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BETRIEBSRÄTE IN NOT Unterstützungsfonds verspricht Hilfe | Seite 11

WISSEN TANKEN Schulungsanspruch von Betriebsräten | Seite 18 SBV-WAHL

Wahlfehler

vermeiden | Seite 16 DIE ZEITSCHRIFT FÜR BETRIEBSRÄTE IN DEUTSCHLAND 2 | 2018

BETRIEBSRAT DER

© istock.com/hobo_018

WAS MAN ALS NEUER

BETRIEBSRAT

WISSEN MUSS

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

Kein Paradies für Populisten!

„Mitarbeiter wählen rechte Betriebsräte“, las man vor kurzem in den Tagezeitungen.

Die Angst geht um, dass sich Rechtspopulisten unter den Betriebsräten breitmachen.

Große Reden und simple Wahrheiten, all das zeichnet den (rechten wie linken) Populismus aus.

Man sieht an der Politik, wie schnell aus Skeptikern „Protestwähler“ werden. Ein allgemeiner Verdruss macht sich breit und spiegelt sich nun wohl auch bei manchen Betriebsräten wieder.

Gegen eine zunehmend aufgeheizte Stimmung hilft nur eins: Handeln durch Wissen und Argumente!

Argumente gegen Stammtischparolen

Häufig fällt eine Bemerkung im Nebensatz; oder kommt so plötzlich, dass man erstmal sprachlos ist.

Dagegen hilft nur Training. Denn wer sich mit Argumenten wappnet, wird von der feindseligen Welle nicht überrollt. Gegen Vorurteile und Feindseligkeit, gegen Äußerungen im Verdruss, gegen jede Stammtischparole findet sich eine passende Strategie.

Und wie? Wer auf Menschen zugeht, freundlich nachfragt und Widersprüche aufzeigt merkt meist schnell, welche Ängste eigentlich hinter den Anfeindungen stecken. Dabei immer ruhig und sachlich bleiben! Eine gute Betriebsratsarbeit lebt von Kommunikation und Austausch.

Vertrauen in die Demokratie

Demokratie ist keine Selbstverständlichkeit. Umso wichtiger ist es, demokratische Werte zu teilen und zu verbreiten. Frischen Sie Ihr Wissen um die richtigen Gesetze auf und lesen Sie in dieser Ausgabe, dass unsere Verfassung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten mit sich bringt.

Lesen Sie hier mehr!

Vielleicht stehen wir gerade vor neuen Herausforderungen. Es gilt daher umso mehr, standhaft und mit beiden Beinen auf dem Boden der Demokratie zu stehen. Denn Betriebe und Betriebsräte dürfen kein Paradies für Populisten werden.

Ihr

Hans Schneider

Leiter des Instituts zur Fortbildung von Betriebsräten

VORWORT

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

INHALT

DIE THEMEN DIESER AUSGABE

2 | Kein Paradies für Populisten

3 | Inhalt

4 | kurz gemeldet

7 | Stolperfallen vermeiden

Was man als neuer Betriebsrat wissen muss

10 | Checkliste Betriebsrat 7 wichtige Schritte zu Beginn der Amtszeit

11 | Betriebsräte in Not

Ein neuer Unterstützungsfonds verspricht Hilfe

13 | Gehaltscheck Was Azubis verdienen

14 | Alles was Recht ist

Diese Gesetze sollten Betriebsräte kennen

16 | SBV-Wahl

Wahlfehler vermeiden

18 | Wissen tanken!

Der Schulungsanspruch des Betriebsrat

21 | 100 % Betriebsrat

Warum BR-Arbeit nicht langweilig wird

23 | Recht aktuell

25 | ifb intern

BETRIEBSRÄTE,

NUTZT EUREN SCHULUNGSANSPRUCH!

Denn das erste wichtige Ziel der neuen Amtszeit lautet:

Wissen tanken! | Seite 18 Immer mehr Betriebsräte sind intensivem Mobbing ausgesetzt.

Mit dem Unterstützungsfonds

„Betriebsräte in Not“ will Hans Schneider nun ein Zeichen setzen und Hilfe leisten.

| Seite 11

dbr ONLINE

 Lesen Sie die Ausgaben 

 von der betriebsrat bequem im Internet. 

 Klicken Sie hier!

 www.ifb.de/der-betriebsrat 

Ab dem 1. Oktober starten die SBV-Wahlen. Nur wer die Wahlvorschriften richtig kennt, vermeidet das Risiko von Fehlern.

| Seite 16

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© istock.com/Jirsak

ifb-Unterstützungsfonds

Gemeinsam sind wir stark

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

ENTGELTTRANSPARENZGESETZ

GEHALTS-CHECK KOMMT NUR SCHLEPPEND IN GANG

Das Entgelttransparenzgesetz, seit Anfang Januar in Kraft, wird wohl nur schleppend angenommen. Laut einer Studie von Ernst und Young kennt nur knapp die Hälfte der Mitarbeiter in deutschen Unternehmen überhaupt die neuen Regelungen, nach denen in Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern ein Auskunftsanspruch zum Gehalt

besteht. Ziel des Gesetzes ist es, die Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern in vergleichbaren Positio- nen zu beseitigen. Laut der Studie ist die Höhe des Gehalts in Deutschland aber noch immer ein Tabuthema — anders als in den USA oder in Schweden.

  Nur jeder Zweite kennt das neue Gesetz!

KURZ GEMELDET

FRANKREICH WILL LOHNUNTERSCHIED BESTRAFEN

Der Verdienstunterschied zwischen den Geschlechtern betrug in Deutschland im vergangenen Jahr traurige 21 %. Frankreich, wo der Unterschied nur etwa 9 % beträgt, will nun die Reißleine ziehen. Laut Spiegel online sollen französische Unternehmen die Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern innerhalb von drei Jahren ausgleichen. Ansonsten drohen Geldstrafen, so der französische Premierminister Édouard Philippe.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

KURZ GEMELDET

RÜCKWIRKENDE ZAHLUNG EINER BETRIEBSRENTE

Betriebsrenten wegen Erwerbsminderung sind auch rückwirkend, also für die Zeit vor Antragstellung, zu gewähren. Anderslautende Bestimmungen in Allge- meinen Versicherungsbedingungen sind unwirksam, da sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.

Das hat das LAG Düsseldorf bestätigt (6 Sa 983/16).

Der Kläger erhält nun eine Nachzahlung von mehr als 20.000 €.

RÜCKKEHRRECHT VON TEILZEIT ZU VOLLZEIT

Der neue Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat als eines der ersten Vorhaben seiner Amtszeit das Rückkehrrecht von Teilzeit zu Vollzeit genannt. Dieses Thema möchte er in den ersten 100 Tagen seiner Amts- zeit angehen — also bis Mitte Juni. Wir sind gespannt!

VERSPÄTETE AU-BESCHEINIGUNG KOSTET KRANKENGELD

Arbeitnehmer, die ihrer Krankenkasse eine Arbeitsun- fähigkeitsbescheinigung verspätet vorlegen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Detmold hervor (S 3 KR 824/16). Beschäftigte können sich weder auf Unwis- senheit berufen noch darauf vertrauen, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse meldet.

DEUTSCHE HABEN ES IM

KREUZ

Laut des aktuellen Gesundheitsreports der DAK sind Rückenschmerzen der zweithäufigste Grund für Krank- schreibungen. Insgesamt rund 35 Mio. Ausfalltage waren im vergangenen Jahr auf Rückenschmerzen zurückzu- führen. „Rätsel Rücken“ nennt die DAK passend dazu ihren diesjährigen Report. Risikofaktoren für Rücken- schmerzen sind unter anderem Übergewicht, Arbeit in unbequemer Haltung sowie Arbeitsüberlastung.

© istock.com/seb_ra

WAHLBEEINFLUSSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER

Der Arbeitgeber hat bei Betriebsratswahlen keine strikte Neutralitätspflicht. Das bedeutet, dass nicht jede Handlung oder kritische Äußerung des Arbeitgebers als unzulässige Wahlbeeinflussung anzusehen ist, so das BAG (7 ABR 10/16).

Verboten ist jedoch der direkte Einfluss durch Drohungen oder das Versprechen von Vorteilen.

MASCHINENBAUER ERREICHEN PLATZ 3

„Made in Germany“ boomt: Deutschlands Maschinenbauer sind, gemessen am Umsatz, im vergangenen Jahr erneut drittgrößter Maschinen-Produzent weltweit. Größter Her- steller war China, auf Rang zwei folgten die USA. Die Ränge vier und fünf belegten Japan und Italien. Insgesamt erwirt- schafteten diese Top Fünf 73 % des Weltmaschinenumsatzes.

© fotolia.com/ariros © istock.com/Drawlab19

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

KURZ GEMELDET

SCHLECHT AUFGESTELLT ZUR DIGITALISIERUNG

Viele Unternehmen sind für die Herausforderungen der Digitalisierung und des demografischen Wandels schlecht gerüstet. Es mangelt an ausreichend Personal, an flexiblen

Arbeitszeitmodellen und an Regelungen zum Gesundheits- schutz. Zu diesen Ergebnissen kommt eine WSI-Untersu-

chung der Hans-Böckler-Stiftung.

