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Archiv "„Die dringliche Kriegschirurgie„" (23.03.1984)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

THEMEN DER ZEIT

Herta Burman

"Die dringliche

Kriegschirurgie"

Eine Stellungnahme aus der Sicht

einer Bundeswehrärztin zu Behauptungen ärztlicher Wehrdienstverweigerer

Immer wieder finden sich in der deutschen Presse Meldungen dar- über, daß junge wehrpflichtige Ärz- te unter Berufung auf die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv 49/50 „Die dringliche Kriegschirurgie") den Wehrdienst verweigern wollen und auch wiederholt als Kriegsdienst- verweigerer anerkannt worden sind. So war beispielsweise im

„Mannheimer Morgen" „umran- det" zu lesen: 28jähriger Arzt vom Verwaltungsgericht Koblenz als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

Begründung des Urteils laut MM:

„Der Arzt konnte in anschaulicher Weise dem Gericht klarmachen, daß der Sanitätsdienst der Bundes- wehr im Kriegsfalle nur die Leicht- verwundeten und nicht die Schwer- verwundeten behandelt."

Durch Zeitungsmeldungen dieser Art wird nicht nur Unruhe in den Sanitätsdienst getragen, sondern es werden auch die Angehörigen der uns in der Bundeswehr anver- trauten Soldaten und unsere Solda- ten selbst beunruhigt.

A

ufgrund meines beruflichen Werdeganges und angeregt durch eine Bemerkung meines früheren Klinikchefs, wie lange der Sanitätsdienst der Bundes- wehr noch solche böswilligen, un- haltbaren, verleumderischen Un- terstellungen hinnehmen wolle, habe ich mich entschlossen, eine Stellungnahme zu dieser umstrit- tenen ZDv 49/50 „Die dringliche

Kriegschirurgie" abzugeben. Zur Person: Ich war 14 Jahre als Ärztin in Mannheimer Kliniken tätig, zu- letzt 12 Jahre auf einer chirurgi- schen und unfallchirurgischen Abteilung, und bin seit 1. Septem- ber 1976 einer der weiblichen Sanitätsoffiziere der Bundeswehr.

Die Antragsteller auf Anerken- nung als Kriegsdienstverweigerer führen häufig aus:

1. daß gemäß ZDv 49/50 für grundsätzlich behandelbare Ver- wundete mit schweren Verwun- dungen keine Behandlung vorge- sehen sei,

2. daß Wehrmedizin im Krieg kei- ne Sonderform der Katastrophen- medizin sei, da in der Katastro- phenmedizin des zivilen Bereichs grundsätzlich nach der Schwere der Verwundung behandelt würde;

3. unter Hinweis auf das Kapitel über die Behandlung von Bauch- verletzten wird behauptet, dort würde geradezu die Umkehrung der normalen ärztlichen Gewohn- heit und des Grundsatzes, zuerst für die Schwerverwundeten zu sorgen, gefordert.

Argumente gegen die ZDv 49/50 verdrehen völlig

deren Inhalt und Zielsetzung Die ZDv 49/50 ist die Übersetzung des NATO-Handbuchs „Emergen- cy War Surgery" (US-Ausgabe 1958), die bereits 1961 in Kraft ge- setzt wurde. Dieses Handbuch war geplant und geschrieben wor- den, um das Wissen um die Grundsätze und Verfähren ärzt- lichen Handelns unter schwieri- gen bis hin zu extremen Bedin- gungen zu fördern, damit für je- den Angehörigen der alliierten

Kampftruppen nach einer Ver- wundung medizinische Betreu- ung sichergestellt ist.

Wiewohl diese ZDv, die ein Weg- weiser — kein Schema! — für die fachgerechte Erstversorgung von Verwundeten darstellen möchte, seit geraumer Zeit auf der Grund- lage der US-Ausgabe 1973 unter internationaler — auch deutscher — Beteiligung überarbeitet und ver- bessert wird, sah sich die Inspek- tion des Sanitäts- und Gesund- heitswesens beim Bundesmini- ster der Verteidigung inzwischen aufgrund zahlreicher Klagen meist von wehrunwilligen Ärzten schließlich dazu genötigt, die ZDv 49/50 mit Wirkung vom 16. Febru- ar 1983 außer Kraft zu setzen, um einer fortgesetzten bewußten Mißdeutung ihres Inhalts keinen weiteren Vorschub zu leisten.

