enthalts im Gebiet eines anderen Mit- gliedsstaates unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtli- chen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Für den Umfang des Leistungsanspruchs bei vorübergehen- dem Aufenthalt spielt es künftig also kei- ne Rolle mehr, ob es sich bei der an- spruchsberechtigten Person um einen
„Allgemeinversicherten“, einen Rentner, einen entsandten Arbeitnehmer, einen
Arbeitsuchenden oder einen Studenten handelt. Gedeckt sind dabei – wie bisher – auch die Behandlungen für solche Er- krankungen, die bereits vor der Einreise nach Deutschland bestanden haben. Nur für den Fall, dass eine Person zum Zwecke der Behandlung nach Deutschland ein- reist, ist zur Inanspruchnahme der ent- sprechenden Sachleistungen – wie bisher – die Zustimmung des zuständigen Trägers erforderlich. Dr. rer. pol. Thomas Kopetsch
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Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 272. Juli 2004 AA2001
Präambel
Diese Vereinbarung dient der Umsetzung der Verordnung Nr. 1408/71 des Europäi- schen Parlaments und des Rates zur An- wendung der Systeme der sozialen Sicher- heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan- dern, und der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr.
1408/71 zwecks Angleichung der An- sprüche und Vereinfachung der Verfahren.
§ 1 Behandlungsanspruch
(1) Bei Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte, einer Ersatz- bescheinigung oder – bis zum 31. 12. 2005 – einer Bescheinigung über den Lei- stungsanspruch während eines Aufent- halts in einem anderen Mitgliedsstaat (Formular E 111) hat ein im Ausland Ver- sicherter bei einem Vertragsarzt An- spruch auf die – unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussicht- lichen Dauer des Aufenthalts – medizi- nisch notwendige Behandlung. Kein An- spruch besteht, wenn der Versicherte zum Zweck der ärztlichen Behandlung nach Deutschland eingereist ist.Weiter besteht kein Anspruch auf Leistungen, die bis zu der vom Patienten ohnehin beabsichtig-
ten Rückkehr in sein Heimatland zurück- gestellt werden können, ohne die Ge- sundheit des Betroffenen zu gefährden oder sein körperliches Wohlbefinden in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen.
Im Übrigen richtet sich der Leistungsum- fang nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepu- blik Deutschland.
(2) Die Inanspruchnahme von Nieren- dialyse oder Sauerstofftherapie oder ei- ner anderen lebenswichtigen medizini- schen Behandlung, die nur in spezialisier- ten medizinischen Einrichtungen verfüg- bar ist oder in Einrichtungen, die mit ent- sprechenden Geräten und/oder entspre- chendem Fachpersonal ausgestattet sind, kann von einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Patienten und der die me- dizinische Leistung erbringenden Ein- richtung abhängig gemacht werden, um sicherzustellen, dass die Behandlung während des vorübergehenden Aufent- halts des im Ausland Versicherten in Deutschland verfügbar ist.1
(3) Der Vertragsarzt hat die Identität des Patienten zu überprüfen. Als Iden- titätsnachweis gilt der Personalausweis oder der Reisepass.
(4) Der im Ausland Versicherte wählt vor Beginn der Behandlung die aushel- fende deutsche Krankenkasse. Der Versi- cherte ist für die gesamte Dauer der Be- handlung an diese Wahl gebunden.
(5) Legt der im Ausland Versicherte die Berechtigung nach Abs.1 Satz 1 oder den Identitätsnachweis nicht vor, so ist der Arzt berechtigt und verpflichtet, von diesem eine Vergütung nach GOÄ zu for- dern. Dies gilt auch, wenn sich der auslän- dische Versicherte für den Arzt erkenn- bar in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat, um eine ärztliche Behand- lung zu erhalten, es sei denn, der für den Versicherten zuständige ausländische Kostenträger hat die Behandlung mit Formular E 112 vor der Inanspruchnah- me ausdrücklich genehmigt und die aus- helfende deutsche Krankenkasse hat ei- nen entsprechenden Abrechnungsschein ausgestellt. Wendet sich der im Ausland Versicherte mit Formular E 112 direkt an den Arzt, ist er zunächst an die Kranken- kasse seiner Wahl zu verweisen.
§ 2 Dokumentation des Behandlungsanspruchs und Erklärung
des Patienten
(1) Zur Dokumentation des Behand- lungsanspruchs werden die Daten der Europäischen Krankenversicherungskar- te, der Ersatzbescheinigung oder der Lei- stungsanspruchsbescheinigung (Formu- lar E 111) sowie die Daten des Identitäts- nachweises auf das dafür vorgesehene Vordruckmuster 80 (Dokumentation des Behandlungsanspruchs, Anlage 1) über- tragen. Der Vertragsarzt bescheinigt die Richtigkeit der Datenübernahme durch Unterschrift und Arztstempel. Alternativ kann die Dokumentation des Behand- lungsanspruchs durch eine Fotokopie des Anspruchs- sowie des Identitätsnachwei- ses erfolgen. Dabei ist die EBM-Ziffer 7140 abrechnungsfähig.