FLUGHAFEN BER:

LETZTE GENEHMIGUNG

Für den Hauptstadtflughafen Berlin Brandenburg (BER) liegt endlich die letzte Baugenehmigung vor. Bei dem Nachtrag geht es um den Brandschutz. Die Inbe- triebnahme des BER, ursprünglich für 2012 geplant, soll im Oktober 2020 stattfinden. Lufthansa-Vorstand Thorsten Dirks Prognose lautete allerdings noch vor kurzem: „Das Ding wird abgerissen und neu gebaut“.

Der Berliner Senat wies dies umgehend zurück.

DIESELVERBOT

IN DER KRITIK

Mögliche Fahrverbote für Dieselfahrzeuge verunsi- chern Arbeitnehmer ebenso wie Unternehmen. Der Deutsche Speditions- und Logistikverband fordert Ausnahmeregelungen für die Logistikbranche und das Taxigewerbe. Das Bundesverwaltungsgericht hatte Ende Februar entschieden, dass Städte grundsätzlich Fahrverbote für Diesel-Autos verhängen dürfen, um gegen die Luftverschmutzung vorzugehen.

IN DER RUHE LIEGT DAS … ESSEN

Wer langsam und bewusst isst, wird seltener dick.

Eigentlich logisch, aber nun haben japanische For- scher diesen Zusammenhang wissenschaftlich bestätigt. Wer seine Mahlzeiten hastig hinunter- schlingt, entwickelt eher krankhaftes Übergewicht.

Also: Fortan in Ruhe jede Mahlzeit genießen!

DENKANSTÖSSE

MILLIONEN

UNGENUTZTER HANDYS

In deutschen Schubladen, Schränken und Kar- tons liegen derzeit rund 124 Mio. Mobiltelefone ungenutzt herum. Das hat der Digitalverband Bit- kom errechnet. Gut zu wissen: Alte oder defekte Handys dürfen nicht in den Hausmüll geworfen werden. Besser ist es, sie an einer Sammelstelle abzugeben, so können sie noch weiter Verwendung finden.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

NEU IM BETRIEBSRAT

STOLPERFALLEN VERMEIDEN

WAS MAN ALS NEUER

BETRIEBSRAT WISSEN MUSS

Plötzlich Betriebsrat! Vielleicht haben Sie mit der (Wieder)Wahl gerechnet, vielleicht sind Sie aber auch noch etwas überrumpelt vom neuen Ehrenamt. So oder so wirft der Beginn einer Amtszeit eine Menge Fragen auf. Stolperfallen inklusive! Wir haben zusammengefasst, was man als frischer Betriebsrat unbedingt beachten muss.

BR-AUFGABEN ERLEDIGT MAN NACH DER ARBEIT … ODER?

Nein! Zwar ist das Betriebsratsamt ein Ehrenamt, aber seine Freizeit muss man hierfür nicht opfern. Der Arbeitgeber hat BR-Mitglieder ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit freizu- stellen, damit sie ihren Betriebsratsaufgaben nachge- hen können (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Dies bedeutet, dass man sein normales Arbeitsentgelt während der BR-Ar- beit weiter erhält.

Und was ist nach der Arbeit, also bei BR-Arbeit außer- halb der persönlichen Arbeitszeit? Wenn Betriebs- ratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außer- halb der Arbeitszeit stattfinden muss, erhalten BR-Mitglieder Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 3 BetrVG).

© istock.com/jacoblund

  Der Austausch mit Gleichgesinnten hilft weiter und motiviert.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

MUSS ICH MICH BEIM CHEF ABMELDEN?

Kurz gesagt: Abmelden ja, genehmigen lassen muss man sich die Erledigung von BR-Aufgaben aber nicht. Das heißt in der Praxis, dass man nicht ohne Info des Vorgesetzten seinen Arbeitsplatz verlassen darf, um z.B. zur BR-Sitzung zu gehen. Nach der Erledigung von Betriebsratsaufgaben muss man sich wieder zurückmelden.

Ganz wichtig ist, dass man keine Details der anstehenden Aufgaben mitteilen muss, sondern nur die voraussichtli- che Dauer und den Ort der beabsichtigten Betriebsrats- tätigkeit.

Die Abmeldung selbst muss weder persönlich noch schriftlich erfolgen. Auch der BR-Vorsitzende z.B. kann sämtliche Kollegen abmelden.

Die Abmeldung ist als arbeitsvertragliche Nebenpflicht sehr wichtig. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an. Ist eine Vertretung wegen der Art des Arbeitsplatzes oder der Aufgaben gar nicht nötig, kann nach der Rechtspre- chung eine Abmeldung entbehrlich sein.

Tipp: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsge- richts gilt die Verpflichtung zur Abmeldung und zur Rück- meldung auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder.

WAS, WENN DER CHEF MICH ZUR VERSCHIEBUNG DRÄNGT?

Der Grundsatz ist: BR-Arbeit geht vor. Der Betriebsrat hat einen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob der kon- krete BR-Einsatz zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dabei sind aber folgende Aspekte zu beachten:

Es sind auch die Interessen des Betriebs zu berück- sichtigen, nicht nur die Interessen der Belegschaft.

Wichtig ist eine rechtzeitige Abmeldung. Der Arbeit- geber muss die Chance haben, den Arbeitsausfall zu überbrücken, um Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden.

Wenn der Chef zur Verschiebung drängt, sollte das betroffene BR-Mitglied prüfen, ob eine Verschiebung möglich ist. Wenn nicht, ist das dem Arbeitgeber kurz dar- zulegen (ohne Inhalte, insbesondere bei vertraulichen Angelegenheiten!). Der Arbeitgeber muss und darf nicht wissen, womit sich der Betriebsrat beschäftigt.

HAB GERADE KEINE ZEIT, DIE BR-SITZUNG MUSS WARTEN

Einfach so die Betriebsratssitzung absagen, weil der Schreibtisch noch mit anderen Dingen voll ist oder weil draußen so schön die Sonne scheint? Das geht nicht!

Betriebsratsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzun- gen des Betriebsrats verpflichtet.

Eine Ausnahme ist die zeitweilige Verhinderung. Sie liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt aus- zuüben. Hierzu zählt z.B. im Einzelfall Krankheit und Urlaub; nicht aber Lustlosigkeit oder Desinteresse.

DER ARBEITGEBER IST JETZT MEIN GEGNER Wer den Arbeitgeber jetzt als Feind betrachtet, der hat als Betriebsrat etwas Wichtiges noch nicht verstanden:

Ziel ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit — zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs (§ 2 Abs. 1 BetrVG).

Zugegeben, das ist nicht immer eine leichte Aufgabe, zuweilen sogar utopisch. Es gibt natürlich Interessenge- gensätze zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, das brin- gen die wechselseitigen Funktionen mit sich. Aber ein ehr- licher und offener Umgang kommt am Ende allen Beteiligten zugute. Verzettelt man sich hingegen in klei- nen und großen Konflikten, verliert man das große Ganze aus den Augen. Schlimmstenfalls hilft die Einschaltung eines externen Moderators.

GUT ZU WISSEN

DIE KONSTITUIERENDE SITZUNG

Konstituieren bedeutet übersetzt so viel wie „gründen, ins Leben rufen“. Und genau das passiert in dieser ersten Sit- zung nach der Wahl: Der neue BR wird ins Leben gerufen.

Hierzu lädt der Wahlvorstand die neu gewählten BR-Mit- glieder ein. Und das ohne Trödeln, die Einladung muss vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag erfolgen.

UND DANN?

Ziel der Sitzung ist die Wahl des Vorsitzenden und eines Stellvertreters. So steht es im Gesetz. Auf die Wahl muss bereits in der Tagesordnung ausdrücklich hingewiesen werden.

Das Protokoll, in dem der Ablauf der konstituierenden Sit- zung sowie die Wahl festgehalten wird, muss von dem neu gewählten BR-Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterzeichnet werden.

NEU IM BETRIEBSRAT

Der Grundsatz ist:

BR-Arbeit geht vor.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

KÜNDIGUNG? KANN MIR JETZT NICHT MEHR PASSIEREN

Betriebsräte genießen einen besonderen Kündigungs- schutz — und das ist auch gut so. Denn damit ist aus- geschlossen, dass Arbeitgeber bestimmte Betriebs- räte „kalt entsorgen“ können.

Allerdings sollten Betriebsräte die folgenden Punkte beachten:

Eine Kündigung aus wichtigem Grund (auch außeror- dentliche, fristlose Kündigung genannt) kann zulässig sein, wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch.

Voraussetzung ist nach § 626 BGB, dass wichtige Gründe vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar machen.

Wichtig: Eine bloße Verletzung von Amtspflichten reicht als Grund für eine außerordentliche Kündi- gung nicht aus! Erforderlich ist immer (auch) eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten.

Nach § 15 Abs. 4 KSchG kann auch Betriebsrats- mitgliedern ordentlich gekündigt werden, wenn der gesamte Betrieb stillgelegt wird.

DIE ALTEN HASEN WISSEN ES SOWIESO BESSER!?