Die ZDv 49/50 war aus Sorge um den Menschen geschrieben wor- den, und nun wird ihr paradoxer- weise unterstellt, sie würde jenen Soldaten, die aufgrund einer schwerwiegenden Verwundung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Einsatz zu „verwen- den" wären, jegliche Behandlung verweigern.

Dieser Verdrehung ist entschie- den zu widersprechen.

Zunächst zum zweiten Argument der Antragsteller:

Wehrmedizin widerspricht nicht ethisch-humanitären Pflichten Wehrmedizin im Kriege ist Kata- strophenmedizin in der größten Katastrophe, die über ein Volk hereinbrechen kann, nämlich der Katastrophe „Krieg". Der Wehr- Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 12 vom 23. März 1984 (27) 897

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

"Die dringliche Kriegschirurgie"

medizin im Kriege und der Kata- strophenmedizin ist gemeinsam, daß beide Male die Anforderun- gen die vorhandenen Möglich- keiten zu helfen weit übersteigen. Wehrmedizin im Krieg ist Medizin mit Hindernissen, Medizin der Komplikationen und der wohl kaum verfügbaren Fachärzte. Ge- fragt ist in der Wehrmedizin des Krieges und in der Katastrophen- medizin vor allem der Arzt für Chirurgie, insbesondere der Un- fallchirurg. Der Bedarf im Kriege und in der Katastrophe übersteigt die am Friedensbedarf orientierte vorhandene Zahl an Ärzten dieser Fachrichtungen. Es würden also auch Ärzte der "Nachbardiszipli-

nen" chirurgisch tätig sein müs-

sen; hier ist vor allem an Orthopä-

den, Urologen und Gynäkologen zu denken.

Wehrmediziner und Katastro- phenmediziner müssen eine Me- dizin der Anpassung und des be- helfsmäßigen Ersatzes des Feh- lenden durchführen. Der Wehr- mediziner wie der Arzt im kata- strophenmedizinischen Einsatz - und da kann jeder Arzt betroffen sein -muß seine gewohnte lndivi- dualmedizin, sein Bestreben nach Maximalversorgung des einzel- nen Verletzten so anwenden, daß das Bestmögliche für möglichst viele zur rechten Zeit getan wird.

Es ist unärztlich, unbedingt einen bestimmten Schwerstverletzten retten zu wollen, wenn dafür an- dere Verletzte, denen mit geringe- rem Aufwand hätte geholfen wer- den können, sterben müssen oder in Lebensgefahr gebracht wer- den, nur weil der Arzt aus falsch verstandener Menschlichkeit ver- sucht, den einen Schwerstverletz- ten mit allen Mitteln und aus allen Kräften zu behandeln.

...,.. Die Zahl der Überlebenden zählt- nicht die Zahl der durchge- führten großen und schwierigen Operationen

Der Wehrmediziner muß also wie der Katastrophenmediziner rasch

abwägen, wie er seine Kräfte ein- setzt. Da er nicht allen zur glei- chen Zeit helfen kann, muß er sich für die entscheiden, die dann eine größere Überlebenschance ha- ben, wenn möglichst schnell ge- holfen wird. Nur diese Einstellung ist angemessen, sie widerspricht nicht den ethisch-humanitären beruflichen Pflichten des Arztes, dessen Aufgabe es ist, Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schüt- zen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern.

Es besteht kein Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit, wenn man den einen Schwerst- verletzten, den "Hoffnungslo- sen", zugunsten anderer vorüber- gehend zurückstellt, um ihm nach der dringlichen ärztlichen Versor- gung anderer Schwerverletzter die ihm zukommende Behand- lung angedeihen zu lassen. Ich lege ja meine Hände nicht in den Schoß, sondern ich rette da- für das Leben anderer. Nur diese Interpretation wird dem Inhalt der ZDv 49/50, dem Handbuch der dringlichen Kriegschirurgie, ge- recht.

Diese Überlegungen finden ihre Bestätigung durch die juristische Lehre vom übergesetzlichen ent- schuldigenden Notstand. Dieser auch als übergesetzliche ent- schuldigende Pflichtenkollision bezeichnete Entschuldigungs- grund wird zwar von der Recht- sprechung noch nicht, wohl aber von der herrschenden juristischen Meinung anerkannt.

