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2020/07 S. 229–268

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(1)

Gesetze und Verordnungen

Berichtigung

des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchlichen Haushaltsordnung und der EBBVO

Vom 26. Juni 2020

Das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchlichen Haus- haltsordnung und der Rechtsverordnung über die Erfas- sung, Bewertung und Bilanzierung von Vermögen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 10. Mai 2019 (ABl. 2019 S. 131) ist wie folgt zu berichtigen:

In Artikel 2 Nummer 1 werden die Wörter „In § 4 Absatz 3 wird“ durch die Wörter „In § 4 Absatz 3 und Anlage 2 wird jeweils“ ersetzt.

Darmstadt, den 26. Juni 2020 Für die Kirchenverwaltung

K a n e r t __________

Nr. 2 Bielefeld, 28. Februar 2011

Amts bl At t

der evangelischen Kirche in hessen und nassau

Inhalt

GESETZE UND VERORDNUNGEN Berichtigung des Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchlichen Haushalts -

ordnung und der EBBVO vom 26. Juni 2020 229 ARBEITSRECHTLICHE KOMMISSIONEN

Arbeitsrechtsregelung zur Entgelt- umwandlung für eine Sachleistung

vom 13. Mai 2020 230

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung

vom 24. Juni 2020 230

Änderung der Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission

vom 24. Juni 2020 230

BEKANNTMACHUNGEN

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchen- gemeinde Hergershausen-Sickenhofen

vom 25. Juni 2020 231

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Klingen

vom 25. Juni 2020 233

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Loreley

vom 25. Juni 2020 235

Satzung der Evangelischen

Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal vom 25. Juni 2020 237 Satzung der Evangelischen

Gesamtkirchengemeinde WORM

an der Wetter vom 25. Juni 2020 240 Ordnung zur Änderung der Entschädigungs- ordnung und der Schlichtungsordnung der Diakonie Hessen vom 1. Juli 2020 242 Sonder-Übernahmeverfahren 245 Bewerbung zur Teilnahme am Aufnahme - seminar als Voraussetzung für die Bewerbung in den praktischen

Vorbereitungsdienst (Vikariat) 245 DIENSTNACHRICHTEN 246 STELLENAUSSCHREIBUNGEN 248

Nr. 7 Darmstadt, den 15. Juli 2020

(2)

Arbeitsrechtliche Kommissionen

Arbeitsrechtsregelung

zur Entgeltumwandlung für eine Sachleistung Vom 13. Mai 2020

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kir- che in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 10.4/2020 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:

Artikel 1

Nach § 38 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 20. November 2019 (ABl. 2020 S. 11 und 12), wird fol- gender § 38a eingefügt:

㤠38a

Entgeltumwandlung für Sachleistungen

(1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Ab- satz 2 des Einkommensteuergesetzes in Form der Über- lassung von Fahrrädern vereinbart werden.

(2) Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen wer- den die Entgeltansprüche der Mitarbeiterin bzw. des Mit- arbeiters um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herab- gesetzt. Der Arbeitgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf einzelne oder mehrere Bestand- teile des Entgelts nach § 30. Die Umwandlung von Teilen des laufenden Entgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. Die Entgeltumwandlung für Sachleistungen ist unter Berücksichtigung etwai- ger weiterer Entgeltumwandlungen zulässig, soweit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter das Mindestentgelt gleich welcher Rechtsgrundlage verbleibt.

(4) Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Dienstvertrag vor der Entstehung der Entgeltansprüche entsprechend den Absätzen 1 bis 3 zu ändern.“

Artikel 2

Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

* * *

Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.

Darmstadt, den 15. Juni 2020 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n __________

Arbeitsrechtsregelung

zur Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung Vom 24. Juni 2020

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kir- che in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 10.4/2020 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:

Artikel 1

Nach § 37 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 13. Mai 2020 (ABl. 2020 Nr. 7), wird folgender § 37a ein- gefügt:

„§ 37a Corona-Prämie

Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen erhalten nach Maß- gabe des § 150a SGB XI eine einmalige Sonderleistung im Juli 2020.“

Artikel 2

Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

* * *

Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.