Ist das Ihre erste Amtszeit? Dann nutzen sie die Chance, von den „alten Hasen“ zu profitieren. Denn natürlich haben die bereits reichlich Erfahrung als Betriebsrat und werden Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Immer nachfragen! Denn das Erfah- rungswissen hilft, Fehler zu vermeiden — von der Zeit- ersparnis ganz zu schweigen.

Umgekehrt sollten erfahrene Betriebsräte mit ihrem Wissen nicht geizen und langjährig erworbene Kennt- nisse rechtzeitig weitergeben. Und, ganz wichtig:

Auch zulassen, dass sie einiges anders machen.

Tipp: Traut euch als „Neue“ etwas zu! Aus Fehlern kann man lernen; und nur wer sich aus der Deckung wagt, kann dem Betriebsrat frische Impulse bieten.

BIN ICH ALLEIN IN MEINER BR-WELT?

Auf keinen Fall, Vernetzen heißt das Zauberwort! Denn kein Betriebsrat steht alleine da. Zum einen gibt es die Kollegen im Gremium. Zum anderen hilft der Aus- tausch mit Betriebsräten anderer Unternehmen, z.B.

auf Schulungen. Nutzt diese Chance, denn der Aus- tausch mit Gleichgesinnten hilft immer weiter und motiviert.

UFF, ICH BIN DOCH KEIN JURIST!

Nein, aber trotzdem muss ein guter Betriebsrat über ein breites Wissen verfügen — oder zumindest wissen, wo er nachschlagen oder wen er fragen kann. Denn Gesetze und Vorschriften sind das Handwerkszeug von Betriebsräten, ohne kommen sie nicht weiter.

Außerdem gehört es zu den wichtigsten Pflichten von Betriebsräten, bestmöglich die Rechte für die Kollegen wahrzunehmen. Also: Besser heute als morgen Wissen tanken! Verschafft euch einen rechtlich siche- ren Boden. Auch ein Argumentationstraining und das Üben eines sicheren Auftretens hilft immer weiter.

ZACKIG STARTEN?

Natürlich möchten die Kollegen bald Erfolge sehen. Trotzdem sollte man nichts überstürzen, sondern sich erst einmal Zeit nehmen, die anstehenden Aufgaben zu sichten.

Auch das „Erbe“ des vorherigen Betriebsrats muss erfasst werden: Anstehende Betriebsvereinbarungen, laufende Verhandlungen, vielleicht gibt es sogar offene Gerichtsverfahren?

Tipp: Lieber fundiert und strategisch klug vorgehen, als mit einem Schnellstart wichtige Chancen zu ver- passen.

NEU IM BETRIEBSRAT

NEU IM BETRIEBSRAT?

Tipps und Informationen für den Start der Amtszeit finden Sie unter:

www.ifb.de/neu-im-betriebsrat

Gleich reinklicken!

Nur wer sich aus der Deckung wagt, kann dem Betriebsrat frische Impulse bieten.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

CHECKLISTE FÜR DEN BR-START

CHECKLISTE BETRIEBSRAT

7 WICHTIGE SCHRITTE

ZU BEGINN DER AMTSZEIT

KENNENLERNEN DES TEAMS

Auch wenn man die Kollegen im Betriebsrat schon lange kennen, ihr begegnet euch jetzt in einer neuen Rolle. Deswegen ist das Kennenlernen des Teams zu Beginn ungemein wichtig.

Wer ist ein guter Redner? Wer ist eher unsicher? Auf einer Klausurtagung lasst sich all dies herausfinden.

WISSEN TANKEN

Ein breites Wissen ist die beste „Waffe“ eines jeden Betriebsrats. Also stürzt euch in die Planung und sichert euch Plätze in den ifb-Seminaren! Denn nur Betriebsräte, die ihre Rechte kennen, sind gute Betriebsräte.

REDEN LERNEN!

Wem fehlen manchmal nicht die richtigen Worte?

Das muss nicht sein! Lernen Sie, sich passend auszu- drücken und Ihre Argumente bestmöglich anzubrin- gen. Wer auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber ver- handeln möchte, muss sich auch auf Augenhöhe fühlen. Ein Rhetorik-Seminar ist hierzu ein erster guter Schritt.

ZIELE UND VISIONEN ENTWICKELN Wer nicht weiß, wo er hin will, der braucht sich nicht zu wundern, wenn er nicht ankommt… Für eine erfolgreiche und effektive BR-Arbeit braucht es neben der Einigung auf Ziele eine gute und realisti- sche Planung. Dies geschieht am besten durch ein klassisches Projektmanagement: Erarbeiten Sie zunächst die Ziele, und verteilen dann die Aufgaben im Betriebsrat. Deadlines nicht vergessen. So wissen alle, wo es langgeht!

OHREN AUF!

Als Vertreter der Kollegen müsst ihr natürlich wissen, wo der Schuh drückt. Also: Ohren und Augen auf! Die Einrichtung von regelmäßigen Sprechstunden ist selbstverständlich; aber auch ein Rundgang durch den Betrieb und Gespräche am Arbeitsplatz bieten viele wichtige Informationen. Hört zu und fragt nach!

AUSTAUSCH MIT DEM ARBEITGEBER Auch den Arbeitgeber gilt es, auf einer neuen Ebene kennenzulernen. Eine Einladung in die BR-Sitzung sollte daher rasch erfolgen.

Außerdem muss das Monatsgespräch genutzt werden: Mindestens einmal im Monat sollen Betriebs- rat und Arbeitgeber zu einer Besprechung zusam- menkommen und über strittige Fragen verhandeln.

So schreibt es das Betriebsverfassungsgesetz vor.

RAUS INS RAMPENLICHT

Ganz ehrlich, habt ihr mitbekommen, was der vorhe- rige Betriebsrat alles geleistet hat? Meistens ist es leider so, dass vieles im Dunkeln bleibt. Der Betriebs- rat arbeitet und keiner bekommt es mit.

Regelmäßige Rundmails, Newsletter oder vielleicht sogar eine BR-Zeitung sind da der richtige Weg. Und zu Beginn sollte sich jedes BR-Mitglied noch einmal mit Foto vorstellen. Nur so könnt ihr sicher sein, dass euch jeder (er)kennt.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

ifb-UNTERSTÜTZUNGSFONDS

BETRIEBSRÄTE IN NOT

EIN NEUER UNTERSTÜTZUNGS- FONDS VERSPRICHT HILFE

Zermürbt, bekämpft, angefeindet: Immer mehr Betriebsräte stehen unter großem Druck. Sie werden als Störenfriede behandelt und sind intensivem Mobbing ausgesetzt.

Wer immer gegen Windmühlen kämpft, leidet irgendwann an Erschöpfung und Krankheit — oder gibt sogar auf. Das kann nicht sein! Mit dem Unterstützungsfonds

„Betriebsräte in Not“ will Hans Schneider nun ein Zeichen setzen und Hilfe leisten.

Vor einigen Jahren noch undenkbar, gehört die Anfein- dung von Interessenvertretern heute leider schon fast zum Alltag. Betriebsräte werden bekämpft, und das zuweilen mit sehr unfairen Methoden. Am Ende geben sie auf.

ANFEINDUNG IST BITTERE REALITÄT

Angeheizt wird dieser Trend von Kanzleien, die sich auf den Angriff von Betriebsräten spezialisiert haben.

Hinzu kommen einschlägige Seminare, auf denen Arbeitgeber lernen, wie man mit schmutzigen Metho- den Betriebsräten das Leben schwer macht.

All dies klingt nach einem schlechten Krimi, ist aber leider bittere Realität. Betriebsräte treten motiviert an, engagieren sich für andere — und stehen am Ende alleine da. Viele halten diesen Druck auf Dauer nicht aus.

HILFE IN DER NOT

Das kann nicht sein, meint Hans Schneider, Gründer des ifb. Ihm ist es ein großes Anliegen, Betroffenen zu helfen. Aus privaten Mitteln hat er den Fonds

„Betriebsräte in Not“ ins Leben gerufen. In Zusam- menarbeit mit dem ifb will er Menschen unterstützen, die Leid erfahren, gerade weil sie sich für andere engagieren und einsetzen. Ihre persönliche Not soll durch eine individuelle Förderung gelindert werden.

WIE FUNKTIONIERT DIE UNTERSTÜTZUNG?

Ein Team aus unabhängigen Beratern wird versuchen, schnell und unbürokratisch Hilfe zu leisten. Ziel ist dabei vor allem Hilfe zur Selbsthilfe mittels individuel- ler Coachings.

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und zur Antragstellung finden sich im Internet unter:

www.ifb.de/fonds

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ifb-Unterstützungsfonds

Gemeinsam sind wir stark

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

ifb-UNTERSTÜTZUNGSFONDS

Hans Schneider, dem Gründer des ifb, ist die Hilfe und Unterstützung betroffener Betriebsräte ein besonderes Anliegen.

