• Keine Ergebnisse gefunden

BetrieBsrat der

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "BetrieBsrat der"

Copied!
29
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

RechtsveRstösse Strafbarkeit nach

§ 119 BetrVG | Seite 16

stellenabbau Was tun als

Betriebsrat? | Seite 23 enDe DeR aMtsZeIt

Weichenstellung für BR-Vorsitzende | Seite 20 Die Zeitschrift für BetrieBsräte in DeutschlanD 2 | 2017

BetrieBsrat der

BetrieBsratswahl

„Macht’s nicht

wie DonalD

truMp!“

(2)

der BetrieBsrat 2 | 2017

Vorwort

Arbeiten bis zum Umfallen?

Wir arbeiten so viel wie seit 25 Jahren nicht mehr, las man vor kurzem in der Tagespresse.

Allein in den ersten drei Monaten diesen Jahres waren es 15,3 Milliarden Stunden. Verteilt auf 43,7 Millionen Erwerbstätige macht das 350,7 Stunden pro Kopf. Eine stolze Zahl.

Bei aller Freude über die gute Konjunktur darf man aber die Menschen hinter diesen Zahlen nicht vergessen. Denn parallel zum Einsatz wachsen Arbeitsverdichtung und Termindruck.

Überstunden werden zur Regel, Pausen fallen unter den Tisch. So oder so ähnlich schleicht es sich leider in immer mehr Unternehmen ein.

Das darf nicht sein! Hier sind Sie als Betriebsrat gefordert. Nutzen Sie Ihre Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz. So machte es vor kurzem auch der Betriebsrat eines Berliner Krankenhauses. Er klagte auf Einhaltung der Pausenzeiten — mit Erfolg. Dem Arbeitgeber wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 88.000 € aufgebrummt. Was genau passiert ist, das lesen Sie in dieser Ausgabe (ab Seite 7).

Arbeiten bis zum Umfallen kann niemals das Ziel sein.

Achten Sie auf sich und Ihre Kollegen!

Ihr

Hans Schneider

Leiter des Instituts zur Fortbildung von Betriebsräten

(3)

der BetrieBsrat 2 | 2017

inhalt

die themen dieser ausgaBe

2 | Arbeiten bis zum Umfallen?

3 | Inhalt

4 | kurz gemeldet

7 | Klinik sorgt nicht für Pausen 88.000 € Strafe!

9 | Tipps zur BR-Wahl 2018

„Betriebsräte, macht’s nicht wie Donald Trump!“

11 | Und dann sind plötzlich Wahlen

12 | Reden ist Gold, Schweigen ist Blech

14 | Webinare für Betriebsräte Gefällt mir!

16 | Strafbarkeit nach § 119 BetrVG Verstöße gegen das BetrVG sind keine Kleinigkeitt

20 | Weichenstellung für Betriebsratsvorsitzende Die nächste Amtszeit kommt bestimmt! … oder?

21 | Optimale Zusammenarbeit zwischen SBV und BR

Stärken bündeln, Informationen teilen

23 | Stellenabbau! Was tun als Betriebsrat?

25 | Recht aktuell

27 | ifb intern

tIpps ZuR bR-Wahl 2018

„Betriebsräte, macht’s nicht wie Donald Trump !“ | Seite 9 Bequem und zeitsparend sind sie ja,

diese Webinare. Aber auch gut?

Im Praxistest überrascht das Lernen am PC. | Seite 14

Betriebsräte dürfen nicht mundfaul sein. Also los, zeigt euch! Sonst bekommt keiner mit, dass ihr einen tollen Job macht. | Seite 12

dbr ONLINE

 Lesen Sie die Ausgaben 

 von der betriebsrat bequem im Internet. 

 Klicken Sie hier!

 www.ifb.de/der-betriebsrat 

(4)

der BetrieBsrat 2 | 2017

VoRSIcht BeIm KAUf

sommer, sonne — sonnenBrille?

Augen auf beim Sonnenbrillenkauf, denn nicht jedes modell ist gut geeignet. „minderwertige Sonnenbrillen schädigen die Augen im schlimmsten fall mehr als ein Sonnenbad ohne Brille“, so Günter ott von der Bundes- anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Wichtig sei das ce-Zeichen, das den gesetzlich vorgeschriebenen

UV-Schutz der Sonnenbrille bestätigt. Weitere tipps zum Kauf von Sonnenbrillen bietet die BAuA-Broschüre

„Sonnenbrillen — Sicherer Sonnenschutz für die Augen“.

Sie steht unter www.baua.de/publikationen zum Down- load bereit.

  Achten Sie auf das CE-Zeichen,   das den gesetzlich vorgeschriebenen UV-Schutz der Sonnenbrille bestätigt.

kurZ gemelDet

Förderpreis: ideen Für gesundes arBeiten gesucht

Die DAK und Kommunikationsberatung mcc zeichnen bereits zum dritten mal Ideen für gesundes Arbeiten aus. für den diesjährigen förderpreis werden kreative und nachhaltige Projekte im Betrieblichen Gesund- heitsmanagement (BGm) gesucht. Im fokus stehen diesmal herausforderungen der modernen Arbeits- welt. Der förderpreis ist auf insgesamt 60.000 € in

form von Sachleistungen dotiert und unterstützt die Gewinner bei ihren Vorhaben. einsendeschluss

ist der 8. September 2017. Weitere Informationen, teil- nahmebedingungen und das Anmeldeformular zum Deutschen BGm-förderpreis finden Bewerber unter:

www.bgm-foerderpreis.de

(5)

der BetrieBsrat 2 | 2017

kurZ gemelDet

geFährliche produkte:

deutschland trauriger spitzenreiter

Immer häufiger werden mängel bei heimischen Pro- dukten festgestellt. Aktuell betreffen mehr als ein Drittel der aktuellen Beanstandungen deutsche erzeugnisse, viele davon den Bereich der Kraftfahrzeuge.

Das berichtet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in ihrem diesjährigen Bericht zur Pro- duktsicherheit. Die Zahlen beruhen unter anderem auf einer Auswertung der meldungen über das europäi- sche Schnellwarnsystem RAPeX. festgestellt wurden zum Beispiel Bauteilbrüche und festigkeitsmängel.

schutz vor hacker-angriFFen

Arbeitnehmer sollten unbedingt die Internet-Sicher- heitsbestimmungen ihres Unternehmens beachten, denn die Internetkriminalität nimmt zu. Vom letzten großen cyber-Angriff „Wannacry“ waren weltweit mehr als 200.000 Rechner in 150 Ländern betroffen.

Vor allem bei älteren Windows-Versionen konnte sich die Schadsoftware ausbreiten. Bei privaten Pcs ist es hilfreich, seine Daten regelmäßig zu sichern, etwa durch das Kopieren auf eine externe festplatte.

neuregelung des

mutterschutz- gesetzes

Nach 65 Jahren wird erstmals der mutterschutz reformiert. Die bisherigen Regelungen stammen aus dem Jahr 1952 — als Konrad Adenauer Bundes kanzler und Alberto Ascari formel 1 Weltmeister war. In Zukunft werden auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen von den Regelungen erfasst. Neu ist auch, dass der Kündigungsschutz auf frauen erweitert wird, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine fehlgeburt erleiden. freiwillig sollen Schwangere und Stillende künftig zwischen 20 bis 22 Uhr sowie an Sonn- und feiertagen arbeiten dürfen. Kritiker sehen die Gefahr, dass abhängig Beschäftigte eine solche entscheidung nicht immer frei treffen können. Das Gesetz wird 2018 in Kraft treten.

HöcHststand bei atypiscHer bescHäftigung

Der Anteil der Teilzeitstellen, Leiharbeit und Minijobs befindet sich auf dem höchsten Stand seit 13 Jahren. Aktuell sind rund 39,6 % der Arbeitnehmer atypisch beschäftigt. Das zeigen aktuelle Zahlen der WSI-Datenbank. Am stärksten verbreitet ist atypische Beschäftigung in den westdeutschen Flächenländern.

(6)

der BetrieBsrat 2 | 2017

kurZ gemelDet

online-steuer- erklärungen

auF rekordniveau

Innerhalt von nur vier Jahren hat sich die Zahl der elektronischer Steuererklärungen fast verdoppelt: Sie stieg von zwölf millionen 2012 auf 21 millionen einkom- menssteuererklärungen im Jahr 2016. Im gewerblichen Bereich akzeptiert die finanzverwaltung Steuererklä- rungen mittlerweile ausschließlich in elektronischer form. Im privaten Umfeld ist die elektronische Steuer- erklärung hingegen nicht Pflicht.

elektroautos:

moBilität der zukunFt?

etwa jedes zweite deutsche Unternehmen geht davon aus, dass es in den kommenden zehn Jahren elektrofahrzeuge für den eigenen fuhrpark oder als firmenwagen anschaffen wird. Das ist das ergebnis einer repräsentativen Befragung von 506 Industrie unternehmen im Auftrag des Digital- verbands Bitkom. Aktuell ist das wichtigste Argu- ment gegen den Kauf von e-firmenwagen eine zu geringe Reichweite (76 %), gefolgt von den hohen Anschaffungskosten (46 %).