Darmstadt, den 26. Juni 2020 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n _________

Änderung der Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission

Vom 24. Juni 2020

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kir- che in Hessen und Nassau hat gemäß § 10 Absatz 1a des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228), zuletzt geändert am 22. Novem- ber 2014 (ABl. 2014 S. 519), folgenden Beschluss ge- fasst:

Artikel 1

In § 13 der Geschäftsordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2018 (ABl. 2018 S. 241), zu- letzt geändert am 13. Mai 2020 (ABl. 2020 Nr. 7), werden folgende Absätze angefügt:

„(6) In Fällen besonderer Dringlichkeit, die nach Meinung der oder des Vorsitzenden keiner mündlichen Erörterung bedürfen, kann die Abstimmung der Mitglieder der Ar- beitsrechtlichen Kommission auf schriftlichem oder elek-

(3)

tronischem Wege durch Fax oder E-Mail durchgeführt werden.

(7) Ein Umlaufbeschluss ist wirksam, wenn kein erreich- bares Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission die- sem Verfahren widerspricht und die Mehrheit der Mit- glieder dem Beschlussvorschlag zustimmt. Widerspricht ein Mitglied dem Verfahren, ist die Angelegenheit auf der nachfolgenden Sitzung zu entscheiden.

(8) Erreichbar ist ein Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kom- mission, wenn es sich weder im Urlaub oder auf Aus- landsdienstreise befindet noch erkrankt ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

***

Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht.

Darmstadt, den 24. Juni 2020 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n

Bekanntmachungen

Satzung

der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Hergershausen-Sickenhofen

Vom 25. Juni 2020

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemein- den Hergershausen und Sickenhofen und haben auf- grund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABI. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden:

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evan- gelische Gesamtkirchengemeinde Hergershausen-Si- ckenhofen“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemein- de im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öf- fentlichen Rechts.

(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Sicken- hofen. Das Gemeindebüro ist in Sickenhofen eingerich- tet.

(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Hergershausen und die Evangelische Kirchengemeinde Sickenhofen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemein- de. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.

§ 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchenge- meinde zugeordnet sind.

(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zu- gleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt.

Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.

(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkir- chengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.

(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.

(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errich- tet werden.

(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweili- gen Ortskirchengemeinde verwendet.

(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermö- gen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden blei- ben unberührt.

§ 3

Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus acht gewähl- ten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer und berufenen Mitgliedern. Von den gewählten Mitgliedern sollen vier Mitglieder aus der Kirchengemeinde Her- gershausen und vier Mitglieder aus der Kirchengemeinde Sickenhofen kommen.

(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvor- standes entsprechend.

(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.

(4)

§ 4

Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkir- chengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Orts- kirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht eine Ortskirchenvertretung gemäß § 6 zuständig ist.

(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands ab- gegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.

(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Ge- samtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vor- sitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.

(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorge- schrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.

(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchenge- meinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.

§ 5

Ortskirchenvertretung

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskir- chengemeinde eine Ortskirchenvertretung.

(2) Der Ortskirchenvertretung gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der je weiligen Ortskirchengemeinde sind. Ist eine Ortskir- chen gemeinde mit weniger als drei Mitgliedern im Ge- samtkirchenvorstand vertreten, beruft der Gesamt- kirchenvorstand ein oder zwei weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde in die Ortskirchenvertretung, so- dass diese aus drei Mitgliedern besteht.

(3) Die Ortskirchenvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.

(4) Die Ortskirchenvertretung berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufga- ben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kir- chengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchen- vorstandes entsprechend.

(5) Die Ortskirchenvertretung kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

(6) Die Ortskirchenvertretung vertritt die Ortskirchenge- meinde, soweit dieser Aufgaben nach § 6 übertragen sind. § 4 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 6

Aufgaben der Ortskirchenvertretungen (1) Die Ortskirchenvertretungen nehmen folgende Aufga- ben wahr:

1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiö-

ser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaft- liche Verantwortung sowie die ökumenische Zusam- menarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;

2. Mitwirkung bei Verfügungen über Geldvermögen und Grundstücksangelegenheiten der Ortskirchengemein- den.

3. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haus halt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestell- ten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.

4. Die organisatorische Gebäudeverwaltung in Bezug auf Belegung/Vermietung obliegt der jeweiligen Orts- kirchengemeinde.

(2) Werden in einer Ortskirchenvertretung Aufgaben ge- mäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll die Gemeinde- pfarrerin oder der Gemeindepfarrer an der Sitzung teil- nehmen.

