• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Mitteilungen: Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte" (02.07.2004)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Mitteilungen: Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte" (02.07.2004)"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

auf die Neugestaltung der Wirtschaftlich- keitsprüfungen nach § 106 SGB V durch das GKV-Modernisierungsgesetz hin.

Danach haben die Prüfungsausschüsse auch Aufgaben der Beratung von Ärzten zu übernehmen und sind entsprechend neu zu organisieren.

5. Fortschreibung der Rahmenvorgaben Die mit diesen Rahmenvorgaben ge- troffenen Bewertungen nach Anlage 1 Nummern 2 bis 4 beruhen auf den verfüg- baren Rahmendaten für die Arzneimit- telversorgung, den prognostizierten Aus- wirkungen des GKV-Modernisierungsge- setzes sowie den gesetzlich verlangten Festlegungen durch die Selbstverwal- tung. Die Bundesvertragspartner ver-

ständigen sich darauf, Abweichungen ge- genüber den für das Jahr 2004 zugrunde gelegten Annahmen in den Verhandlun- gen für die Rahmenvorgaben des Folge- jahres auf der Basis der KV-bezogenen GKV-Arzneimittel-Schnellinformation (GAmSi-KV) zu berücksichtigen.

Köln, den 15. Oktober 2003

Kassenärztliche Bundesvereinigung,AOK- Bundesverband, BKK-Bundesverband, IKK-Bundesverband, Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, See-Krankenkasse, Bundesknappschaft, Verband der Angestellten-Krankenkas- sen e.V., AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-

Verband e.V. )

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2000 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 272. Juli 2004

Mit der Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte zum 1. Juli 2004 vereinfacht sich für viele Touristen und sonstige Ausländer, die sich vorüber- gehend in Deutschland aufhalten und plötzlich erkranken, der Zugang zur me- dizinischen Behandlung. Bisher mussten sie den in ihrem Heimatland erhalte- nen „Auslandskrankenschein“ (Formular E 111) bei einer deutschen Krankenkasse in einen deutschen Behandlungsschein umtauschen, bevor sie einen Arzt aufsu- chen konnten. Mit der Einführung der Europäischen Krankenversicherungskar- te ändert sich dieses Verfahren. Die im Ausland Versicherten haben ab dem 1. Ju- li direkt Zugang zu einem deutschen Ver- tragsarzt. Demzufolge musste auch das bisherige Verfahren geändert werden. In einer „Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskar- te“ ist das neue Procedere festgelegt.

Bei Vorlage einer Europäischen Kran- kenversicherungskarte, einer Ersatzbe- scheinigung oder – bis zum 31. 12. 2005 – einer Bescheinigung über den Leistungs- anspruch während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsstaat (Formular E 111) hat ein im Ausland Versicherter bei einem Vertragsarzt Anspruch auf die – un- ter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Dauer des Auf- enthalts – medizinisch notwendige Be- handlung. Kein Anspruch besteht, wenn der Versicherte zum Zweck der ärztlichen Behandlung nach Deutschland eingereist ist. Weiter besteht kein Anspruch auf Lei- stungen, die bis zu der vom Patienten oh-

nehin beabsichtigten Rückkehr in sein Heimatland zurückgestellt werden kön- nen, ohne die Gesundheit des Betroffe- nen zu gefährden oder sein körperliches Wohlbefinden in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen. Im Übrigen richtet sich der Leistungsumfang nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland. Der Ver- tragsarzt hat die Identität des Patienten anhand des Personalausweises oder des Reisepasses zu überprüfen. Der im Aus- land Versicherte wählt in der Arztpraxis vor Beginn der Behandlung die aushel- fende deutsche Krankenkasse, wobei der Arzt ihn unterstützen sollte.

Legt der im Ausland Versicherte keine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine Ersatzbescheinigung vor, so ist der Arzt berechtigt und verpflichtet, von diesem eine Privatvergütung zu fordern.