Denkanstösse

der traum von 35 stunden

mehr als zwei Drittel der Beschäftigten (67,9 %) wünscht sich eine 35-Stunden-Woche oder kürzere Arbeitszeiten. Das ist ein ergebnis der Beschäf- tigtenbefragung der IG metall, an der bundesweit etwa 680.000 Beschäftigte in 7.000 Betrieben teil- genommen haben. frankreich macht es vor: dort gibt es flächendeckend die 35-Stunden-Woche.

immer mehr müde arBeitnehmer

Immer mehr menschen haben Probleme beim ein- und Durchschlafen: Seit dem Jahr 2010 sind die Schlafstörungen bei Berufstätigen im Alter zwischen 35 und 65 Jahren um 66 % gestiegen. Die fehltage aufgrund von Schlafstörungen nahmen um rund 70 % zu. Das zeigt der aktuelle DAK-Ge- sundheitsreport. Wenig überraschend ist, dass zu den Risikofaktoren starker termin- und Leistungs- druck sowie Überarbeitung zählen.

entschädigung wegen diskriminierung

ist steuerFrei

Der fiskus wollte bei einer entschädigung wegen Diskriminierung mitkassieren — darf aber nicht. Denn erhält ein Beschäftigter Schadensersatz wegen Dis- kriminierung, mobbing oder sexueller Belästigung, ist dieser in der Regel steuerfrei, so das finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil (5 K 1594/14).

Die entschädigung ist auch dann steuerfrei, wenn sie infolge eines gerichtlichen Vergleichs erfolgt.

renten steigen leicHt

Ab dem 01.07.2017 erhalten Rentner in den neuen Bundes- ländern 3,59 % und in den alten Bundesländern 1,9 % mehr

Rente. Eine entsprechende Verordnung hat das Bundes- kabinett auf den Weg gebracht.

(7)

der BetrieBsrat 2 | 2017

klinik sorgt nicht für Pausen

KLINIK SoRGt NIcht fÜR PAUSeN

88.000 € straFe!

Pausen sind wichtig, schließlich sind wir keine maschinen. Das war dem helios Klinikum emil von Behring in Berlin offensichtlich nicht klar. Krankenschwestern und Pfleger waren dort so im Stress, dass sie keine Pausen machen konnten. Doch der Betriebsrat schob dem einen Riegel vor: er klagte auf einhaltung der Pausenzeiten.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitneh- mern Ruhepausen zu ermöglichen. tut er dies nicht mit der vorgeschriebenen mindestdauer oder nicht rechtzeitig, handelt er ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bestraft werden. Soweit die klare gesetzliche Regelung.

Zu spüren bekamen das vor kurzem die helios Kli- niken in Berlin. Sie müssen 88.000 € Strafe zahlen, weil sie Pflegern und Krankenschwestern Pausen nicht gewährt haben. Betroffen waren mitarbeiter des emil von Behring-Krankenhauses in Zehlendorf.

pausenstReIt schWelt schon lange Begonnen hatte der Pausenstreit im Jahr 2014.

Schon damals wies das Gericht die Klinikleitung an, die Pausen für ihre mitarbeiter einzuhalten. ohne erfolg. Im Jahr 2016 meldeten mitarbeiter 200 mal, keine Pause gehabt zu haben. Der Betriebsrat klagte vor dem Landesarbeitsgericht auf einhaltung der

Pausenzeiten — mit erfolg. Die Leitung der helios-Kli- nik in Zehlendorf muss 88.000  € ordnungsgeld zahlen. Und damit kam die Arbeitgeberin noch gut weg. Beantragt hatte der Betriebsrat ein ordnungs- geld von bis zu 570.000 €. Das Gericht setzte aber lediglich für insgesamt 44  Verstöße ein ordnungs- geld in höhe von jeweils 2.000 € fest, also insgesamt 88.000 €.

bestReIten nutZte nIx

Doch Im Gerichtsverfahren bestritt die Arbeitge- berin natürlich zum teil die Vorfälle. Arbeitnehmer hätten Pausen sehr wohl nehmen können — und sogar genommen. Doch das half ihr nix, so die klare Begründung des Gerichts: Der Arbeitgeber ist herr seines Betriebes und muss ihn organisieren. Im kon- kreten fall hätte die Bereichsleitung die einhaltung der Pausenregelung überwachen müssen. Die Nicht- einhaltung der Pausen habe die Arbeitgeberin daher zumindest fahrlässig verschuldet.

  Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet,   seinen Arbeitnehmern Ruhepausen   zu ermöglichen.

(8)

der BetrieBsrat 2 | 2017

leIDeR keIn eInZelfall

für die mitarbeiter des emil von Behring-Kranken- hauses bleibt zu hoffen, dass sich die Arbeitgeberin in Zukunft aktiv um die einhaltung der Pausen bemüht.

Leider ist die Situation kein einzelfall; die mitarbeiter vieler Kliniken sehen sich an der Belastungsgrenze.

Krankenhausstationen sind drastisch unterbesetzt.

Laut dem Deutschen Berufsverband für Pflege- berufe ist die Situation der beruflich Pflegenden in deutschen Krankenhäusern bereits seit vielen Jahren von Arbeitsverdichtung, Zeitdruck und zu geringer Personalbemessung geprägt.

neu: unteRgRenZen füR pflegepeRsonal Das soll nun anders werden: In Krankenhäusern soll es ab dem Jahr 2019 verbindliche Untergrenzen beim Personal in der Pflege geben; das hat der Bundestag beschlossen. Wie hoch die Personaldecke sein muss, werden die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und der Verband der Privaten Kranken- versicherung bis zum 30. Juni festlegen. Wir sind gespannt — und werden berichten.

Landesarbeitsgericht Berlin vom 05. April 2017, 15 TA 1522/16

klinik sorgt nicht für Pausen

Ab dem Jahr 2019 soll es eine verbindliche Untergrenze beim Personal in der Pflege geben.

heisse luft oDer ein erster schritt gegen Den pflegenotstanD?

Sind Untergrenzen der Personaldecke ein erster Schritt in die richtige Richtung? Sagen Sie uns Ihre Meinung!

Wir freuen uns über Ihre Erfahrungen unter offenes-ohr@ifb.de

Weiterlesen: Pause muss sein!

Mehr zu Ruhepausen im Arbeitsrecht.

(9)

der BetrieBsrat 2 | 2017

interView

tIPPS ZUR BR-WAhL 2018

„BetrieBsräte, macht’s nicht wie donald trump!“

Betriebsratswahl 2018? Das ist ja noch laaange hin … Stimmt nicht, meint der hohenheimer Kommunikationsprofessor frank Brettschneider. er rät dazu, sich in den Büros und Werkshallen blicken zu lassen und ein ohr für die Kollegen zu haben.

Das nicht nur während der BR-Wahl, und vor allem nicht im Stile Donald trumps!

Prof. Brettschneider, 2018 finden die nächs- ten Betriebsratswahlen statt. Worauf müssen Betriebsräte achten, was sollen sie tun?

mein wichtigster tipp vorweg: Da sein und zuhören!

Geht durch das Unternehmen, habt ein ohr für die Kollegen. Wer das bislang nicht getan hat, der sollte schnellstens damit anfangen. Das persönliche Gespräch ist einfach unersetzlich.

Zu reden wie einem der Schnabel gewachsen ist scheint in der Weltpolitik auf dem Vormarsch zu sein, siehe USA. Hilft das vielleicht auch Betriebsräten?

Nein, macht es bloß nicht wie Donald trump. Seid nicht ausfallend oder ausgrenzend und bleibt bei der Wahrheit. Dass Donald trump gewählt wurde lag vor allem an seiner in den USA unbeliebten Gegenkandi- datin und auch an einer speziellen Unzufriedenheit.

Seine Art zu kopieren ist keine gute Idee. Stattdessen sollte man darauf achten, wie man etwas sagt.

Drückt euch leicht verständlich aus. Denn nur wenn man ver- standen wird, kann man über- zeugen, wirkt authentisch und glaubwürdig.

Haben Sie Tipps zur Umsetzung in der Praxis?

Betriebsräte sollten klare und eindeutige Botschaften senden, besonders vor der Betriebsratswahl. Sätze sollten kurz sein, fachbegriffe möglichst immer über- setzt werden. Wichtig sind klare Aussagen mit wenig Kommas — das kann man trainieren. Und es ist immer besser, eine aktive Sprache zu nutzen statt Passiv- sätze. „Wir verhandeln mit dem Arbeitgeber“ ist besser als „mit dem Arbeitgeber wird darüber verhan- delt“. Außerdem sollten hauptwörter nicht zusam- mengesetzt werden. Da erinnere ich gerne an den Donaudampfschiffahrtskapitänsmützenhalter (oder an den Nutzfahrzeugvollsortimenthersteller).

„Nur wenn man verstanden wird, kann man überzeugen.“

(10)

der BetrieBsrat 2 | 2017

„Betriebsräte sollten klare Botschaften senden, besonders vor der

Betriebsratswahl.“

Prof. Dr. Frank Brettschneider ist Politik- und Kommunikationswissenschaftler. Seit mehr als zehn Jahren hat er den Lehrstuhl für Kommunikations- wissenschaft an der Universität hohenheim inne.

