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DIE ZEITSCHRIFT FÜR BETRIEBSRÄTE IN DEUTSCHLAND 1 | 2018

BETRIEBSRAT DER

CHECKLISTE:

SO GELINGT DER WAHLTAG

© gettyimages.com/E+

STEUERERKLÄRUNG Mehr Geld, weniger Stress Seite 21

URLAUBSANSPRUCH Was tun beim Jobwechsel?

Seite 17 GROSSE KOALITION

Neue Pläne für Betriebsräte

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

Einmal Chef sein ...

Wer wäre nicht gerne „leitender Angestellter“? Das klingt ein bisschen nach Chef, als könnte man mit dem Zepter in der Hand allen anderen sagen, wo es langgeht ... Oder?

Nicht ganz. Besonders bei der Betriebsratswahl hat die Bezeichnung als leitender Angestellter ein ganz anderes Gewicht: Denn spontan „hochgelobt“ zu werden bedeutet auch, dass man von der BR-Wahl ausgeschlossen ist. Keine Möglichkeit der betrieblichen Mitbestimmung, der Gestaltung der Firmenpolitik und der Ausgestaltung der betrieblichen Zukunft mehr.

Ein kritischer Blick auf die Wählerliste ist daher sehr wichtig, denn in der Praxis sind nur sehr wenige Mitarbeiter „echte“ leitende Angestellte im Sinne der Betriebsratswahl. Und es soll sogar Firmen geben, die kurzerhand um einige „leitende Angestellte“ reicher werden, nur um erfolgreiche Betriebsräte zu entmachten. So sorgt gerade eine Art Beförderungswelle bei der Restaurant-Kette Nordsee für Aufsehen. Was genau passiert ist und woran man

„echte“ leitende Angestellte erkennt, das lesen Sie in dieser Ausgabe auf Seite 12.

Ein starker und kompetenter Betriebsrat ist wichtig für jedes Unternehmen.

Nutzen Sie Ihre Wahl!

Ihr

Hans Schneider

Leiter des Instituts zur Fortbildung von Betriebsräten

VORWORT

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

INHALT

DIE THEMEN DIESER AUSGABE

2 | Einmal Chef sein …

3 | Inhalt

4 | kurz gemeldet

8 | Frischer Wind für Betriebsräte?

Das plant die Große Koalition im Arbeitsrecht

12 | BR-Wahl: An alles gedacht?

Checkliste für den Wahltag

14 | Wählerlisten im Fokus Häufig falsche Einstufung als leitende Angestellte

17 | Keine Doppelferien Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

18 | Trendthema Betriebsklima

Mehr als nur Raumtemperatur …

21 | Wichtige Steueränderungen 2018

Mehr Geld und weniger Stress?

23 | Recht aktuell

25 | ifb intern

Urlaubsanspruch: Auf doppelte Ferien kann man sich beim Jobwechsel leider nicht freuen. | Seite 17

Steuererklärung: Es lockt nicht nur die Aussicht auf mehr Geld im Portmonee, auch weniger Papierkram soll es geben.

| Seite 21

dbr ONLINE

 Lesen Sie die Ausgaben 

 von der betriebsrat bequem im Internet. 

 Klicken Sie hier!

 www.ifb.de/der-betriebsrat  WAS PLANT DIE GROSSE KOALITION IM ARBEITSRECHT?

Wir haben das Ergebnis unter die Lupe genommen.| Seite 8

© stock.adobe.com/psdesign1

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

UNTERSCHRIFTEN FÜR MEHR

PERSONAL IM KRANKENHAUS

Im Januar hat das Berliner Bündnis für mehr Personal im Krankenhaus ein Volksbegehren für Gesunde Kranken- häuser gestartet. Hintergrund ist die massive Personalnot in Krankenhäusern. Allein in Berliner Kliniken sollen laut ver.di ca. 3.000 Pflegestellen fehlen.

Ziel sind u.a. feste Personal-Patienten-Schlüssel, um die Versorgungsqualität in Berliner Krankenhäusern zu verbessern. Für die Einleitung des Volksbegehrens werden 20.000 gültige Stützunterschriften benötigt.

  In Berliner Kliniken fehlen    ca. 3.000 Pflegestellen 

KURZ GEMELDET

© istockphoto.com/jacoblund

33.000 SATTELSCHLEPPER VOLL MIT SCHOKOLADE …

Der Hunger auf Süßes ist groß: 784.000 Tonnen bzw.

33.000 Sattelschlepper voller Schokolade essen die Deutschen rein statistisch pro Jahr — gut 9,5 Kilo pro Kopf.

Beim Käse waren es zuletzt rund zwei Millionen Tonnen (oder 24,5 Kilo pro Einwohner). Zugleich wurden 85,5 Millionen Hektoliter Bier getrunken (104 Liter pro Kopf), berichtet die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG).

Nähere Infos gibt es unter:

www.volksentscheid-gesunde-krankenhaeuser.de

© istockphoto.com/ourlifelooklikeballoon

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

KURZ GEMELDET

SPÄTE MAILS?

EINFACH LÖSCHEN …

Wie kann man verhindern, dass Mitarbeiter noch nach Feierabend E-Mails verschicken? Uwe Hück, Betriebs- rat und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender bei Porsche, hat eine radikale Idee: Er will E-Mails, die nach 19 Uhr verschickt werden, löschen lassen. Sein Ziel ist eine klare Trennung von Arbeitszeit und Freizeit. Wäh- rend die einen ihm Populismus vorwerfen, sehen andere tatsächlich Handlungsbedarf.

Mehr zum Thema: www.ifb.de/der-betriebsrat/aus-der- praxis/digitale-erschoepfung-.html

MINDESTLOHN FÜR AZUBIS

Zehntausende Lehrstellen sind unbesetzt, in manchen Branchen wird händeringend Fachkräftenachwuchs gesucht. Entschärfen soll dies ein Mindestlohn für Lehrlinge. Union und SPD wollen diesen ab 2020 einführen, um die Berufsausbildung attraktiver zu machen. Über die Höhe ist bislang nichts bekannt.

DIE WIRTSCHAFT WÄCHST

Das Bruttoinlandsprodukt ist zwischen Oktober und Dezember des letzten Jahres um 0,6 % gegenüber dem

Vorquartal gestiegen. Im Gesamtjahr waren es laut

2,2%

© istockphoto.com/Peshkova© www.istockphoto.com/eternalcreative

VERSTÖSSE GEGEN DAS MINDESTLOHNGESETZ

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit hat 2017 über 5.000 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz eingeleitet. Knapp 2.350 dieser Verfahren betreffen Fälle, in denen der Mindest-

KEINE ARBEITGEBEREMPFEHLUNG

Laut einer Studie der Online-Jobplattform StepStone würde nur jeder Fünfte (20 %) sein Unternehmen unein- geschränkt als Arbeitgeber weiterempfehlen. Weitere 40

% würden dies nur unter Vorbehalt tun. Die Studie, für die StepStone rund 25.000 Beschäftigte befragt hat, zeigt

auch, woran das liegen könnte: Nur vier von zehn Mitar- beitern können sich mit der Unternehmenskultur ihres

Arbeitgebers identifizieren.

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

KURZ GEMELDET

AUCH E-ZIGARETTEN

KÖNNEN KREBS AUSLÖSEN

Auch E-Zigaretten können laut einer aktuellen Studie der amerikanischen Akademie der Wissenschaften Krebs auslösen. Die Wissenschaftler kamen bei einer Auswertung von 800 Studien zu dem Ergebnis, dass E-Zigaretten im Vergleich zu herkömmlichen Zigaret- ten aus Tabak zwar weniger schädlich sind, das Krebs- risiko bei „Dampfern“ trotzdem deutlich erhöht ist. Das Image der E-Zigarette als unbedenkliche Alternative dürfte damit passe´ sein.

