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VA-180420-WIS-Impfung-gegen-Influenza-2018-2019

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Arzneimittel

Stand: 20. April 2018

iStockphoto.com/deliormanli

Gemeinsame Information zur Versorgung mit Influenzaimpfstoffen in der Impfsaison 2018/2019 in Bayern

Die bayerischen Krankenkassen und die KVB empfehlen in Übereinstimmung mit dem Ge- meinsamen Bundesausschuss (G-BA) und der STIKO, in der nächsten Influenza-Impfsaison 2018/2019 ausschließlich mit tetravalenten Influenzaimpfstoffen zu impfen.

Es wird tetravalente injizierbare Influenzaimpfstoffe von drei Anbietern geben: GSK, Mylan und Sanofi. Alle Anzeichen sprechen für eine reibungslose Verfügbarkeit dieser tetravalenten Influenzaimpfstoffe in der nächsten Impfsaison.

Damit tetravalente Grippeimpfstoffe kostengünstig und in der bedarfsgerechten Menge bezo- gen werden können, haben die Krankenkassen mit den bayerischen Apotheken eine Preis- vereinbarung getroffen.

Folgendes Vorgehen wird empfohlen:

 Die bayerischen Vertragsärzte bestellen bereits im April 2018 rund zwei Drittel des voraussichtlichen Bedarfs herstellerneutral vor, z. B. „Influenzaimpfstoff tetravalent 100 Dosen mit/ohne Kanülen“. (Die Entscheidung, ob mit oder ohne Kanüle, liegt beim ver- ordnenden Arzt). Als Orientierungswert empfehlen wir Ihnen, die zulasten der GKV abge- rechneten Impfdosen heranzuziehen.

Mit den bayerischen Krankenkassen wurde vereinbart, dass die nach diesen Kriterien vorbestellte Menge an Impfdosen nicht beanstandet wird.

 Größere Vorbestellungen sollten auf mehreren Rezepten erfolgen, um später die zeit- nahe und mengengerechte Lieferung zu ermöglichen (z. B. 250 Impfstoffdosen auf zwei Rezepten à 100 Stück und einem Rezept à 50 Stück. Die vorbestellte Menge sollte durch Zehn teilbar sein.

 Die Apotheken liefern rechtzeitig zum Beginn der nächsten Impfsaison einen der drei ver- fügbaren tetravalenten Influenzaimpfstoffe nach ihrer Wahl zu einem wirtschaftli- chen Festpreis.

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Verordnung Aktuell – Arzneimittel 20. April 2018

Seite 2

Wichtige Ausnahme für Impfstoffanforderungen für Kinder und Jugendliche: Da nur zwei der drei tetravalenten Influenzaimpfstoffe für Kinder zugelassen sind, wird emp- fohlen, nur die dafür vorgesehene (Teil-) Menge hersteller- bzw. produktbezogen zu ver- ordnen. Für die Verordnung für Kinder nennen Sie bitte das entsprechende Präparat un- ter seinem Handelsnamen.

 Während der laufenden Impfsaison 2018/2019 kann weiterer Bedarf nachverordnet wer- den. Auch dann gilt bei hersteller- und produktneutraler Verordnung der vereinbarte Fest- preis, bei produktbezogener Verordnung der höhere Abrechnungspreis.

 Für die Vorbestellung verwenden Sie Sprechstundenbedarfsverordnungsblätter (Muster 16a bay). In diesem Fall ist zusätzlich folgende Angabe auf den Verordnungsblättern er- forderlich „gültig bis Sept. 2018“, um eine Abgabe zu Beginn der Impfsaison zu ermögli- chen. Solche Verordnungsblätter dürfen erst nach der Auslieferung der Impfstoffe abge- rechnet werden.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 zur Verfügung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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