Kommunikationswissenschaft und Wahlkampf:

Passt das zusammen?

„Ja, denn wir beschäftigen uns mit der Frage, wie Kommunikation funktioniert. Dazu gehört auch das Thema Wahlkampf: Welche Art von Wahlkampf führt unter welchen Bedingungen zu welchen Wirkungen?“

interView

Aber kommt es nicht hauptsächlich auf den Inhalt an?

Natürlich ist der Inhalt wichtig; das gilt bei Spitzenpoliti- kern ebenso wie bei Interessenvertretern. Betriebsräte sollten beispielsweise die Arbeitsbedingungen kennen und wie sich diese verbessern lassen. ein guter Betriebs- rat braucht ein solides Wissen. Genauso wichtig wie diese themenkompetenz ist aber auch seine persönliche Integrität, seine Verlässlichkeit. Da sind wir wieder beim thema ehrlichkeit.

Stichwort Wahrnehmung: Wie können Betriebsräte bestmöglich kommunizieren?

Neben der Sprache sind Bilder ein sehr wichtiges mittel der Kommunikation, denn sie werden schnell erfasst. hierzu gehören neben Infografiken auch Sprachbilder. ein gutes Beispiel hierfür ist die heu- schrecke. Seit der damaligen SPD-Vorsitzende franz müntefering dieses Bild in einer Rede für hedgefonds benutzt hat, ist es in aller munde. Und das war vor mehr als zehn Jahren! Betriebsräte sollten zudem alle Kanäle nutzen, die ihnen zur Verfügung stehen.

Ich denke vor allem an die mitarbeiterzeitschrift, den BR-flyer und das Schwarze Brett.

Macht es Sinn, alle Erfolge des Betriebsrats in die Waagschale werfen, um gut dazustehen?

Nein, besser ist es, sich nicht mit zu vielen themen zu verzetteln. es gilt, Schwerpunkte zu setzen und Kern- botschaften zu formulieren. Diese sollte man dann nicht nur einmal kundtun, sondern permanent wie- derholen; auch gerne mit den gleichen Worten. Aber wenn man auf seine erfolge hinweist, darf dies auf keinen fall besserwisserisch klingen, das könnte auf- dringlich wirken. Lieber eine Aussage belegen, wie beispielsweise: „Wir setzen uns für flexible Arbeits- zeiten ein. Das sieht man daran, dass …“.

Stellen Sie sich vor, Sie würden selbst kandidieren.

Was wäre Ihr erster Schritt?

Ganz spontan würde ich mit einer Stärken-Schwä- chen-Analyse starten. Dies gelingt am besten, indem man einen vertrauten Kollegen in einem geschützten Rahmen um eine ehrliche Rückmeldung bittet. So ein Schritt erfordert natürlich Kritikfähigkeit, hilft aber sehr zu erkennen, wo man steht.

frank BrettschneiDer live erleBen!

Als Gastredner auf der ifb-Fachtagung Gute PR für eine erfolgreiche BR-Wahl 2018 spricht der Kommunikationswissenschaftler zum Thema:

Wahlen gewinnen: Strategie, Themen, Kommunikationsmittel.

04. bis 06. Oktober 2017 in Berlin www.ifb.de/ft-brwahl2018

„Mitarbeiterzeitschrift, BR-Flyer und Schwarzes Brett: Betriebsräte sollten alle Kanäle nutzen, die ihnen zur Verfügung stehen.“

(11)

der BetrieBsrat 2 | 2017

BR-WAhL 2018

und dann sind

plötzlich wahlen

Annette S. brummt der Kopf. Zu viele Dinge müssen gleichzeitig bedacht werden.

Dabei fing alles ganz entspannt an. ein Blick in den Kalender sagte der Betriebsrats- vorsitzenden der c & D Spritzguss AG: Noch zehn monate bis zur BR-Wahl im märz 2018.

Doch dann fing sie an zu überlegen, was in dieser Zeit so alles zu erledigen ist …

Zwei Betriebsversammlungen müssen noch durchge- führt werden. In Wahlkampfzeiten eine ganz beson- dere herausforderung. Die neuen und alten Betriebs- ratskandidaten sollen sich vorstellen und dazu sollte sie im Vorfeld mit ihnen absprechen, in welcher form sie sich präsentieren wollen. Wie können sie am besten ihre Stärken hervorheben und Standpunkte deutlich machen?

DIe belegschaft übeRZeugen

Als Vertreterin des gesamten Gremiums sollte sie darstellen, was sie in den vergangenen Jahren so alles erreicht haben. Welche Betriebsvereinbarung wurden abgeschlossen, welche Verhandlungen laufen noch und wo blockiert der Arbeitgeber. Da ist noch einmal Recherchearbeit angesagt. transpa- renz und offenheit ist wichtig, soviel ist Annette S.

klar. Die letzte Betriebsversammlung muss richtig gut werden. Schließlich soll die Belegschaft ja vom Betriebsrat überzeugt sein und zur Wahl gehen.

Die erwartungen an eine Versammlung sind stetig gestiegen. Zwei Stunden PowerPoint zum Vortrag war gestern. heute müssen sich unterschiedliche Präsentationsformen und medien abwechseln — ein event gestaltet werden. Auch das weiß Annette  S.

und gleichzeitig kennt sie den notwendigen Aufwand.

flyeR als WeRbung

ein flyer, schießt es ihr durch den Kopf; wir brauchen noch einen flyer als Werbung. Namen und Positionen, Standpunkte und erfolge werden gehört und schnell wieder vergessen. Das Wichtigste sollten wir schon noch einmal schreiben. Alleine schaffe ich das nicht,

überlegt Annette S. Wer kann das Wesentliche gut zusammenfassen und auf den Punkt kommen? Wer könnte fotos von uns Kandidaten machen? Wo kann der flyer gedruckt werde? Gut, dass sie ein großes Netzwerk von helfern und Unterstützern hat.

kaMpagne planen

Aber eine Kampagne ist mehr als nur ein flyer — Und da ist Annette S. ziemlich ratlos. Wie baue ich eine Kampagne auf? Was gehört alles dazu? Wie stimme ich einzelne maßnahmen aufeinander ab?

So viel gibt es zu tun und nur noch zehn monate Zeit. Aber das Brummen im Kopf hat etwas nach- gelassen. Denn sie hat beschlossen, auf die fach- tagung „Gute PR für eine erfolgreiche BR-Wahl 2018“ (www. ifb. de/ft-brwahl2018) zu gehen. Dort bekommt Sie kompakte Informationen und schnelle Unterstützung für eine optimale BR-Wahl.

Wir freuen uns, Sie auch dort zu begrüßen!

Ihr Ralf Richter Kommunikationstrainer und Referent des ifb Verantwortlicher Planer der BR-Wahl-Fachtagung.

 BR-Wahl:

 So viel zu tun und nur noch   zehn Monate Zeit! 

(12)

der BetrieBsrat 2 | 2017

KommUNIKAtIoN

KommUNIKAtIoN

reden ist gold,

schweigen ist Blech

mundfaul zu sein ist keine option — für Betriebsräte ebenso wenig wie für Ärzte.

Denn wer nicht redet, tut nichts Gutes, meint unser Referent mark obert ...

Da sitzt du vorm Arzt, weil du dich mies fühlst, und was macht der Arzt? Untersucht dich, nimmt dir Blut ab, aber sagt kaum was. Wehrt deine fragen ab, ver- tröstet dich auf nächste Woche. Und schickt dich mit irgendeinem Rezept nach hause. Und du denkst: Was hab’ ich bloß? Warum sagt der nichts? Ist es womög- lich ernst? Wenn’s nicht ernst wäre, würde er mich doch beruhigen.

Jeder hat das so oder so ähnlich schon erlebt, und fast jeder geht zu so einem Arzt nicht ein zweites mal. Wir wollen schließlich mündige Patienten sein.

es geht doch um uns!

Verschwiegene Ärzte glauben sogar, sie handel- ten vernünftig. „Ich will den Patienten nicht unnö- tig beunruhigen!“, sagen sie — und beunruhigen uns damit erst recht. „Ich will beim Patienten keine fal- schen erwartungen wecken!“ Prima, Ungewissheit

finden wir ja bekanntlich besser als Aufklärung. „Die Sache ist kompliziert und schwer zu verstehen.“ Na dann erklär’s uns doch so, dass wir’s verstehen!

„Nein“, sagen diese Ärzte, „ich warte lieber ab, bis ich eindeutige ergebnisse habe.“ Bis dahin dürfen wir uns verrückt machen, weil wir uns — natürlich — das Schlimmste ausmalen. Und regen uns mächtig auf:

über den Arzt!

Verständlich: Da ist einer für uns zuständig, soll sich um uns kümmern, unsere Interessen vertreten — und lässt uns im Unklaren über unseren Zustand, unsere Situation, unsere Zukunft. Zum Glück gibt es solche Ärzte nur noch selten. Und auch wir würden das natürlich ganz anders machen, wenn wir Arzt wären. oder Anwalt. oder Politiker. oder Betriebs- rat. Stimmt’s?

(13)

der BetrieBsrat 2 | 2017

Denn wir wissen doch: man kann nicht nicht kommu- nizieren. oder einfacher gesagt: Schweigen ist auch Kommunikation, eine besonders starke sogar. Wer nichts sagt, hat etwas zu verbergen. Das muss zwar nicht stimmen, aber so empfinden wir es.