VIELE BEFRISTUNGEN IN MINISTERIEN

In Zukunft soll es weniger Befristungen geben, wenn es nach den Plänen von Union und SPD geht: Arbeitge- ber mit mehr als 75 Mitarbeitern sollen künftig nur noch 2,5 % der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Bei 80 Kollegen wären dies beispielsweise 2 Befristungen. Kommt es zu der Regelung, würde sich dies auch auf zahlreiche Bundesministerien auswirken.

Denn in elf der 14 Ministerien gibt es zum Teil deutlich mehr als 2,5 % sachgrundlos befristete Verträge. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsabgeordnete Linda Teu- teberg hervor, von der die Nachrichtenagentur AFP berichtet.

© gettyimages.com/Hero Images

GESUNDHEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST

Deutlich häufiger als in anderen Wirtschaftszweigen vermissen Beschäftigte im öffentlichen Dienst, dass sie sich in Fragen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einbringen können. Das zeigt eine Umfrage der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die im Rahmen der Präventionskampagne „kommmitmensch“

durchgeführt wurde. Danach bewerteten Befragte, die

im öffentlichen Dienst arbeiten, Sicherheit und Gesund- heit am Arbeitsplatz schlechter als Befragte im produ- zierenden oder im Dienstleistungsgewerbe. Dieses Ver- hältnis spiegelt sich auch in den betrieblichen Möglichkeiten zur Beteiligung wider: So fühlt sich jeder zweite Angestellte im öffentlichen Dienst nicht in seinen Interessen wahrgenommen.

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

KURZ GEMELDET

NEUE KENNZEICHEN SEIT DEM 1. MÄRZ

Die Kennzeichen von Rollern, Mofas und Mopeds sind seit dem 1. März „blau statt schwarz“.

Der Bund der Versicherten weist darauf hin, dass das schwarze Versicherungskennzeichen zum Start der neuen Saison ausgewechselt werden muss.

Wer den Austausch vergisst, gefährdet seinen Versicherungsschutz.

DENKANSTÖSSE

FAHRRADFAHREN, JOGGEN UND SCHWIMMEN VORN

Der Lieblingssport der Deutschen ist nach wie vor Fußball. Allerdings kicken die Wenigsten selbst, aktuell sind es nur 4 %. Platz Eins der ausgeübten Lieblingssportarten belegt Radfahren mit 27 %, gefolgt von Joggen (17 %) und Schwimmen (16 %).

Dies hat eine Umfrage von forsa im Auftrag von CosmosDirekt ergeben. 29 % der Deutschen geben an, überhaupt keine Sportart regelmäßig

auszuüben.

THERAPEUTISCHER SPORTWAGEN?

Laut einer Studie gehört das tägliche Fahren mit einem Sportwagen zu den besten Möglichkeiten, um das Wohlbefinden zu steigern. Und nun raten Sie mal, von wem diese Studie stammt? Vom Autobauer Ford, der die Studie in Zusammenarbeit mit Neurowissenschaft- lern und Designern durchgeführt hat …

© gettyimages.com/Hero Images

SCHADENSERSATZ BEI VERSPÄTUNG

Verspätungen von Bahn, Bus oder dem Flugzeug gehören leider zum Alltag vieler Menschen. Aber wann besteht ein Recht auf Schadenersatz? Antworten hierauf hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, kurz BMJV, zusammengetragen.

Erreicht man per Bahn beispielsweise sein Reiseziel mehr als eine Stunde später, sind 25 % des Fahrpreises zu erstatten.

Mehr Infos unter:

www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/UrlaubReisen/

Verspaetungen/Verspaetungen_node.html

© istockphoto.com/BartekSzewczyk

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

WAS DIE GROKO IM ARBEITSRECHT PLANT

FRISCHER WIND FÜR BETRIEBSRÄTE?

DAS PLANT DIE GROSSE

KOALITION IM ARBEITSRECHT

Nur fünf Mal taucht das Wort „Betriebsrat“ in den 177 Seiten des Koalitionspapiers von Union und SPD auf. Nach viel frischem Wind für Arbeitnehmer und ihren Interessen- vertretern klingt das erstmal nicht. Trotzdem zeigten sich Gewerkschafter und Arbeit- nehmervertreter im Großen und Ganzen zufrieden. Was plant die Große Koalition im Arbeitsrecht? Wir haben das Ergebnis unter die Lupe genommen.

ERLEICHTERTE BETRIEBSRATSWAHL

Die für Betriebsräte fast beste Neuigkeit: Die Grün- dung und Wahl von Betriebsräten soll erleichtert werden. Hierzu soll das vereinfachte Wahlverfahren für Betriebe mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeit- nehmern Pflicht werden. Bisher ist das nur bis zu einer Größe von 50 Arbeitnehmern so. Betriebe mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern sollen künftig die Wahl zwischen vereinfachtem und normalem Wahlverfahren haben.

Allerdings betrifft diese Neuerung eben nur einen Teil der Betriebe. Außerdem, ganz ehrlich, wer schon einmal das vereinfachte Wahlverfahren durchlaufen

hat der weiß: der Vorteil liegt im Wesentlichen bei ver- kürzten Fristen. Weniger komplex ist die Wahl dadurch nicht, insbesondere was die formalen Schritte der Wahl betrifft.

Trotzdem könnte diese Änderung vielleicht in Zukunft dazu führen, dass in mehr kleineren und mittleren Unternehmen erstmals ein Betriebsrat gewählt wird.

  Vor den Gesprächen hatte SPD Verhandlungsführerin   Andrea Nahles angekündigt, zu verhandeln,

  „bis es quietscht“. © stock.adobe.com/psdesign1

Achtung: Bei der aktuellen BR-Wahl 2018 gibt es diese Neuerung noch nicht!

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

INITIATIVRECHT FÜR WEITERBILDUNG Außerdem soll „das Initiativrecht der Betriebsräte für Weiterbildung“ gestärkt werden. Weiterbildung stär- ken klingt natürlich erstmal gut. Aber was genau sich dahinter verbirgt, liegt noch etwas im Nebel.

Wirft man einen Blick in die Beteiligungsrechte des §§

96 bis 98 BetrVG, findet man zurzeit im Wesentlichen Informations- und Vorschlagsrechte des Betriebsrats.

Inwieweit diese Rechte gestärkt werden und ob es vielleicht sogar ein erzwingbares Mitbestimmungs- recht geben wird, beantwortet der Koalitionsvertrag nicht.

Stattdessen heißt es: „Arbeitgeberinnen und Arbeit- geber und Betriebsrat haben über Maßnahmen der Berufsbildung zu beraten. Können sich beide nicht verständigen, kann jede Seite einen Moderator anru- fen mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen. Ein Eini- gungszwang besteht nicht.“ Wie das in der Praxis aus- sieht und wer „Moderatoren“ sein sollen, bleibt abzuwarten. Der Ansatz, eine „zeitgemäße betriebli- che Weiterbildung“ zu fördern, ist jedenfalls erst einmal gut.

PAUKENSCHLAG BEI BEFRISTUNGEN

Die Befristung von Arbeitsverträgen bringt Betrof- fene und Arbeitsrechtler schon seit vielen Jahren zum Verzweifeln. Endlich kommt Bewegung in das Thema!

Die Unterscheidung von Befristungen mit und ohne Sachgrund bleibt aber bestehen, deshalb ist es kein lauter Paukenschlag, aber trotzdem gut. So sehen die Pläne aus:

Neue Obergrenzen für Befristungen ohne Sachgrund

Die wohl gravierendsten Veränderungen betrifft die sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG).

Die große Koalition plant eine gesetzliche Ober- grenze für den Anteil der Arbeitnehmer mit sach- grundlos befristetem Vertrag, abhängig von der Unternehmensgröße. Bei mehr als 75 Mitarbeitern sollen in Zukunft nur noch maximal 2,5 % der Ver- träge sachgrundlos befristet werden dürfen.

