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Dem Terminus „Post-Akut-Pflege“ sind aber auch die Angebote der Rehabilitationsmedizin nach operativen Eingriffen oder schweren Erkrankungen zuzuordnen

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Academic year: 2022

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I 127/2009 GEF 2. September 2009 GEF C Interpellation

1489 Heuberger, Oberhofen (Grüne)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 30.03.2009

Doppelrolle der Gesundheitsdirektion bei den Rehabilitationszentren?

Ein Kapitel in der Versorgungsplanung gemäss Spitalversorgungsgesetz ist die Planung der Post-Akut-Pflege, die in der medizinischen Versorgung eine gewichtige Rolle spielen kann.

Dem Terminus „Post-Akut-Pflege“ sind aber auch die Angebote der Rehabilitationsmedizin nach operativen Eingriffen oder schweren Erkrankungen zuzuordnen.

Im Rahmen der Bemühungen des Kantons, die Kosten der medizinischen Versorgung auch in Zukunft günstig beeinflussen zu können und im Griff zu behalten, sind die Bemühungen aller beteiligten Institutionen zu sehen, Spitalaufenthalte möglichst kurz zu halten und die Patientinnen und Patienten so rasch es medizinisch verantwortbar ist nach einer Hospitalisation in Institutionen weiter behandeln zu lassen, die eine zweckmässige Nachbehandlung kostengünstiger anbieten können als ein Akutspital.

Diese Tendenz und Stossrichtung der Gesundheitsversorgung wird sich noch verstärken, wenn an den Spitälern flächendeckend die Fallpauschalen oder später die Leistungsvergütung nach DRG (Diagnosis Related Groups) eingeführt werden.

Aus dieser Optik heraus wurden seit geraumer Zeit besonders für chirurgisch behandelte Patientinnen und Patienten in verschiedenen Institutionen privater oder öffentlicher Trägerschaft für eine frühe postoperative Phase spezialisierte Rehabilitationsprogramme angeboten und mittels Leistungsaufträgen durch den Kanton an diese Institutionen vergeben. Diese Leistungsaufträge fanden und finden Eingang in die zurzeit laufende Versorgungsplanung des Kantons.

Aus der gleichen Interessenlage heraus wurde das Modell der Post-Akut-Pflege, bei frühzeitiger Entlassung aus dem Akutspital aber noch bestehender Spitalbedürftigkeit, entwickelt (Akutspital- und Post-Akut-Pflege sind ein Fall).

Die KVG-Revision im vergangenen Jahr bringt nun die Übergangspflege als neue Pflichtleistung auf nationaler Ebene. Für die Übergangspflege gilt die Spitalfinanzierung (45/55) und eine maximale Aufenthaltsdauer von 14 Tagen (Akutspital- und Übergangspflege sind zwei Fälle und werden separat finanziert).

Hier sind allerdings offenbar noch Fragen der Definition von Leistungen, Leistungsaufträgen, Tarifierungen und der Empfänger für eine Offertstellung solcher Leistungen zu klären.

Der Kanton befindet sich aber sowohl beim Rehabilitationsangebot als auch bei der Post- Akut-Pflege offenbar in einer Dreifachrolle, die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs und zu Interessenkonflikten führen kann: Er definiert die Leistungsaufträge und die Empfänger zur Offertstellung, vergibt diese Aufträge an private Anbieter wie auch an seine eigenen Institutionen und setzt bei Tarifkonflikten (wenn sich Anbieter und Versicherer nicht einigen können) den Tarif für diese Leistungen fest.

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Aus diesen Gründen stellen sich mir folgende Fragen:

1. Ist sich der Regierungsrat dieser Doppel- und Dreifachrolle mit der Gefahr von Interessenkonflikten bewusst und entwickelt er Kriterien, um diese zu vermeiden?

2. Ist der Regierungsrat bereit, bei der Vergabe von Leistungsaufträgen nach gleichen Voraussetzungen vorzugehen, gleichgültig, ob es sich um private oder öffentliche Anbieter von Rehabilitationsaufträgen und für Post-Akut-Pflege handelt?

3. Können private Anbieter von Rehabilitationsaufträgen und für Post-Akut-Pflege in Form von Kurleistungen damit rechnen, dass ihre bisherigen Leistungen und ihre Investitionen in ihrem Anbiete-Portfeuille bei der Vergabe berücksichtigt werden?

4. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass in der modernen Gesundheitsversorgung nicht gewachsene Strukturen den Entscheid zur Auftragsvergabe beeinflussen sollen sondern sachliche Gründe und Qualitätsmerkmale und dass die neuen Formen der Gesundheitsversorgung nicht als Mittel und Vorwand dienen dürfen, überholte Strukturen der ehemaligen Spitäler zu erhalten unter Inkaufnahme von Nachteilen für innovative Private Anbieter?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 02.04.2009

Antwort des Regierungsrates

Die verschiedenen Rollen des Kantons in der Spitalversorgung sind auf Bundesebene im Krankenversicherungsgesetz (KVG) und auf kantonaler Ebene im Spitalversorgungsgesetz (SpVG) definiert. Gemäss KVG hat der Regierungsrat die Aufgabe, die Spital- bzw. Pflegeheimliste zu erlassen und die zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbarten Tarifverträge zu genehmigen. Das Spitalversorgungsgesetz gibt dem Regierungsrat die Kompetenz, die Versorgungsplanung zu genehmigen und mit den öffentlich-subventionierten Spitälern Leistungsverträge abzu- schliessen. Mit diesen Steuerungsinstrumenten kann der Kanton die Kostenentwicklung im Spitalsektor beeinflussen. Im Zusammenhang mit den KVG-Teilrevisionen im Bereich der Spital- und der Pflegefinanzierung wird nun eine Anpassung des Spitalversorgungsgesetzes notwendig.