„Leider ist es eine Tatsache: Betriebsräte sind immer häufiger Repressalien seitens der Unternehmensleitung und des Managements ausgesetzt. Man sucht nach kleinsten angeblichen Pflichtverletzungen, um Betriebsräte los zu werden oder ihnen das Leben so schwer wie möglich zu machen. Einige Anwaltskanzleien rühmen sich auch mit Versprechen wie: ´So gelingt die Kündigung eines Betriebsrat´.

Für die betroffenen Betriebsräte bedeutet dies in der Regel intensives Mobbing und extreme psychische Belastungen. Viele halten den Druck auf Dauer nicht aus, lassen sich auf einen Aufhebungsvertrag ein oder kündigen von sich aus.

Mit dem Unterstützungsfonds wollen wir dem entgegentreten.“

NICHT WAHR? LEIDER DOCH!

BETRIEBSRÄTE UNTER DRUCK …

Fast täglich gibt es neue Geschichten von Betriebsräten, die massiv unter Druck stehen oder mit haltlosen Vorwürfen bedrängt werden.

MILLIONENKLAGE AM HALS

Aktuell und sehr brisant ist beispielsweise ein Fall der I-SEC Deutsche Luftsicherheit GmbH. Das Unterneh- men hat zwei seiner Betriebsräte auf Schadensersatz verklagt — in Höhe von einer Million €. Angeblich haben sie den Ruf des Unternehmens geschädigt. Die Erfolgsaussichten der Klage schätzen Juristen zwar als sehr gering ein. Aber angesichts einer Millionen- klage am Hals: wer kann da völlig gelassen bleiben?

DAUERBESCHUSS BEI KIK

Unter Dauerbeschuss stand lange auch Andreas Pie- zocha. Der Staplerfahrer wurde im Mai 2014 in den Kik-Betriebsrat gewählt, der Beginn eines harten Kampfes. „Ich hab mir schon vorgestellt, dass es schlimm wird — aber dass es so wird, hab ich nicht erwartet“, sagte Piezocha gegenüber dem WDR (wir berichteten). Insgesamt erhielt er 14 Abmahnungen, außerdem versuchte Kik drei Mal, ihm zu kündigen.

Der Betriebsrat gab letztlich auf und verließ das Unternehmen.

IMMER WIEDER WAHLBEHINDERUNGEN Derzeit hört man leider immer wieder auch den Vor- wurf der Behinderung der Betriebsratswahl. So wurden Busfahrer des Unternehmens Schermuly fristlos gekündigt wurden. Sie wollten einen Betriebs- rat gründen …

Nicht besser erging es dem Wahlvorstandsvorsitzen- den der UMETA Metallwarenfabrik GmbH & Co. KG, der sich mit Kündigungsversuchen und Hausverboten konfrontiert sah. Auch bei der Fischrestaurant-Kette Nordsee sieht es nicht gut aus: Dort wurden kurzer- hand mehr als die Hälfte aller Betriebsräte entgegen aller gesetzlichen Bestimmungen zu sogenannten lei- tenden Angestellten erklärt.

ifb-Unterstütungsfonds

Gemeinsam sind wir stark

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

LOHN & GEHALT VON AZUBIS

BELEGLOSE STEUERERKLÄRUNG

Gut geht es den Azubis in Handel und Industrie sowie im öffentlichen Dienst, denn dort ist der Verdienst überdurchschnittlich. Im Handwerk und in der Land- wirtschaft sieht es anders aus, dort liegt das Azubige- halt in der Regel eher unter dem Durchschnitt.

Und was heißt das in Zahlen? Nach einer Vergütungs- tabelle der Hans-Böckler-Stiftung bekommen Azubis im Bauhauptgewerbe mit 1.580 € im vierten Lehrjahr am meisten. Im Kfz-Handwerk müssen Lehrlinge im ersten Lehrjahr hingegen mit nur 570 €auskommen.

JE LÄNGER, DESTO MEHR

Je weiter sie in der Ausbildung sind, desto mehr ver- dienen Azubis: Zwischen dem ersten und dem vierten Lehrjahr sind es im Schnitt um die 200 € mehr.

In den meisten Branchen regelt ein Tarifvertrag, wie viel Lehrlinge verdienen. Doch auch wer nicht in einem tarifgebundenen Unternehmen arbeitet, ist geschützt:

Diese Azubis dürfen höchstens 20 % weniger bekom- men, als andere der Branche und Region verdienen.

WELCHE FÖRDERMÖGLICHKEITEN GIBT ES?

Wenn das Geld nicht reicht, gibt es verschiedene staatliche Förderungen, die Azubis finanziell unter die Arme greifen.

Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe können Azubis bekommen, die eine staatlich anerkannte duale Ausbildung machen. Sie wird bei der Bundes- agentur für Arbeit beantragt.

Wer Anspruch darauf hat, kann dies mit dem Rechner der Bundesagentur für Arbeit ganz einfach ausrechnen.

www.babrechner.arbeitsagentur.de BAföG

Wer eine schulische Ausbildung macht, für den kommt eventuell BAföG in Betracht. Jede BAföG-Förderung wird individuell anhand des eigenes Einkommens sowie des Einkommens der Eltern bzw. des Partners berechnet. Infos zur Antragsstellung gibt es unter:

www.bafög.de Kindergeld

Für Azubis unter 25 Jahren erhalten Eltern Kin- dergeld. Azubis, die von ihren Eltern nicht finan- ziell unterstützt werden und nicht mehr zu Hause wohnen, haben einen eigenen Anspruch darauf. Infos hierzu gibt die Familienkasse der Agentur für Arbeit.

Wohngeld

Wohngeld erhält nur, wer keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hat. Die Chancen stehen also nur gut, wenn man eine zweite Aus- bildung macht und die gemietete Wohnung am Ausbildungsort selbst bezahlen muss. Der Antrag wird bei der Wohngeldstelle der Gemeinde eingereicht.

GEHALTSCHECK

WAS AZUBIS VERDIENEN

876!

Das ist kein Code, sondern der durchschnittliche Gehalt eines Azubis. Allerdings unterscheidet sich der Verdienst deutlich nach Beruf und Region. Lest nach, mit wie viel Geld Azubis rechnen können — und wo es Fördermöglichkeiten gibt, um das Portmonee aufzustocken.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

ALLES WAS RECHT IST

DIESE GESETZE SOLLTEN BETRIEBSRÄTE KENNEN

Wer das Wort Gesetz oder Paragraf hört, der nimmt in der Regel schnell Reißaus.

Stopp, Betriebsräte, ihr dürft das nicht mehr. Denn ein gewisses Maß an Vorschriften muss jeder Interessenvertreter kennen. Und wisst ihr was? Das macht sogar Spaß.

Ganz ehrlich!

Das Wissen um die richtigen Gesetze ist wie eine Ein- trittskarte in die Welt des Arbeitgebers. Und es macht doch Spaß, Bescheid zu wissen und mit dem richtigen Paragrafen zu kontern, oder?

Allerdings muss man sich ein bisschen einlesen. Denn leider gibt es kein einheitliches Arbeitsgesetz bei uns, in dem alles Wichtige zusammengefasst ist. Stattdes- sen bietet das Arbeitsrecht eine Fülle unterschiedli- cher Rechtsgrundlagen. Als erster Schritt ist es hilf- reich, die Struktur unserer Gesetze zu verstehen.

STRENGE ORDNUNG

Bei den Rechtsgrundlagen geht es streng zu, denn sie stehen in einer „hierarchischen Ordnung“. Das bedeutet, dass manche Gesetze Vorrang vor anderen haben.

Die Rangordnung lautet wie folgt:

1. Europarecht 2. Grundgesetz 3. Deutsche Gesetze 4. Rechtsverordnungen

Anschließend folgen noch das Tarifrecht, Betriebs- vereinbarungen sowie der Arbeitsvertrag.

© istock.com/udioundwerbung

RECHTLICHE GRUNDLAGEN

  Die Grundrechte greifen an verschiedenen Stellen in das Arbeitsrecht ein!

  Jedes Gesetz lässt sich knacken — und hilft bei einer guten,

soliden Betriebsratsarbeit.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

EUROPARECHT AN DER SPITZE

„Europarecht bricht nationales Recht“. Diesen Grund- satz lernen Juristen schon im ersten Semester.

Warum? Es ist sehr wichtig zu wissen, welche Vor- schriften in der Praxis Vorrang haben. Und europäi- sches Recht hat zum Teil große Auswirkungen auf unser Arbeitsrecht!

Hierzu gehört z.B. die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU (Art. 39 EGV): Jeder Europäer hat das Recht, innerhalb der EU seinen Arbeitsplatz frei zu wählen.

Häufig findet europäisches Recht über Richtlinien und Verordnungen Einzug bei uns. Beispiele sind die Arbeitszeitrichtlinie (umgesetzt durch das Arbeits- zeitgesetz, ArbzG) und die Antidiskriminierungsricht- linien (umgesetzt durch das Allgemeine Gleichbe- handlungsgesetz, AGG).

GRUNDGESETZ: UNSERE STARKE VERFASSUNG

Grundrechte für Betriebsräte und Arbeitnehmer?

Das klingt erstmal gut. Allerdings garantiert unsere Verfassung nicht nur Rechte, sondern bringt auch Pflichten mit sich. Denn die Grundrechte greifen an verschiedenen Stellen in das Arbeitsrecht ein. Hierzu ein paar Beispiele:

Keine Willkür!