In der Praxis sind das bei Unternehmen mit 100 Mit- arbeitern künftig nicht mehr als 2; und bei 1000 Mit- arbeitern nicht mehr als 25 Befristungen ohne Sachgrund.

Und was, wenn der Arbeitgeber diese Quote über- schreitet? Dann hat jeder Mitarbeiter Glück, dessen Einstellung später erfolgt: Sein Arbeitsverhältnis gilt automatisch als unbefristet.

Außerdem, auch das ist gut, soll die Dauer der Befristung von bisher 24 Monaten auf 18 Monate begrenzt werden. Bis zu dieser Gesamtdauer soll nur noch eine einmalige (statt derzeit eine dreima- lige) Verlängerung der Befristung mit Sachgrund möglich sein.

WAS DIE GROKO IM ARBEITSRECHT PLANT

BEFRISTUNGEN

MIT SACHGRUND NUR NOCH FÜNF JAHRE

Bislang gibt es keine zeitliche Höchstgrenze für Befristungen mit Sachgrund. Wer in solchen

„Kettenbefristungen“ hing, hatte teils über lange Jahre keine Rechtssicherheit. Das BAG befand sie nur selten als rechtsmissbräuchlich, Arbeit- geber hingegen nutzen diese Befristung hinge- gen gerne und ausgiebig.

Nach den neuen Plänen sollen Befristungen mit Sachgrund maximal fünf Jahre zulässig sein, dann ist Schluss. Auf die Maximaldauer von fünf Jahren sollen auch Entleihungen angerechnet und verschiedene befristete Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet werden.

Es scheint tatsächlich so,

als habe man verhandelt, bis es quietscht.

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

RECHT AUF BEFRISTETE TEILZEIT

Das Recht auf Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit war der SPD unter der Federführung von Andrea Nahles schon vorher ein Anliegen, verhindert hatte das bislang die Union. Jetzt gibt es einen Schritt in die richtige Rich- tung: Arbeitnehmer sollen ihre Stundenzahl eine bestimmte Zeit lang verringern und danach zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren können.

Dieses Recht auf befristete Teilzeit gab es bisher nicht.

Allerdings, und das ist schade, soll es nur für in Firmen mit mindestens 45 Mitarbeitern gelten. Und noch eine weitere, gravierende Einschränkung gibt es: In Unter- nehmen bis 200 Beschäftigten muss der Arbeitgeber nur einem pro 15 Mitarbeitern die befristete Teilzeit ermöglichen.

Helfen wird diese Option vielleicht besonders Frauen mit kleineren Kindern. Allerdings muss auch die befris- tete Teilzeit gut überlegt sein. Denn es wird kein Recht auf vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit geben. Außerdem gibt es folgende Einschränkungen:

Der Arbeitgeber kann eine befristete Teilzeit ableh- nen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet.

Nach Ablauf der befristeten Teilzeit kann frühestens nach einem Jahr eine neue Verringerung verlangt werden.

ARBEIT AUF ABRUF WIRD EINGESCHRÄNKT Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) bedeutet, dass die Dauer der Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht festgelegt ist. Es ist eine sehr extreme Form der flexiblen Arbeitszeit und für Arbeitnehmer in der Regel ein Graus. Nun sollen die Regelungen der Arbeit auf Abruf verschärft werden:

Der Anteil abzurufender und zu vergütender Zusatzarbeit darf die vereinbarte Mindestarbeitszeit um höchstens 20 % unter- und 25 % überschreiten.

Im Krankheitsfall und an Feiertagen soll der Durch- schnittsverdienst der letzten drei Monate als Grund- lage dienen.

Fehlt eine Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeits- zeit, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden (statt wie bisher von 10) als vereinbart.

ARBEITSZEITGESETZ: ES KOMMT DICKE!

Aus der Traum von einer flächendeckenden 35-Stun- den-Woche. Stattdessen könnte es dicke kommen.

Denn im Arbeitszeitgesetz soll es eine Tariföffnungs- klausel geben, um tarifgebundenen Unternehmen künftig eine Abkehr vom starren Acht-Stunden-Tag zu ermöglichen.

Was heißt das konkret? Auf Betriebsräte tarifgebun- dener Unternehmen kommt Arbeit zu, um gegen

„Experimentierräume“ und „betriebliche Flexibilität“

Stand zu halten. Denn insbesondere auf Grundlage der Tarifverträge soll die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Betriebsvereinbarungen flexibler geregelt werden können.

Derzeit sieht das Arbeitszeitgesetz eine Höchstar- beitszeit von acht Stunden am Tag vor. Da das Gesetz aber von sechs Werktagen ausgeht, liegt auch eine 48-Stunden-Woche im Rahmen des Gesetzes.

MEHR MOBILE ARBEIT?

Im Zuge der Digitalisierung soll die mobile Arbeit gestärkt werden. Hierzu soll ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden, zu dem auch ein Auskunftsan- spruch der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber gehören wird. Lehnt der Arbeitgeber mobile Arbeit ab, muss er dies begründen.

SICHERUNG DER MITBESTIMMUNG

Neu ist auch, dass bei grenzüberschreitenden Sitzver- lagerungen von Gesellschaften die nationalen Vor- schriften über die Mitbestimmung gesichert werden sollen. Wie dies konkret aussieht, ist noch völlig unklar.

AUCH INTERESSANT:

GKV, KINDERGELD UND CO.

Auch in den anderen Kapiteln bietet der Koalitionsver- trag interessante Neuigkeiten für Arbeitnehmer und Interessenvertreter:

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sollen ab 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeit- gebern und Arbeitnehmern bezahlt werden. Das bedeutet eine Entlastung für Arbeitnehmer.

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll um 0,3 % sinken.

Das Kindergeld soll in zwei Schritten um 25 € pro Kind und Monat steigen.

Der Soli soll ab 2021 schrittweise wegfallen

Steuererhöhungen für die Bürger soll es nicht geben.

WAS DIE GROKO IM ARBEITSRECHT PLANT

Viele Maßnahmen

klingen vielversprechend.

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

LOB DER GEWERKSCHAFTEN, KRITIK DER ARBEITGEBER

Von Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsseite kommt Lob, der Vertrag enthalte eine Reihe von positiven Vereinbarungen. „Viele Maßnahmen klingen vielver- sprechend, aber Papier ist geduldig“, resümierte die NGG sehr treffend. Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer hält die Ergebnisse hingegen für weitgehend enttäuschend und wirtschaftlich unvernünftig.

Es scheint also tatsächlich, als habe man für Arbeit- nehmer verhandelt, bis es quietscht. Es gibt viele kleine und ein paar größere Schritte in die richtige Richtung für Betriebsräte und vor allem für Arbeit- nehmer. Mehr gewünscht hätte sich jeder Arbeitneh- mer-Arbeitsrechtler sicherlich zur Eindämmung der prekären Beschäftigung, trotz der Neuerungen beim Thema Befristung.

KOMMT DIE GROSSE KOALITION?

Letztlich kommt es natürlich auf die Umsetzung an — und ob die Große Koalition überhaupt kommt. Das hängt von den 463.732 SPD-Mitgliedern ab. Bis zum 2.

März durften sie abstimmen, am 4. März soll das Ergebnis bekannt gegeben werden.

Wenn mindestens 20 % der Mitglieder ihre Stimme abgeben, ist das Votum verbindlich, schreibt die SPD auf ihrer Webseite. Eine Regierung von Union und SPD kommt nur zustande, wenn eine Mehrheit mit „Ja“

stimmt. 