Es handelt sich hierbei um Not- standstituationen, in denen der Täter die Nachsicht des Rechts verdient, obwohl eine Rechtferti- gung bzw. ein entschuldigender Notstand nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches nicht vor- liegt. Dies etwa deswegen, weil die beteiligten Rechtsgüter eine qualitative oder quantitative Diffe- renzierung nicht zulassen, so ins- besondere, wenn Leben in ver- schiedener Zahl auf dem Spiel steht. Zwar bleibt im Falle des 898 (28) Heft 12 vom 23. März 1984 81. Jahrgang Ausgabe A

quantitativen Lebensnotstandes auch die Tötung eines einzelnen- durch die unterlassene Hilfelei- stung- zur Rettung vieler rechts- widrig, weil das Recht das Verbot, Hand an unschuldige Menschen- leben zu legen, aus prinzipiellen Erwägungen nicht aufheben kann, wohl aber ist hier das Un- recht aus den gleichen Gründen wie bei dem gesetzlich geregel- ten Notstand gemindert. Stellt sich das Verhalten wie hier als ein Unterlassen dar, fehlt es nach an- derer Meinung bereits an der Tat- bestandsmäßigkeit für eine Straf- tat. Der an sich Handlungspflichti- ge könne nämlich nicht für eine Unterlassung verantwortlich ge- macht werden, wenn es ihm nach den konkreten Umständen un- möglich sei, seiner Pflicht nachzu- kommen und zum Schutz der ge- fährdeten Rechtsgüter tätig zu werden (vgl. im einzelnen Lenck- ner in Schönke-Schröder, StGB, 21. Auflage, Vorbem. zu §§ 12 ff RdNr. 117).

Die Antragsteller haben durch Herausnahme einzelner Sätze und Weglassen anderer Sätze das herausgelesen, was sie lesen wollten. Es ist das erklärte Anlie- gen der ZDv 49/50, durch die darin empfohlenen Behandlungsmaß- nahmen die einfachsten und durchführbaren Maßnahmen auf- zuzeigen, mit denen in den ersten

kritischen Stunden nach einem Massenanfall Leib und Leben ei- ner möglichst großen Zahl von Be- troffenen erhalten werden kann.

Die empfohlenen Maßnahmen stellen lediglich einen realisti- schen Versuch dar, die ungeheu- ren medizinischen Probleme zu lösen, die sich auftürmen könn- ten.

Zum dritten Argument der Antragsteller:

Behandlung der Bauchverletzten im Massenanfall

ln der ZDv 49/50 heißt es: "Die Operation bei Bauchverletzten kann man kaum abkürzen. Wird

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also überhaupt operiert, so muß es von Anfang an schon gründlich, sorgfältig und vollständig gesche-

hen. Hast und mangelnde Sorgfalt

haben schwere Folgen, beson- ders wegen der tödlichen Perito- nitis. Aus diesem und anderen Gründen muß man sich bei nüch- terner Überlegung dazu entschlie- ßen, den Bauchverletzten im Mas- senanfall eine verhältnismäßig niedrige Dringlichkeitsstufe, je- doch nur für die Durchführung der Operation, zu geben."

Das heißt: Der Arzt kann nicht in einer mehrere Stunden dauern- den Operation sorgfältig den ei- nen operieren, sondern er muß sich für die vier oder fünf anderen entscheiden, denen er in dersel- ben Zeit mit seinen Mitteln und Kräften das Leben retten kann.

Weiter heißt es in der ZDv: "Diese Anschauung stellt die genaue Um- kehrung der normalen ärztlichen Gewohnheiten und des Grundsat- zes dar, zuerst für den Schwerver- wundeten zu sorgen."

Insbesondere diese Aussage führ- ten einige Antragsteller als Grund für ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer an.

Dabei vergessen sie jedoch, die folgenden Sätze zu erwähnen, in denen es heißt:

C> "Jeder muß sich darüber klar

werden, daß der Erfolg des ge- samten ärztlichen Handeins wäh- rend der ersten kritischen Phase an der Zahl der Überlebenden und nicht an der Zahl der gut ausge- führten Operationen gemessen wird.

