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Archiv "Erbrecht: (Ver)Erben will gelernt sein" (18.06.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft Stehsatz

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Ausgabendatum [135]

ERBRECHT

(Ver)Erben will gelernt sein

Die gesetzliche Erbfolge hat zuweilen unerwünschte Nebenwirkungen.

E

ine Vermögensnachfolge wird meist vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Steuerersparnis betrachtet. Tatsächlich sollte dabei immer zuerst überlegt werden, wel- che nichtsteuerlichen Ziele verfolgt werden. Nachfolgend sollen daher einige Tücken der Erbfolge aufge- zeigt werden, die erbschaftsteuerli- chen Konsequenzen bleiben in die- sem ersten Schritt außen vor.

Wenn der Praxisinhaber stirbt

Ein Beispiel: Familie M. besteht aus dem niedergelassenem Arzt Dr.

Martin, Ehefrau Maria und den minderjährigen Kindern Michael und Mareike. Die Eltern haben keinen Ehevertrag geschlossen, so dass sie im gesetzlichen Güter- stand der Zugewinngemeinschaft leben. Hierbei bleiben die Vermö- gen der Ehepartner rechtlich be- trachtet getrennt, jeder mehrt nur sein eigenes Eigentum. Dr. M. ist als Vertragsarzt in einem gesperr- ten Planungsbereich zugelassen;

sein Vermögen besteht – neben dem Wert seiner Einzelpraxis – im We- sentlichen aus dem von der Fa- milie bewohnten Hausgrundstück und Barvermögen.

Stirbt Dr. M., erbt Frau M. neben ihren Kinder zunächst ein Viertel.

Durch den Tod wird aber nicht nur das Leben von Dr. M., sondern auch seine Ehe mit Frau M. been- det. Bei einer Scheidung würden die Zugewinne des Vermögens bei- der Ehepartner verglichen; derjeni- ge, der den größeren Zugewinn er- zielt hat, müsste dem anderen Part- ner einen Ausgleich leisten, so dass beide Partner am Ende einen gleich großen Zugewinn erzielt haben.

Auch bei einer Beendigung der Ehe durch den Tod soll der überlebende Partner vom Vermögenszuwachs seines Gatten entsprechend dieser Grundsätze profitieren. Um in ei- nem solchen Fall zu verhindern, dass der trauernde Partner mit dem

Taschenrechner die Höhe seines Zugewinnausgleichsanspruchs be- rechnen muss, wird der Erbteil des Ehepartners pauschal um ein weite- res Viertel erhöht. Das Erbteil von Frau M. beträgt daher eine Hälfte.

Die Kinder erben zu gleichen Tei- len jeweils ein Viertel.

Frau M. und die Kinder bilden ge- meinsam eine Erbengemeinschaft, die in die Vermögenspositionen von Herrn Dr. M. einrückt. Frau M. will die Praxis verkaufen und für die Kinder aus dem Erlös Aktiendepots einrichten, die dem Anteil der Kin- der an der Praxis entsprechen. Die Erbengemeinschaft muss selbst ini- tiativ werden, soll der Wert der Pra- xis, der den medizinischen Geräten, dem Vertragsarztsitz und der Pa- tientenkartei besteht, nicht verloren gehen. Denn die vertragsarztrecht- liche Zulassung erlischt mit Voll- endung des Todestages von Dr. M.

Die Erbengemeinschaft muss daher bei der Kassenärztlichen Vereini-

gung beantragen, den Vertragsarzt- sitz neu auszuschreiben. Wird der Antrag auf Neuausschreibung nicht gestellt, verfällt der Vertragsarztsitz entschädigungslos.

Da die Praxis aber nicht im Ei- gentum von Frau M., sondern der Erbengemeinschaft steht, kann auch nur diese über den Verkauf und die Verteilung des Erlöses ent- scheiden. Die Kinder werden, so- lange sie minderjährig sind, von der Mutter vertreten. Diese ist aber von der Vertretung ausgeschlossen, wenn sie selbst an der Erbenge- meinschaft beteiligt ist. Jedes Kind erhält deshalb einen gerichtlich be- stellten Ergänzungspfleger. Dieser

ist aber in der Regel familienfremd und weist nicht die erforderliche Sachkunde auf. Bei vor ausschauen - der Planung kann eine solche Ent- wicklung etwa durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung ver- hindert werden. So hätte Dr. M. be- reits zu Lebzeiten sicherstellen kön- nen, dass seine Familie auch über seinen Tod hinaus frei von dem Ein- fluss Fremder bleibt und sein letzter Wille auch in seinem Sinn durchge- setzt wird.

Erst Scheidung, dann Tod

Eine Scheidung der Ehepartner hätte zusätzliche unerwünschte Nebenwirkungen. Im Fall der Scheidung und des späteren Todes von Dr. M. würde dieser, da die ge- schiedene Ehefrau nicht mehr erb- berechtigt ist, von seinen Kindern jeweils zur Hälfte beerbt. Solange diese aber noch minderjährig sind, übt die Vermögensverwaltung der Kinder die Mutter aus. Stirbt gar eines der Kinder bevor es ein Tes- tament errichtet oder eigene Kin- der gezeugt hat, wird Frau M.

selbst Erbin – was wohl kaum der Wille des geschiedenen und gestor- benen Ehemannes ist. Den uner- wünschten Folgen kann entgegen- gewirkt werden: der Vermögens- sorge durch die Mutter durch eine testamentarische Anweisung (die sich allerdings nur auf den ererbten Teil des Vermögens auswirkt), der gesetzlichen Erbfolge (wieder nur hinsichtlich des ererbten Teils) durch Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge.

Die Fälle machen deutlich, dass es in Abhängigkeit von den fami - liären und den vermögensmäßigen Gegebenheiten immer einer recht- zeitigen und zielgerichteten Pla- nung der Vermögensnachfolge be-

darf. ■

StB Egon Schmitz, RA Andreas Eichelberg, LL.M.

Internet: www.egsz.de

Dr. M. hätte schon zu Lebzeiten sicherstellen können, dass seine Familie auch über seinen Tod hinaus frei vom Einfluss Fremder bleibt.

B E R U F

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