WAS DIE GROKO IM ARBEITSRECHT PLANT

DER WEG ZUR NEUEN REGIERUNG

24.09.2017 Bundestagswahl. Die Regierung aus CDU/CSU und SPD erreicht nur 53,4% der Stimmen.

20.11.2017 Der FDP-Parteichef Christian Lindner verkündet das Scheitern der „Jamaika“-Sondierungen.

21.01.2018 Auf dem SPD-Parteitag erhält der Antrag über die Aufnahme von Koalitionsgesprächen mit der Union eine Mehrheit von 362 der 642 Delegierten.

02.03.2018 Bis heute dürfen die 463.732 SPD-Mitglieder darüber abstimmen, ob die große Koalition kommt.

Es gibt viele kleine und ein paar größere Schritte in die richtige Richtung

für Betriebsräte

i

MEHR INFOS?

Hier geht’s zum Koalitionsvertrag

www.spd.de/koalitionsverhandlung/unserehandschrift

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

CHECKLISTE FÜR DEN WAHLTAG

BR-WAHL:

AN ALLES GEDACHT?

Bald ist er da, der Tag der Betriebsratswahl. Am Schluss kommt bei so manchem Wahlvorstand etwas Nervosität auf: Haben wir wirklich an alles gedacht? Sicherheit bietet unsere Checkliste für den Wahltag. Einfach Punkt für Punkt abhaken — los geht´s!

STIMMZETTEL

Sind ausreichend vorgedruckte Stimmzettel vorhanden?

(Achtung, alle Stimmzettel müssen gleich aussehen)

Gibt es genug Wahlumschläge in ausreichender Zahl? (Auch die Wahlumschläge müssen gleich aussehen) TIPP: JEDER Wähler erhält einen Stimmzettel und einen Wahlumschlag!

WAHLRAUM

Ist der ausgesuchte Raum für die Betriebsratswahl groß genug?

Ist der Raum für den festgelegten Wahltag verbindlich reserviert?

(Achtung, auf Übereinstimmung mit dem Wahlausschreiben achten).

Gibt es ausreichend Licht?

Gibt es einen Empfangstisch sowie Stühle für den Wahlvorstand?

(Dort erhält der Wähler die Wahlunterlagen und wird in der Wählerliste registriert.)

Am Wahltag: Hängt ein unterschriebenes Exemplar des Wahlausschreibens im Wahlraum aus?

Keine Wahlwerbung im Raum und unmittelbar davor!

Gibt es einen Tisch zum Auszählen der Stimmen?

TIPP: Gibt es mehrere Wahlräume, müssen die Vorgaben für jeden Wahlraum gleichermaßen beachtet werden!

DER WEG ZUM WAHLRAUM

Sind Hinweisschilder für den Weg zum Wahllokal angebracht?

Hängt ein Schild „Wahlraum“ an der Tür?

WAHLKABINEN

Gibt es Wahlkabinen zur geheimen Stimmabgabe, nicht einsehbar? (Trennwände oder Sichtschutzwände, notfalls auch große Pappkartons oder Vorhänge)

Liegen in der Kabine Tisch und Stift zum Schreiben?

Bei der Stimmabgabe darauf achten, dass jeder Wahlberechtigte wirklich geheim wählt.

BR-WAHL: CHECKLISTE

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

WAHLURNE

Gibt es eine verschließbare Wahlurne?

TIPP: Plastikbox, mit Klebeband „versiegelt“ und mit Schlitz versehen.

Alternative: beim städtischen Wahlamt nachfragen

Der Wahlvorstand hat sich vor der Wahl vom einwandfreien Zustand der Wahlurne überzeugt (z.B.: ist leer, ist verschließbar).

Ein Wahlvorstandmitglied überwacht den Einwurf in die Urne (denkt an die BT-Wahl!).

TIPP: Gewählt werden darf nur in der Zeit, die im Wahlausschreiben angegeben ist.

Nicht eine Minute länger!

UNTERLAGEN MITNEHMEN

Aktuelle Wählerliste am Wahltag mitnehmen (nur interne Verwendung! Der Wahlvorstand darf am Wahltag keinen Dritten die Liste sehen lassen).

Wahlordnung einstecken.

Vorlage für die Wahlniederschrift.

Brieföffner, Stifte.

HELFER AM WAHLTAG

Faustregel: Mindestens zwei Personen!

Lückenloser Plan für den Wahlvorstand: Wer ist wann anwesend?

TIPP: Es müssen immer zwei Mitglieder des Wahlvorstands oder ein Mitglied des Wahlvorstands plus ein bestellter Wahlhelfer anwesend sein (§ 12 Abs. 2 WO).

Klare Informationen über den Ablauf der Wahl an alle Helfer und Wahlvorstände (z.B. die Reihenfolge der Stimmabgabe)

STIMMAUSZÄHLUNG

Sind alle Wahlvorstandsmitglieder da, um an der Auszählung teilzunehmen?

Die Auszählung ist öffentlich. Gibt es genug Platz für eventuelle Zuschauer?

Vor Öffnung der Wahlurne an die Briefwähler denken!

TIPP: Die Freiumschläge dürfen erst kurz vor Ende der Stimmabgabe geöffnet,

müssen auf ihre Gültigkeit geprüft und sodann ungeöffnet in die Wahlurne geworfen werden.

Die Öffnung der Wahlurne erfolgt unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe.

Nicht vor Ablauf der im Wahlausschreiben angegebenen Öffnungszeit beginnen!

Für den Fall, dass die Stimmauszählung nicht am Wahltag stattfindet:

Organisation eines abschließbaren Raumes, Vorrichtung zur Plombierung oder Verschluss der Wahlurne.

Nach der Stimmenauszählung eine Wahlniederschrift anfertigen (§ 16 WO).

BR-WAHL: CHECKLISTE

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

LEITENDE ANGESTELLTE UND BR-WAHL

WÄHLERLISTEN IM FOKUS

HÄUFIG FALSCHE EINSTUFUNG ALS LEITENDE ANGESTELLTE

Leitende Angestellte dürfen nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen. Doch Achtung:

In der Praxis sind nur sehr wenige Mitarbeiter „echte“ leitende Angestellte im Sinne der Betriebsratswahl! Denn hier zählt nicht, was im Arbeitsvertrag steht. Der Wahlvorstand muss die Wählerliste deshalb äußerst kritisch prüfen, rät der Arbeitsrechtler Knut-Olav Banke. Sonst droht nicht nur eine Anfechtung der Wahl; durch die falsche Hochstufung gehen auch wichtige Wählerstimmen verloren.

Leitende Angestellte werden nicht durch den Betriebsrat vertreten und nehmen nicht an den Betriebsratswahlen teil. Der Wahlvorstand hat daher die wichtige Aufgabe, die Wählerliste kritisch zu prüfen — doch wer ist leitender Angestellter?

Es kommt nicht darauf an, ob der Mitarbeiter in seinem Arbeitsvertrag als leitender Angestellter bezeichnet wird. Maßgebend sind allein die Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG.

EINSTELLUNGEN UND ENTLASSUNGEN Leitender Angestellter ist, wer selbstständig Arbeit- nehmer einstellen und entlassen darf; also z.B. hierzu keine Zustimmung von Vorgesetzten benötigt. Er muss im Wesentlichen frei von Weisungen entschei- den können. Es schadet jedoch nicht, wenn Zweitun- terschriften notwendig sind, soweit sie lediglich der Kontrolle dienen und die Entscheidungsbefugnis nicht einschränken.

TIPP: In der Regel erfüllen nur sehr wenige Mitarbeiter dieses Kriterium der selbständigen Personalbefugnis.

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

GENERALVOLLMACHT ODER ERHEBLICHE PROKURA

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ist leitender Angestell- ter auch derjenige, dem Generalvollmacht oder Pro- kura verliehen wurde. Hierbei darf die Prokura im Innenverhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend sein. Die Rechtsprechung verlangt, dass dem Ange- stellten ein bedeutender Aufgabenbereich mit erheb- lichem Entscheidungsspielraum zugewiesen ist.

Allein die Ausübung einer Stabsfunktion ist hierfür beispielsweise nicht ausreichend.

