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VA-140307-WIS-Anlage-III-Dipyridamol-und-ASS

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Arzneimittel

Stand: 7. März 2014

Foto: iStockphoto.com

Die Wirkstoffkombination aus Dipyridamol mit Acetylsalicylsäure (z. B. Aggrenox®, ASS Hexal® plus Dipyridamol) ist von der

Verordnung ausgeschlossen!

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss die Anlage III der Arzneimittel-

Richtlinie (AM-RL) um die Nummer 53. Dipyridamol in Kombination mit Acetylsalicylsäure zu ergänzen. Der Beschluss tritt am 01. April 2014 in Kraft. Den Beschlusstext finden Sie hier.

Diese Kombination ist zur Behandlung der Sekundärprävention von Schlaganfällen und tran- sistorischen ischämischen Attacken (TIA) zugelassen.

Hintergrund

Grundlage für den Verordnungsausschluss stellt eine Nutzenbewertung des IQWiG1 dar.

Laut IQWiG1 gibt es keinen Beleg dafür, dass diese Wirkstoffkombination einen Zusatznut- zen gegenüber einer Monotherapie mit einem Thrombozytenaggregationshemmer (Acetylsa- licylsäure oder Clopidogrel) hat. Dem fehlenden Zusatznutzen steht ein Beleg für einen grö- ßeren Schaden unter der Kombinationsbehandlung gegenüber. Dieser größere Schaden er- gibt sich insbesondere aufgrund häufiger auftretender schwerwiegender Blutungen in der Langzeittherapie. Darüber hinaus gibt es für die Kurzzeittherapie einen Hinweis und für die Langzeittherapie einen Beleg dafür, dass Studienabbrüche wegen unerwünschter Ereignisse unter Kombinationsbehandlung häufiger auftreten.

Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass Dipyridamol plus ASS gegenüber der Monothe- rapie mit einem Thrombozytenaggregationshemmer (ASS oder Clopidogrel) als therapierele- vant unterlegen und damit als unzweckmäßig einzustufen ist.

Ausführliche Informationen die zu diesem Verordnungsausschluss führten, finden Sie auf der hompage des G-BA.

Um Ihnen eine Therapieumstellung zu ermöglichen, tritt dieser Beschluss erst am 01. April 2014 in Kraft.

Weitere Hilfe bekommen Sie – als Mitglied der KVB - am Service-Telefon Verordnung unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30.

1 Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

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