(3) Ist die Mitwirkung einer Ortskirchenvertretung vorge- sehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und die Ortskirchen- vertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.

§ 7 Ausschüsse

Der Gesamtkirchenvorstand kann Ausschüsse einrich- ten. Dem jeweiligen Ausschuss soll mindestens ein Mit- glied aus jeder Ortskirchengemeinde angehören. Unter den Ausschussmitgliedern muss mindestens ein Kir- chenvorstandsmitglied sein.

§ 8

Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuwei- sungen.

(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt auf- zustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamt- kirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.

(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten der- jenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Ge- samtkirchengemeinde eingebracht hat.

(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermö- gens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Orts- kirchengemeinde.

(5) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Kirchenge- meinde Sickenhofen Mitglied der Zentralen Pfarreivermö- gensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung bleiben unberührt.

§ 9

Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Samm lungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordne-

(5)

ten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.

(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.

(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauf- tragte oder einen Kollektenbeauftragten.

§ 10

Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 11

Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkir- chenvorstandes, einer Ortskirchenvertretung oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.

(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtun- gen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchen- gemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über.

Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.

(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemein- den gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortskirchenvorständen von den Ab- sätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.

§ 12 Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamt- kirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchen- gemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenar- beit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.

§ 13

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2021 gehören dem Gesamtkir- chenvorstand neben der Gemeindepfarrerin die bisheri- gen zwölf Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an.

(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mit- glieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unter- schritten wird.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtli- chen Genehmigung am 1. Januar 2021 in Kraft.

***

Die Kirchenleitung hat am 25. Juni 2020 die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Hergershau- sen-Sickenhofen zum 1. Januar 2021 beschlossen und die vorstehende Verbandssatzung genehmigt.

Darmstadt, den 3. Juli 2020 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n __________

Satzung

der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Klingen

Vom 25. Juni 2020

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchenge- meinden Nieder-Klingen und Ober-Klingen haben auf- grund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden (1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evan- gelische Gesamtkirchengemeinde Klingen“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regional- gesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nas- sau.

(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemein- de im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öf- fentlichen Rechts.

(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Ober- Klingen. Das Gemeindebüro ist in Lengfeld eingerichtet.

(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Klingen und die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Klingen sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemein- de. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.

§ 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchen- gemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden über- tragen wurden.

(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zu- gleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird

(6)

ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt.

Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.

(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkir- chengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.

(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen be- teiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kir- chenbücher geführt.

(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errich- tet werden.

(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweili- gen Ortskirchengemeinde verwendet.

(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermö- gen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden blei- ben unberührt.

§ 3

Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus zwölf ge- wählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer und berufenen Mitgliedern. Von den gewählten Mitglie- dern sollen je sechs Mitglieder aus jeder Kirchengemein- de kommen.

(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvor- standes entsprechend.

(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bil- det einen Wahlbezirk.

§ 4

Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkir- chengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Orts- kirchengemeinden.

(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands ab- gegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein. Bei- de Ortskirchengemeinden müssen durch diese beiden Personen vertreten sein.

(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Ge- samtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde ge genüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vor- sitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtli- chen und notariellen Beurkundungen.

(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorge- schrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.

(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchenge- meinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.

§ 5 Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann zu arbeitsintensi- ven Themen Arbeitsausschüsse einsetzen (z. B. Bau- vorhaben). Dem Ausschuss soll mindestens ein Mitglied aus jeder Ortskirchengemeinde angehören. Unter den Ausschussmitgliedern muss mindestens ein Kirchenvor- standsmitglied sein.

§ 6

Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuwei- sungen.

(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt auf- zustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamt- kirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.

(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten der- jenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Ge- samtkirchengemeinde eingebracht hat.

§ 7

Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.

(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.

(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauf- tragte oder einen Kollektenbeauftragten.

§ 8

Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 9

Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkir- chenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkir- chengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.

(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtun-

(7)

gen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchen- gemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über.

Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.

(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemein- den gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.

§ 10 Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamt- kirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchen- gemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenar- beit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.

§ 11

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2021 gehören dem Gesamtkir- chenvorstand neben der Gemeindepfarrerin alle 13 Kir- chenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher der bisherigen Kirchenvorstände an.