(2) Vor Durchführung der Behand- lung hat der im Ausland Versicherte die
„Erklärung des im EU- bzw. EWR-Aus- land oder der Schweiz versicherten Pati- enten bei Inanspruchnahme von Sachlei- stungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland“ (Vordruck- muster 81, Anlage 2) auszufüllen und zu unterschreiben.
(3) Die Erklärung und die Dokumen- tation sind im Original unverzüglich an die aushelfende deutsche Krankenkasse zu übersenden; anstelle der Dokumenta- tion des Behandlungsanspruchs kann der Anspruchsnachweis als Fotokopie über- mittelt werden. Dabei ist die EBM-Ziffer 7120 abrechnungsfähig. Die Durchschlä- ge (bzw. die Zweitfotokopie) verbleiben
Bekanntmachungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, und der AOK-Bundesver- band, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, vereinbaren als Bestandteil des Bundesmantelvertrages bzw. des Arzt-/
Ersatzkassenvertrages die nachstehende
Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte
1Diese Bestimmung dient der Umsetzung des § 22 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprechend dem Beschluss Nr. 196 der Verwaltungskommission vom 23. März 2004 (ABl. L 212/83 vom 12. 6. 2004).
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beim Vertragsarzt. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, die Durchschläge der Er- klärung und der Dokumentation des Be- handlungsanspruchs zwei Jahre aufzube- wahren.
§ 3 Abrechnung
(1) Der Vertragsarzt rechnet die nach
§ 1 Abs. 1 erbrachten Leistungen zulasten der deutschen Krankenkasse ab, die der im Ausland Versicherte als aushelfende Krankenkasse gewählt hat. Dabei kom- men die Bedingungen (Leistungsumfang und Punktwert) dieser Krankenkasse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zur Anwendung.
(2) Die Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt nach den Regelungen des Ersatzverfah- rens bei Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung unter Angabe des Namens, Vornamens und Geburtsda- tums des im Ausland Versicherten sowie der Informationen (Name und Instituti- onskennzeichen) zur aushelfenden deut- schen Krankenkasse. Zusätzlich ist durch Auftragung der Ziffern 10007 im Status- feld des Abrechnungsscheins anzugeben, dass es sich um ein EWR/CH-Abrech- nungsfall handelt.
(3) Für die Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten Europäi- schen Krankenversicherungskarte bzw.
eines vorgelegten falschen oder zu Un- recht ausgestellten sonstigen Berechti- gungsnachweises sowie aufgrund falscher Angaben des ausländischen Versicherten erfolgte, erhält der Arzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches an die aus- helfende deutsche Krankenkasse eine Vergütung nach Absatz 1, es sei denn, der Vertragsarzt hätte einen offensichtlichen Missbrauch erkennen können.
§ 4 Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
Arzneimittel dürfen auf Rechnung der aushelfenden deutschen Krankenkasse nur verordnet werden, wenn die Voraus- setzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und das Arzthonorar der Krankenkasse in Rech- nung zu stellen ist. Dabei ist das verein- barte Verordnungsblatt (Muster 16) zu verwenden. Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Verordnungsweise sind zu beachten. Auf dem Arzneiverordnungs- blatt sind Name, Vorname und Geburts- datum des im Ausland Versicherten sowie die Informationen (Name und Instituti- onskennzeichen) zur aushelfenden deut- schen Krankenkasse aufzutragen. Zu- Anlage 1
Anlage 2
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sätzlich ist auf dem Rezept durch das Auf- tragen des Versichertenstatus 10007 zu kennzeichnen, dass es sich um ein EWR/
CH-Fall handelt. Dies gilt auch für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln.
Wird dem Patienten das Honorar pri- vat (auf Basis der GOÄ) in Rechnung ge- stellt, so dürfen Arznei-, Heil- und Hilfs- mittel nur auf Privatrezept verordnet werden.
§ 5 Überweisungen
(1) Erweist sich die Durchführung weiterführender diagnostischer oder the- rapeutischer Leistungen durch einen an- deren Arzt als notwendig, sind vom be- handelnden Vertragsarzt auf dem Über- weisungsschein (Vordruckmuster 6) die Informationen (Name und Institutions- kennzeichen) zur aushelfenden deut- schen Krankenkasse aufzutragen. Zu-
sätzlich sind im Statusfeld die Ziffern 10007 aufzutragen.
(2) Für den weiterbehandelnden Arzt gelten die Regelungen der §§ 1 bis 3 mit Ausnahme des § 1 Abs. 3. Die Abrech- nung der Leistungen erfolgt über die beim erstbehandelnden Arzt gewählte aushelfende deutsche Krankenkasse.