Apropos Betriebsrat. man stelle sich bloß mal fol- gende irrwitzige Situation vor: ein Unternehmen strukturiert sich neu. Alle 1.000 mitarbeiter wissen das. mehr aber wissen sie nicht. Also verbreiten sich Gerüchte: Neue Schichtzeiten würden kommen, neue Produktionsabläufe, Zuständigkeiten würden neu verteilt, zwei Standorte würden zusammen- gelegt, Stellen würden gestrichen, Personal würde abgebaut. Leute würden ihren Job verlieren.

Niemand weiß eben Genaues — außer vermutlich der Betriebsrat. Schließlich verhandelt der seit Wochen mit der Geschäftsführung. Aber er berichtet nichts!

Die Unruhe unter den 1.000 mitabeitern nimmt zu, Angst greift um sich.

„Sagt uns was“, fordern die Kolleginnen und Kollegen ihren Betriebsrat auf.

Und der sagt: „Wir wollen euch nicht unnötig beun- ruhigen!“ „Wir wollen bei euch keine zu hohen erwar- tungen wecken.“ „Die Sache ist kompliziert und schwer zu verstehen.“

„Aber wir wollen endlich wissen, was mit uns pas- siert?“, haken die Kolleginnen und Kollegen nach.

Und der BR antwortet: „Das sagen wir euch, wenn eindeutige ergebnisse feststehen?“

Was würde man von solch einem Betriebsrat wohl halten?

obwohl: es soll ja tatsäch- lich Betriebsräte geben, die ein Image-Problem haben, die als zu wenig informativ gelten, als intransparent, als vertrauensunwürdig gar — obwohl sie im Verborgenen womöglich einen tollen Job machen. So wie ein maulfau- ler Arzt ein hervorragender mediziner sein kann. Aber

wie heißt es so schön: tue Gutes und rede darüber.

Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch: Wer nicht redet, tut nichts Gutes! In diesem fall gilt eben:

Reden ist Gold, Schweigen ist Blech.

Mark Obert referiert beim ifb unter anderem die

Schreibwerkstatt.

Wer nichts sagt, hat etwas zu verbergen.

Das muss zwar nicht stimmen, aber so empfinden wir es.

KommUNIKAtIoN

© Salome Roessle

(14)

der BetrieBsrat 2 | 2017

WeBINARe fÜR BetRIeBSRÄte

WeBINARe fÜR BetRIeBSRÄte

geFällt mir!

Das Lernen am Pc ist auf dem Vormarsch. Schließlich ist es bequem und auch

zeitlich attraktiv. Doch kann das auch was für Betriebsräte sein? Ich gestehe, ich war sehr skeptisch, habe es aber trotzdem gerne getestet. Was mich selbst überrascht:

Ich bin begeistert.

Von Franziska Klausen

Ganz ehrlich, ich liebe den Besuch von Seminaren.

Ganz besonders dann, wenn der Referent gut drauf ist und ich für meine Probleme im BR gezielt nach- fragen kann. Außerdem mag ich es, tipps von den Kollegen mit nach hause zu nehmen. Deswegen war ich sehr neugierig auf das virtuelle Lernen im ifb-„Webinar“.

ungeWohnt, abeR gut

Zu Beginn konnte ich mir nicht vorstellen, dass online lernen Spaß macht. Aber dann war ich positiv über- rascht: Das Schnupper-Webinar verging wie im flug.

In den 45 minuten habe ich Wissen auffrischen, Neues lernen und sogar meine fragen stellen können.

Natürlich war es zunächst schon ungewohnt, auf diese Art Wissen zu tanken — man sitzt sich ja nicht

wirklich gegenüber. Aber das ging schnell vorüber.

Dank der gut strukturierten Schulung war ich schnell konzentriert und voll dabei.

unD so lIef es ab

Aber zurück zum Anfang. Zur Vorbereitung auf diesen ersten termin habe ich nach Anleitung lediglich einen kurzen technikcheck durchgeführt.

Am tag des Webinars „trafen“ wir uns dann zur fest- gelegten Zeit im virtuellen Seminarraum. Dank des

„Bitte nicht stören“-Schildes an meiner Bürotür war Ruhe garantiert. Alle 12 teilnehmer luden zunächst unter Anleitung des Referenten ihr Profilbild hoch.

So konnte ich mir direkt ein Bild von den Kollegen machen. Und durch die möglichkeit, Kommentare zu tippen, kam ich mir gar nicht abgekapselt vor.

 Online-Seminare: 

 Jetzt neu beim ifb! 

(15)

der BetrieBsrat 2 | 2017

WeBINARe fÜR BetRIeBSRÄte

Der Lerninhalt war ansprechend aufbereitet und gut verständlich. Nach einiger Zeit hatte ich eine frage zum Schulungsanspruch, die uns hier im Gremium schon länger beschäftigt. Ich musste nur auf das fragezeichen klicken; schon wusste der Referent, dass ich eine frage stellen wollte. er reichte mir das mikro — fast wie im „normalen“ Seminar. Dass das so gut klappt mit dem direkten Austausch hätte ich nicht erwartet.

MeIn faZIt

Webinare gefallen mir. Auch in Zukunft werde ich weiter gerne zu „echten“ Seminaren fahren, aber sicher auch wieder im virtuellen Klassenzimmer des ifb vorbeischauen. Gerade wenn bei der Arbeit besonders viel los ist oder ich aus anderen Gründen nicht zum Seminar fahren kann, sind sie für mich eine gute möglichkeit. Auch privat nimmt mir ein Webinar Stress, denn ich konnte vormittags teilnehmen und musste keine zusätzliche Betreuung für meine kleine tochter organisieren.

Mein Fazit: Prima, diese Webinare!

In den 45 Minuten habe ich Wissen auffrischen, Neues lernen und sogar meine Fragen stellen können.

wie Funktioniert ein iFB-weBinar?

Die Webinare des ifb finden zu festgelegten Zeiten statt. Voraussetzung ist ein Internetan- schluss und ein headset.

Alle teilnehmer sind gleichzeitig online und können auftauchende fragen direkt beim Refe- renten stellen oder kurze Kommentare abge- ben. So wird der Bildschirm quasi zum virtuellen Seminarraum.

weBinar? was ist das?

ein Web-Seminar, kurz Webinar ist ein Seminar, an dem man über seinen computer teilnimmt.

die weBinare des iFB

Mehr erfahren?

Wenn Sie herausfinden wollen, ob E-Learning das Richtige für Sie ist, besuchen Sie unsere Plattform.

Interview zum Thema

Im Interview erzählt unsere Webinar-Referentin Gabriele Lengauer, was sie am E-Learning so begeistert:

ifb startet Webinare.

Interview mit Referentin Gabriele Lengauer Gleich testen!

Oder testen Sie jetzt gleich, gratis und unverbindlich, einen Ausschnitt aus unserem Webinar

„Einstieg ins Betriebsverfassungsrecht“.

i

(16)

der BetrieBsrat 2 | 2017

RechtSVeRStöSSe

StRAfBARKeIt NAch § 119 BetRVG

verstösse gegen das Betrvg sind keine kleinigkeit

Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz kommen leider ständig vor, sind aber keine Kleinigkeit. Rechtsanwalt Daniel feilmeier und Staatsanwalt oliver chama erläutern die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 119 BetrVG.

Wer sich strafbar macht, der muss eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft und eine Verhandlung vor dem zuständigen Strafgericht befürchten. Was viele nicht wissen: Bestimmte Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz können diese folge aus- lösen. Im extremfall kann sogar eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden, je nachdem wie schwerwiegend das Gericht den fall einstuft.

In der Praxis bedeutet ein Strafverfahren für den Betroffenen regelmäßig große Unannehmlichkei- ten und eine erhebliche Belastung. Ist der Arbeit- geber der Beschuldigte, so muss er damit rechnen, dass kriminalpolizeiliche ermittlungen durchgeführt werden, in deren Zuge er als Beschuldigter und teile seiner Belegschaft als Zeugen geladen und vernom- men werden.

ZWeck Des § 119 betRvg

Die Vorschrift des § 119 BetrVG dient dazu, die durch das Betriebsverfassungsgesetz garantierte

mitbestimmung straf- rechtlich abzusichern.

Der Gesetzgeber sieht diese mitbestimmung

als so wichtig an, dass sie durch das „schärfste Schwert des Staates“ zu schützen ist: die Verletzung durch eine der in § 119 BetrVG genannten hand- lungen wird im Prinzip genauso bestraft wird wie Steuerhinterziehung, Betrug, Körperverletzung und andere kriminelle Verhaltensweisen.

MöglIche täteR

Als täter kommen in der Praxis in erster Linie der Arbeitgeber, leitende Angestellte und sonstige Ver- treter des Arbeitgebers in Betracht. Die Vorschrift des § 119 BetrVG beschränkt sich aber nicht auf diese Personen. Auch jeder beliebige Arbeitnehmer des Betriebs, einzelne Betriebsratsmitglieder oder auch betriebsfremde Personen können Straftaten nach

§ 119 BetrVG begehen.