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sichert die Gleichbehandlung unter uns Bürgern. Und das Beste: Er gilt auch im Arbeitsrecht, denn auch Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer gleich behandeln. Wir merken das in unseren Portmonees, wenn es um zusätzliche Entgeltleis- tungen bzw. Sondervergütungen wie Weihnachts- geld geht. Hier ist Willkür ausgeschlossen.

Keine Diskriminierung!

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner reli- giösen oder politischen Anschauungen benachtei- ligt oder bevorzugt werden. Und natürlich darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. So steht es in Art. 3 Abs. 3 GG.

Für die Betriebsratsarbeit ein wichtiger Grund- satz, der sich in § 75 Abs. 1 BetrVG wiederfindet.

Dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbe- handlungsgrundsatz begegnen Betriebsräte immer wieder!

Kein Maulkorb!

Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 u. 3 GG). Ein in der Praxis sehr wich- tiges Recht, das vor Sanktionen durch den Arbeit- geber schützt. Aber das bedeutet natürlich nicht, dass jeder reden kann, wie ihm der Schnabel gewachsen ist! Sachliche Kritik ist ok und sogar zuweilen sehr hilfreich; Beleidigungen, Lügen und herabwürdigenden Äußerungen muss man defini- tiv unterlassen.

Das Grundgesetz sollte jedem Betriebsrat geläufig sein. Denn schließlich hat er nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden. Und damit sind natürlich auf die Grund- rechte gemeint.

FÜLLE AN DEUTSCHEN GESETZEN

Last but not least in dieser Normenhierarchie folgen unsere Gesetze. Und davon gibt es viele!

Die „Bibel“ für die Betriebsratsarbeit, und damit an erster Stelle, steht natürlich das Betriebsverfas- sungsgesetz. Weitere wichtige Gesetze, mit denen Betriebsräte regelmäßig zu tun haben, sind u.a.:

das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG),

das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das Sozialgesetzbuch (SGB) und

das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

JETZT KEINE PANIK!

Jetzt bloß keine Panik; auch wenn Sie sich vielleicht fühlen, als würden Sie vor einem Berg stehen. Gehen Sie strategisch vor und planen Schritt für Schritt, welches Wissen Sie sich zuerst aneignen wollen.

Auch wenn manche Paragrafen vielleicht auf den ersten Blick nicht selbsterklärend sind oder sich sogar recht „schwülstig“ anhören: Jedes Gesetz lässt sich knacken — und hilft bei einer guten, soliden Betriebsratsarbeit. Und am Ende kennen Sie sich vielleicht sogar deutlich besser aus als Ihr Chef.

RECHTLICHE GRUNDLAGEN

  Am Ende kennen Sie sich vielleicht sogar deutlich besser aus als Ihr Chef.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

Gerade ist noch Frühling, da müssen SBVler schon an den Herbst denken.

Denn am 1. Oktober gehen die regelmäßigen SBV-Wahlen los. Nur wer die Wahlvorschriften richtig kennt, vermeidet das Risiko von Fehlern.

Die Vertretung der Interessen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt durch eine Vertrauensperson, die Schwerbehindertenvertretung (SBV). Gewählt wird sie, wenn im Betrieb wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

WELCHE BETRIEBE WÄHLEN?

Die nächsten SBV-Wahlen finden zwischen dem 1.

Oktober und dem 30. November statt. Aber nicht in allen Betrieben!

Hat ein Betrieb bisher keine SBV, dann kann jederzeit eine SBV-Wahl eingeleitet werden — vorausgesetzt, es sind wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt. Das Gleiche gilt für Betriebe, deren SBV sowie die Stellvertreter zurückgetreten oder in Rente gegangen sind.

Betriebe, in denen die amtierende Vertrauensperson erst ab November 2017 im Amt ist, wählen erst im Herbst 2022 wieder.

UND WIE FUNKTIONIERT ES?

Gewählt wird neben der Schwerbehindertenvertre- tung (Vertrauensperson) wenigstens ein stellvertre- tendes Mitglied. Die Wahl der Schwerbehindertenver- tretung erfolgt nach der Wahlordnung (SchwbVWO).

Bei der Wahl der SBV gilt es, einige Besonderheiten zu beachten. Nur wer die Wahlvorschriften gut kennt, kann eine ordnungsgemäßen Wahl durchführen — und geht nicht das Risiko ein, dass die Wahl unwirksam ist und angefochten werden kann.

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SBV-WAHL

SBV-WAHL

Wahlfehler vermeiden!

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

RICHTIGES WAHLVERFAHREN

Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Wahl im Rahmen eines „förmlichen“ oder eines „vereinfachten“ Wahl- verfahrens durchzuführen ist. Hierfür ist die Zahl der Wahlberechtigten am Tag der Einleitung der Wahl maßgebend. Stichtag ist im förmlichen Wahlverfahren das Wahlausschreiben, im vereinfachten Wahlverfah- ren die Einladung zur Wahlversammlung.

Für das förmliche Wahlverfahren müssen im Betrieb insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäf- tigt sein; oder der Betrieb muss aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen bestehen. In allen ande- ren Fällen ist im vereinfachten Verfahren zu wählen.

Achtung, es besteht keine freie Wahl zwischen den Verfahren! Wird im falschen Wahlverfahren gewählt, so ist die Wahl anfechtbar.

KANDIDATEN

Weit verbreitetet ist der Irrtum ist, dass nur (Schwer-) Behinderte in die SBV gewählt werden können — das stimmt nicht! Kandidaten müssen über 18 Jahre sein, dem Betrieb seit sechs Monaten angehören und in den Betriebsrat wählbar sein (leitende Angestellte sind nicht wählbar). Und auch Betriebsräte dürfen für die SBV kandidieren. Ein solches Doppelamt ist erlaubt.

WÄHLERKREIS

Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Men- schen. Auf Alter, Dauer und Art der Tätigkeit kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Beschäftigung zum Zeitpunkt der Wahl.

KOSTEN

Die durch die Wahl der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Die entsprechenden Vorschriften des Betriebsverfas- sungsgesetzes werden sinngemäß angewendet.

SCHULUNGSANSPRUCH

Der Arbeitgeber hat auch die Kosten der Schulungen zu tragen, die zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl nötig sind. Diese Chance sollten alle an der Wahl Beteiligten nicht verpassen.

SBV-WAHL

SBV FAZIT

Die Beispiele zeigen eines ganz deutlich: Eine sorgfältige Vorbereitung ist ebenso wichtig wie eine gewissenhafte Durchführung der Wahl. Informieren Sie sich rechtzeitig — dann klappt’s auch mit der Wahl.

Weitere Informationen gibt es unter:

www.sbv-wahl.de.

UNSER SEMINAR-TIPP:

WAHL DER

SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG

Alles im Griff:

So funktioniert die SBV-Wahl!

www.ifb.de/306

WEITERLESEN

Wahl ist nicht gleich Wahl.

Die Besonderheiten der SBV-Wahl

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

SCHULUNGSANSPRUCH

WISSEN TANKEN!

DER SCHULUNGSANSPRUCH DES BETRIEBSRATS

Eine neue Amtszeit bringt viele Herausforderungen mit. Betriebsräte stehen vor ar- beitsrechtlichen und wirtschaftlichen Fragen, vor Verhandlungen mit dem Arbeitge- ber und vor einer Fülle von neuer Rechtsprechung. Nicht verzagen! Denn es gibt einen gesetzlichen Schulungsanspruch für alle Betriebsratsmitglieder. Das erste wichtige Ziel der neuen Amtszeit lautet daher: Wissen tanken! Wie das geht, erläutert unser Referent Knut-Olav Banke.

Schulungen sind Pflicht! Mitglieder des Betriebsrats sollten § 37 Abs. 6 BetrVG kennen. Denn danach sind sie für Schulungen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

WAS IST ERFORDERLICH?

Juristen drücken es so aus: Eine Schulung ist erfor- derlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkre- ten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat not- wendig ist, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Kurzum: Es kommt auf die aktuellen oder in absehbarer Zeit anfallenden Aufgaben des Betriebsrats an.

In der Praxis ist zur Feststellung der Erforderlichkeit der Schulungsinhalt entscheidend. Es wird zwischen Grundlagen- und Spezialkenntnissen unterschieden.

Tipp: Der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG steht dem Gremium zu, nicht dem einzelnen Mitglied. Das Gremium hat ein Recht auf geschulte Mitglieder.

GRUNDLAGENKENNTNISSE

Durch die Vermittlung von Grundwissen wird ein Betriebsrat überhaupt erst in die Lage versetzt, sein Amt ordnungsgemäß wahrzunehmen. Deswegen sollten die ersten Grundlagenschulungen zeitnah nach der Wahl erfolgen. Grundlagenschulungen sind z.B. Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht. Wird ein Grundlagenseminar in mehreren Teilen angebo- ten (z. B. BetrVG Teil 1, 2 und 3), so werden diese kom- plett vom Schulungsanspruch umfasst.