Dies gilt auch, wenn sich der ausländische Versicherte für den Arzt erkennbar in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat, um eine ärztliche Behandlung zu er- halten, es sei denn, der für den Versicher- ten zuständige ausländische Kostenträger hat die Behandlung mit Formular E 112 vor der Inanspruchnahme ausdrücklich genehmigt und die aushelfende deutsche Krankenkasse hat einen entsprechenden Abrechnungsschein ausgestellt.

Zur Dokumentation des Behand- lungsanspruchs sind die Daten der Eu- ropäischen Krankenversicherungskarte, der Ersatzbescheinigung oder der Lei- stungsanspruchsbescheinigung (Formu- lar E 111) sowie die Daten des Identitäts-

nachweises auf ein dafür vorgesehenes Vordruckmuster 80 (Dokumentation des Behandlungsanspruchs) zu übertragen.

Der Vertragsarzt bescheinigt die Richtig- keit der Datenübernahme durch Unter- schrift und Arztstempel. Ärzte, die über einen Fotokopierer verfügen, können zur Dokumentation die vorgelegten Nach- weise fotokopieren.

Vor Durchführung der Behandlung hat der im Ausland Versicherte eine „Er- klärung des im EU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz versicherten Patienten bei Inanspruchnahme von Sachleistun- gen während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland“ (Vordruck- muster 81) auszufüllen und zu unter- schreiben. Die Erklärung und die Doku- mentation sind im Original unverzüglich an die aushelfende deutsche Kranken- kasse zu übersenden; anstelle der Doku- mentation des Behandlungsanspruchs kann der Anspruchsnachweis als Fotoko- pie übermittelt werden. Die Durchschlä- ge (bzw. die Zweitfotokopie) verbleiben beim Vertragsarzt. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, die Durchschläge der Er- klärung und der Dokumentation des Be- handlungsanspruchs zwei Jahre aufzube- wahren.

Der Vertragsarzt rechnet die erbrach- ten Leistungen zulasten der deutschen Krankenkasse ab, die der im Ausland Ver- sicherte als aushelfende Krankenkasse gewählt hat. Die Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt nach den Regelungen des Ersatzverfah- rens bei Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung unter Angabe des Namens, Vornamens und Geburtsdatums des im Ausland Versicherten sowie der Informationen (Name und Institutions- kennzeichen) zur aushelfenden deut- schen Krankenkasse. Bei veranlassten Leistungen (Arznei-, Heil- und Hilfsmit- tel usw.) ist auf den entsprechenden Vor- druckmustern durch das Auftragen des Versichertenstatus 10007 zu kennzeich- nen, dass es sich um einen EWR/CH-Fall handelt. Erweist sich eine Überweisung zu einem anderen Arzt als notwendig, fin- det nun das Vordruckmuster 6 (Über- weisungs-/Abrechnungsschein) und nicht mehr wie in der Vergangenheit das Re- zept Anwendung.

Zusätzlich zur Einführung der Euro- päischen Krankenversicherungskarte sind Rechtsänderungen zu beachten, die be- reits zum 1. Juni erfolgt sind. Diese Rechtsänderungen betreffen die Anglei- chung der Leistungsansprüche von in an- deren EWR-Staaten bzw. der Schweiz versicherten Personen bei vorübergehen- dem Aufenthalt in Deutschland. Künftig gilt Folgendes: Anspruch besteht auf alle Sachleistungen, die sich während des Auf-

Mitteilungen

Einführung der Europäischen

Krankenversicherungskarte

(2)

enthalts im Gebiet eines anderen Mit- gliedsstaates unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtli- chen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Für den Umfang des Leistungsanspruchs bei vorübergehen- dem Aufenthalt spielt es künftig also kei- ne Rolle mehr, ob es sich bei der an- spruchsberechtigten Person um einen

„Allgemeinversicherten“, einen Rentner, einen entsandten Arbeitnehmer, einen

Arbeitsuchenden oder einen Studenten handelt. Gedeckt sind dabei – wie bisher – auch die Behandlungen für solche Er- krankungen, die bereits vor der Einreise nach Deutschland bestanden haben. Nur für den Fall, dass eine Person zum Zwecke der Behandlung nach Deutschland ein- reist, ist zur Inanspruchnahme der ent- sprechenden Sachleistungen – wie bisher – die Zustimmung des zuständigen Trägers erforderlich. Dr. rer. pol. Thomas Kopetsch

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 272. Juli 2004 AA2001

Präambel

Diese Vereinbarung dient der Umsetzung der Verordnung Nr. 1408/71 des Europäi- schen Parlaments und des Rates zur An- wendung der Systeme der sozialen Sicher- heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan- dern, und der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr.