(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mit- glieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unter- schritten wird.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtli- chen Genehmigung am 1. Januar 2021 in Kraft.

***

Die Kirchenleitung hat am 25. Juni 2020 die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Klingen zum 1. Januar 2021 beschlossen und die vorstehende Ver- bandssatzung genehmigt.

Darmstadt, den 3. Juli 2020 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n __________

Satzung

der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Loreley

Vom 25. Juni 2020

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemein- den Niederwallmenach, Patersberg, Reichenberg und Reitzenhain haben aufgrund von § 44 des Regionalge-

setzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden (1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evan- gelische Gesamtkirchengemeinde Loreley“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regional- gesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nas- sau.

(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemein- de im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öf- fentlichen Rechts.

(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Bornich.

(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Niederwallme- nach, die Evangelische Kirchengemeinde Patersberg, die Evangelische Kirchengemeinde Reichenberg und die Evangelische Kirchengemeinde Reitzenhain sind Ortskir- chengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchen- gemeinden fort.

§ 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchen- gemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden über- tragen wurden.

(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zu- gleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt.

Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.

(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkir- chengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.

(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.

(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errich- tet werden.

(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweili- gen Ortskirchengemeinde verwendet.

(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermö- gen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden blei- ben unberührt.

(8)

§ 3

Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus zehn ge- wählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Von den gewählten Mitglie- dern sollen je zwei Mitglieder aus den Kirchengemeinde Niederwallmenach und Reichenberg kommen und je drei Mitglieder aus den Kirchengemeinden Patersberg und Reitzenhain.

(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvor- standes entsprechend.

(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bil- det einen Wahlbezirk.

§ 4

Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkir- chengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Orts- kirchengemeinden. § 5 Absatz 6 und § 7 Absatz 2 bleiben unberührt.

(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands ab- gegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.

(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Ge- samtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vor- sitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.

(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorge- schrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.

(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchenge- meinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.

§ 5

Ortskirchenvertretung Patersberg

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für die Ortskir- chengemeinde Patersberg eine Ortskirchenvertretung.

(2) Der Ortskirchenvertretung gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskir- chengemeinde Patersberg sind

(3) Die Ortskirchenvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.

(4) Die Ortskirchenvertretung berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufga- ben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kir- chengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchen- vorstandes entsprechend.

(5) Die Ortskirchenvertretung kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

(6) Die Ortskirchenvertretung vertritt die Ortskirchenge- meinde, soweit dieser Aufgaben nach § 6 übertragen sind. § 4 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 6

Aufgaben der Ortskirchenvertretungen (1) Die Ortskirchenvertretungen nehmen folgende Aufga- ben wahr:

1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesell- schaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemein- de;

2. Mitwirkung bei der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskir- chengemeinde tätig sind;

3. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestell- ten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.

(2) Werden in einer Ortskirchenvertretung Aufgaben ge- mäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Gemeinde- pfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teil- nehmen.

(3) Ist die Mitwirkung einer Ortskirchenvertretung vorge- sehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und die Ortskirchen- vertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.

§ 7 Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen Finanzaus- schuss, einen Kirchenmusikausschuss und einen Aus- schuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Den Ausschüssen soll mindestens ein Mitglied aus jeder Orts- kirchengemeinde angehören. Unter den Ausschussmit- gliedern muss mindestens ein Kirchenvorstandsmitglied sein.

(2) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für die Kinderta- gesstätte in Niederwallmenach einen Ausschuss, der im Namen der Gesamtkirchengemeinde Erklärungen gegenüber dem Dekanat als gemeindeübergreifendem Träger abgeben kann. Die Mitglieder des Ausschusses sollen den Kirchengemeinden Niederwallmenach und Reitzenhain angehören.

(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.

§ 8

Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuwei- sungen.

(9)

(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt auf- zustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamt- kirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.

(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten der- jenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Ge- samtkirchengemeinde eingebracht hat.

(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermö- gens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Orts- kirchengemeinde.

§ 9

Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.

(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.

(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauf- tragte oder einen Kollektenbeauftragten.

§ 10

Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 11

Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkir- chenvorstandes, einer Ortskirchenvertretung oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.