Tipp: Auch dieses Kriterium erfüllen in der Praxis nur sehr wenige Angestellte. Die Prokura ist im Innenver- hältnis selten mit einer quasi geschäftsleitenden Funktion verbunden.

UNTERNEHMERISCHE LEITUNGSAUFGABEN Leitender Angestellter kann auch derjenige sein, der

„sonstige Aufgaben“ wahrnimmt, die für Bestand und Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind (vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG). Der Angestellte muss hierfür Entscheidun- gen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder diese maßgeblich beeinflussen.

Es kommt darauf an, ob der Angestellte lediglich vor- gegebene Ziele erarbeitet, oder ob Raum für eine eigene unternehmerische Initiative ist. Anders aus- gedrückt: Durch interne Vorgaben dürfen die Ent- scheidungen nicht schon weitestgehend vorpro- grammiert sein. Die bloße Vorgesetztenfunktion — selbst gegenüber einer größeren Zahl von Mitar- beitern — genügt daher nicht.

Tipp: Angestellte, die dieses Kriterium erfüllen, gibt es kaum noch. Die zunehmende Zentralisierung der unternehmerischen Entscheidungsstrukturen lässt kaum noch eigenständige Spielräume zu. Solche Angestellte kann es, wenn überhaupt, im Grunde nur auf der Hierarchieebene unmittelbar unterhalb der Geschäftsführung geben.

ENTSCHEIDUNGSHILFE BEI ZWEIFELSFÄLLEN

Bestehen nach der Prüfung noch Zweifel, so bietet

§ 5 Abs. 4 BetrVG eine Entscheidungshilfe:

„Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitglie- dern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder

2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte ver- treten sind, oder

3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,

4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsent- gelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.“

Achtung, hierbei handelt es sich nur um Hilfskriterien!

Eine Zuordnung darf nicht allein auf Grund dieser Kri- terien vorgenommen werden. Kommt die Prüfung nach § 5 Abs. 3 BetrVG zu einem eindeutigen Ergeb- nis, was weit überwiegend der Fall ist, können die Zweifelfallregelungen des § 5 Abs. 4 BetrVG nicht herangezogen werden.

TIPP: Das regelmäßige Jahresentgelt ist 2018 drei- mal so hoch wie die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bei Beträgen über 109.620 € (Ost: 97.020 €) im Jahr.

Alleine das Überschreiten dieser Gehaltsgrenze ist Nur sehr wenige Mitarbeiter sind als leitende

Es kommt nicht darauf an, ob der Mitarbeiter in seinem Arbeitsvertrag als leitender Angestellter bezeichnet wird.

LEITENDE ANGESTELLTE UND BR-WAHL

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

FAZIT

Werden die Prüfkriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG kon- sequent angewendet, sind nur sehr wenige Mitarbei- ter als leitende Angestellte einzustufen. Für die Ein- stufung kann bei im Zweifel ausschlaggebend sein, welche Zuordnung bei der letzten Wahl bestand oder ob bereits eine rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichts vorliegt.

In jedem Fall ist eine sorgfältige Prüfung sehr wichtig.

Denn nimmt ein leitender Angestellter an der Wahl teil, oder wird jemand fehlerhaft als leitender Ange- stellter eingestuft, dann kann die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden. Werden zudem Kollegen fehlerhaft von der BR-Wahl ausge- schlossen, gehen wertvolle Wählerstimmen verloren.

Nicht vergessen darf man auch die Überschreitung von entscheidenden Schwellenwerten (z.B. für die Betriebsratsgröße, für die Anzahl der Freistellungen).

Jeder Kopf zählt! 

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Knut-Olav Banke referiert seit dem Jahr 1998 für das ifb.

NEUE ARBEITGEBER-MASCHE

BLITZSCHNELL ZUM

„LEITENDEN ANGESTELLTEN“

HOCHGELOBT

Alle vier Jahre ist manchen Arbeitgebern daran gelegen, plötzlich viel mehr leitendende Ange- stellte zu haben. Ein Schelm, der Böses dabei denkt: Kann das etwa mit der Betriebsratswahl zusammenhängen?

Der Status als „leitender Angestellter“ im Sinne der Betriebsratswahl kann nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden. Trotzdem versu- chen Arbeitgeber dies immer wieder. Um Schwel- lenwerte zu drücken oder sogar um erfolgreiche Betriebsräte zu entmachten, wird der Mitarbei- terstab kurzerhand um einige „leitende Ange- stellte“ reicher.

KRITIK AN „NORDSEE“

Passiert ist dies offensichtlich gerade erst beim Fischrestaurant-Imperium Nordsee. Dort sind manche Filialleiter als Betriebsräte aktiv. Nun behindere das Unternehmen die aktuelle Betriebs- ratswahl mit einer Art Beförderungswelle. Denn kurzerhand wurden mehr als die Hälfte aller Betriebsräte entgegen aller gesetzlichen Bestim- mungen zu sogenannten leitenden Angestellten erklärt, teilte die Gewerkschaft Nahrung-Ge- nuss-Gaststätten (NGG) mit.

Als „üblen Taschenspielertrick“, mit dem man erfahrene Betriebsräte loswerden wolle, bezeich- nete Guido Zeitler, stellvertretender NGG-Vorsit- zender, das Vorgehen der Nordsee. Noch zur Auf- sichtsratswahl im November 2017 sei die Zuordnung der Beschäftigten rechtmäßig gewe- sen. „Wie kann sich in so kurzer Zeit die Zahl der leitenden Angestellten mehr als verzehnfacht haben? Dies verstößt massiv gegen deutsches Recht“, so der NGG-Vize. Der Vorgang sei eben deshalb so brisant, weil leitende Angestellte nicht zum Betriebsrat gewählt werden können. (CB)

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LEITENDE ANGESTELLTE UND BR-WAHL

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

KEINE DOPPELFERIEN

URLAUBSANSPRUCH

BEI ARBEITGEBERWECHSEL

Wer in Kürze seinen Arbeitsplatz wechselt, der freut sich vielleicht schon auf die neuen Aufgaben. Auf doppelten Urlaub kann man sich beim Arbeitgeberwechsel hingegen nicht freuen: Der Anspruch auf Urlaub ist in einem Kalenderjahr nur einmal auszuschöpfen.

Einen Doppelanspruch auf Urlaub gibt es nicht. Da ist das Bundesurlaubsgesetz eindeutig (vgl. § 6 Abs. 1 BUrlG). Der Urlaubsanspruch verkürzt sich deshalb im Kalenderjahr um den bereits genommenen Urlaub.

Und hat der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub bereits komplett beim alten Arbeitgeber genommen, dann gibt es keinen Urlaub mehr beim neuen Arbeit- geber. Doch wie funktioniert das in der Praxis?

DIE URLAUBSBESCHEINIGUNG

Der ehemalige Arbeitgeber bescheinigt dem aus- scheidenden Arbeitnehmer den bisher genommenen bzw. abgegoltenen Urlaub. Achtung: Diese Urlaubs- bescheinigung bezieht sich dabei immer nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Tage bei einer 6-Tage-Woche bzw. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche;

vgl. § 3 BurlG). Darüber hinausgehender Urlaubsan- spruch bleibt bei der Urlaubsbescheinigung außer Betracht.

Bevor ihm der neue Arbeitgeber Urlaub gewährt, muss der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber die Urlaubsbescheinigung vorlegen.

WAHLRECHT DES ARBEITNEHMERS

Wie viel Urlaub er bei welchem Arbeitgeber nimmt, darauf hat der Arbeitnehmer im Grunde ein Wahl- recht. Der alte Arbeitgeber darf ihn nicht vertrösten, dass er seinen Urlaub ja beim neuen Arbeitgeber nehmen könnte.

URLAUBSANSPRUCH

ACHTUNG, STICHTAG 31. MÄRZ!

