildungsrechtli- chen Regelungen orientieren sich an den gewachsenen Strukturen unseres Versorgungs- und Bildungssystems. Der jetzt vom Vorstand der Bundesärzte- kammer vorgelegte Entwurf für das Gebiet „Innere Medizin und Allge- meinmedizin“ wird den Notwendigkei- ten der Patientenversorgung gerecht und stellt ein geeignetes Bildungskon- zept für die Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen, Krankenhäusern und Uni- versitätskliniken dar.

Dr. med. H. Hellmut Koch Vorsitzender der Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer

P O L I T I K

Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 199. Mai 2003 AA1231

bildung in der hausärztlichen Praxis, ein Jahr anrechnungsfähig aus anderen Fächern, d. Red.) einen inhaltlichen Kompromiss dar. Sie lasse Raum genug für die Weiterbildung zum typischen

„Hausarzt auf dem Lande“. Das wäre nicht der Fall, so Kossow, wenn sich die Internisten mit ihrer Forderung nach ei- ner dreijährigen stationären Weiterbil- dung in Innerer Medizin durchgesetzt hätten – ein Modell, das zwischenzeitlich auch einmal von der BÄK favorisiert worden war. „Die jetzige Lösung ist in jedem Fall praxisnäher“, betonte Kos- sow. Sollte der kommende Ärztetag den Beschluss von Rostock doch noch kip- pen und es nicht schaffen, die politische Forderung nach einer einheitlichen Hausarzt-Qualifikation zu erfüllen, fürchtet Kossow um die Autorität der ärztlichen Selbstverwaltung. „Dann wer- den die Länder die Normsetzung über- nehmen, und den Ärztekammern bliebe nur noch die inhaltliche Ausgestaltung.“

Der Streit um die zukünftige hausärzt- liche Versorgung droht die Novellierung der gesamten (Muster-)Weiterbildungs- ordnung zu überschatten, die das eigent- liche Thema des Ärztetages ist. Ziel ist es, die Weiterbildung zu deregulieren und an den aktuellen Stand der medizini- schen Entwicklung anzupassen. Kernele- ment der Reform ist der Bundesärzte- kammer zufolge die Abgrenzung von

„Gebietsdefinition“ und „Facharztkom- petenz“. Das heißt, die Gebietsgrenzen ergeben sich nicht mehr wie bisher aus der Summe der im Gebiet aufgeführten Inhalte. Die Weiterbildung beschränkt sich auf die Kernelemente des Gebiets, die während der Mindestweiterbildungs- zeit erlernt werden müssen. Ausüben darf der Arzt nur das, was er erlernt hat.

Seine Zulassung gilt mithin nicht für das Gebiet, sondern für die Facharztkompe- tenz. Dieses Konzept schließt ein, dass die Gebietsgrenzen durch keine der Qualifikationsarten erweitert werden.

„Mit dieser Regelung müssten wir auch im Vertragsarztrecht besser zurechtkom- men als bisher“, hatte der Vorsitzende der Weiterbildungsgremien der Bun- desärztekammer, Dr. med. H. Hellmut Koch, schon vor zwei Jahren beim Ärzte- tag in Ludwigshafen betont. „Die Wei- terbildungsordnung ist zwar primär eine Bildungsordnung. Aber selbstver- ständlich muss sie mit Vertrags- und So-

zialrecht abgeglichen werden.“ Die Rücksichtnahme auf vertragsärztliche Belange hatte damals auch die Vertre- terversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) angemahnt.

In Ludwigshafen hatte der Ärztetag den Paragraphenteil (Abschnitt A) der (Muster-)Weiterbildungsordnung zu- stimmend zur Kenntnis genommen, der die allgemeinen rechtlichen Bestimmun- gen enthält. Der Beschluss war die Grundlage für die Erarbeitung der Ab- schnitte B und C, die die Weiterbildungs- bezeichnungen und Inhalte der Weiter- bildungsgänge verzeichnen. Danach können Ärzte in der Weiterbildung künftig Facharzt- und Schwerpunktbe- zeichnungen sowie Zusatzweiterbildun- gen erwerben. Damit reduziert der Ent- wurf, den der Vorstand der Bundesärzte- kammer dem Ärztetag in Köln vorlegen wird, die Qualifikationsarten von bisher fünf auf drei. Sie werden jeweils mit ei- ner Prüfung vor der Ärztekammer abge- schlossen und sind führungsfähig.

Neu ist der „common trunk“

Eine weitere Neuerung ist die Ein- führung einer gemeinsamen Basiswei- terbildung (common trunk) beispiels- weise im Fach Chirurgie. Es wurde mit seinen ursprünglich vier Schwerpunkten und den bislang eigenständigen Gebie- ten Herz-, Kinder- und Plastische Chir- urgie wieder zu einem Gebiet zusam- mengeführt. Die Spezialisierungen in- nerhalb des Gebietes berechtigen nach Abschluss der Weiterbildung zum Füh- ren eines Facharzttitels. Die Novelle der Weiterbildungsordnung sieht darüber hinaus vor, dass die berufsbegleitende Weiterbildung künftig curriculär erwor- ben werden soll.Außerdem konkretisiert sie die Übergangsbestimmungen.

Die Bundesärztekammer zeigt sich trotz der Querelen um die Hauarzt- Qualifikation optimistisch. Das Gesamt- paket der (Muster-)Weiterbildungsord- nung sei breit abgestimmt und habe viel positive Rückkopplung erhalten. Der Zweite Vorsitzende der KBV, Dr. med.

Leonhard Hansen, bestätigt diesen Ein- druck. „Unsere Bedenken in Ludwigs- hafen sind ernsthaft aufgegriffen wor- den. Das Konzept wird von uns zu 95 Prozent völlig akzeptiert.“ Heike Korzilius

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