  Im Extremfall kann sogar eine   Gefängnisstrafe von bis zu einem   Jahr verhängt werden.

§

(17)

der BetrieBsrat 2 | 2017

stRafbaRe hanDlungen

1. Wahlbehinderung oder -beeinflussung

Strafbar ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Behin- derung der Wahl des Betriebsrats oder eines ande- ren in der Vorschrift genannten betriebsverfas- sungsrechtlichen mitbestimmungsorgans. Gleiches gilt für die Wahlbeeinflussung durch die Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen.

Was nach § 20 BetrVG verboten ist und damit zu nach § 23 Abs. 3 BetrVG durchsetzbaren Unterlas- sungspflichten führt, wird also darüber hinaus nach

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unter Strafe gestellt.

mit dem Begriff „Wahl“ meint das Gesetz nicht ledig- lich den Abstimmungsvorgang als solchen, sondern erfasst alles von der Wahlvorbereitung bis zur fest- stellung des endgültigen Wahlergebnisses. Bereits in die bloße Vorbereitung der Betriebsratswahl darf der Arbeitgeber nicht in irgendeiner Weise eingreifen — etwa durch die Drohung mit der Betriebsschließung für den fall, dass ein Betriebsrat gewählt wird.

Die „Behinderung“ einer Wahl setzt nicht deren völ- lige Verhinderung voraus. Gleichzeitig genügt aber auch nicht jedes Verhalten, welches der Wahl zuwi- derläuft, sich aber letztlich überhaupt nicht auf diese auswirkt. Die Wahl gilt vielmehr dann als behindert, wenn diese spürbar erschwert oder verzögert wird.

erforderlich ist der Nachweis, dass ohne das behin- dernde Verhalten die Wahl „reibungsloser“ oder zeitlich früher stattgefunden hätte. Wenn beispiels- weise der Arbeitgeber die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Unterlagen auf Verlangen nicht unverzüglich an den Wahlvorstand herausgibt, kann dies den tatbestand der Wahlbehinderung erfüllen.

Die Wahl ist unerlaubt „beeinflusst“, wenn entwe- der die Kandidatur oder die Stimmabgabe des ein- zelnen Wahlberechtigten durch das täterverhalten

verändert wird. Unerheblich ist, ob sich dadurch auch das Wahlergebnis ändert.

folgendes Beispiel veranschaulicht dies: Der Arbeit- geber droht dem Arbeitnehmer mit der Kündigung für den fall, dass dieser bei der bevorstehenden Betriebsratswahl nicht für den arbeitgeberfreundli- chen Kandidaten stimmt. Der Arbeitnehmer möchte einen anderen Kollegen wählen, stimmt jedoch aus Angst um seinen Arbeitsplatz für den arbeitgeber- freundlichen Kandidaten. Dieser gewinnt mit 80 zu 20  Stimmen. hier ist der tatbestand der Wahlbe- einflussung erfüllt, da die Stimmabgabe des A vom Arbeitgeber verändert wurde. es spielt keine Rolle, dass er auch ohne die Drohung des Arbeitgebers die Wahl mit 79 zu 21 Stimmen gewonnen hätte.

2. Behinderung oder Störung des Betriebsrats Nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist jede Behinderung oder Störung der tätigkeit des Betriebsrats und der anderen in der Vorschrift genannten Vertretungsor- gane und sonstigen Stellen strafbar. Das in § 78 S. 1 BetrVG aufgestellte Behinderungs- und Störungsver- bot wird also durch § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unter Strafe gestellt.

eine „Behinderung oder Störung“ liegt bei jeder spür- baren Beeinträchtigung der Wahrnehmung von Auf- gaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor.

Die in der Praxis am häufigsten vorkom- menden Behinderun- gen oder Störungen bestehen in der mis- sachtung von Betei- ligungsrechten des Betriebsrats. Auch

die beharrliche Weigerung, die Kosten für Schulungs- maßnahmen oder für sonstige erforderliche Betriebs- ratsarbeit zu übernehmen, stellt eine Störung der Geschäftsführung des Betriebsrats dar. Auch die beharrliche Weigerung des Arbeitgebers, überhaupt mit dem Betriebsrat zusammen zu arbeiten, kann eine Straftat nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darstellen.

  Auch die beharrliche Weigerung, die Kosten für     Schulungsmaßnahmen zu übernehmen, stellt eine     Störung der Geschäftsführung des Betriebsrats dar.  

  Die Missachtung von   Beteiligungsrechten des   Betriebsrats ist die in der   Praxis am häufigsten   vorkommende Behinderung.

StRAfBARKeIt NAch § 119 BetRVG

§

(18)

der BetrieBsrat 2 | 2017

3. Verstoß gegen das Begünstigungs- oder Benachteiligungsverbot

Nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG macht sich strafbar, wer ein mitglied oder (amtierendes) ersatzmitglied des Betriebsrats oder der anderen in der Vorschrift genannten Vertretungsorgane und sonstigen Stellen gerade wegen dieser mitgliedschaft benachteiligt oder begünstigt. Diese Vorschrift stellt die straf- rechtliche flanke des in § 78 S. 2 BetrVG aufgestellte Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots dar.

für die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift genügt es nicht, wenn eine Begünstigung oder Benachteiligung lediglich angekündigt bzw. angedroht wird. erforder- lich ist eine tatsächlich erfolgte Begünstigung oder Benachteiligung.

„Begünstigung“ ist jede Gewährung eines Vorteils, das heißt jede Besserstellung in materieller oder immaterieller hinsicht. Dazu zählen z. B. Sonderbo- nuszahlungen, mehr Urlaubstage, die Gewährung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens. Das Begünstigungsverbot soll Korruption verhindern und sicherstellen, dass die einzelnen Betriebsratsmitglie- der und sonstigen mitglieder betriebsverfassungs- rechtlicher mitbestimmungsorgane ihr Amt entspre- chend ihrer gesetzlichen Pflichten „sauber“ ausüben.

Anders als bei den sonstigen Regelungen zur straf- rechtlichen Korruptionsbekämpfung macht sich der einzelne Betriebsrat durch die bloße Annahme eines Vorteils nicht strafbar. Nur wenn er vom Arbeitgeber einen Vorteil nicht nur annimmt, sondern zuvor auch ausdrücklich fordert, kann sein Verhalten als Anstif- tung oder Beihilfe gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG,

§§ 26, 27 StGB strafbar sein.

„Benachteiligung“ ist jede materielle oder immateri- elle Schlechterstellung. Dazu gehört z. B. die Zuwei- sung eines nachteiligen Arbeitsplatzes oder die Auf- nahme der Betriebsratstätigkeit in das Arbeitszeugnis entgegen dem Willen des Betriebsratsmitglieds.

voRsatZ

Damit eine Straftat nach dem BetrVG gegeben ist, muss der täter zwingend vorsätzlich handeln. Dies ist der fall, wenn der täter bewusst und gewollt handelt,

also kein bloßes „Versehen“ vorliegt. Der täter muss wissen, was er tut und dieses tun auch genau so wollen. Andererseits muss er sich nicht darüber im Klaren sein, dass sein Verhalten bereits die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet. Unwissenheit in Bezug auf die Strafbarkeit schützt vor Strafe nicht.

Jede andere Unwissenheit in Bezug auf die Umstände des einzelfalles kann aber den Vorsatz ausschließen und gegebenenfalls vor Strafe schützen.

In der Praxis kann es sich als schwierig erweisen, den Vorsatz nachzuweisen. Wenn etwa der Arbeitge- ber einem bestimmten Arbeitnehmer wegen dessen Zugehörigkeit zum Betriebsrat den zuvor gewährten Dienstwagen wegnimmt, muss für eine Strafbar- keit nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer gerade wegen dessen Zugehörigkeit zum Betriebs- rat benachteiligen wollte. Wenn der Arbeitgeber in einem solchen fall andere glaubhafte Gründe für sein Verhalten anführt, gestaltet sich der Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes als schwierig, kann jedoch trotzdem gelingen.

voRaussetZung DeR stRafveRfolgung Nach § 119 BetrVG wird die tat nur auf Antrag ver- folgt. eine Strafverfolgung findet daher nur dann statt, wenn der Betriebsrat oder ein sonstiger nach

§ 119 Abs. 2 BetrVG Antragsberechtigter ausdrück- lich und fristgerecht bei Polizei oder Staatsanwalt- schaft einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.

einen solchen Antrag kann nicht etwa das einzelne Betriebsratsmitglied stellen, auch nicht der Betriebs- ratsvorsitzende. Not-

wendig ist ein Antrag des Betriebsrats als Gremium. Daher muss ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats vorlie- gen, in dem ausdrück-

lich der Strafantragstellung zugestimmt wird. fehlt es an einem wirksamen Beschluss und wird trotzdem Strafantrag gestellt, so kann der täter nicht bestraft werden. Zeigt sich die Unwirksamkeit des Beschlus- ses erst im gerichtlichen Verfahren, wird der täter

  Zu beachten ist unbedingt,   dass ein Strafantrag innerhalb   von drei Monaten gestellt   werden muss.

