V A R I A
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 14⏐⏐7. April 2006 AA955
Beschäftigung einer Assistentin
Honorarkürzungen wegen Praxisumfangs waren zulässig.
Die Genehmigung, eine Wei- terbildungsassistentin in einer Praxis zu beschäftigen, recht- fertigt es nicht, dass die dort erbrachten Leistungen um mehr als 250 Prozent erhöht werden. Honorarkürzungen sind deshalb rechtmäßig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war ein niedergelassener Arzt nicht damit einverstan- den, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) seine Lei- stungen gekürzt hatte. Er ha- be sie mithilfe seiner ge- nehmigten Assistentin ord- nungsgemäß erbracht. Die KV hatte dagegen argumen- tiert, dass die Genehmigung einer Assistentin allein zu deren Weiterbildung erteilt
worden sei, nicht aus Grün- den der Sicherstellung der Versorgung und/oder zur Entlastung des Vertragsarz- tes wegen seiner großen Fall- zahlen.
Das BSG ist dieser Auffas- sung gefolgt. Ein Vertragsarzt könne bei Überschreitung der durchschnittlichen Fall- zahlen nicht anführen, die Genehmigung der Beschäfti- gung einer Weiterbildungsas- sistentin bedeute zugleich die Billigung dieser Fallzahlen.
Vielmehr werde in solchen Fällen in der Regel nur ein Praxiszuwachs bis zu 25 Pro- zent akzeptiert. Der Zweck der Beschäftigung einer Wei- terbildungsassistentin beste- he darin, ihr praktische Er- fahrungen und zusätzliche Kenntnisse zu vermitteln, um eine möglichst hohe Versor- gungsqualität zu gewährlei- sten. Deswegen soll durch die Vorgaben in § 32 Absatz 3 Ärzte-Zulassungsverordnung verhindert werden, dass As- sistentinnen beziehungsweise Assistenten zur Vergröße- rung der Kassenpraxis be-
schäftigt werden (Urteil vom 28. September 2005, Az.: B 6
KA 14/04 R). Be
Geänderte
Honorarverteilung
Getrennte Honorar-
kontingente nicht zwingend.
Nach Auffassung des Bun- dessozialgerichts (BSG) ist die Bildung eines Honorar- topfs für alle Facharztgrup- pen nicht zu beanstanden.
Zwar sprechen in der Regel gewichtige Gründe für die Bildung getrennter Hono- rarkontingente für die einzel- nen Arztgruppen. Eine gene- relle Verpflichtung dazu be- stehe aber nicht.
Im entschiedenen Fall hat- te ein Arzt für Hals-Nasen- Ohrenheilkunde gegen sei- ne Kassenärztliche Vereini- gung (KV) geklagt, weil er für das Quartal III/2000 mehr Honorar geltend machte. Er kritisiert, die Zusammenfas- sung der Fachärzte in nur ei-
nem Honorartopf sei rechts- widrig. Hintergrund: Zuvor waren die Punktwerte für Leistungen der HNO-Ärzte gesunken. Denn die KV hat- te ihren Honorarverteilungs- maßstab (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2000 entspre- chend den gesetzlichen Vor- gaben umgestaltet und die Gesamtvergütung in einen haus- und einen fachärztli- chen Bereich getrennt.
Da der Entscheidungsspiel- raum einer KV als Normge- ber bei der Ausformung ihres HVM im Grundsatz im vor- liegenden Fall nicht einge- schränkt sei, so das BSG, habe nur geprüft werden müssen, ob die getroffene Entschei- dung in Anbetracht ihres Zwecks unvertretbar oder unverhältnismäßig sei. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Allerdings war die KV verpflichtet, die Entwick- lung zu beobachten und im Falle erheblicher Verwerfun- gen im Honorargefüge zu reagieren (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, Az.: B 6 KA 5/
04 R). Be
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