Tipp: Alle BR-Mitglieder sind zu schulen. Der Arbeit- geber kann nicht verlangen, dass einzelne Mitglieder durch andere Gremienmitglieder geschult werden oder sich die Kenntnisse im Selbststudium aneignen.

SPEZIALKENNTNISSE

Werden in den Schulungen Spezialkenntnisse vermit- telt (z.B. Umstrukturierung, Arbeitsschutz, Mobbing), muss das Gremium einen betriebsbezogenen Anlass darlegen. Die Schulungsinhalte müssen aktuell oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebs- ratsmitglied benötigt werden, um die Beteiligungs- rechte des Betriebs ordnungsgemäß ausüben zu können.

  Die ersten Grundlagenschulungen sollten zeitnah nach der Wahl erfolgen.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

SCHULUNGSANSPRUCH

EINE GRENZE GIBT ES NICHT

Eine Schulungshöchstgrenze nach Zeit oder Anzahl kennt das Gesetz nicht. Entscheidend ist zunächst alleine die Erforderlichkeit. Deswegen kann ein Betriebsratsmitglied in einem Jahr auch mehrere Schulungen besuchen.

Bei der Ermittlung des zeitlichen Schulungsumfangs wird häufig fälschlicherweise die Vorschrift des § 37 Abs. 7 BetrVG und die dortigen Grenzen (3 Wochen bzw. bei Neuwahl 4 Wochen in der Amtszeit) heran- gezogen. Hier handelt es sich jedoch um einen zusätzlichen Schulungsanspruch der einzelnen Mit- glieder, der unabhängig von § 37 Abs. 6 BetrVG besteht. Diese Schulungen müssen auch lediglich geeignet sein. Im Grunde begründet § 37 Abs. 7 BetrVG einen „erweiterten Bildungsurlaub“ für Betriebsratsmitglieder. Allerdings besteht hier sei- tens des Arbeitgebers lediglich eine Freistellungs- pflicht, aber keine Pflicht zur Kostenübernahme.

FREISTELLUNG UND KOSTEN DER SCHULUNG

Bei erforderlichen Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat der Arbeitgeber das jeweilige Betriebs- ratsmitglied nicht nur von der Arbeit freizustellen, sondern auch sämtliche Schulungskosten zu tragen (§ 40 BetrVG).

Tipp: Hierzu gehören Anreise, Übernachtung und Verpflegung.

FREIE WAHL DES SCHULUNGSINSTITUTS Das Betriebsratsgremium entscheidet selbst, bei welchem Anbieter die Schulung seiner Mitglieder erfolgt. Der Arbeitgeber kann hier keine Vorgaben machen. Auch besteht grundsätzlich keine Verpflich- tung, beim billigsten Anbieter eine Schulung durchzu- führen. Entscheidend ist vielmehr die fachliche Qua- lität des Schulungsanbieters und seiner Referenten.

KEINE SCHULUNG OHNE BESCHLUSS

Bevor ein Betriebsratsmitglied zum Seminar fahren kann, ist ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats nötig. Das ist wichtig, denn fehlt es an einem Beschluss oder ist dieser fehlerhaft, muss der Arbeit- geber im Regelfall keine Kosten tragen und es ent- steht auch kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung!

Eine wirksame Beschlussfassung erfordert neben der Beschlussfähigkeit (§ 33 Abs. 2 BetrVG) eine ord- nungsgemäße und rechtzeitige Ladung unter Mittei- lung der Tagesordnung (§ 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Die Tagesordnung muss den Namen des Schulungs-

teilnehmers sowie den Zeitpunkt als auch das Schu- lungsthema benennen. Der Beschluss muss rechtzei- tig vor der Schulungsmaßnahme gefasst werden, eine nachträgliche Beschlussfassung ist nicht zulässig.

Bei der Beschlussfassung bzw. der Prüfung der Erforderlichkeit sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

Erforderlichkeit der Schulung, Betriebliche Notwendigkeiten,

Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

Werden diese Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, dann ist der Beschluss fehlerhaft. Wichtig: Bei der Bewertung hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum.

Im Beschluss muss die Erforderlichkeit der konkre- ten Schulung begründet werden. Außerdem ist das Schulungsthema, der Veranstalter, der Ort, das Datum/die Zeit sowie die Zahl und Auswahl der Betriebsratsmitglieder anzuführen.

ARBEITGEBER RECHTZEITIG INFORMIEREN Der Beschluss muss dem Arbeitgeber rechtzeitig vor der Schulung bekannt gegeben werden (§ 37 Abs. 6 S. 4 BetrVG), damit dieser sich auf die Abwesenheit des Mitarbeiters einstellen kann.

Grundsätzlich ist es dem Gremium zu empfehlen, einige Monate vor dem Schulungszeitpunkt den Beschluss zu fassen. So kann bei Streit noch eine (gegebenenfalls gerichtliche) Klärung erfolgen. Bei Schulungen mit aktuellem Anlass, z.B. Umstrukturie- rung, kann der Beschluss auch sehr kurzfristig vor Schulungsbeginn gefasst werden.

  Vor dem Seminar ist ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats nötig.

  Einer Genehmigung der Schulung

durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

BETRIEBLICHE NOTWENDIGKEITEN

Bei der zeitlichen Lage der Schulung sind die betrieb- lichen Notwendigkeiten zu beachten (§ 37 Abs. 6 S. 3 BetrVG). Nur selten haben die betrieblichen Gege- benheiten allerdings den Vorrang gegenüber der Schulungsmaßnahme (z.B. sind Schulungen im Weih- nachtsgeschäft im Einzelhandel).

Sind Beeinträchtigungen betrieblicher Notwendig- keiten kaum auszuschließen, z.B. in einem Kranken- haus, so hat die Schulung den Vorrang. Ansonsten könnten Betriebsratsschulungen nie stattfinden und eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit wäre nicht gewährleistet.

VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Der Betriebsrat hat bei der Beschlussfassung zu prüfen, ob die für eine Schulung anfallenden Kosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sind.

Verspricht sich das Gremium von einem Anbieter einen besseren Lerneffekt oder hat er mit diesem schon gute Erfahrungen gemacht, kann das Seminar verhältnismäßig sein, auch wenn es teurer ist.

Ein Betriebsrat muss sich auch nicht wegen der Rei- sekosten auf eine nähere Veranstaltung verweisen lassen, wenn ein anderes Seminar qualitativ besser ist. Sind mehrere Angebote gleichwertig, muss sich der Betriebsrat allerdings für das preiswertere bzw.

ortsnähere entscheiden. In diesem Fall sollte auch das Thema „Inhouse-Schulung“ geprüft werden.

ANSPRUCH AUF ARBEITSBEFREIUNG UND FREIZEITAUSGLEICH

Betriebsratsmitglieder haben für die Zeit der Teil- nahme an Schulungen einen Anspruch auf Befreiung von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung ihrer Vergütung. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Dem Mitglied steht das Arbeitsentgelt zu, das er ohne Schulungsteilnahme erhalten hätte, gegebenenfalls auch mit Zuschlägen. Teilzeitmitarbeiter erhalten für Zeiten zusätzlicher zeitlicher Beanspruchung wegen der Schulungsteilnahme eine Zeitgutschrift bis zur Höhe der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 37 Abs. 6 S.

1 und 2 i.V.m. § 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG).

WAS TUN BEI STREITIGKEITEN?

Bestreitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Schulung, muss dies im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt werden; eventuell auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Besteht nur Streit über die Berücksichtigung betrieb- licher Notwendigkeiten, kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 37 Abs. 6 S. 3 bis 6 BetrVG).

LOS GEHT’S ZUR SCHULUNG!

Der Betriebsrat kann seine Mitglieder per Beschluss auf erforderliche Schulungen entsenden. Hat der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung alle Wirk- samkeitsvoraussetzungen beachtet, darf der Arbeit- geber die Schulung nicht verweigern. Einer Genehmi- gung der Schulung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.

Der Arbeitgeber ist zur Arbeitsbefreiung des Betriebsratsmitglieds und der Kostenübernahme verpflichtet. Ziel der Schulung ist, eine ordnungsge- mäße Interessenwahrnehmung zu gewährleisten.

Nur ein geschulter Betriebsrat ist in der Lage, eine erfolgreiche Betriebsratsarbeit zu leisten.

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Knut-Olav Banke referiert seit dem Jahr 1998 für das ifb.

  Das Gremium hat ein Recht auf geschulte Mitglieder.

SCHULUNGSANSPRUCH

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

MEIN BR-ALLTAG

WARUM INTERESSENVERTRETUNG NICHT LANGWEILIG WIRD

100 % BETRIEBSRAT

„Gehst Du wieder mal Kaffee trinken?“ Auch mit so einer Äußerung muss man umgehen, wenn man sich im Betriebsrat engagiert, meint die BR-Vorsitzende Susanne Sievers. Betriebsrat zu sein ist ihre Berufung — und es ist definitiv eine Chance für die persönliche Weiterentwicklung, sagt sie. Denn langweilig wird es nicht!