StRAfBARKeIt NAch § 119 BetRVG

§

(19)

der BetrieBsrat 2 | 2017

wortlaut des § 119 Betrvg

Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubilden- denvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Ver- tretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufü- gung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewäh- rung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, 2.

die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenver- tretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre- tung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Eini- gungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behin- dert oder stört, oder

3.

ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des See- betriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsaus- schusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunfts- person nach § 80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bord- vertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahl- vorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb ver- tretenen Gewerkschaft verfolgt.

StRAfBARKeIt NAch § 119 BetRVG

§

Daniel Feilmeier ist Rechts- anwalt, Oliver Chama Staats- anwalt. Beide referieren beim ifb unter anderem zu den Themen Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht.

Fortsetzung in der nächsten Ausgabe mit Teil 2: Verletzung von Geheimnissen —

§ 120 BetrVG.

freigesprochen oder das Verfahren eingestellt und dem Betriebsrat können die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, da der fehler, der die Bestrafung des täters verhindert, in seiner Sphäre liegt. Glei- ches gilt, wenn der zunächst wirksame Strafantrag vor Gericht zurückgenommen wird, etwa weil sich Arbeitgeber und Betriebsrat zwischenzeitlich „ver- söhnt“ haben.

Zu beachten ist unbedingt, dass der Strafantrag gemäß § 77b StGB nur innerhalb von drei  monaten gestellt werden kann. Diese frist beginnt, sobald der Betriebsrat von tat und täter Kenntnis erlangt hat.

Dabei ist für jede einzelne tat ein neuer und fristge- rechter Strafantrag notwen- dig. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat nicht über einen langen Zeitraum taten des Arbeitgebers „sammeln“ und diese zur Anzeige bringen kann, wenn „das fass zum Überlaufen gebracht“ wurde.

für solche taten, die mehr als drei monate zurückliegen, kann nämlich kein Strafan- trag mehr gestellt werden, so dass in Bezug auf diese taten der täter auf jeden fall straffrei davonkommt.

(20)

der BetrieBsrat 2 | 2017

WeIcheNSteLLUNG fÜR BetRIeBSRAtSVoRSItZeNDe

WeIcheNSteLLUNG fÜR BetRIeBSRAtSVoRSItZeNDe

die nächste amtszeit

kommt Bestimmt! … oder?

Vier Jahre sind fast um. höchste Zeit für alle Betriebsratsvorsitzende, um die Weichen für die Zukunft zu stellen!

Joachim Gauck hat es vorgemacht. Kurz vor dem ende seiner Amtszeit zog er Bilanz: „man hat sich bemüht“, nutzte er die Worte Willy Brandts als Resü- mee. für ihn blieb es bei vier Jahren als Bundespräsi- dent, aus Altersgründen kandidierte er nicht erneut.

unD sIe?

Und wie geht es Ihnen beim Gedanken an das ende der Amtszeit? haben Sie sich diese frage schon einmal gestellt? Wenn nicht, dann ist es höchste Zeit.

Denn letztlich müssen Sie schon jetzt überlegen, ob sie gerne weiter im Amt bleiben möchten. Wer dies mit einem klaren „Ja“ beantwortet, der hat andere Dinge im fokus als ein BRV-Kollege, der nicht wieder antritt.

Ja, Ich WIll!

Wer eine neue Amtszeit anstrebt, muss raus ins Rampenlicht. machen Sie sich bewusst, dass auch im letzten Viertel der Amtszeit noch viel für das Unter- nehmen und die Kollegen umgesetzt werden kann.

Und wer jetzt energie in offene Projekte steckt, sollte damit nicht hinterm Berg halten. Denn wer viel wahrgenommen wird, der bekommt auch das pas- sende feedback für eine Wiederwahl und den Rück- halt im Gremium.

… oDeR lIebeR nIcht?

So oder so ist das letzte Viertel der Amtszeit die Gele- genheit, noch Dinge umzusetzen, die Ihnen wichtig sind. Überlegen Sie, welche Projekte Sie unbedingt noch beenden wollen oder sollten.

Was, Wenn Ich nIcht geWählt WeRDe?

Auch die option, nicht wieder gewählt zu werden, müssen Sie bedenken. Welche Wege stehen Ihnen dann offen? Wollen Sie in Ihren ursprünglichen Beruf oder auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz zurück- kehren? oder fachlich wechseln? Diese frage ist ins- besondere für freigestellte Betriebsratsvorsitzende von Bedeutung.

eine von der hans-Böckler-Stiftung geförderte Studie kommt übrigens zu dem ergebnis, dass das ende einer freistellung nicht das ende der berufli- chen Karriere bedeutet, sondern neue möglichkeiten eröffnet  — und häufig sogar einen Karrieresprung mitbringt. hintergrund sind die erfahrungen und die persönliche entwicklung durch die BR-tätigkeit.

fazit: lassen Sie dieses letzte Viertel der Amtszeit nicht ungenutzt und prüfen Sie Ihre Bedürfnisse.

Denn jetzt ist die richtige Zeit, um den weiteren Weg vorzubereiten.

Seminartipp:

Betriebsratswahl 2018: wie soll es weitergehen? ihre standortbestimmung als Betriebsratsvorsitzender

In unserem neuen Seminar geben wir Ihnen einen Rahmen und den nötigen Raum, um eine persönliche Standortbestimmung durchzuführen.

(21)

der BetrieBsrat 2 | 2017

oPtImALe ZUSAmmeNARBeIt ZWIScheN SBV UND BR

oPtImALe ZUSAmmeNARBeIt ZWIScheN SBV UND BR

stärken Bündeln,

inFormationen teilen!

Im Interesse aller Beschäftigten sollten Schwerbehindertenvertretung und

Betriebsrat ihre Stärken bündeln und Informationen teilen, meint unsere Referentin Gudula Völkel. Denn gemeinsam können sie mehr erreichen.

  Die Aufgaben des Betriebsrat sind   allgemein in § 80 BetrVG geregelt,   die Aufgaben der Schwerbehinderten-   vertretung in § 95 Abs. 1 SGB IX.

Wege DeR ZusaMMenaRbeIt

Das Gebot der engen Zusammenarbeit der beiden Interessenvertretungen zum Wohl der schwer- behinderten menschen im Betrieb ergibt sich aus

§ 99 SGB IX. Aber wie in der Praxis umsetzen?

folgende Aspekte sind sehr wichtig:

Unterstützung

Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat unterstützen sich gegenseitig durch den regel- mäßigen Austausch von Informationen und bei der erfüllung der Aufgaben.

Abstimmung

Sie stimmen ihr handeln aufeinander ab und ziehen im Interesse der menschen im Betrieb an einem Strang.

Information und Teilnahme

Die Kooperation zeigt sich darin, dass die Schwer- behindertenvertretung an allen Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse teilnimmt.

Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat sind zwei voneinander unabhängige betriebliche Interes- senvertretungen: Der Betriebsrat ist als Gremium für die Arbeitnehmer des Betriebs da. Der Schwerbe- hindertenvertreter, auch Vertrauensperson genannt, ist meist ein einzelkämpfer. Als Interessenvertretung kümmert er sich um die Belange der schwerbehinder- ten und gleichgestellten Beschäftigten des Betriebs.

ein wesentlicher Unterschied zwischen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung besteht in den unter- schiedlich starken Beteiligungsrechten. Die Schwerbe- hindertenvertretung hat Informations-, Anhörungs- und erörterungsrechte. Der Betriebsrat dagegen auch noch mitbestimmungsrechte.

(22)

der BetrieBsrat 2 | 2017

oPtImALe ZUSAmmeNARBeIt ZWIScheN SBV UND BR

Gudula Völkel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozial- recht. Für das ifb referiert sie zu vielen Themen der SBV.

  Nur wer miteinander spricht,   kann auch viel erreichen.

ein teilnahmerecht ergibt sich auch an dem monats- gespräch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In diesem werden die Belegschaft betreffende fragen erörtert. Dieses teilnahmerecht ergibt sich aus § 95 Abs. 5 SGB IX, § 74 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

Gemeinsames Auftreten

In der Betriebsversammlung informiert der Betriebs- rat die Belegschaft über seine tätigkeiten, die Schwerbehindertenvertretung hat ein Rederecht.

So werden Betriebsrat und SBV gemeinsam von der Belegschaft wahrgenommen.

Zusammenwirken

Beide wirken bei der eingliederung schwerbehin- derter menschen in den Betrieb zusammen. für den Betriebsrat ergibt sich dies aus § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG und gemäß § 93 SGB IX. für die Schwerbe- hindertenvertretung auch aus § 95 Abs. 1 SGB IX.

Beide sind an der Prüfpflicht des Arbeitgebers gemäß

§ 81 Abs. 1 SGB IX im einstellungsverfahren zu betei- ligen. Dies gilt auch für die meldung bei der Arbeits-

agentur. Der Betriebsrat kann die Schwerbehinderten- vertretung hier unterstützen.

Bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbe- hindertenvertretung kann der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG die Zustim- mung zur einstellung des Bewerbers verweigern.

Die Schwerbehinderten- vertretung ist bei personel- len maßnahmen, z. B. einer Abmahnung eines Schwerbehinderten oder Gleichge- stellten, vor Ausspruch zu informieren und zu beteili- gen. hier kann die Schwerbehindertenvertretung den Betriebsrat entsprechend in Kenntnis setzen.

