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Im April 2006 hat der Regierungsrat die entsprechende Verordnung beschlossen und sie auf 1

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I 081/2007 ERZ 20. Juni 2007 ERZ C Interpellation

1091 Bernhard-Kirchhofer, Worb (SVP)

Weitere Unterschriften: 26 Eingereicht am: 19.03.2007

Sind vor dem Stipendiengesetz alle gleich?

Im November 2002 hat der Grosse Rat das neue Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) verabschiedet. Im April 2006 hat der Regierungsrat die entsprechende Verordnung beschlossen und sie auf 1. August 2006 in Kraft gesetzt.

Es gilt der Grundsatz, dass die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie Sache der Eltern, anderer Verpflichteter und der Auszubildenden selber ist.

Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll insbesondere die Chancengleichheit fördern. Das heisst, Jugendliche, deren Eltern es nicht möglich ist, ihre Ausbildung zu finanzieren, sollen unterstützt werden.

Laut ABG Artikel 17.2 werden Einkommen und Vermögen der Eltern in der Regel auf Grund der Steuerdaten ermittelt.

Die näheren Ausführungen stehen wie gewohnt in der Verordnung in den Artikeln 15 und 16.

Beim Einkommen wird nicht auf das steuerbare Einkommen abgestellt, sondern auf die gesamten Einkünfte, was durchaus Sinn macht für die Beurteilung der Tragbarkeit der Ausbildungskosten. Beim Vermögen wird auf das steuerbare Vermögen abgestellt und davon werden 15 Prozent zu den Einkünften hinzugerechnet.

Der Grundsatz, dass auch Vermögen für die Finanzierung der Ausbildung eingesetzt werden soll, ist für mich richtig, wenn dieses Vermögen „flüssig“ gemacht werden kann ohne deswegen das Einkommen zu gefährden.

Zwei Punkte, die vor allem Selbständigerwerbende betreffen, geben immer wieder zu Diskussionen Anlass:

Vermögen, das in Pensionskassen liegt (z.T. sehr grosse Summen) wird beim steuerbaren Vermögen nicht erfasst. Private Vorsorge in Form von Anlagevermögen des Gewerbes wird dagegen erfasst (Bauernhaus, Werkstatt, Inventar). Selbständigerwerbende haben oft eher kleine Einkommen, oft keine 2. Säule, aber ein gewisses Vermögen.

Anlagevermögen, das bei einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb eine beträchtliche Höhe erreichen kann, lässt sich nicht so leicht flüssig machen, weil sonst das Gewerbe nicht mehr betrieben werden kann. Der Bauer kann schlecht den Traktor oder den Heustock verkaufen um die Ausbildung seiner Kinder zu finanzieren.

Ich bitte den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass Kinder von Angestellten mit guter 2.

Säule eher unterstützt werden als Kinder von Selbständigerwerbenden mit vorwiegend privater Vorsorge bei gleichem Einkommen?

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2. Kann in diesem Fall noch von Chancengleichheit gesprochen werden?

3. Sieht der Regierungsrat die Möglichkeit, dass das Anlagevermögen vom steuerbaren Vermögen ganz oder teilweise abgezogen werden könnte, wenn kein Sparteil in der 2.

Säule oder in der Säule 3a vorhanden ist?

4. Welche Erfahrungen konnten sonst im ersten Jahr der neuen Verordnung gesammelt werden?

Antwort des Regierungsrates

Die Interpellantin erachtet den teilweisen Einbezug des elterlichen Vermögens bei der Bemessung von Ausbildungsbeiträgen als grundsätzlich richtig, sofern dieses Vermögen auch „flüssig“ gemacht werden kann. Bei Selbständigerwerbenden sei jedoch das Vermögen oft im Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb gebunden und könne somit schlecht für die Ausbildungsfinanzierung verfügbar gemacht werden.

Der Regierungsrat beantwortet die Fragen wie folgt:

1. Die Regelung, wonach bei der Bemessung eines Ausbildungsbeitrags 15 Prozent des steuerbaren Vermögens als Einkommen angerechnet wird, bestand schon unter altem Recht und ist daher nicht neu. Die langjährige Erfahrung lässt keine konkreten Schlüsse zu, wonach auf Grund dieser Regelung Kinder von Unselbständigerwerbenden eher unterstützt würden als Kinder von Selbständigerwerbenden.

2. Insgesamt gesehen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Chancengleichheit wegen der Vermögensaufrechnung beeinträchtigt wird. Andere Faktoren wie zum Beispiel das Einkommen, die Familiengrösse, die Kosten und Einnahmen der Auszubildenden usw. spielen bei der Frage der Beitragsberechtigung und damit der Chancengleichheit eine weitaus wesentlichere Rolle.

3. Die bestehende Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge (ABV;

BSG 438.312) lässt einen Abzug von Anlagevermögen vom steuerbaren Vermögen nicht zu. Die Frage, ob und in welcher Form in Zukunft ein Vermögensfreibetrag eingeführt werden soll, wird im Rahmen der vorgesehenen Evaluation (siehe Punkt 4) geprüft werden.

4. Es sind vor allem jene Personen betroffen, welche im Vorjahr zum Teil erhebliche Beiträge erhalten haben und neu keine mehr oder nur noch geringe Beiträge erhalten.

Härtefälle konnten mit Sonderstipendien nach Art. 3 Abs. 4 ABG aufgefangen werden.

Nach dem ersten Erfahrungsjahr soll eine Feinregulierung der Berechnungsgrundlagen erfolgen. Zu diesem Zweck wird in diesem Jahr eine Evaluation durchgeführt, welche Auskunft über die Erreichung der Wirkungs- und Leistungsziele geben und allfällige Defizite der neuen Stipendiengesetzgebung aufzeigen soll. Gestützt darauf wird die Erziehungsdirektion allenfalls notwendige Anpassungen der Berechnungsgrundlagen dem Regierungsrat unterbreiten.

An den Grossen Rat

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