Von Susanne Sievers

Betriebsrat bin ich geworden, weil ich mich über meine Vorgänger furchtbar „geärgert“ habe. Es ging damals um das Thema Eingruppierung bei meiner Einstellung. Der damalige Betriebsrat hat meiner Eingruppierung widersprochen und wollte mich abgruppieren lassen.

Ich habe mich dann bei nächster Gelegenheit aufstel- len lassen, weil ich wollte, dass sich etwas ändert.

Anderen Kollegen sollte nicht das Gleiche passieren wie mir. Den BR-Vorsitz übernahm ich dann nach 1,5 Jahren.

INZWISCHEN BIN ICH KAMPFERPROBT Inzwischen bin ich kampferprobt und weiß was es heißt, Betriebsrat in guten wie in schlechten Zeiten zu sein. Ich habe alles bereits mitgemacht, denn die Zeiten verlaufen „zyklisch“.

Wahrscheinlich wäre ich längst nicht mehr bei der Firma, wenn ich nicht gleichzeitig Betriebsrat wäre, denn ich langweile mich leicht. Wenn ein Job zur Rou- tine wird, schaue ich mich schnell nach Erweite- rungsmöglichkeiten oder auch einem Wechsel um.

Das ist mir bei allen Aufgaben passiert, die mir über- tragen wurden — mit einer Ausnahme: Die BR-Arbeit wird nie langweilig. Sie ist eine tägliche Herausforde- rung, die einen zugegebenermaßen manchmal auch an seine Grenzen bringt. Aber es ist für mich auch sehr viel positiver Stress dabei.

UNENDLICHE MÖGLICHKEITEN

Wenn man sich auf dieses Ehrenamt wirklich ein- lässt, und vor allem auch Wert auf gute Schulungen legt, die vermittelten Inhalte versteht, verinnerlicht und anwendet, dann hat man unendliche Möglichkei- ten sehr viel daraus zu machen, sowohl für sich selbst als auch für andere. Man wächst am Amt und mit seinen Aufgaben, auch persönlich.

Die BR-Arbeit wird nie langweilig  

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Man wächst am Amt

und mit seinen Aufgaben,

auch persönlich.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

Zunächst einmal hat man oft mit Menschen zu tun, die in einer schwierigen Situation sind — sie sind alle unterschiedlich und auch die Probleme sind nie die gleichen. Hier helfen zu können schafft Befriedigung.

Darüber hinaus wird man ständig mit neuen Themen konfrontiert, was immer in der Firma passiert, es landet erst einmal beim Betriebsrat — oder sollte zumindest im Idealfall dort landen ... In der Praxis rennen wir den Informationen leider eher hinterher.

Das ist dann die Schattenseite des Business, auch weil der Arbeitgeber häufig nicht versteht, warum man alles immer so genau wissen will, man solle doch Vertrauen haben. Dieser Reaktion ist anzumerken, dass das Idealbild „Dialog auf Augenhöhe“ noch nicht verwirklicht ist.

NICHT BLIND VERTRAUEN

Doch auch wenn im BetrVG steht, man solle „ver- trauensvoll“ zusammenarbeiten besteht die Aufgabe des Betriebsrats nicht darin, Vertrauen zu haben. Der Gesetzgeber hat uns verschiedene Pflichten aufer- legt, denen wir nachkommen müssen, z.B. darauf zu achten, dass Gesetze und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Wir sind das Regulativ, welches den Arbeitgeber im Zweifelsfall dazu bringt mit Themen professionell(er) umzugehen, sich mit Themen intensiver auseinanderzusetzen und dabei die Interessen der Kollegen zu berücksichtigen.

MODERNE HERAUSFORDERUNGEN

Heutzutage werden strategische Entscheidungen leider kaum noch im Betrieb getroffen, bei internati- onalen Unternehmen noch nicht einmal mehr im Unternehmen vor Ort. Ziele werden nicht mehr an lokalen Gegebenheiten ausgerichtet, was immer für eine „Parole“ ausgegeben wird, es muss genauso umgesetzt werden — Rückfragen zwecklos. Das ist momentan, neben der zunehmenden Digitalisierung, eine unserer größten Herausforderungen.

BR-Arbeit ist definitiv auch eine Chance für sich selbst. Und es ist keine Einbahnstraße. Man erlangt neue Qualifikationen, z.B. in den Bereichen Projektar- beit, Finanzen, Kommunikation — und eine größere Weitsicht. Wichtig ist ein guter Rückhalt im Gre- mium. Unsere Gremien arbeiten aber gut zusammen.

Betriebsräte sind darauf angewiesen, dass sie Infor- mationen erhalten (möglichst rechtzeitig und umfas- send) und mit „Entscheidungsträgern“ über Themen reden, bei denen Initiativrechte oder Mitbestim- mungsrechte bestehen. Sie müssen an den Stellen nachjustieren, die bei der Ausrufung der Geschäfts- ziele wenig Berücksichtigung finden: Den Arbeitsbe- dingungen der Kollegen. Hier ist sehr viel Geduld gefragt, Ausgang ungewiss, aber wie man sieht, ich habe nach mehr als 17 Jahren im Betriebsrat die Hoffnung nicht aufgegeben, auch unter erschwerten Bedingungen etwas zu erreichen.

MEIN BR-ALLTAG

  Wenn man Wert auf gute Schulungen legt, dann hat man unendliche Möglichkeiten, sehr viel daraus zu machen.  

Susanne Sievers, Jahrgang 1960, ist seit November 2000 im Betriebsrat und seit 2002 BR-Vorsitzende der CWT Gruppe mit ca. 180 Mitarbeitern. Außerdem ist sie Vorsitzende im EBR mit zur Zeit 26 Personen aus 22 EU-Ländern. Inzwischen ist sie wegen der vielen Ämter fast zu 100% Betriebsrat.

Privat ist Susanne Sievers Mutter einer 25-jähringen Tochter.

Ihr Motto: Es ist nicht entscheidend was passiert, sondern was wir daraus machen.

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

ARBEITSUNFALL … MIT 1,99 PROMILLE

Verletzt sich eine Arbeitnehmerin während eines betrieblichen Grillabends, handelt es sich um einen versicherten Arbeitsunfall. Das kann selbst dann gelten, wenn reichlich Alkohol im Spiel ist: Die verun- glückte Industriekauffrau aus Hagen war mit 1,99 Promille im Blut auf dem Weg zur Toilette umge- knickt. Die Richter des Sozialgerichts Dortmund stuften die Veranstaltung als betriebliche Gemein- schaftsveranstaltung ein: Der Grillabend wurde vom Arbeitgeber bezahlt und sollte die betriebliche Ver- bundenheit fördern. Auch die Alkoholisierung der Klägerin war in diesem Fall kein Grund, den Sturz nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom 01.02.2018 , S 18 U 211/15

EQUAL PAY BEI LEIHARBEIT

Kann eine Zeitarbeitsfirma einer Mitarbeiterin kündi- gen, weil sie für drei Monate keine Beschäftigungs- möglichkeit für diese hat? Nein, urteilte das Arbeits- gericht Mönchengladbach. Denn es sei ja eben genau der Sinn der Regelungen zur Arbeitnehmerüberlas- sung, dem Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Erledi- gung von Daueraufgaben entgegenzuwirken. Beson- ders interessant: Die Kündigung kam genau zu dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin genauso bezahlt werden musste wie die Stammkräfte des Unterneh- mens. Ob der Arbeitgeber den Grundsatz der Gleich- stellung aus § 8 Abs. 4 AÜG tatsächlich umgehen wollte? Dies bleibt wohl ungeklärt.

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2018, 1 Ca 2686/17

KURZ UND BÜNDIG

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

§

BEGÜNSTIGUNG EINES BETRIEBSRATS?

Wo fängt eine unerlaubte Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds an? Mit dieser Frage beschäf- tigte sich vor kurzem das Bundesarbeitsgericht. Der Fall ist insgesamt recht ungewöhnlich. Denn der betroffene Betriebsratsvorsitzende klagte selbst, unerlaubt begünstigt worden zu sein.

Begonnen hatte der Rechtsstreit, als der Arbeitgeber dem Betriebsrat außerordentlich kündigen wollte. Hin- tergrund war der Vorwurf der sexuellen Belästigung, was dieser aber bestritt. Vor dem Arbeitsgericht bean- tragte der Arbeitgeber trotzdem die Ersetzung der Zustimmung zu dieser Kündigung. Dazu kam es nicht mehr, denn vorher einigten sich die Parteien außerge- richtlich auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

Im Gegenzug zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum Rücktritt von allen Ämtern wurde der BR-Vor- sitzende unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt und erhielt zudem eine Abfindung von 120.000 €.

Rückzieher – ohne Erfolg

Später bereute der Betriebsratsvorsitzende offensicht- lich, den Aufhebungsvertrag unterschrieben zu haben.

Mit seiner Klage wollte er den Fortbestand des Arbeits- verhältnisses erreichen. Der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weil sein Abschluss ihn in unzulässiger Weise wegen seines Betriebsratsamtes begünstigt habe, so sein Argument. Kein anderer Arbeitnehmer hätte derar- tige Konditionen aushandeln können.