1408/71 zwecks Angleichung der An- sprüche und Vereinfachung der Verfahren.

§ 1 Behandlungsanspruch (1) Bei Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte, einer Ersatz- bescheinigung oder – bis zum 31. 12. 2005 – einer Bescheinigung über den Lei- stungsanspruch während eines Aufent- halts in einem anderen Mitgliedsstaat (Formular E 111) hat ein im Ausland Ver- sicherter bei einem Vertragsarzt An- spruch auf die – unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussicht- lichen Dauer des Aufenthalts – medizi- nisch notwendige Behandlung. Kein An- spruch besteht, wenn der Versicherte zum Zweck der ärztlichen Behandlung nach Deutschland eingereist ist.Weiter besteht kein Anspruch auf Leistungen, die bis zu der vom Patienten ohnehin beabsichtig-

ten Rückkehr in sein Heimatland zurück- gestellt werden können, ohne die Ge- sundheit des Betroffenen zu gefährden oder sein körperliches Wohlbefinden in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen.

Im Übrigen richtet sich der Leistungsum- fang nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepu- blik Deutschland.

(2) Die Inanspruchnahme von Nieren- dialyse oder Sauerstofftherapie oder ei- ner anderen lebenswichtigen medizini- schen Behandlung, die nur in spezialisier- ten medizinischen Einrichtungen verfüg- bar ist oder in Einrichtungen, die mit ent- sprechenden Geräten und/oder entspre- chendem Fachpersonal ausgestattet sind, kann von einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Patienten und der die me- dizinische Leistung erbringenden Ein- richtung abhängig gemacht werden, um sicherzustellen, dass die Behandlung während des vorübergehenden Aufent- halts des im Ausland Versicherten in Deutschland verfügbar ist.1

(3) Der Vertragsarzt hat die Identität des Patienten zu überprüfen. Als Iden- titätsnachweis gilt der Personalausweis oder der Reisepass.

(4) Der im Ausland Versicherte wählt vor Beginn der Behandlung die aushel- fende deutsche Krankenkasse. Der Versi- cherte ist für die gesamte Dauer der Be- handlung an diese Wahl gebunden.

(5) Legt der im Ausland Versicherte die Berechtigung nach Abs.1 Satz 1 oder den Identitätsnachweis nicht vor, so ist der Arzt berechtigt und verpflichtet, von diesem eine Vergütung nach GOÄ zu for- dern. Dies gilt auch, wenn sich der auslän- dische Versicherte für den Arzt erkenn- bar in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat, um eine ärztliche Behand- lung zu erhalten, es sei denn, der für den Versicherten zuständige ausländische Kostenträger hat die Behandlung mit Formular E 112 vor der Inanspruchnah- me ausdrücklich genehmigt und die aus- helfende deutsche Krankenkasse hat ei- nen entsprechenden Abrechnungsschein ausgestellt. Wendet sich der im Ausland Versicherte mit Formular E 112 direkt an den Arzt, ist er zunächst an die Kranken- kasse seiner Wahl zu verweisen.

§ 2 Dokumentation des Behandlungsanspruchs und Erklärung

des Patienten

(1) Zur Dokumentation des Behand- lungsanspruchs werden die Daten der Europäischen Krankenversicherungskar- te, der Ersatzbescheinigung oder der Lei- stungsanspruchsbescheinigung (Formu- lar E 111) sowie die Daten des Identitäts- nachweises auf das dafür vorgesehene Vordruckmuster 80 (Dokumentation des Behandlungsanspruchs, Anlage 1) über- tragen. Der Vertragsarzt bescheinigt die Richtigkeit der Datenübernahme durch Unterschrift und Arztstempel. Alternativ kann die Dokumentation des Behand- lungsanspruchs durch eine Fotokopie des Anspruchs- sowie des Identitätsnachwei- ses erfolgen. Dabei ist die EBM-Ziffer 7140 abrechnungsfähig.