Bei der Kündigung eines Schwerbehinderten oder Gleichgestellten ist der Betriebsrat wie auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. eine ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochene Kündigung eines Schwerbehinder- ten ist gemäß § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX unwirksam. So können Betriebsrat als auch Schwerbehindertenver- tretung sich gemeinsam für die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten einsetzen.

Im Rahmen des Besonderen Kündigungsschutzes geschieht dies auch in der Stellungnahme gegenüber dem Integrationsamt.

Überwachung

Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat wachen daher auch darüber, dass der Anspruch auf leidensgerechte Arbeitsplatzgestaltung erfüllt wird.

§§ 95 Abs.1, 93 S. 2 SGB IX.

Prävention & BEM

Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat werden zur Prävention gemäß § 84 Abs. 1 SGB IX gemeinsam und frühzeitig (mit dem Integrationsamt) vom Arbeitgeber eingeschaltet, um bei Auftreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbeding- ten Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis, gemeinsam vorgehen zu können.

für ein zielführendes Bem gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX gehören Betriebsrat und Schwerbehindertenver- tretung zum Integrationsteam und bringen dort ihr Wissen um die innerbetrieblichen Gegebenheiten ein.

Prävention und auch speziell das Bem stellen eine teamaufgabe dar, um für den einzelfall die passende Lösung zu finden.

Inklusionsvereinbarung

Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung doku- mentieren ihre Zusammenarbeit zum Wohle der Belegschaft auch dadurch, dass gemeinsam eine Inklusionsvereinbarung gem. § 83 SGB IX abgeschlos- sen wird.

Die Schwerbehindertenvertretung hat ein sogenann- tes Initiativrecht und kann den Arbeitgeber zum Ver- handeln verpflichten.

Der Betriebsrat ist an den Verhandlungen gemäß

§ 83 SGB IX zu beteiligen.

Der Betriebsrat hat die möglichkeit eine Betriebsver- einbarung gemäß § 77 Abs. 2 BetrVG abzuschließen, um so Schwebehinderte und Gleichgestellte zu för- dern und die Arbeit der Schwerbehindertenvertre- tung zu unterstützen.

faZIt

es gilt, die Stärken zu bündeln, um zum Wohle aller optimal zusammenzuwirken. Denn im Interesse der Schwerbehinderten und Gleichgestellten können Interessenvertreter gemeinsam mehr erreichen. ein erster wichtiger Schritt ist immer der gegenseitige Respekt und die gegenseitige Wahrnehmung. Nur wer miteinander spricht und regelmäßig Informatio- nen austauscht, der kann auch viel für die Belegschaft erreichen.

(23)

der BetrieBsrat 2 | 2017

SteLLeNABBAU

stellenaBBau!

was tun als BetrieBsrat?

Liest man von Stellenabbau in großen Unternehmen, dann soll dies in der Regel

„möglichst sozialverträglich“ passieren. Arbeitgeber versprechen, mit dem Betriebs- rat zu kooperieren … und überhaupt: Alles halb so schlimm, oder?

Das thema Stellenabbau sorgt nicht für gute Presse;

ganz im Gegenteil. Auch deshalb sind die Verspre- chungen der Arbeitgeber zu Beginn von Umstruk- turierungen und co häufig rosarot. Leider nicht im Sinne der Beschäftigten, sondern im Sinne einer möglichst guten Außendarstellung. Am ende sind es doch immer die nackten Zahlen, auf die es ankommt.

Und am ende sind es immer die Beschäftigten, die auf der Strecke bleiben.

Der elektrokonzern Siemens, der Industriekonzern thyssen-Krupp oder die commerzbank sind nur Bei- spiele, die in den kommenden Jahren hunderte von Arbeitsplätze streichen, ver- oder auslagern wollen.

Doch was tun als Betriebsrat, wenn das thema im Raum steht?

SeminartippS:

Ob rendite, Liquidität oder Bilanz: Holen Sie sich das Wirtschaftswissen, das jeder Betriebsrat haben muss!

Die Seminare sind nicht nur unverzichtbar für alle Betriebsräte, sondern auch ein idealer Einstieg für WA-Mitglieder, die bisher wenig BWL-Kenntnisse haben oder die eine Auffrischung brauchen.

Betriebswirtschaftliche grundlagen für alle Betriebsräte teil i

Betriebswirtschaftliche grundlagen für alle Betriebsräte teil ii

(24)

der BetrieBsrat 2 | 2017

1. veRstehen

Arbeitgeber werfen gerne mit unverständlichen Phrasen um sich, wenn es um die Situation im Unter- nehmen geht. es werden Zahlen präsentiert, die Sanierung ertragsschwacher Geschäfte erläutert und zuweilen hört man etwas von „schwierigem marktumfeld“ oder „Liquiditätsengpass“. Am ende versteht man doch häufig nur Bahnhof.

Daher ist es an erster Stelle wichtig zu verstehen, wo das (finanzielle) Problem liegt — oder ob es überhaupt eines gibt. hierbei hilft nur ein Grundverständnis der Betriebswirtschaft — und das für jedes mitglied im Betriebsrat. Gibt es einen Wirtschaftsausschuss, ist ein Austausch umso wichtiger.

2. InfoRMIeRen

Steht ein Stellenabbau im Raum, geht bei den mit- arbeitern natürlich Angst um. Das Schlimmste sind halbwahrheiten und Gerüchte, die die Runde machen.

Deshalb ist Aufklärung und Information ungemein wichtig.

Was manche nicht wissen: Der Betriebsrat ist berechtigt und sogar verpflichtet, die Belegschaft zu informieren, wenn über einen Stellenabbau im Unternehmen verhandelt wird. Der Arbeitgeber kann diesen nicht einfach zu einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erklären, so das Landesarbeitsge- richt Schleswig-holstein (Beschluss vom 20.05.2015, 3 taBV 35/14).

Das ist gut und richtig, denn der Betriebsrat kann seine Rechte nur bei einem Informations- und mei- nungsaustausch mit der Belegschaft sachgerecht wahrnehmen.

3. veRhanDeln

Bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ist der erhalt von Arbeitsplätzen natürlich oberstes Ziel.

Geht es um das thema Personalabbau, so kann der Betriebsrat nach § 112a BetrVG einen Sozialplan erzwingen, wenn die dort festgeschriebenen Schwel- lenwerte überschritten werden.

Der Sozialplan dient dem Ausgleich und der milde- rung wirtschaftlicher Nachteile, in ihm dürfen keine Regelungen ausschließlich zulasten der mitarbeiter enthalten sein. Der Arbeitgeber ist an den Sozial- plan gebunden. Arbeitnehmer können daher aus ihm Ansprüche ableiten.

Inhaltlich sollte der Betriebsrat versuchen, möglichst hohe Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes auszuhandeln. Aber, ganz wichtig: dabei muss er auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitge- bers beachten, schließlich geht es auch um das Inter- esse der im Betrieb verbleibenden Belegschaft.

faZIt: WIssen hIlft

Gerade in Krisenzeiten sind Wissen und Informatio- nen der beste Berater des Betriebsrats. Daher ist es sinnvoll, auch schon in „guten Zeiten“ eigene Über- legungen zur Beschäftigungssicherung anzustellen und sich entsprechend weiterzubilden — bevor sich die ereignisse überschlagen.

tritt dann (doch) der Krisenfall ein, sollte man sich aller hilfe bedienen, die man bekommen kann; sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unternehmens.

Weiterlesen: Schon wieder Veränderungen?

Notwendige Rollenklärung des Betriebsrats

SteLLeNABBAU

SeminartippS:

personalabbau, betriebsbedingte kündigung und aufhebungsvertrag: so handeln sie schnell und richtig!

sozialplan und interessenausgleich aktiv gestalten und verhandeln: Mit der richtigen strategie das Beste für die kollegen rausholen!

changemanagement — umstrukturierungen im Betrieb mitgestalten

(25)

der BetrieBsrat 2 | 2017

AKtUeLLe RechtSPRechUNG

§

achtung, üBerstunden

Klagt ein Arbeitnehmer auf Zahlung einer Über- stundenvergütung, hat er seine Leistung darzule- gen. Er muss zeigen, an welchen Tagen und in wel- chem Zeitraum er gearbeitet hat. Reicht dazu ein vom Mitarbeiter selbst geführtes Stundenproto- koll? Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht.

Die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist in den meisten Unternehmen gang und gäbe. Aber wie weist man Überstunden am besten nach? Vor diesem Problem stand auch ein LKW-fahrer.

er hatte genau notiert, welche touren ihm an welchen tagen zugewiesen waren und an welchen tagen er im Rahmen dieser touren von wann bis wann gearbeitet hatte. Dem Arbeitgeber reichte dies nicht, doch die erfurter Richter gaben ihm Recht. Wer Überstunden macht, sollte diese daher immer genau aufschreiben, am besten mit Datum, Uhrzeit und Grund.

Angeordnet, gebilligt oder geduldet

Im Streitfall muss durch den Arbeitnehmer darge- legt werden, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind oder zumindest zur erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. es empfiehlt sich, insbesondere bei der heute oft gelebten „Vertrauensarbeitszeit“, über Anwesenheitszeiten und geleistete Überstunden genau Buch zu führen.