Dem folgten die Richter des Bundesarbeitsgerichts nicht. Zwar dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. So sieht es § 78 Satz 2 BetrVG vor.

Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nichtig.

Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags werde das Betriebsratsmitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt, so das BAG. Soweit die Verhand- lungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger sei als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruhe dies auf seinem Sonderkündigungsschutz.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2018, 7 AZR 590/16

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

§

ARBEITGEBER MUSS

URLAUBSWUNSCH ZEITNAH PRÜFEN

Wer geht wann in Urlaub? Diese Frage führt immer wieder zu Streit im Unternehmen. Jetzt hat das Arbeitsgericht Chemnitz entschieden: Erstellt der Arbeitgeber zu Beginn des Jahres einen Urlaubsplan auf Basis der Urlaubswünsche seiner Arbeitnehmer, kann er sie wegen der Genehmigung nicht bis eine Woche vor Urlaubsantritt hinhalten.

Zu Jahresbeginn hatte eine Sachbearbeiterin — wie vom Arbeitgeber gewünscht — ihren Urlaub in einen betrieb- lichen Kalender eingetragen. Wenn es nach dem Arbeit- geber gegangen wäre, hätte sie zudem eine Woche vor Urlaubsantritt noch eine Urlaubsgenehmigung einholen müssen.

Ab in die Sonne

Das geht so nicht, entscheid das Arbeitsgericht Chem- nitz. Eine entsprechende Regelung ist unwirksam. Denn der Arbeitgeber muss dem Urlaubswunsch des Arbeit- nehmers in einer angemessenen Zeit widersprechen.

Sonst darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub als gewährt gilt.

Doch was ist ein angemessener Zeitraum? Noch ange- messen ist ein Monat, so die Richter. Will der Arbeitge- ber den Arbeitnehmer hingegen bis eine Woche vor Urlaubsantritt hinhalten, so ist dies unwirksam. Und das ist richtig so. Denn selbst wenn keine Reise geplant ist, so brauchen Arbeitnehmer doch frühzeitig Planungssi- cherheit für ihren Urlaub. Alles andere würde zu einer übermäßigen Berücksichtigung betrieblicher Belange führen.

Kein Kündigungsgrund

Geklagt hatte die Arbeitnehmerin übrigens gegen ihre Kündigung: Als sie (wegen des Urlaubs) nicht zur Arbeit erschienen war, hatte ihr der Arbeitgeber „wegen Nich- terscheinens am Arbeitsplatz“ die fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Kündigung war in diesem Fall jedoch unwirksam, da kein Fall der Selbstbeurlaubung vorlag.

Arbeitsgericht Chemnitz vom 29.01.2018, 11 Ca 1751/17

KURZ UND BÜNDIG

KEIN JOB WEGEN TATTOO

Ein Tattoo ist doch reine Privatsache, oder? Nicht immer, wie jetzt aus einem Urteil des Arbeitsge- richts Berlin hervorgeht. Die Berliner Polizei hatte einen Bewerber für den Objektschutz aufgrund seiner Tätowierung abgelehnt Allerdings ging es um das Motiv des Tattoos. Es handelte es sich um eine Unterarm-Tätowierung der Göttin Diana mit ent- blößten Brüsten. Die Richter hielten es für gut ver- tretbar, dass eine solche Abbildung auf dem Arm eines Mitarbeiters der Polizei von Bürgern als sexis- tisch wahrgenommen werden könnte.

Arbeitsgericht Berlin,

Entscheidung vom 23.03.2018, 58 Ga 4429/18

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

INTERN

WIR HABEN EINEN NEUEN BETRIEBSRAT!

Seit März gibt es auch beim ifb einen neuen Betriebs- rat — und es hat sich viel getan. Statt sieben Mitglie- dern ist das Gremium nun 9 Köpfe stark. Wir ifb´ler freuen uns, dass sich eine motivierte und bunte Mischung aus Erfahrung und Sachverstand der ver- schiedenen Abteilungen zusammengefunden hat.

Auch neu: Als Betriebsratsvorsitzende steht jetzt Anna Helmke an der Spitze des neuen Gremiums.

Einige ifb-Teilnehmer kennen sie schon als Referentin aus unseren Seminaren. Es ist ihre erste Amtszeit.

Die 35-jährige Juristin wird mit dem ganzen Team alsbald in einer Klausurtagung die anstehenden Aufgaben sichten — und freut sich darauf:

„Wir hatten eine sehr hohe Wahlbeteiligung von 89 %.

Das hat uns alle beindruckt. Die Belegschaft hat uns ihr Vertrauen geschenkt. Jetzt werden wir unser Bestes für die Kollegen und Kolleginnen geben.

Erste Schritte sind ein professionelles Team-Building und die Planung von Seminarbesuchen — für Stärke, Orientierung und Sicherheit im ganzen Gremium.“

Wir gratulieren den frischen und altbewährten Betriebsräten herzlich und freuen uns auf vier Jahre mit euch!

ifb-BETRIEBSRAT (v.l.n.r.)

Anna Helmke (juristisches Produktmanagement) Andreas Burghart (IT)

Elisabeth Hoechner (Adressmanagement)

Peter Hackner (Projektmanagement und Datenschutzbeauftragter) Sabrina Geiß (Seminarorganisation)

Stefanie Strauhs (Inhouse-Planung)

Susanne Groß (juristisches Produktmanagement) Thomas Hubert (Produktmanagement Spezialthemen) Thomas Schuster (IT)

ENTDECKEN SIE UNSEREN KOSTENLOSEN POSTER-SERVICE

Frisch gewählt? Dann ist es jetzt Zeit, sich den Kollegen als neuer Betriebsrat vorzustellen! Erstellen Sie in unserem Poster-Shop ein professionelles Plakat, um sich den Kollegen als neuer BR vorzustellen. Ergänzen Sie auf unsere Vorlage einfach Ihren Slogan, Ihr Foto und ein paar Worte zu Ihrer Person.

Machen Sie sich als Betriebsrat bekannt bei der Belegschaft.

Dies kann ein erster Schritt zu einer guten Öffentlichkeitsarbeit sein. Gleich testen unter:

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Hier haben Sie die Möglichkeit, ein paar ergän- zende Worte hinzuzufügen. D

afür stehen Ihnen maximal 180 Zeichen zur V

erfügung. Dies ent- spricht einer Textmenge von etwa vier Zeilen.

Ihr Name Ihre Funktion Ihre E-Mail-Adresse Platz für Ihr Foto

Ihr Hinweistext: Dies ist ein Typoblindtext. An ihm kann man sehen, ob alle B

uchstaben da sind und wie sie aussehen.Manchmal benutzt man W

orte wie Schwerbehindertenvertretung, B

etriebsratsvorsitzen-

der oder Sozialgesetzbuch, um Schriften zu testen. Ihr Logo

Hier kann

Ihr Slogan

stehen!

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DER BETRIEBSRAT 2 | 2018

INTERN

TOP 15:

UNSERE BELIEBTESTEN HOTELS

Jedes Jahr schauen wir uns die Hotelbewertungen unserer Teilnehmer sehr genau an. Ganz oben auf der Hitliste der besten ifb-Hotels steht jetzt zum zweiten Mal das Moselschlösschen in Traben-Trarbach.

Es beherbergt es eines der sechs ifb-Rhetorikstudios und besticht unter anderem durch seine schöne Lage im Moseltal. Bester Newcomer ist diesmal das ACHAT Premium Bad Dürkheim.

DAS SIND DIE DERZEIT BELIEBTESTEN SEMINARHOTELS DES ifb IM ÜBERBLICK:

1. Hotel Moselschlösschen Traben-Trarbach 2. Atlantic Hotel Lübeck

3. Hotel Hanseatic Rügen und Villen 4. NH Collection Dresden Altmarkt 5. Hotel Schillingshof Bad Kohlgrub

6. Upstalsboom Hotelresidenz & SPA Kühlungsborn 7. Romantik Jugendstilhotel Bellevue Traben-Trarbach/Mosel 8. Novotel City Arnulfpark München

9. Dorint Hotel Dresden

10. Novotel am Messezentrum Nürnberg 11. Novotel München Messe

12. Tulip Inn Düsseldorf Arena 13. NH Hotel Potsdam

14. Best Western Plus Hotel Böttcherhof Hamburg 15. Dorint Hotel Augsburg

Bester Newcomer: ACHAT Premium Bad Dürkheim

IMPRESSUM

Herausgeber: Institut zur Fortbildung von Betriebsräten KG Prof.-Becker-Weg 16 | 82418 Seehausen am Staffelsee Tel. 0 88 41 / 61 12-0 | Fax 0 88 41 / 61 12-151

Kontakt: redaktion-dbr@ifb.de Internet: www.ifb.de/der-betriebsrat

www.ifb.de | www.betriebsrat.de | www.facebook.com/ifbKG Verantwortlich: Hans Schneider

Redaktion : CB — Christine Bergmann-Oehmichen Konzept und Layout: Christian Tremmel

Hinweis: Die verwendete maskuline bzw. feminine Sprachform dient der leichteren Lesbarkeit und meint immer auch das jeweils andere Geschlecht.

Stand: Mai 2018

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