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VA-200131-WIS-Regressgefahr-Impfstoffbezug

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Arzneimittel

Stand: 31. Januar 2020

iStockphoto.com/deliormanli

Impfstoffe zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnen - Regresse vermeiden!

Folgende Impfstoffe müssen über den Sprechstundenbedarf verordnet werden:

Einzelimpfstoffe Mehrfachimpfstoffe

Diphtherie1

FSME

Hepatitis B (nur Kinderimpfstoff, gilt nicht für Erwachsenenimpfstoff)

Human-Papillomviren2

Influenza, s. c, i. m.

Masern1

Meningokokken C

Pneumokokken

Poliomyelitis

Röteln1

Rotavirus

Tetanus

Varizellen

Diphtherie/Pertussis/Tetanus/Poliomyelitis/

Haemophilus influenzae Typ b/Hepatitis B

Diphtherie/Pertussis/Tetanus/Poliomyelitis/

Haemophilus influenzae Typ b

Diphtherie/Pertussis/Tetanus/Poliomyelitis

Diphtherie/Pertussis/Tetanus

Diphtherie/Tetanus/Poliomyelitis

Diphtherie/Tetanus

Masern/Mumps/Röteln

Masern/Mumps/Röteln/Varizellen

Tetanus-Immunglobulin zur Erstversorgung eines Verletzten, sofern nicht ein Unfallversi- cherungsträger zuständig ist.

Immunglobulin im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge zur Anti-D-Prophylaxe.

Hinweis: Diese Impfstoffe müssen über den Sprechstundenbedarf bezogen werden, auch wenn Sie nur eine einzelne Ampulle zu verimpfen haben!

1 Derzeit ist kein Einzelimpfstoff verfügbar.

2 Zum 1. Okt. 2019.

(2)

Verordnung Aktuell – Arzneimittel 31. Januar 2020

Seite 2

Folgende Impfstoffe müssen zwingend auf den Namen des Patienten verordnet werden:

Einzelimpfstoffe Mehrfachimpfstoffe

Cholera

Gelbfieber3

Haemophilus influenzae Typ b

Herpes zoster4

Hepatitis A

Hepatitis B (nur Erwachsenenimpfstoff, gilt nicht für Kinderimpfstoff)

Influenz, nasal5

Meningokokken A, C, W135, Y

Meningokokken B

Tollwut

Typhus

Hepatitis A und B

Welche Voraussetzungen für den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfüllt sein müssen, gibt die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL; https://www.g-ba.de/in- formationen/richtlinien/60/) vor. Detaillierte Informationen zur SI-RL sowie andere rechtliche Grundlagen finden Sie unter http://www.kvb.de/verordnungen/impfungen/.

Die postexpositionelle Tollwutimmunprophylaxe mit Tollwut-Immunglobulin bzw. Tollwut- Impfstoff ist eine Leistung der GKV. Es handelt sich hierbei um eine Therapie, nicht um eine Impfung nach SI-RL. Deshalb erfolgt keine Kennzeichnung der „8“. Der Impfstoff und das Im- munglobulin werden auf den Namen Ihres Patienten verordnet.

Bitte vermeiden Sie unbedingt Mischverordnungen! Sie verhindern, dass Patienten von Apotheken in Ihre Praxis zurückgeschickt werden, um ein neues Rezept zu holen. Darüber hinaus leisten Sie einen aktiven Beitrag zur Vermeidung der unnötigen Wirtschaftlichkeits- prüfung Ihrer Verordnungsweise bei einer statistischen Auffälligkeit. Bitte weisen Sie auch Ihre Praxismitarbeiter auf die korrekte Kennzeichnung hin.

Bitte verwenden Sie getrennte Kassenrezepte (Muster 16) bei Verordnung von

 Arznei- und Verbandmitteln (ohne Kennzeichnung)

 Hilfsmitteln (in das Feld „7“ die Ziffer „7“ eintragen)

 Impfstoffen (in das Feld „8“ die Ziffer „8“ eintragen)

3 Nur in zugelassenen Gelbfieber-Impfstellen.

4 Aufgrund eines Lieferengpasses bei den Einzelpackungen können bis auf Weiteres die 10er Packun- gen über den Sprechstundenbedarf bezogen werden (vgl. Verordnung Aktuell „Impfung gegen Herpes zoster“ unter https://www.kvb.de/verordnungen/impfungen/).

5 Nur in medizinsch begründeten Einzelfall möglich.

(3)

Verordnung Aktuell – Arzneimittel 31. Januar 2020

Seite 3

Für das Sprechstundenbedarfsrezept (Muster 16a) gilt die Trennung in

 Arznei- und Verband- und Hilfsmittel (ohne Kennzeichnung)

 Impfstoffe (in das Feld „8“ die Ziffer „8“ eintragen)

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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