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VA-191112-WIS-HPV-Impfung-richtig-verordnen

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/praxis/verordnungen Arzneimittel

Stand: 12. November 2019

iStockphoto.com/deliormanli

HPV-Impfstoff (Gardasil

®

9, Cervarix

®

) richtig verordnen!

HPV-Impfstoffe sind zum 1. Oktober ausschließlich im Sprechstundenbedarf zu bezie- hen, auch wenn nur eine einzige Impfdosis benötigt wird. Wir haben die Zusage der Arbeits- gemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern (ARGE), dass bis Ende 2019 auch die Verordnung auf den Namen des Patienten geduldet wird.

Die Verordnung hat bedarfsgerecht in wirtschaftlichen Großpackungen zu erfolgen. In der nächsten Aktualisierung der Sprechstundenbedarfs-Vereinbarung (https://www.kvb.de/ver- ordnungen/sprechstundenbedarf/) wird die „Anlage Impfstoffe“ um den HPV-Impfstoff er- gänzt.

Die beiden derzeit verfügbaren HPV-Impfstoffe - Gardasil® 9, Cervarix® - sind für das 2-Do- sen-Schema (Impfabstand: 5 bis 13 Monate) zugelassen und damit gemäß der Schutzimp- fungs-Richtlinie verordnungsfähig. Bisher nur für Mädchen, seit 30. November 2018 auch für Jungen im Alter von 9 bis 14 Jahren.

Bei Nachholimpfungen1 beginnend ab dem 15. Geburtstag oder bei einem Impfabstand von unter 5 Monaten zwischen der 1. und 2. Impfstoffdosis ist eine 3. Impfstoffdosis erforderlich.

Eine begonnene Impfserie sollte möglichst mit dem gleichen HPV-Impfstoff vervollständigt werden (siehe auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 16 vom 25.04.2016, S. 137;

http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2016/Ausgaben/16_16.pdf?__blob=publi- cationFile).

Unabhängig der in der Schutzimpfungs-Richtlinie genannten Altersgrenzen, darf eine Imp- fung grundsätzlich (Ausnahme: Haemophilus influenzae Typ b, Pneumokokken, Rotavirus) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nachgeholt bzw. der Impfschutz vervollständigt werden (§ 11 Abs. 2 Schutzimpfungs-Richtlinie). Auch nach dem 18. Geburtstag kann eine Impfung noch abgeschlossen werden, wenn sie vorher begonnen worden ist und die vorgesehenen Impfabstände eingehalten werden.

1 Gardasil 4-valent: Im Alter von über 13 Jahren oder bei einem Impfabstand von unter 6 Monaten zwi- schen der 1. und 2. Impfstoffdosis ist eine 3. Impfstoffdosis erforderlich

(2)

Verordnung Aktuell – Arzneimittel 12. November 2019

Seite 2

Diagnostik nicht sinnvoll

Bei Durchführung einer HPV-Impfung wird eine vorangehende HPV-Diagnostik vom Robert- Koch-Institut als nicht sinnvoll erachtet. Ein solches Vorgehen wird auch im Rahmen der STIKO-Empfehlungen nicht gefordert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Krankenkas- sen die Kosten nicht übernehmen werden.

Abrechnung

Impfung

erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. un- vollständige Impfserie

letzte Dosis eines Impf- zyklus nach Fachinfor- mation oder abgeschlos-

sene Impfung

Auffrischimp- fung

Humane Papillomviren (HPV) 89110 A 89110 B -

Eine Übersicht der Abrechnungsziffern finden Sie auf unserer Internetseite unter https://www.kvb.de/verordnungen/impfungen/ (Mitglieder Login notwendig).

Die aktuelle Schutzimpfungs-Richtlinie finden Sie unter https://www.g-ba.de/informatio- nen/richtlinien/60/.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

Referenzen

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