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Archiv "Kinder: Schutz oft unzureichend" (02.04.2004)

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[66] Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 141. April 2004 V E R S I C H E R U N G E N

N

ach dem Tod eines Fami- lienmitglieds bleibt den Hinterbliebenen meist nur wenig Zeit zur Trauer – denn Banken, Versicherun- gen und Behörden kennen keine Pietätsfristen. Es gilt, diverse Fristen einzuhalten, um mögliche finanzielle Nach- teile zu vermeiden.

Wenn der Verstorbene in einem abhängigen Beschäfti- gungsverhältnis stand, sollten die Hinterbliebenen mög- lichst rasch den Arbeitgeber informieren. Diesem sollte auch sobald wie möglich eine Sterbeurkunde zugehen.

Versicherungen und

Versorgungswerke informieren Um finanzielle Engpässe zu vermeiden, ist es ratsam, zu- nächst diejenigen Organisa- tionen über den Todesfall zu informieren, bei denen ein finanzieller Anspruch auf Ster- begeld oder eine Versiche- rungssumme besteht. Dies sind in der Regel Lebensversiche- rungen, Krankenkassen, an- dere private Versicherungen und eventuell Bestattungs- vereine sowie Bundes- oder Landesversicherungsanstalten und berufliche Versorgungs- werke. Besonders wichtig ist es, die Lebens- und die Un- fallversicherungsunternehmen schnellstmöglich zu benach- richtigen. Zur Abmeldung des Verstorbenen bei der Kran- kenkasse und zur Anmeldung von Ansprüchen auf Sterbe- geld benötigen die Hinterblie- bene eine Sterbeurkunde.War der Verstorbene Rentenemp- fänger, muss bei der Abmel- dung der Rente die Renten- versicherungsnummer ange- geben werden. Diese Nummer befindet sich auf der jährli- chen Rentenanpassungsmit-

teilung oder auf dem Rentner- ausweis.

Auch private Versicherun- gen, wie zum Beispiel Haft- pflicht- oder Hausratversiche- rungen, sowie Bausparkassen müssen informiert werden. Im Einzelfall sollten Hinterblie- bene prüfen, ob eine Auflö- sung oder Übernahme beste- hender Versicherungsverträge sinnvoll ist. In den meisten Fällen steht es den Erben frei, die Verträge fortzuführen.

Verträge, die nicht automa- tisch mit dem Tod eines Fami- lienmitglieds enden, kosten Geld. Daher sollten bestehen- de Mitgliedschaften bei Buch- clubs, Zeitschriftenabonne- ments oder Automobilclubs gekündigt werden. Wenn in den Verträgen keine besonde- ren Kündigungsmöglichkei- ten für den Todesfall genannt sind, gelten für die Erben die gleichen Voraussetzungen wie für den Verstorbenen. Um Fahrzeuge, die auf den Ver-

storbenen angemeldet sind, auf Erben umzumelden, muss ein Erbschein bei der Kfz- Meldestelle vorgelegt werden.

War der Verstorbene allein Verfügungsberechtigter über die Bankkonten der Familie, sollte auch hier möglichst schnell ein Erbschein vorge- legt werden, damit Hinter- bliebene nicht in finanzielle Not geraten. Denn erst mit ei- nem Erbschein können Kon- ten umgeschrieben oder auf- gelöst werden. Hierbei gibt es jedoch die Möglichkeit der Vorsorge, indem noch zu Leb- zeiten des Kontoinhabers eine Vollmacht bei der Bank hin-

terlegt wird, die es einem Fa- milienmitglied (Ehepartner oder volljährigen Kind) er- möglicht, auch nach seinem Tod auf das Geld zuzugreifen.

Solche Vollmachten halten

die meisten Geldinstitute als Vordruck bereit. Hat der Ver- storbene langfristig Geld an- gelegt, endet dieser Vertrag nicht automatisch mit seinem Tod. So sollten Erben vor Ver- tragsauflösung genau prüfen, ob es aufgrund einer eventu- ell günstigen Zinslage nicht besser ist, die Geldanlage wei- terlaufen zu lassen.

Wohnte der Verstorbene zur Miete, so muss der Ver- mieter über den Todesfall in- formiert werden. Das Miet- verhältnis endet nicht auto- matisch mit dem Tod. Ehegat- ten oder andere Familienan- gehörige und Lebensgefähr-

ten, mit denen ein gemeinsa- mer Hausstand geführt wur- de, haben die Möglichkeit, in das Mietverhältnis einzutre- ten. Dann wird der Vertrag weitergeführt. Wird das Miet- verhältnis nach dem Tod mit dem Erben fortgesetzt, weil keine Person eintritt und der Mietvertrag auch nicht mit ei- nem Mitmieter weitergeführt wird, besteht auf beiden Sei- ten das Recht zur vorzeitigen Kündigung innerhalb eines Monats. Ansonsten gelten die normalen Kündigungsfristen aus dem Mietvertrag.

Hinterbliebene sollten nicht versäumen, die Telefongesell- schaft, den Stromversorger und die Gebühreneinzugs- zentrale über den Todesfall zu informieren. Wohnte der Ver- storbene in einem Alten- oder Pflegeheim, die oft lange War- telisten führen, sind die Zim- mer in der Regel bis zum Mo- natsende zu räumen, selbst wenn die Erben bereit sind, noch einen weiteren Monat zu zahlen. Rolf Combach

Todesfall in der Familie

Auf Fristen achten

Wenn die Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbegeld oder eine Versicherungssumme haben, sollten sie die betroffenen Unternehmen zügig informieren.

Kinder

Schutz oft unzureichend

Dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt- schaft zufolge sind mehr als 50 Prozent der Kinder in Deutschland nicht gegen Unfälle zu Hause und in der Frei- zeit versichert. Mit jährlich rund 1,8 Millionen Unfällen, die ärztlich behandelt werden müssen, erleiden Kinder mehr als 20 Prozent aller Unfallverletzungen in Deutschland. Oft mit schweren Folgen: Eine Behinderung bleibt zurück, auf die Familie kommen erhebliche finanzielle Belastungen zu, und die Kinder haben dann eine erschwerte persönliche und be- rufliche Perspektive.

Dabei passieren rund 80 Prozent aller Unfälle im Kindes- und Jugendalter zu Hause oder in der Freizeit. Doch hier sind sie oftmals unterversichert: Während die gesetzliche Unfallversicherung nur bei Unfällen im Kindergarten, in der Schule oder auf dem Hin- und Rückweg schützt, leistet die private Unfallversicherung bei Unfällen in Freizeit und

Schule rund um die Uhr. rco

Eine Trauergemeinde auf dem Weg zum Grab

Foto:BilderBox

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