(2) Vor Durchführung der Behand- lung hat der im Ausland Versicherte die

„Erklärung des im EU- bzw. EWR-Aus- land oder der Schweiz versicherten Pati- enten bei Inanspruchnahme von Sachlei- stungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland“ (Vordruck- muster 81, Anlage 2) auszufüllen und zu unterschreiben.

(3) Die Erklärung und die Dokumen- tation sind im Original unverzüglich an die aushelfende deutsche Krankenkasse zu übersenden; anstelle der Dokumenta- tion des Behandlungsanspruchs kann der Anspruchsnachweis als Fotokopie über- mittelt werden. Dabei ist die EBM-Ziffer 7120 abrechnungsfähig. Die Durchschlä- ge (bzw. die Zweitfotokopie) verbleiben

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, und der AOK-Bundesver- band, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg, der Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg, vereinbaren als Bestandteil des Bundesmantelvertrages bzw. des Arzt-/

Ersatzkassenvertrages die nachstehende

Vereinbarung zur Anwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte

1Diese Bestimmung dient der Umsetzung des § 22 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprechend dem Beschluss Nr. 196 der Verwaltungskommission vom 23. März 2004 (ABl. L 212/83 vom 12. 6. 2004).

(3)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A2002 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 272. Juli 2004

beim Vertragsarzt. Der Vertragsarzt ist verpflichtet, die Durchschläge der Er- klärung und der Dokumentation des Be- handlungsanspruchs zwei Jahre aufzube- wahren.

§ 3 Abrechnung

(1) Der Vertragsarzt rechnet die nach

§ 1 Abs. 1 erbrachten Leistungen zulasten der deutschen Krankenkasse ab, die der im Ausland Versicherte als aushelfende Krankenkasse gewählt hat. Dabei kom- men die Bedingungen (Leistungsumfang und Punktwert) dieser Krankenkasse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zur Anwendung.

(2) Die Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erfolgt nach den Regelungen des Ersatzverfah- rens bei Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung unter Angabe des Namens, Vornamens und Geburtsda- tums des im Ausland Versicherten sowie der Informationen (Name und Instituti- onskennzeichen) zur aushelfenden deut- schen Krankenkasse. Zusätzlich ist durch Auftragung der Ziffern 10007 im Status- feld des Abrechnungsscheins anzugeben, dass es sich um ein EWR/CH-Abrech- nungsfall handelt.

(3) Für die Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten Europäi- schen Krankenversicherungskarte bzw.

eines vorgelegten falschen oder zu Un- recht ausgestellten sonstigen Berechti- gungsnachweises sowie aufgrund falscher Angaben des ausländischen Versicherten erfolgte, erhält der Arzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches an die aus- helfende deutsche Krankenkasse eine Vergütung nach Absatz 1, es sei denn, der Vertragsarzt hätte einen offensichtlichen Missbrauch erkennen können.

§ 4 Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln

Arzneimittel dürfen auf Rechnung der aushelfenden deutschen Krankenkasse nur verordnet werden, wenn die Voraus- setzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und das Arzthonorar der Krankenkasse in Rech- nung zu stellen ist. Dabei ist das verein- barte Verordnungsblatt (Muster 16) zu verwenden. Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Verordnungsweise sind zu beachten. Auf dem Arzneiverordnungs- blatt sind Name, Vorname und Geburts- datum des im Ausland Versicherten sowie die Informationen (Name und Instituti- onskennzeichen) zur aushelfenden deut- schen Krankenkasse aufzutragen. Zu- Anlage 1

Anlage 2

(4)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 272. Juli 2004 AA2003

sätzlich ist auf dem Rezept durch das Auf- tragen des Versichertenstatus 10007 zu kennzeichnen, dass es sich um ein EWR/

CH-Fall handelt. Dies gilt auch für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln.

