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März 2009 kann entnommen werden, dass der Regierungsrat beschlossen hat, „im Rahmen der Versorgungsplanung eine Post-Akut-Pflege in allen regionalen Spitalzentren einzuführen“

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I 128/2009 GEF 2. September 2009 GEF C Interpellation

1490 Heuberger, Oberhofen (Grüne)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 30.03.2009

Post-Akut-Pflege

Einer Publikation der H + vom 4. März 2009 kann entnommen werden, dass der Regierungsrat beschlossen hat, „im Rahmen der Versorgungsplanung 2007 – 2010 eine Post-Akut-Pflege in allen regionalen Spitalzentren einzuführen“.

Diese soll Patientinnen und Patienten nach einem Spitalaufenthalt eine weitergehende pflegerisch-therapeutische Betreuung anbieten, die es ermöglicht, Patienten früher aus dem Spital zu entlassen (zur Kosteneinsparung), ohne in der frühen Postspitalphase eine qualitativ eingeschränkte Betreuung zu riskieren.

Für eine solche Post-Akutpflege kommen Institutionen in Frage, die die materiellen und personellen Ressourcen haben, dies kostengünstig anzubieten. Eine Übergangspflege entspricht ja in etwa dem vor einiger Zeit gestalteten Angebot einer Post-Akutpflege, auf die sich viele private Anbieter eingerichtet haben und auch Investitionen getätigt haben

Vor dem Hintergrund, dass es im Kanton viele private Institutionen gibt, die diese Voraussetzungen erfüllen und auch willens und fähig sind, eine solche Aufgabe zu übernehmen, stellen sich die folgenden Fragen:

1. Entspricht es der Tatsache, dass der Regierungsrat beschlossen hat, die Übergangspflege den regionalen Spitalzentren zu überbinden, ohne die privaten Anbieter auf diesem Gebiet zur Offertstellung einzuladen?

2. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass ein solches Angebot unter gleichen Bedingungen auch Privaten offen stehen muss? (Gleiche Spiesse für alle!)

3. Auf Grund welcher gesetzlichen Grundlagen vergibt die Regierung einen wesentlichen Auftrag ohne Ausschreibung, ohne Wettbewerb seinen eigenen Spitälern?

4. Ist die Übertragung dieser Aufgabe an die öffentlichen Spitäler dem Wunsch entsprungen, die durch Spitalschliessungen frei gewordenen Strukturen zu erhalten?

5. Können die öffentlichen Spitäler, die RSZ diese Aufgabe überhaupt alleine erfüllen? (Es sei daran erinnert, dass die medizinische Versorgung im Kanton Bern nicht allein durch die RSZ sichergestellt werden kann; es braucht die privaten Institutionen dazu!)

6. Muss nun damit gerechnet werden, dass diese RSZ in der Folge, zur Erfüllung dieses Auftrags neue Investitionen tätigen müssen?

Es wird Dringlichkeit verlangt: Abgelehnt: 02.04.2009

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Antwort des Regierungsrates

Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Modellversuch hat der Regierungsrat im Rahmen der „Versorgungsplanung 2007-2010 gemäss Spitalversorgungsgesetz“

beschlossen, eine Post-Akut-Pflege (vormals „Übergangspflege“) als besondere Behandlungsform der umfassenden Grundversorgung, d.h. in den Regionalen Spitalzentren, einzuführen. Dabei ist die Post-Akut-Pflege (PAP) klar Bestandteil der stationären Akutbehandlung ohne einen eigenen Tarif.

Die Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) im Bereiche der Spital- und der Pflegefinanzierung schafft neue gesetzliche Bestimmungen für eine sogenannte „Akut- und Übergangspflege“. Das Konzept der Post-Akut-Pflege ist daher anzupassen. Dies wird im Rahmen der Versorgungsplanung 2011–2014 geschehen.

Die Antworten zu den einzelnen Fragen beziehen sich auf die gegenwärtige Situation.

Frage 1:

Es gibt keine öffentliche Ausschreibung von Spitalleistungen. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der Spitalliste hoheitlich.

Frage 2:

Die Post-Akut-Pflege ist kein Angebot, sondern eine Behandlungsform während des Akutspital-Aufenthalts in einem Spital, das für die umfassende Grundversorgung zuständig ist (siehe Kapitel 7.4.5 der Versorgungsplanung 2007–2010 gemäss Spitalversorgungs- gesetz). Für die umfassende Grundversorgung sind nach Spitalversorgungsgesetz die Regionalen Spitalzentren (RSZ) und das Hôpital du Jura bernois (HJB AG) zuständig.

Frage 3:

Der Regierungsrat legt die Leistungsaufträge im Rahmen der Spitalliste fest. Die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e KVG sowie Artikel 6 Spitalversorgungsgesetz. Entscheide zu den Leistungsaufträgen sind nicht den Regeln des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) unterstellt. Daher gibt es keine Ausschreibung, sondern eine Festlegung von Qualitätsstandards mit einer diesbezüglichen Evaluation der Leistungserbringer.

Beschlüsse des Regierungsrates betreffend die Aufgaben der RSZ stützen sich auf Artikel 10, diejenigen betreffend die Leistungsverträge auf die Artikel 16 bis 28 SpVG.

Frage 4:

Es besteht kein Zusammenhang mit der Nutzung frei gewordener Strukturen, da mit der Post-Akut-Pflege keine neuen Fälle generiert werden.

Frage 5:

Ja, die Regionalen Spitalzentren können diese Aufgabe erfüllen. Im Rahmen der Umsetzung der KVG-Teilrevision „Spitalfinanzierung“ wird zu prüfen sein, ob Leistungsaufträge für die Post-Akut-Pflege auch anderen Spitälern vergeben werden könnten.

Frage 6:

Die Post-Akut-Pflege erfordert keine neuen Investitionen. Dies hat der Modellversuch gezeigt.

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An den Grossen Rat

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