Muss ich Überstunden machen?

tipp: Wer wissen will, ob sein Arbeitgeber zur Anord- nung von Überstunden berechtigt ist, der sollte zunächst einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen.

Diese beinhalten häufig Klauseln, wonach der Arbeit- nehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist („Der mitarbeiter verpflichtet sich, bei betrieblicher Notwendigkeit Überstunden zu leisten“). Auch tarif- verträge und Betriebsvereinbarungen enthalten übli- cherweise Regelungen zu Überstunden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2016 (5 AZR 362/16)

Weiterlesen: Hilfe, Überstunden! Das muss der Betriebsrat wissen.

keine pFlicht zum antrag auF zustimmungs-

ersetzung

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zur einstellung eines Arbeitnehmers, ist der Arbeitge- ber nicht verpflichtet, ein Verfahren zur Zustim- mungsersetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG anzu- strengen. etwas anderes folgt auch nicht aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Der Arbeit- geber hat die alleinige entscheidungsfreiheit, ob er von seinem Antragsrecht Gebrauch machen und sich dem Risiko eines gerichtlichen Verfahrens aus- setzen möchte oder nicht.

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 21. Februar 2017 (1 AZR 367/15)

einigungsstelle trotz standortsicherung?

Fehlanzeige!

haben Betriebsrat und Arbeitgeber eine Vereinba- rung zu Standortsicherung abgeschlossen, dann ist eine frühere Schließung des Betriebs ausgeschlos- sen — und damit auch sämtliche Verhandlungen darüber. Das Landesarbeitsgericht Köln wies den Antrag eines Pumpenherstellers auf einsetzung einer einigungsstelle zurück. für dessen Betrieb in Lohmar mit ca.  180 Arbeitnehmern besteht eine Standortsicherungsvereinbarung bis zum 31. 12. 2019. Auf Verhandlungen über eine Betriebs- schließung vor dem Ablauftermin der Standort- sicherung hat der Arbeitgeber keinen Anspruch, so das Gericht.

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom 11. April 2017 (8 TaBV 32/17)

kurz unD bünDig

(26)

der BetrieBsrat 2 | 2017

Fristlose kündigung wegen änderung Bei Xing?

Wann fängt eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit an? Jedenfalls noch nicht mit der Änderung des beruflichen Status als „Freiberufler“ bei einem Job-Portal, meint das LAG Köln.

eigentlich waren sich die Parteien einig: ein mitarbei- ter einer Steuerberaterkanzlei vereinbarte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit längerer Auslauffrist. Noch vor ende der Auslauffrist änderte er seinen Berufsstatus beim beruflichen Netzwerk XING in „freiberufler“.

Der Arbeitgeber sah hierin eine unzulässige Kon- kurrenztätigkeit und kündigte ihm fristlos. für den Arbeitgeber war es eindeutig, dass der mitarbeiter auf diesem Weg versucht habe, mandanten abzuwerben.

Zu Recht?

Kein Kündigungsgrund

Nein, entschied das Landesarbeitsgericht Köln. Die fal- sche Angabe des beruflichen Staus als „freiberufler“

allein rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit.

Dem Arbeitnehmer war zwar während des gesamten Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit unter- sagt. er durfte eine spätere Konkurrenz jedoch vor- bereiten, so die Richter. Dies aber nicht grenzenlos:

Aktiv werben hätte er nicht gedurft. Das war hier nicht der fall. Die Änderung des Profilstatus allein erreichte diese Grenze noch nicht. Das Gericht verwies darauf, dass der Name der Kanzlei immer noch im Profil als

„aktuelle tätigkeit“ genannt war. Zudem fand sich in der Rubrik „Ich suche“ kein eintrag.

Was lehrt uns die Entscheidung?

Jeder, der sich in sozialen Netzwerken bewegt sollte genau darauf achten, was er dort von sich gibt. Denn auch wenn man diese privat nutzt: Kündigungen wegen beleidigender oder sonstiger einträge nehmen zu. Und auch was man selber als Scherz versteht, kommt beim Arbeitgeber vielleicht nicht so gut an …

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom 07. Februar 2017 (12 Sa 745/16)

smartphone Für den BetrieBsrat

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem sachliche mittel sowie Informations- und zur Verfügung zu stellen, so steht es in § 40 Abs. 2 BetrVG. Zur Informationstechnik gehört im einzelfall auch ein internetfähiges mobiltelefon, meinte vor kurzem das Landesarbeitsgericht hessen. Lesen Sie Details zur entscheidung in unserem aktuellen ifb-Newsletter.

Landesarbeitsgericht Hessen, Entscheidung vom 13. März 2017 (16 TaBV 212/16)

kurz unD bünDig

AKtUeLLe RechtSPRechUNG

§

 ein stuhl oder zwei?

Häufig muss der Betriebsrat um Kleinigkeiten kämpfen.

 Dabei ist die Ausstattung seines Büros inzwischen von zahl- reichen Gerichten bestätigt.

 Mehr erfahren:

  Das gehört ins BR-Büro! Der Anspruch des  Betriebsrats auf Sachmittel

(27)

der BetrieBsrat 2 | 2017

intern

einBlick hinter die kulissen:

tag der oFFenen tür Beim iFB!

Haben Sie Lust, das ifb einmal ganz persönlich zu erleben? Die Gesichter hinter den Seminaren kennenzulernen?

Zu sehen, wo unsere Ideen entstehen? Dann lade ich Sie herzlich ein, uns am Samstag, dem 01. Juli 2017 in unserer Firmenzentrale in Seehausen am Staffelsee zu besuchen.

Seit knapp 30 Jahren planen wir hier in Oberbayern Seminare, die begeistern — und sind seitdem stetig gewachsen.

Erst im Herbst letzten Jahres haben wir uns mit einem Neubau vergrößert und nun noch mehr Raum, Licht und Luft für kreative Ideen und die Planung innovativer Seminare. Aber sehen Sie selbst und werfen Sie einen

Blick ins „Herz“ des ifb.

Im Namen aller Mitarbeiter freue ich mich auf einen schönen und erlebnisreichen Tag mit Ihnen!

Ihr Hans Schneider

Leiter des Instituts zur Fortbildung von Betriebsräten

Tag der

offenen Tür

Wann:Samstag, 01.07.2017, 10 bis 17 Uhr. 

Wo:Prof.-Becker-Weg 16, Seehausen am Staffelsee

(28)

der BetrieBsrat 2 | 2017

intern

das BelieBteste hotel unserer teilnehmer:

moselschlösschen in traBen-trarBach

Unsere teilnehmer haben entschieden: Das moselschlösschen in traben-trarbach ist das beliebteste Seminarhotel. Wie in jedem Jahr haben wir aus den Bewertungen unserer teilnehmer eine hitliste der besten ifb-hotels erstellt. Ganz oben steht diesmal das moselschlösschen in traben-trarbach. es besticht nicht nur durch seine besondere Lage im romantischen moseltal, sondern auch durch guten Service, hervorragendes essen und moderne Zimmer in historischem Ambiente. Außerdem beherbergt es eines der sechs ifb-Rhetorikstudios.

das sind die BelieBtesten seminarhotels des iFB im Jahr 2016. im üBerBlick:

1. Hotel Moselschlösschen Traben-Trarbach 2. Upstalsboom Hotelresidenz & SPA Kühlungsborn 3. Holiday Inn Dresden

4. Atlantic Hotel Lübeck

5. Hotel Schillingshof Bad Kohlgrub 6. NH Collection Dresden Altmarkt

7. Romantik Jugendstil Bellevue Traben-Trarbach 8. Novotel am Messezentrum Nürnberg

9. Innside Bremen 10. Novotel München Messe 11. NH Hotel Potsdam

12. Courtyard by Marriott Bremen

13. Best Western Plus Böttcherhof Hamburg 14. Novotel Berlin Mitte

15. Atlantic Hotel Sail City Bremerhaven

Bester newcomer: Novotel München City Arnulfpark

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Möglichkeit, einen Betriebsrat wählen zu können, ist damit Ausdruck und Ergebnis eines fast einhundert Jahre währenden, sehr opferreichen und mit vielen Rückschlägen

Vor zwei Jahren grandios am Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit 5 (in Worten: fünf!) Kündigungsbegehren gegen den Betriebsratsvorsitzenden einer Trierer H&M-Filiale

Für Sie gilt: Es ist immer eine Frage des persönlichen Auftritts als Betriebsrat und dabei sollte die ständige Rückkopplung und der Rückhalt mit den Mitarbeitern gesucht

Der EBR + SE-BR kraft Gesetzes hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr von der zentralen Leitung unterrichtet und angehört zu werden (siehe oben S. 49), und zwar über

Aber dann darf sich der Geschäftsführer das Wochenende über ärgern, dass der Betriebsrat die Überstunden nicht will und mit einer einstweiligen Verfügung droht.. Auch im Ton

Für uns bedeutet Unternehmensverantwortung noch mehr: H&M muss für seine Zulieferer schon jetzt mindestens sicherstellen, dass..  Gewerkschaften volle Zugangsrechte

Übersicht über das Rechtssystem Fragen

Zweiter Teil Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat Erster Abschnitt Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats § 7