Wird dem Patienten das Honorar pri- vat (auf Basis der GOÄ) in Rechnung ge- stellt, so dürfen Arznei-, Heil- und Hilfs- mittel nur auf Privatrezept verordnet werden.

§ 5 Überweisungen

(1) Erweist sich die Durchführung weiterführender diagnostischer oder the- rapeutischer Leistungen durch einen an- deren Arzt als notwendig, sind vom be- handelnden Vertragsarzt auf dem Über- weisungsschein (Vordruckmuster 6) die Informationen (Name und Institutions- kennzeichen) zur aushelfenden deut- schen Krankenkasse aufzutragen. Zu-

sätzlich sind im Statusfeld die Ziffern 10007 aufzutragen.

(2) Für den weiterbehandelnden Arzt gelten die Regelungen der §§ 1 bis 3 mit Ausnahme des § 1 Abs. 3. Die Abrech- nung der Leistungen erfolgt über die beim erstbehandelnden Arzt gewählte aushelfende deutsche Krankenkasse.

§ 6 Verordnung von Krankenhausbehandlung Erweist sich eine Krankenhausbe- handlung als notwendig, ist vom behan- delnden Vertragsarzt auf dem Einwei- sungsschein (Vordruckmuster 2) der Na- me der aushelfenden deutschen Kran- kenkasse und das dazugehörige Instituti- onskennzeichen aufzutragen. Zusätzlich ist durch das Auftragen des Versicherten- status 10007 zu kennzeichnen, dass es sich um einen EWR/CH-Fall handelt.

§ 7 In-Kraft-Treten

Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

§ 8 Kündigung

Diese Anlage kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalender- halbjahres von jedem Vertragspartner schriftlich gekündigt werden.

Protokollnotiz

Die Partner dieser Vereinbarung wer- den die praktischen Auswirkungen der getroffenen Regelungen bis zum 30. Ju- ni 2005 prüfen und ggf. kurzfristig An- passungen der Vereinbarung vorneh-

men. )

Die AkdÄ möchte Sie im Folgenden über Publikationen und Meldungen aus dem internationalen Raum informieren und hofft, Ihnen damit nützliche Hinweise auch für den Praxisalltag geben zu kön- nen.

Meloxicam (Mobec®) ist ein Analgeti- kum/Antirheumatikum, das unter ande- rem zur Kurzzeitbehandlung akuter Schübe einer Arthrose sowie zur sympto- matischen Langzeitbehandlung der rheumatoiden Arthritis zugelassen ist. Es wird laut Arzneiverordnungs-Report (1) mit 12,5 Mio. DDD in Deutschland ver- ordnet bei offenbar gleichbleibender Tendenz.

Karakatsani und Mitarbeiter (2) be- richten jetzt über einen 23-jährigen Pati- enten, der unter Meloxicam ein eosino- philes Lungeninfiltrat entwickelte. Un- mittelbar nach Beginn der Meloxicam- Einnahme (Dauer: vier Tage, tägliche Dosis 7,5 mg) trat ein trockener Husten auf, und die Temperatur stieg leicht an.

Elf Tage nach Beendigung der Therapie bestand eine Leukozytose von 11 800/µl

mit 25 Prozent Eosinophilen; das Lun- gen-CT zeigte peripher fleckige Verdich- tungen. Der Patient wurde mit Methyl- prednisolon behandelt, worauf es zu ei- ner raschen klinischen und radiologi- schen Besserung kam. Auch fünf Monate später konnten keine pathologischen Befunde mehr erhoben werden. Die Au- toren glauben, andere Ursachen einer eo- sinophilen Lungeninfiltration ausschlie- ßen zu können.