Sie haben noch Urlaubstage aus dem letzten Jahr? Dann wird es höchste Zeit, diese zu nehmen!

Allerdings geht das nicht ohne weiteres, sagt das Bundesurlaubsgesetz. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur möglich, wenn dringende betrieb- liche oder in der Person des Arbeitnehmers lie- gende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG).

Normalerweise müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub in dem Kalenderjahr nehmen, in dem er entstanden ist (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG). Die Mög- lichkeit, Resturlaub ins nächste Jahr mitzuneh- men, kann sich auch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

Trotzdem ist eine Verschiebung des Urlaubs nicht grenzenlos möglich. Stichtag ist der 31. März des Folgejahres.

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Einen Doppelanspruch auf Urlaub gibt es nicht.

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© stock.adobe.com/contrastwerkstatt DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

BETRIEBSKLIMA

TRENDTHEMA BETRIEBSKLIMA

MEHR ALS NUR

RAUMTEMPERATUR …

Laut aktuellen Umfragen legt jeder dritte Beschäftigte großen Wert auf ein gutes Betriebsklima. Allerdings kommt jeder Zweite zu dem Schluss, dass das Betriebsklima bei ihm besser sein könnte. Dabei stufen viele das Betriebsklima sogar als wichtiger ein als ein höheres Entgelt! Maria Dimartino zeigt Möglichkeiten auf, mit denen sich das Betriebsklima verbessern lässt.

WAS BEDEUTET „BETRIEBSKLIMA“?

Bei dem Begriff Betriebsklima verhält es sich ähnlich wie bei den Themen Mobbing und Unternehmenskul- tur. Diese sind zwar in aller Munde, doch was wirklich darunter zu verstehen ist, ist Vielen unklar. Das Betriebsklima beschreibt, wie Beschäftigte den Betrieb subjektiv (persönlich) wahrnehmen und beurteilen.

„Das Betriebsklima ist die Qualität der sozialen Bezie- hungen innerhalb der Organisation und der diese prä- genden Bedingungen, wie sie von der Belegschaft wahrgenommen und bewertet werden und deren Ver- halten mit prägen“. (Lutz von Rosenstiel, Handbuch

B e t r i e b s k l i m a )

  Jeder dritte Beschäftigte großen Wert auf ein gutes Betriebsklima.

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

AUSWIRKUNGEN DES

„WOHLFÜHLFAKTORS“

Der Wohlfühlfaktor ist einfach nicht zu unterschät- zen! Zwar wird bei vielen das Betriebsklima immer noch unter den „soften“ Eigenschaften verbucht, doch wirkt sich ein positives Betriebsklima knallhart auf die Leistungsbereitschaft und somit auf die Umsatzzahlen aus. Zudem sind die Prozessraten in Betrieben mit schlechtem Betriebsklima höher. Dies haben Personalverantwortliche mit Weitblick bereits erkannt und kümmern sich um die Pflege eines ange- nehmen Betriebsklimas.

Und jeder kann mit dem „richtigen“ Verhalten zu einem guten Klima beitragen.

WAS BEEINFLUSST DAS BETRIEBSKLIMA NEGATIV?

Die Einflussfaktoren auf das Betriebsklima sind viel- fältig. Dazu gehören:

empfundener Leistungsdruck, Überwachung der Arbeit,

(kein) Platz für eigene Entscheidungsprozesse, (keine) Wertschätzung,

schlechte oder fehlende Kommunikation, unklare und komplizierte Kommunikationswege, Umstrukturierungen oder Vorgesetztenwechsel,

verbunden mit Existenzängsten, mangelnde Führungskompetenz,

fehlende Einbeziehung von Beschäftigten in Abläufe und Entscheidungsprozesse,

fehlende Beschwerdestellen,

BETRIEBSKLIMA

Das Betriebsklima ist von vielen Faktoren abhängig und bedarf der regelmäßigen Pflege.

Ein gutes Betriebsklima schafft einen guten Zusammenhalt im Betrieb

© istockphoto.com/monkeybusinessimages

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

aber auch aggressive oder dauergenervte Kollegen.

VORTEILE EINES GUTEN BETRIEBSKLIMAS Beschäftigte erwarten heute stärker denn je Entwick- lungsmöglichkeiten im Betrieb und fordern die Aner- kennung ihrer Leistungen — zu Recht. Ein gutes Betriebsklima wirkt sich nachweislich auf die Gesund- heit und die Motivation der Beschäftigten aus. Zu den Folgen eines guten Betriebsklimas gehören außer- dem: Weniger Fehlzeiten, geringe Erkrankungsraten, eine geringe Fluktuationsrate und eine positive Außendarstellung.

HANDLUNGSBEDARF UND ERSTE MASSNAHMEN

Bevor man Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas einleiten kann, ist zunächst der Ände- rungsbedarf festzustellen. Dies kann durch eine Mit- arbeiterbefragung geschehen, z.B. klassisch durch einen Fragebogen (§ 94 BetrVG).

Um das Betriebsklima zu verbessern, bietet sich sodann die Einleitung der folgenden Schritte an:

Präventionsmaßnahmen, z.B. durch Betriebsverein- barungen zur Suchtprävention, Gesundheitspräven- tion, gegen Diskriminierung,

Sensibilisierung der Kollegen, z.B. auf der Betriebs- versammlung, internen Schulungen, Team-Sitzungen, Kampagne gegen Mobbing,

Analyse von Krankenständen (z.B. nach Abteilungen, Berufsgruppen),

Kummerkasten aufhängen, Gespräche anbieten, Analyse häufiger Beschwerden wegen einer

bestimmten Person/ einer Arbeitssituation, Arbeits- ablaufs, Qualitätsmanagement

Hinterfragung des Führungsstils,

Umgangston von Vorgesetzten und Kollegen hinter- fragen (insbesondere in Stresssituationen),

Regelmäßige Fortbildungen — auch des Führungs- personals

Regelmäßige Evaluation

Umgangston zwischen Arbeitnehmern; Wohlverhal- tensregelungen z.B. durch Betriebsvereinbarung, klare Regeln für den Umgang mit Beschwerden

(§§ 84, 85 BetrVG).

FAZIT

Das Betriebsklima ist von vielen Faktoren abhängig und bedarf der regelmäßigen Pflege. Es lohnt sich aber für ALLE, Zeit und Pflege in die „Pflanze Betriebsklima“ zu investieren. Ein gutes Betriebsklima schafft einen guten Zusammenhalt im Betrieb, wirkt sich positiv auf die Produktivität aus — und bewirkt, dass man gerne zur Arbeit fährt. Ein gutes Betriebsklima benötigt viele Faktoren, wie beispiels- weise gute Kenntnisse der rechtlichen Möglichkeiten und eine gute Kommunikation.

BETRIEBSKLIMA

Maria Dimartino ist Rechtsanwältin in Eppel- heim. Ihre Interessenschwerpunkte sind neben dem Arbeitsrecht Datenschutz und Neue Medien. Für das ifb referiert sie seit 2014 vor allem zum Thema Arbeitsrecht, Betriebsverfas- sungsrecht und Jugend- und Auszubildenden- vertretung.

SEMINARTIPP:

Betriebsklima – Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten des Betriebsrats.

Von der objektiven Messung bis hin zu konkreten Maßnahmen:

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

STEUERÄNDERUNGEN 2018

WICHTIGE STEUERÄNDERUNGEN 2018

MEHR GELD UND WENIGER STRESS?

Wenn das Wort „Steuer“ im Raum steht, schalten viele sofort ab. Jetzt aber aufmerk- sam zuhören! Denn 2018 lockt nicht nur die Aussicht auf mehr Geld im Portmonee, auch weniger „Papierkram“ soll es geben. Stimmt das? Zum Jahresbeginn sind ein paar Steueränderungen in Kraft getreten, die jeder Arbeitnehmer kennen sollte.