(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, zweck- gebundene Rücklagen, Einrichtungen und Arbeitsver- hältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamt- kirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.

(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemein- den gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 12 Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamt- kirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchen- gemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenar- beit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung

angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.

§ 13

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2021 gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchen- vorstand an.

(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mit- glieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unter- schritten wird.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtli- chen Genehmigung am 1. Januar 2021 in Kraft.

***

Die Kirchenleitung hat am 25. Juni 2020 die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Loreley zum 1. Januar 2021 beschlossen und die vorstehende Ver- bandssatzung genehmigt.

Darmstadt, den 3. Juli 2020 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n __________

Satzung

der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal

Vom 25. Juni 2020

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemein- den Wallrabenstein und Wörsdorf haben aufgrund von

§ 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden (1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evan- gelische Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kir- che in Hessen und Nassau.

(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemein- de im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öf- fentlichen Rechts.

(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Wörs- dorf.

(4) Das gemeinsame Gemeindebüro wird in Wörsdorf eingerichtet.

(5) Die Evangelische Kirchengemeinde Wallrabenstein und die Evangelische Kirchengemeinde Wörsdorf sind

(10)

Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentli- chen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kir- chengemeinden fort.

§ 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchen- gemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden über- tragen wurden.

(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zu- gleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt.

Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.

(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkir- chengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.

(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.

(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errich- tet werden.

(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweili- gen Ortskirchengemeinde verwendet.

(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermö- gen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden blei- ben unberührt.

§ 3

Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus zehn gewähl- ten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern und berufenen Mitgliedern. Von den gewählten Mitgliedern sollen fünf Mitglieder aus der Kirchengemeinde Wörsdorf kommen, und fünf Mitglieder aus der Kirchengemeinde Wallrabenstein.

(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvor- standes entsprechend.

(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.

§ 4

Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkir- chengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Orts- kirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht eine Ortskirchenvertretung gemäß § 6 zuständig ist.

(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands ab- gegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.

(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Ge- samtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vor- sitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.

(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorge- schrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.

(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchenge- meinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.

§ 5

Ortskirchenvertretung

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskir- chengemeinde eine Ortskirchenvertretung.

(2) Der Ortskirchenvertretung gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweili- gen Ortskirchengemeinde sind.

(3) Die Ortskirchenvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.

(4) Die Ortskirchenvertretung berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufga- ben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kir- chengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchen- vorstandes entsprechend.

(5) Die Ortskirchenvertretung kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

(6) Die Ortskirchenvertretung vertritt die Ortskirchenge- meinde, soweit dieser Aufgaben nach § 6 übertragen sind. § 4 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 6

Aufgaben der Ortskirchenvertretungen

(1) Die Ortskirchenvertretungen nehmen die für die Ortskirchengemeinde spezifischen Aufgaben des Got- tesdienstes, der Seelsorge sowie der Bewirtschaftung ortskirchengemeindlicher Budgets im Haushalt wie folgt beschrieben wahr:

(11)

1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesell- schaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemein- de;

2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchenge- meinde zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Ge- meindepfarrer sowie der Einstellung der hauptamt- lichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;

3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Orts- kirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;

4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestell- ten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.

(2) Werden in einer Ortskirchenvertretung Aufgaben ge- mäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Gemeinde- pfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teil- nehmen.

(3) Ist die Mitwirkung einer Ortskirchenvertretung vorge- sehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und die Ortskirchen- vertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.

§ 7 Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen Finanzaus- schuss, einen Bauausschuss und einen Kindergarten- ausschuss. Diesen Ausschüssen soll mindestens ein Mitglied aus jeder Ortskirchengemeinde angehören. Un- ter den Ausschussmitgliedern muss mindestens ein Kir- chenvorstandsmitglied sein.

(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.

§ 8

Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuwei- sungen.

(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt auf- zustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamt- kirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.

(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten der- jenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Ge- samtkirchengemeinde eingebracht hat.

(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermö- gens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Orts- kirchengemeinde.

§ 9

Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.

(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.

(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauf- tragte oder einen Kollektenbeauftragten.

§ 10

Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 11 Aufhebung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkir- chenvorstandes, einer Ortskirchenvertretung oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.

(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtun- gen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchen- gemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über.

Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmit- tel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemein- den auf diese über. Der Gesamtkirchenvorstand kann im Einvernehmen mit den Ortskirchenvertretungen von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen treffen.

§ 12 Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamt- kirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchen- gemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenar- beit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.

§ 13

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2021 gehören dem Gesamt- kirchenvorstand neben der Gemeindepfarrerin die bishe- rigen 14 gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchen- vorsteher beider Kirchengemeinden an.

(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mit- glieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unter- schritten wird.

(12)

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtli- chen Genehmigung am 1. Januar 2021 in Kraft.

***

Die Kirchenleitung hat am 25. Juni 2020 die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Lukas und Pe- ter Wörsbachtal zum 1. Januar 2021 beschlossen und die vorstehende Verbandssatzung genehmigt.

Darmstadt, den 3. Juli 2020 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n __________

Satzung

der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde WORM an der Wetter

Vom 25. Juni 2020

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemein- den Wetterfeld, Ober-Bessingen, Röthges und Münster haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136) die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden (1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evan- gelische Gesamtkirchengemeinde WORM an der Wet- ter“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemein- de im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öf- fentlichen Rechts.

(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Lau- bach-Wetterfeld.

(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Wetterfeld, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Bessingen, die Evangelische Kirchengemeinde Röthges und die Evan- gelische Kirchengemeinde Münster sind Ortskirchenge- meinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemein- den fort.

§ 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einer einzelnen Ortskirchen- gemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden über- tragen wurden.

(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zu- gleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt.

Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.

(4) Bei Amtshandlungen sind innerhalb der Gesamtkir- chengemeinde keine Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung erforderlich.

(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.

(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errich- tet werden.

(7) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweili- gen Ortskirchengemeinde verwendet.

(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermö- gen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden blei- ben unberührt.

§ 3

Gesamtkirchenvorstand

(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht in der Regel aus 14 gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorste- hern sowie den Gemeindepfarrerinnen und Gemeindep- farrern und berufenen Mitgliedern. Von den 14 gewählten Mitgliedern sollen vier Mitglieder aus der Kirchengemein- de Wetterfeld, vier Mitglieder aus der Kirchengemeinde Ober-Bessingen, drei Mitglieder aus der Kirchengemein- de Röthges und drei Mitglieder aus der Kirchengemeinde Münster kommen. Der Kirchenvorstand kann die Zahl der zu wählenden Mitglieder nach § 7 Absatz 1 der Kirchen- gemeindewahlordnung auf bis zu neun Mitglieder herab- setzen.

(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvor- standes entsprechend.

(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine echte Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bil- det einen Wahlbezirk.

§ 4

Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkir- chengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Orts- kirchengemeinden, soweit für die Vertretung nicht eine Ortskirchenvertretung gemäß § 6 zuständig ist.

(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands ab- gegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.

(13)

(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Ge- samtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vor- sitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.

(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorge- schrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.

(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchenge- meinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.

§ 5

Ortskirchenvertretungen

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskir- chengemeinde eine Ortskirchenvertretung.

(2) Der Ortskirchenvertretung gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind. Ist eine Orts- kirchengemeinde mit weniger als drei Mitgliedern im Gesamtkirchenvorstand vertreten, beruft der Gesamt- kirchenvorstand ein oder zwei weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde in die Ortskirchenvertretung, so- dass diese aus drei Mitgliedern besteht.

(3) Die Ortskirchenvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.

(4) Die Ortskirchenvertretung berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufga- ben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kir- chengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchen- vorstandes entsprechend.

(5) Die Ortskirchenvertretung kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

(6) Die Ortskirchenvertretung vertritt die Ortskirchenge- meinde, soweit dieser Aufgaben nach § 6 übertragen sind. § 4 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 6

Aufgaben der Ortskirchenvertretungen (1) Die Ortskirchenvertretungen nehmen folgende Aufga- ben wahr:

1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesell- schaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemein- de;

2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchenge- meinde zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Ge- meindepfarrer sowie der Einstellung der hauptamt- lichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;

3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Orts- kirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;

4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestell- ten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.

Die Hausverwaltung des ehemaligen Pfarrhauses Müns- ter ist Aufgabe der Ortskirchenvertretung Münster.

(2) Werden in einer Ortskirchenvertretung Aufgaben ge- mäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Gemeinde- pfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teil- nehmen.