Im deutschen Spontanerfassungs- system für unerwünschte Arzneimit- telwirkungen (gemeinsame Datenbank von BfArM und AkdÄ; Datenstand:

20. 4. 2004) sind 115 Meldungen zu Me- loxicam erfasst. Ein Bericht über eine Eosinophilie oder eine eosinophile Lun- geninfiltration findet sich nicht. Insge- samt liegen in der UAW-Datenbank 657 Meldungen über eine Eosinophilie vor.

27,0 Prozent der Meldungen beziehen sich auf Clozapin, 19,0 Prozent auf Tryp- tophan, 5,3 Prozent auf Fumarsäure und 4,0 Prozent auf Carbamazepin; alle an- deren liegen unter zwei Prozent. Zur

Wirkstoffgruppe der „Oxicame“ finden sich insgesamt 475 Meldungen, darunter ein Verdachtsfall, bei dem eine Eosino- philie unter der gleichzeitigen Behand- lung mit Piroxicam und Sulfasalazin auf- getreten war. Über das Auftreten von Lungeninfiltraten und Eosinophilie un- ter einer Therapie mit Piroxicam wurde ebenfalls gelegentlich in der Literatur berichtet (3).

Es handelt sich offenbar um eine selte- ne UAW, die unbeachtet aber doch zu schweren Folgen führen könnte.

Bitte teilen Sie der AkdÄ alle beob- achteten Nebenwirkungen (auch Ver- dachtsfälle) mit. Sie können dafür den in regelmäßigen Abständen im Deut- schen Ärzteblatt auf der vorletzten Um- schlagseite abgedruckten Berichtsbo- gen verwenden oder diesen unter der AkdÄ-Internetpräsenz www.akdae.de abrufen.

Literatur

1. Schwabe U, Paffrath D (Hrsg.): Arzneiverordnungs- Report 2003. Springer-Verlag Berlin Heidelberg New York 2004.

2. Karakatsani A et al.: Meloxicam-induced pulmonary infiltrates with eosinophilia: a case report. Rheumato- logy (Oxford) 2003; 42: 1112–1113.

3. Pfitzenmeyer P et al.: Piroxicam induced pulmonary infiltrates and eosinophilia. J Rheumatolol 1994; 21:

1573–1577.

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Aachener Straße 233–237, 50931 Köln,Telefon: 02 21/40 04-5 28, Fax:

02 21/40 04-5 39, E-Mail: info@akdae.de, Internet: www.akdae.de ) B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

„UAW-News“ – International

Eosinophiles Lungeninfiltrat durch Meloxicam

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

dort die Patienten regelmäßig (wie mittwochs ab 15 Uhr) zu betreuen, so kann hier von einer regelmäßigen Tätigkeit an einer (zweiten) Ar- beitsstätte ausgegangen werden, und dem

Dezember 1980 im Bundesgebiet und in West- berlin 164 124 Ärztinnen und Ärzte bei den Ärztekammern gemeldet (vgl. 2 „Entwicklung der Arzt- zahlen nach ärztlichen Tätigkeitsar-

3500 ärztlich nicht berufstätigen Ärzten, diese nicht nach Gebietsbe- zeichnungen erfaßt hat, so daß für diesen Kammerbereich alle nicht be- rufstätigen Ärzte unter der Gruppe

Dies gilt auch, wenn sich der auslän- dische Versicherte für den Arzt erkenn- bar in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat, um eine ärztliche Behand- lung zu erhalten, es sei

Dank des Postzei- tungsdienstes sei es zu einer flächen- deckenden Versorgung für jeder- mann und der weltweit einmaligen Pressevielfalt der Bundesrepublik Deutschland gekommen

Knapp die Hälfte der Abhängigen reagieren nicht auf ein Angebot von Methadon oder Dihydrocodein, und von denen, die sich auf die Behand- lung eingelassen haben, ist auch bei

Die vorliegende Arbeit beschränkt sich deshalb auf die Darstellung und Analyse der Verteilung von Aufgaben, Ausgaben und Einnahmen im Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie

(3) Vor Durchführung der Behandlung hat die im Ausland versicherte Person die ,,Erklärung der im EU-/EWR-Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich versicherten