BELEGLOSE STEUERERKLÄRUNG

Eine wirklich gute Nachricht: Ab der Steuerklärung 2017 werden keine Belege mehr ans Finanzamt geschickt. Allerdings dürfen die Belege trotzdem nicht im Papierkorb landen, sondern müssen weiterhin gesammelt und aufbewahrt werden. Grund: Das Finanzamt kann danach fragen und sie gegebenenfalls anfordern!

GRUNDFREIBETRAG STEIGT

Der Grundfreibetrag steigt 2018 für Ledige von 8.820 auf 9.000 € und für Verheiratete auf 18.000 €. Ab diesem Betrag werden Steuern aufs

NOCH KEINE VERLÄNGERTE ABGABEFRIST!

Eine Verlängerung der Abgabe um zwei Monate kommt erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018. Bis dahin bleibt alles beim Alten: Ist man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (z.B. bei Arbeitnehmern, bei denen ein Freibetrag ein- getragen war oder wenn ein Ehepartner die Steuer- klasse 5 oder 6 hatte), gilt nach wie vor der 31. Mai des Folgejahres (also der 31. Mai 2018 für die Steuererklä- rung 2017). Erstellt der Steuerberater die Steuerer- klärung 2017, hat man mit der Abgabe Zeit bis zum 31.

Dezember 2018. Ist man zur Abgabe nicht verpflich- tet, gilt eine Frist von vier Jahren. In diesem Fall müsste also die Einkommensteuererklärung für 2018 spätestens bis Ende 2022 abgegeben werden.

Bitte die eigene Frist sorgfältig prüfen!

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

PERSÖNLICHE BEARBEITUNG GEWÜNSCHT?

Künftig sollen immer mehr Steuererklärungen maschinell bearbeitet werden. Will man erreichen, dass die Erklärung persönlich durch einen Finanzbe- amten bearbeitet oder geprüft wird, hilft ein neues Freitextfeld im Hauptformular. Ansonsten gilt: Ein Computer prüft, ob die Steuererklärung 2017 nicht aus dem Rahmen fällt und verschickt sodann automa- tisch und ohne Zeitverzögerung einen Steuer- bescheid.

ETWAS HÖHERER KINDERFREIBETRAG Immerhin 2 € mehr Kindergeld pro Kind gibt es seit dem 1. Januar. Aber auch der Kinderfreibetrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann, ist 2018 gestiegen: Um 72 € auf jetzt auf 4.788 €.

ABSETZBARE LEISTUNGEN FÜR UNTERHALT Als „außergewöhnliche Belastung“ können Unter- haltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Dabei muss der Unterhalt an eine gesetzlich unter- haltsberechtigte Person fließen (zum Beispiel Eltern, ältere Kinder). Seit dem 1.1.2018 sind 9.000 € zuzüg- lich der übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung absetzbar. Eigene Einkünfte oder Bezüge von mehr als 624 € vermindern den Höchstbetrag entsprechend.

ARBEITSMITTEL AM STÜCK ABSETZEN Ab 2018 können Arbeitsmittel wie Laptop, Smart- phone, Bürostuhl oder Aktentasche bis zu einem Net- towert von 800 € (952 € brutto) sofort abgeschrie- ben werden. Vorher war der Werbungskosten-Betrag nur halb so hoch (487,90 €)

STEUERKLASSE BEI HEIRAT

Bei Eheschließung werden beide Ehegatten künftig auch dann in die Steuerklasse IV eingestuft, wenn nur einer der Ehegatten ein Gehalt bezieht. Ein Steuer- klassenwechsel — insbesondere auch der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV — ist künftig auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.

ALTERSVORSORGE: MEHR ABSETZBAR Bis 6240 € im Jahr können Arbeitnehmer steuerfrei in ihre betriebliche Altersvorsorge investieren (bis Ende 2017: bis 4.848 €).

HÖHERER ABZUG VON SONDERAUSGABEN Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirt- schaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung dürfen 2018 in Höhe von 86 % als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Höchstbeträge liegen bei 23.808 € für Ledige bzw. 47.616 € für Ehepaare.

STEUERÄNDERUNGEN 2018

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

§

KEINE BEFOLGUNG VON UNBILLIGEN WEISUNGEN

Richtungswechsel beim Bundesarbeitsgericht:

Arbeitnehmer müssen „unbillige“ Anweisungen des Arbeitgebers nun nicht mehr so lange befolgen, bis ein Gericht deren Unbilligkeit feststellt. In der Praxis müssen Arbeitnehmer trotzdem vorsichtig handeln.

Grundsatz: Das Weisungsrecht

Arbeitgeber sind grundsätzlich berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen, sofern diese Arbeitsbedingungen nicht durch Vereinbarung oder Gesetz ausdrücklich festgelegt sind, vgl. § 106 GewO. Das Weisungsrecht gilt allerdings nicht schran- kenlos: Jede Weisung muss „billigem Ermessen“ ent- sprechen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die berech- tigten Interessen beider Seiten ausreichend berücksichtigt werden müssen.

Verbesserung für Arbeitnehmer

Trotzdem waren Arbeitnehmer zuweilen verunsichert, denn nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG durften zwar Anweisungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstießen und deshalb nichtig waren, nicht befolgt werden. Waren Weisungen jedoch „nur“ unbil- lig, aber nicht gesetzlich verboten, musste der Arbeit- nehmer dagegen klagen; einfach weigern durfte er sich nicht. Tat er dies doch, riskierte er eine Abmahnung.

Doch nun ist Schluss mit der Pflicht zur „vorläufigen Folgsamkeit“. Hintergrund war die Klage eines Arbeit- nehmers wegen einer Versetzung von Dortmund nach Berlin aufgrund von Konflikten im Team. Der Arbeit- nehmer weigerte sich — zu Recht. Eine Pflicht zur „vor- läufigen“ Befolgung dieser unbilligen Arbeitsanwei- sung hatte er nicht.

Was können Arbeitnehmer tun?

In der Praxis bedeutet die neue Rechtsprechung natür- lich nicht, dass Arbeitnehmer jetzt tun (und lassen) dürfen, was sie wollen. Auch wenn sie sich ungerecht bzw. „unbillig“ behandelt fühlen wegen einer Arbeits- anweisung, sollten sie überlegt handeln. Denn am Ende könnte sich in Einzelfällen vor Gericht herausstellen, dass die Weisung doch nicht unbillig war. Ein Risiko für den Bestand des Arbeitsverhältnisses!

Im Zweifel sollten sich Arbeitnehmer daher rechtlichen Rat bei einer Gewerkschaft oder einem Anwalt holen, bevor sie sich weigern, eine Anweisung zu befolgen — so unbillig auch immer sie erscheint.

Muss ich Überstunden machen?

Tipp: Wer wissen will, ob sein Arbeitgeber zur Anord- nung von Überstunden berechtigt ist, der sollte zunächst einen Blick in seinen Arbeitsvertrag werfen.

Diese beinhalten häufig Klauseln, wonach der Arbeit- nehmer zur Leistung von Überstunden verpflichtet ist („Der Mitarbeiter verpflichtet sich, bei betrieblicher Notwendigkeit Überstunden zu leisten“). Auch Tarif- verträge und Betriebsvereinbarungen enthalten übli- cherweise Regelungen zu Überstunden.

BAG, Antwortbeschluss vom 14.09.2017, 5 AS 7/17

MITBESTIMMUNG BEIM OUTLOOK- GRUPPENKALENDER

Der Outlook-Gruppenkalender ist technische Ein- richtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — und damit mitbestimmungspflichtig. Die Einführung und Nutzung des Outlook-Gruppenkalenders ohne Beteiligung des Betriebsrats ist daher unwirksam.