Im Rahmen der Versorgungsplanung 2007 - 2010 gemäss Spitalversorgungsgesetz wurde auch die Post-Akut-Pflege geplant, allerdings – anders als in der Interpellation angenommen – nicht als Angebot der Rehabilitationsmedizin, sondern klar der stationären akutmedizinischen Versorgung zugeordnet. Indikation, Zielgruppen, Leistungserbringer und Abgeltungsmechanismen sind klar geregelt. Die Post-Akut-Pflege ist gedacht für Patienten, die noch spitalbedürftig sind (der Pflegebedarf übersteigt das Angebot eines Kurhauses oder der Spitex) und (noch) nicht rehabilitationsfähig (i. S. ausreichender Belastbarkeit für eine aktive Teilnahme an rehabilitativen Massnahmen). Die Post-Akut- Pflege wird – auch tariflich – zu einem Bestandteil der Grundversorgung im Akutbereich und entsprechend in den Leistungsverträgen der Regionalen Spitalzentren (RSZ) festgeschrieben.

Mit den KVG-Teilrevisionen im Bereich der Spital- und der Pflegefinanzierung ist zudem nun der Begriff einer "Akut- und Übergangspflege" eingeführt, bei der tatsächlich noch eine Reihe von Fragen – wie die der spezifischen Leistungen und der Leistungserbringer – zu klären und zu entscheiden sind.

Zu den einzelnen Fragen äussert sich der Regierungsrat wie folgt.

Frage 1:

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Der Regierungsrat ist sich der Mehrfachrollen bewusst (siehe auch den Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Spitalversorgungsgesetz). Der Erlass der Spitalliste und die Tarifgenehmigung sind bundesrechtliche Kompetenzen (KVG). In Bezug auf die Beteiligung des Kantons an den Regionalen Spitalzentren und der Hôpital du Jura bernois SA hat der Regierungsrat eine Eigentümerstrategie beschlossen. Sie enthält Kriterien, mit denen der Regierungsrat die dem Kanton als Aktionär der genannten Spital-Aktiengesellschaften zustehenden Beteiligungsrechte wahrnimmt.

Frage 2:

Im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen vergibt der Regierungsrat Leistungsaufträge an öffentliche und private Leistungserbringer. Kein anderer Kanton hat so viele Leistungsaufträge an private Leistungserbringer vergeben wie der Kanton Bern.

Dies gilt vor allem anderen für Leistungen im Bereich der Rehabilitation.

Das Spitalversorgungsgesetz setzt für den Abschluss von Leistungsverträgen aber Voraussetzungen (Artikel 18-20 SpVG), die nur öffentliche Spitäler erfüllen. Daher hat der Kanton mit den Privatspitälern keine Leistungsverträge zur Erbringung von Spitalleistungen abgeschlossen. Die Post-Akut-Pflege gehört – wie weiter oben bereits ausgeführt – gemäss Versorgungsplanung zu den Spitalleistungen. Allerdings kann ein Regionales Spitalzentrum – sofern es eine sinnvolle Mindestfallzahl nicht erreicht – die Post-Akut-Pflege in eine andere Einrichtung mit einem Leistungsauftrag Post-Akut-Pflege, also in ein anderes RSZ oder auch in eine Rehabilitationsklinik, auslagern, gegen Kostenübernahme durch das abgebende Spital. Eine solche Auslagerung ist Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen zwischen den beteiligten Einrichtungen, auf die der Kanton keinen Einfluss nimmt.

Frage 3:

Gemäss KVG ist der Bedarf an Leistungen relevant, der zur Versorgung der Wohnbevölkerung benötigt wird. Die Leistungsaufträge umfassen also diejenigen Angebote der Einrichtungen, die zur Sicherung dieses Bedarfs notwendig sind.

Dies gilt grundsätzlich für alle Leistungen, für die Spitalleistungen inkl. der Post-Akut- Pflege ebenso wie für die Rehabilitation.

Wenn die Zahl der Angebote reduziert werden muss, ist die Auswahl aufgrund der Planungskriterien des Bundesrates zu treffen. Bei einer Streichung von der Spitalliste beträgt nach der Praxis des Bundesrates die Übergangsfrist mindestens sechs Monate.

Frage 4:

Die Rahmenbedingungen des KVG zur Spitalversorgung enthalten Planungs- und Wettbewerbselemente. Mit der periodischen (in der Regel alle vier Jahre) zu erarbeitenden Versorgungsplanung sind die Voraussetzungen geschaffen, den Bedarf, die Angebote und Strukturen laufend zu prüfen, Anpassungen vorzuschlagen und Innovationen einzuführen.

An den Grossen Rat

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