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VA-210907-WIS-Regressgefahr-Impfstoffbezug

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Kontakt zu Ihrem Beratungscenter  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Arzneimittel

Stand: 7. September 2021

iStockphoto.com/deliormanli

Impfstoffe zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen - Regresse vermeiden!

Folgende Impfstoffe müssen über den Sprechstundenbedarf verordnet werden:

Einzelimpfstoffe Mehrfachimpfstoffe

 Diphtherie1

 FSME

 Hepatitis B (nur Kinderimpfstoff, gilt nicht für Erwachsenenimpfstoff)

 Herpes zoster (Totimpfstoff; ab 01.07.2021)

 Human-Papillomviren2

 Influenza, s. c, i. m.

 Masern1

 Meningokokken C

 Pneumokokken

 Poliomyelitis

 Röteln1

 Rotavirus

 Tetanus

 Varizellen

 Diphtherie/Pertussis/Tetanus/Poliomyelitis/

Haemophilus influenzae Typ b/Hepatitis B

 Diphtherie/Pertussis/Tetanus/Poliomyelitis/

Haemophilus influenzae Typ b

 Diphtherie/Pertussis/Tetanus/Poliomyelitis

 Diphtherie/Pertussis/Tetanus

 Diphtherie/Tetanus/Poliomyelitis

 Diphtherie/Tetanus

 Masern/Mumps/Röteln

 Masern/Mumps/Röteln/Varizellen

Tetanus-Immunglobulin zur Erstversorgung eines Verletzten, sofern nicht ein Unfallversi- cherungsträger zuständig ist.

Immunglobulin im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge zur Anti-D-Prophylaxe.

Hinweis: Diese Impfstoffe müssen über den Sprechstundenbedarf bezogen werden, auch wenn Sie nur eine einzelne Ampulle zu verimpfen haben!

1 Derzeit ist kein Einzelimpfstoff verfügbar.

2 Zum 1. Okt. 2019.

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Verordnung Aktuell – Arzneimittel 7. September 2021

Seite 2

Folgende Impfstoffe müssen zwingend auf den Namen des Patienten verordnet werden:

Einzelimpfstoffe Mehrfachimpfstoffe

 Cholera

 Gelbfieber3

 Haemophilus influenzae Typ b

 Hepatitis A

 Hepatitis B (nur Erwachsenenimpfstoff, gilt nicht für Kinderimpfstoff)

 Influenz, nasal4

 Japanische Enzephalitis

 Meningokokken A, C, W135, Y

 Meningokokken B

 Tollwut

 Typhus

 Hepatitis A und B

Welche Voraussetzungen für den Leistungsumfang der GKV erfüllt sein müssen, gibt die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL; https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/60/) vor. De- taillierte Informationen zur SI-RL sowie andere rechtliche Grundlagen finden Sie unter http://www.kvb.de/verordnungen/impfungen/.

Die postexpositionelle Tollwutimmunprophylaxe mit Tollwut-Immunglobulin bzw. Tollwut- Impfstoff ist eine Leistung der GKV. Es handelt sich hierbei um eine Therapie, nicht um eine Impfung nach SI-RL. Deshalb erfolgt keine Kennzeichnung der „8“. Der Impfstoff und das Im- munglobulin werden auf den Namen Ihres Patienten verordnet.

Bitte vermeiden Sie unbedingt Mischverordnungen! Sie verhindern, dass Patienten von Apotheken in Ihre Praxis zurückgeschickt werden, um ein neues Rezept zu holen. Darüber hinaus leisten Sie einen aktiven Beitrag zur Vermeidung der unnötigen Wirtschaftlichkeits- prüfung Ihrer Verordnungsweise bei einer statistischen Auffälligkeit. Bitte weisen Sie auch Ihre Praxismitarbeiter auf die korrekte Kennzeichnung hin.

Bitte verwenden Sie getrennte Kassenrezepte (Muster 16) bei Verordnung von

 Arznei- und Verbandmitteln (ohne Kennzeichnung)

 Hilfsmitteln (in das Feld „7“ die Ziffer „7“ eintragen)

 Impfstoffen (in das Feld „8“ die Ziffer „8“ eintragen)

Für das Sprechstundenbedarfsrezept (Muster 16a) gilt die Trennung in

 Arznei- und Verband- und Hilfsmittel (ohne Kennzeichnung)

 Impfstoffe (in das Feld „8“ die Ziffer „8“ eintragen)

3 Nur in zugelassenen Gelbfieber-Impfstellen.

4 Nur in medizinsch begründeten Einzelfall möglich.

(3)

Verordnung Aktuell – Arzneimittel 7. September 2021

Seite 3

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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