Damit erhielt ein Arbeitnehmer recht, der es ablehnte, den Gruppenkalender für die Verwaltung betrieblicher Termine zu nutzen. Eine deswegen erteilte Abmahnung muss aus der Personalakte entfernt werden. Ein Gruppenkalender sei zur Über- wachung der Benutzer „bestimmt“ und ermögliche eine Auswertung der Leistungen im Hinblick auf Termine, so die Richter.

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2017, 7 Sa 441/16

KURZ UND BÜNDIG

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

§

KRANKENPFLEGER STEHT LOHN FÜR UMKLEIDEZEIT ZU

Wann ist die Zeit zum Anlegen von Dienstkleidung Arbeitszeit und damit vom Arbeitgeber zu bezah- len? Mit dieser Frage hatte sich (wieder einmal) das Bundesarbeitsgericht zu befassen. Das BAG gab nun einem Krankenpfleger Recht und sprach ihm Lohn für seine Umkleidezeit zu. Klinikpersonal kann grundsätzlich für die für die Zeit des An- und Aus- ziehens seiner Dienstkleidung Lohn verlangen.

Wann gehört das Umziehen zur Arbeitszeit?

Im Grunde ist es einfach: Ist eine vorgeschriebene Dienstkleidung besonders auffällig, muss der Arbeit- geber die Zeit für das Umziehen dieser Kleidung vergü- ten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kleidung vor Ort gewechselt werden muss. Dann kann selbst der Weg zur Umkleide als Arbeitszeit gewertet werden.

Wenn die Dienstkleidung allerdings zu Hause angelegt werden kann und nicht besonders auffällig ist, gibt es keine Vergütung. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskleidung privat nutzen darf.

Wann ist Dienstkleidung „auffällig“?

Eine Dienstkleidung ist besonders auffällig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund ihrer Gestaltung in der Öffent- lichkeit einem bestimmten Arbeitgeber, einem bestimmten Berufszweig bzw. einer bestimmten Bran- che zugeordnet werden kann.

Achtung, Mitbestimmung des Betriebsrats

Schön früher hat das Bundesarbeitsgericht entschei- den, dass die betriebliche Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Zeit für das An- und Ablegen einer besonders auffälliger Dienstkleidung umfassen kann.

Der Betriebsrat hat also ein Mitbestimmungsrecht.

Tipp: In einer Betriebsvereinbarung zum Thema sollte

— sofern keine tarifliche Regelung besteht — auch die Vergütung der Umkleidezeit geregelt werden, um Rechtssicherheit für die Kollegen zu schaffen.

BAG, Urteil vom 06.09.2017, 5 AZR 382/16

ZEUGNIS DARF GEKNICKT UND GEHEFTET SEIN

Über Geheimcodes im Arbeitszeugnis liest man immer wieder. Bestimmte Zeichen scheinen den neuen Arbeitgeber zu warnen, auch wenn sich das Zeugnis auf den ersten Blick ganz gut liest. Das Tackern und Falten gehört aber jedenfalls nicht zu diesen Codes, urteilte das LAG Rheinland-Pfalz. Es gebe keine Belege dafür, dass ein getackertes Zeug- nis signalisiere, man sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden. Ein Arbeitszeugnis, das per Post ver- schickt wird, dürfe auch gefaltet werden. Es genügt, dass das Originalzeugnis kopierfähig ist und sich die Knicke im Zeugnis nicht auf Kopien abzeichnen.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017, 5 Sa 314/17

KEINE PRÄMIE FÜRS VERPFEIFEN

Eilantrag auf Unterlassung gegen die Braunschwei- ger Brauerei Wolters: Auf einer Betriebsversamm- lung hatte der Betriebsrat eine anonyme Beschwerde vorgetragen. In dieser sollen unter anderem Mitarbeiter unsachlich kritisiert worden seien. Der Arbeitgeber hielt die Kritik für „hochgra- dig beleidigend“. Mittels einer Belohnung von 2.000

€ versuchte er, den Verfasser zu ermitteln. Hierge- gen ging der Betriebsrat mit seinem Eilantrag vor.

Vor Gericht lenkte der Arbeitgeber ein und zog die Prämie zurück. Der Kummerkasten, über den der Brief kurzfristig zur Betriebsversammlung gelangte, soll nun zwei Tage vor Betriebsversammlungen geschlossen werden, um den Betriebsrat nicht unter Zeitdruck zu setzen.

Arbeitsgericht Braunschweig vom 16.01.2018

KURZ UND BÜNDIG

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

UMWERFENDES ALPENPANORAMA:

NEUES ifb-HOTEL IN GARMISCH-PARTENKIRCHEN

Dieses Jahr haben wir für unsere Seminare viele neue, attraktive Standorte im Programm. Heute stel- len wir vor: Das Hotel Riessersee in Garmisch- Partenkirchen. Es besticht durch sein umwerfendes Alpenpanorama und seine Lage am Riessersee. Ein guter Ort zum Lernen!

Einchecken und ankommen. Schon die umwerfende Aussicht auf die Berge und Garmisch-Partenkirchen und die ruhige Lage versprechen einen unvergessli- chen Aufenthalt. Auch die Tagungsräume bieten die richtige Umgebung für ein gelungenes Seminar. Hier kann man sich konzentriert austauschen und lernen!

INTERN

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DER BETRIEBSRAT 1 | 2018

INTERN

IMPRESSUM

Herausgeber: Institut zur Fortbildung von Betriebsräten KG Prof.-Becker-Weg 16 | 82418 Seehausen am Staffelsee Tel. 0 88 41 / 61 12-0 | Fax 0 88 41 / 61 12-151

Kontakt: redaktion-dbr@ifb.de Internet: www.ifb.de/der-betriebsrat

www.ifb.de | www.betriebsrat.de | www.facebook.com/ifbKG Verantwortlich: Hans Schneider

Redaktion : CB — Christine Bergmann-Oehmichen Konzept und Layout: Christian Tremmel

Hinweis: Die verwendete maskuline bzw. feminine Sprachform dient der leichteren Lesbarkeit und meint immer auch das jeweils andere Geschlecht.

Stand: März 2018

Alle Rechte vorbehalten. Die Informationen in dieser Publikation wur- den mit größter Sorgfalt aufbereitet, dennoch können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das Institut zur Fortbildung von Betriebsräten KG übernimmt keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für eventuell verbliebene Fehler und deren Folgen.

NACH DEM SEMINAR

Ein Highlight des Hotels: Es liegt direkt am See. Wie wäre es nach dem Seminar mit einem Spaziergang? In etwa 20 Minuten ist der See umrundet. Auch längere Wanderun- gen sind direkt vom Hotel aus gut möglich, tauchen Sie ein in die bayerische Bergwelt! Im Sommer ist es sogar möglich, im See zu baden.

Unsere Seminarleitung vor Ort hat natürlich weitere Ideen für einen passenden Tagesausklang im Gepäck.

DAS HOTEL BIETET …

einen großen Wellnessbereich mit Schwimmbad, Whirl- pool, Dampf- , Block- und finnischer Sauna.

In der frisch renovierten Hotelbar stehen zwei Billard- tische und ein Dart zum Zeitvertreib zur Verfügung.

Tipp: Das Hotel ist ein Nichtraucherhotel, auf den Balko- nen darf aber geraucht werden.

WIE KOMME ICH VOM BAHNHOF ZUM HOTEL?

Es gibt für ifb-Teilnehmer einen kostenfreien Shuttle vom Bahnhof in Garmisch-Partenkirchen zum Hotel. Bitte beim Hotel 24 Stunden vorher anmelden!

UNSER FAZIT: Ein Hotel für alle, die die Natur lieben und moderne Standards bei bayerischer Gemütlichkeit nicht verpassen wollen!

LOS GEHT´S — GLEICH BUCHEN!

Unsere nächsten Termine im Riessersee Hotel Garmisch-Parten- kirchen:

www.ifb.de/riessersee-hotel

Referenzen

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