§ 6 Verordnung von Krankenhausbehandlung Erweist sich eine Krankenhausbe- handlung als notwendig, ist vom behan- delnden Vertragsarzt auf dem Einwei- sungsschein (Vordruckmuster 2) der Na- me der aushelfenden deutschen Kran- kenkasse und das dazugehörige Instituti- onskennzeichen aufzutragen. Zusätzlich ist durch das Auftragen des Versicherten- status 10007 zu kennzeichnen, dass es sich um einen EWR/CH-Fall handelt.
§ 7 In-Kraft-Treten
Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
§ 8 Kündigung
Diese Anlage kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalender- halbjahres von jedem Vertragspartner schriftlich gekündigt werden.
Protokollnotiz
Die Partner dieser Vereinbarung wer- den die praktischen Auswirkungen der getroffenen Regelungen bis zum 30. Ju- ni 2005 prüfen und ggf. kurzfristig An- passungen der Vereinbarung vorneh-
men. )
Die AkdÄ möchte Sie im Folgenden über Publikationen und Meldungen aus dem internationalen Raum informieren und hofft, Ihnen damit nützliche Hinweise auch für den Praxisalltag geben zu kön- nen.
Meloxicam (Mobec®) ist ein Analgeti- kum/Antirheumatikum, das unter ande- rem zur Kurzzeitbehandlung akuter Schübe einer Arthrose sowie zur sympto- matischen Langzeitbehandlung der rheumatoiden Arthritis zugelassen ist. Es wird laut Arzneiverordnungs-Report (1) mit 12,5 Mio. DDD in Deutschland ver- ordnet bei offenbar gleichbleibender Tendenz.
Karakatsani und Mitarbeiter (2) be- richten jetzt über einen 23-jährigen Pati- enten, der unter Meloxicam ein eosino- philes Lungeninfiltrat entwickelte. Un- mittelbar nach Beginn der Meloxicam- Einnahme (Dauer: vier Tage, tägliche Dosis 7,5 mg) trat ein trockener Husten auf, und die Temperatur stieg leicht an.
Elf Tage nach Beendigung der Therapie bestand eine Leukozytose von 11 800/µl
mit 25 Prozent Eosinophilen; das Lun- gen-CT zeigte peripher fleckige Verdich- tungen. Der Patient wurde mit Methyl- prednisolon behandelt, worauf es zu ei- ner raschen klinischen und radiologi- schen Besserung kam. Auch fünf Monate später konnten keine pathologischen Befunde mehr erhoben werden. Die Au- toren glauben, andere Ursachen einer eo- sinophilen Lungeninfiltration ausschlie- ßen zu können.
Im deutschen Spontanerfassungs- system für unerwünschte Arzneimit- telwirkungen (gemeinsame Datenbank von BfArM und AkdÄ; Datenstand:
20. 4. 2004) sind 115 Meldungen zu Me- loxicam erfasst. Ein Bericht über eine Eosinophilie oder eine eosinophile Lun- geninfiltration findet sich nicht. Insge- samt liegen in der UAW-Datenbank 657 Meldungen über eine Eosinophilie vor.
27,0 Prozent der Meldungen beziehen sich auf Clozapin, 19,0 Prozent auf Tryp- tophan, 5,3 Prozent auf Fumarsäure und 4,0 Prozent auf Carbamazepin; alle an- deren liegen unter zwei Prozent. Zur
Wirkstoffgruppe der „Oxicame“ finden sich insgesamt 475 Meldungen, darunter ein Verdachtsfall, bei dem eine Eosino- philie unter der gleichzeitigen Behand- lung mit Piroxicam und Sulfasalazin auf- getreten war. Über das Auftreten von Lungeninfiltraten und Eosinophilie un- ter einer Therapie mit Piroxicam wurde ebenfalls gelegentlich in der Literatur berichtet (3).
Es handelt sich offenbar um eine selte- ne UAW, die unbeachtet aber doch zu schweren Folgen führen könnte.
Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beob- achteten Nebenwirkungen (auch Ver- dachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßigen Abständen im Deut- schen Ärzteblatt auf der vorletzten Um- schlagseite abgedruckten Berichtsbo- gen verwenden oder diesen unter der AkdÄ-Internetpräsenz www.akdae.de abrufen.
Literatur
1. Schwabe U, Paffrath D (Hrsg.): Arzneiverordnungs- Report 2003. Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York 2004.
2. Karakatsani A et al.: Meloxicam-induced pulmonary infiltrates with eosinophilia: a case report. Rheumato- logy (Oxford) 2003; 42: 1112–1113.
3. Pfitzenmeyer P et al.: Piroxicam induced pulmonary infiltrates and eosinophilia. J Rheumatolol 1994; 21:
1573–1577.
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Aachener Straße 233–237, 50931 Köln,Telefon: 02 21/40 04-5 28, Fax:
02 21/40 04-5 39, E-Mail: info@akdae.de, Internet: www.akdae.de ) B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R