(3) Ist die Mitwirkung einer Ortskirchenvertretung vorge- sehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und die Ortskirchen- vertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.

§ 7

Geschäftsführender Ausschuss

(1) Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstandes, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte des Gesamtkir- chenvorstandes für jeweils zwei Jahre gewählt werden.

Jede Ortskirchengemeinde soll im geschäftsführenden Ausschuss vertreten sein.

(2) Der geschäftsführende Ausschuss unterstützt die oder den Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstandes bei der Führung der laufenden Geschäfte der kirchenge- meindlichen Verwaltung.

(3) Die Anordnungsbefugnis wird gemäß § 34 Absatz 4 der Kirchlichen Haushaltsordnung auf alle Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses übertragen, wobei ab einem Betrag von 200 Euro immer zwei Unterschriften erforderlich sind.

§ 8

Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuwei- sungen.

(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt auf- zustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamt- kirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.

(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten der- jenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Ge- samtkirchengemeinde eingebracht hat.

(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermö- gens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Orts- kirchengemeinde.

(5) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinden Münster, Röthges und Wetterfeld Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingen-

(14)

de Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlös- verwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.

§ 9

Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.

(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.

(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauf- tragte oder einen Kollektenbeauftragten.

§ 10

Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 11

Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkir- chenvorstandes, einer Ortskirchenvertretung oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.

(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtun- gen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchen- gemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über.

Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich ent- sprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskir- chengemeinden auf diese über.

(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemein- den gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 12 Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamt- kirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchen- gemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenar- beit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.

§ 13

Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2021 gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchen- vorstand an.

(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mit- glieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der

Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unter- schritten wird.

(3) Die Kirchenvorstandswahl 2021 wird bis zur Bildung des Gesamtkirchenvorstandes in gemeinsamen Sitzun- gen der vier Kirchenvorstände vorbereitet. Es wird ein gemeinsamer Benennungsausschuss gebildet.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtli- chen Genehmigung am 1. Januar 2021 in Kraft.

***

Die Kirchenleitung hat am 25. Juni 2020 die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde WORM an der Wetter zum 1. Januar 2021 beschlossen und die vorste- hende Verbandssatzung genehmigt.

Darmstadt, den 3. Juli 2020 Für die Kirchenverwaltung

L e h m a n n __________

Ordnung zur Änderung der Entschädigungsordnung und der Schlichtungsordnung

Vom 1. Juli 2020

Der Aufsichtsrat der Diakonie Hessen hat in seiner Sit- zung am 1. Juli 2020 folgende Ordnung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Entschädigungsordnung Die Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle, des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen und der oder des Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach der ARRO.DH (Entschädigungsordnung – EntschO) vom 11. September 2013, zuletzt geändert am 12. Juni 2019, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Ordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Einigungsstellen, der Schlichtungsstelle, des Schlich- tungsausschusses und der oder des Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Entschädigungsordnung Diakonie Hessen – EntschO.DH)“

2. In der Eingangsformel werden nach dem Wort „hat“

die Wörter „aufgrund von § 6 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 und § 13 Absatz 5 MVG-Anwendungsgesetz Diakonie Hessen sowie § 12 Absatz 3 Satz 2 Schlich- tungsordnung Diakonie Hessen“ eingefügt.

(15)

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Entschädigung für Vorsitzende des Kirchen- gerichts für Mitarbeitervertretungssachen (1) Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen erhält von der Diako- nie Hessen für jedes Verfahren, in dem sie oder er tätig geworden ist, eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro.

(2) Die Entschädigung wird grundsätzlich für jedes im jeweiligen Eingangsregister geführte Verfahren ge- zahlt. Parallelverfahren werden unabhängig von den im Eingangsregister geführten Verfahren durch eine pauschale Entschädigung in Höhe von insgesamt 600 Euro abgegolten.

(3) Endet ein Verfahren durch Rücknahme oder Erle- digungserklärung wird die Hälfte der Entschädigung nach Absatz 1 gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Er- klärung über die Rücknahme oder Erledigung in bzw.

nach der mündlichen Verhandlung abgegeben wird.