Selbstverständlich gelten dort, wo solche Bedingungen (also ein Massenanfall) nicht vorherrschen und ebenso nach Überwinden des Notstandes immer die anerkann- ten Grundsätze der Verwundeten- sichtung und der Auswahl zur Operation nach den üblichen Grundlagen."

Unbedingt hier zu erwähnen sind als Argument gegen die Antrag-

DEUTSCHES jtß.ZTEBLATT

steiler Sätze aus der ZDv 49/50, II I.

Teil -Allgemeine Grundsätze der Wundbehandlung:

"Allerdings gibt es auch in der

Kriegschirurgie kein grobes Ab- weichen von den anerkannten chirurgischen Grundsätzen. Alle Sanitätsoffiziere sind vordringlich verpflichtet, diese Grundsätze und Gepflogenheiten auch unter ungünstigen äußeren Bedingun- gen so weitgehend wie möglich einzuhalten." Und:

"Sogar unter der Voraussetzung mancher notwendiger Kompro- misse ist es auch bei den vorde- ren Sanitätseinrichtungen unent- schuldbar, die erforderlichen Erstmaßnahmen nicht auszufüh- ren, selbst wenn es sich dabei um vorübergehende Notlösungen handelt."

Kann der Bauchverletzte im Mas- senanfall nicht sofort operiert werden, so müssen bis zu diesem Zeitpunkt Ruhe, parenterale Flüs- sigkeitszufuhr, Antibiotika und an- dere Hilfsmaßnahmen, sowie Ab- saugen durch die Nasensonde je nach Indikation und Möglichkeit angewendet werden.

Jetzt erhält auch das erste Argument der Antragsteller seine Antwort

Der Schwerverwundete wird, wie aufgezeigt, zwar um anderer Ver- wundeter willen nicht sofort ope- rativ behandelt. Er bleibt jedoch nicht unbehandelt, sondern erhält eine vorläufige, konservative Be- handlung, bis genügend Zeit ge- geben ist für die notwendige, sorgfältige und zeitraubende Ver- sorgung, über deren Schwierig- keiten vorher schon berichtet wurde.

Die Antragsteller können als Ärzte nictit wollen, daß andere Verwun- dete keine Chance zum Überle- ben erhalten, weil sie dem Schwerverwundeten, dem fast hoffnungslos Erkrankten, all ihre ärztliche Fürsorge schenken wol- len.

"Die dringliche Kriegschirurgie"

Es ist verständlich, daß ein junger Arzt vor der rauhen Wirklichkeit des Ärztealltags zurückschreckt.

Er ist aus der Klinik mit all ih- ren personellen und apparativen Möglichkeiten gewohnt, daß je- dem Patienten individuell eine Maximalversorgung zuteil wird.

..,.. Schon als Chirurg im kleinen Kreiskrankenhaus könnte er aber vor die Not des Abwägens, des nach den gleichen Grundsätzen wie oben beschriebenen Sichtens gestellt werden, wenn nach einem Unfall mehr als drei Schwerver- letzte in sein Krankenhaus ge- bracht werden, er allein Hilfe lei- sten muß und weitere Unterstüt- zung nicht zu erwarten ist.

Die ZDv 49/50 betont, daß die ge- schilderten Sichtungsgrundsätze nur für den Zustand "Massenan- fall" gelten. Es ist erklärtes Ziel - in Übereinstimmung mit dem NA-

TO-Standardisierungsabkommen 1879 -, den Zustand "Massenan- fall" zeitlich zu begrenzen und so rasch wie möglich zu konventio- nellen Methoden zurückzukeh- ren.

Das Handbuch der dringlichen Kriegschirurgie ist geschrieben worden, um aus Fürsorge für Ver- wundete das Bestmögliche für möglichst viele zur rechten Zeit tun zu können und dem unerfah- renen Arzt rechtzeitig anschaulich die Schwierigkeiten aufzuzeigen, die dann auftreten, wenn die Zahl der Verwundeten die Möglich- keiten der Ärzte übersteigt.

Ein auf den Grundsätzen der ärzt- lichen Ethik basierendes Recht, den Wehrdienst zu verweigern, kann daher aus den Grundsätzen der ZDv 49/50 meines Erachtens nicht hergeleitet werden.

Anschrift der Verfasserin:

Dr. med. Herta Burman, Oberfeldarzt

Sinsheimer Straße 18 6800 Mannheim

Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 12 vom 23. März 1984 (31) 899

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