(4) Tritt eine Stellvertretung in ein Verfahren ein, erhält das ordentliche Mitglied die verminderte Entschädi- gung nach Absatz 3 Satz 1.“

4. Nach § 1 werden folgende §§ 2 bis 5 eingefügt:

㤠2

Entschädigung für Mitglieder der Einigungsstellen (1) Die bzw. der Vorsitzende der Einigungsstelle er-

hält von der Dienststelle für jedes Verfahren, in dem sie oder er tätig geworden ist, eine Entschädigung in Höhe von 500 Euro. In begründeten Einzelfällen kann die Dienststellenleitung im Benehmen mit der Mitarbeitervertretung eine von Satz 1 abweichende Entschädigung für die Vorsitzende oder den Vorsit- zenden bis zu 2.000 Euro vereinbaren. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstaus- fall zu berücksichtigen. § 1 Absatz 2 Satz 1 gilt ent- sprechend. Pa rallelverfahren werden durch eine pauschale Entschädigung in Höhe von insgesamt 600 Euro abgegolten, soweit keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist.

(2) Die beisitzenden Mitglieder der Einigungsstelle, die nicht der Dienststelle angehören, erhalten von der Dienststelle für jedes Verfahren, in dem sie tä- tig geworden sind, eine Entschädigung in Höhe von 150 Euro. In begründeten Einzelfällen kann die Dienst- stellenleitung im Benehmen mit der Mitarbeitervertre- tung eine von Satz 1 abweichende Entschädigung für die beisitzenden Mitglieder in Höhe von 150 bis 600 Euro vereinbaren. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre- chend. Parallelverfahren werden durch eine pauscha- le Entschädigung in Höhe von insgesamt 200 Euro abgegolten, soweit keine Vereinbarung nach Satz 2 getroffen ist. Übt das beisitzende Mitglied die Eini- gungsstellentätigkeit während seiner Arbeitszeit aus, steht die Entschädigung der Dienststelle zu.

§ 3

Entschädigung für Vorsitzende der Schlichtungsstelle

§ 1 gilt entsprechend für Vorsitzenden der Schlich- tungsstelle. § 1 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet entspre- chende Anwendung bei Beschlüssen gemäß § 7 Ab- satz 5 Schlichtungsordnung Diakonie Hessen.

§ 4

Entschädigung für Mitglieder des Schlichtungsaus- schusses der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Die bzw. der Vorsitzende des Schlichtungsaus-

schusses der Arbeitsrechtlichen Kommission erhält von der Diakonie Hessen eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro für einen Einigungsvorschlag nach § 14 Absatz 4 Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen und eine weitere Entschädigung in Höhe von 500 Euro für einen Beschluss nach § 14 Absatz 6 Ar- beitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen. Da- von abweichend erhält die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses für einen Beschluss nach

§ 9 Absatz 1 Satz 4 Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen eine Entschädigung in Höhe von 150 Euro.

(2) § 1 Absatz 2, 3 und 4 gelten entsprechend für die Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.

(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Schlichtungs- ausschusses, die nicht im kirchlichen oder diakoni- schen Dienst stehen, erhalten von der Diakonie Hes- sen für jedes Verfahren, an dem sie tätig geworden sind, auf Antrag eine Entschädigung in Höhe der Hälf- te der Entschädigung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2.

§ 5

Entschädigung für die bzw. den Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche

von Kurhessen-Waldeck

§ 1 gilt entsprechend für die bzw. den Vorsitzenden des Landeskirchengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck im Rahmen der Zuständig- keit nach der Arbeitsrechtsregelungsordnung Diako- nie Hessen.“

5: Der bisherige § 2 wird § 6 und wie folgt gefasst:

㤠6 Reisekosten

(1) Die Diakonie Hessen erstattet den Mitgliedern des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen, der Schlichtungsstelle, des Schlichtungsausschus- ses und dem oder der Vorsitzenden des Landeskir- chengerichts der Evangelischen Kirche von Kurhes- sen-Waldeck im Rahmen der Zuständigkeit nach der Arbeitsrechtsregelungsordnung Diakonie Hessen für jeden Sitzungstag Reisekosten gemäß dem Hessi- schen Reisekostengesetz mit der Maßgabe, dass die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges auf 30 Cent je Kilometer zurückge- legter Strecke festgelegt wird.

(2) Die Dienststelle vergütet den Mitgliedern der Ei- nigungsstelle, die nicht der Dienststelle angehören,

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