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ERBEN + VERMÖGEN SONDERAUSGABE

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SONDERAUSGABE

Immobilien & Steuern –

Praxiswissen für die Beratung

IMMOBILIEN

5 Wohnungsunternehmen in der Nachfolgeplanung im Lichte des (neuen) Erbschaftsteuerrechts –

Gestaltungsmöglichkeit bei hohem Wohnungsbestand

Pawel Blusz

9 Bewertung von Immobilien für die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer – Sachverständigengutachten, Vergleichswertverfahren,

Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren

Helge Schubert

16 Steuerzentriertes Vermögensmanagement am Beispiel von Immobilienvermögen –

Erkennen von Risiken, wesentlichen Regelverstößen und Gestaltungspotenzialen

Dr. Jan F. Bron

21 Der Immobilien-Familienpool –

Übersicht über ein flexibles Instrument zur Gestaltung der Nachfolge bezüglich des Immobilienvermögens einer Familie

Dr. Michael Demuth

31 Das Ferienhaus in Österreich –

Implikationen für deutsche Steuerpflichtige

Matthias Hofstätter und Dr. Gernot Ressler

TOP GEKLICKT

35 Top geklickt – Das lesen Ihre Kollegen

Diese Inhalte haben Ihre Kollegen in der NWB Datenbank im Modul NWB Erben und Vermögen besonders häufig aufgerufen. – Mit direkter Verlinkung zum ausführlichen Beitrag!

ERBEN +

VERMÖGEN

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Eigenheime, Häuser, Eigentumswohnungen, Gewerbeobjekte, Ferienhäuser – Immobilien treten in vielen Formen und Varianten auf und haben meist eine zentrale Bedeutung im Portfolio der Mandanten. Die steuerlichen und rechtlichen Themen, die in diesem Zusammenhang auftreten (können), sind vielfältig. Insbesondere wenn Immobilien auf die nächste Generation übergehen, gilt es, steuerliche Potenziale zu erkennen. Die zutreffende Bewertung von Immobilien ist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer dabei von großer Tragweite. Steigt doch aufgrund des seit mehreren Jahren andauernden Immobilienbooms und dem damit einhergehenden deutlichen Anstieg der Verkehrswerte auch die Steuer- belastung. Umso wichtiger ist das Verständnis der verschiedenen Bewertungsmethoden.

Der Beitrag von Helge Schubert ab der Seite 9 orientiert sich im Au(au grundsätzlich an den Verfahren zur Bewertung und gibt an den jeweiligen Stellen Hinweise und Tipps für den Umgang in der Praxis.

Eine wertvolle Gestaltungsmöglichkeit bei hohem Wohnungsbestand zeigt Pawel Blusz ab der Seite 5 auf. Denn vielfach nutzen Mandanten, die grundsätzlich als Wohnungsunter- nehmer qualifiziert werden könnten, die damit verbundenen erheblichen steuerlichen Vorteile nicht, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen noch (!) nicht erfüllen. Hier gilt es die

entsprechenden Mandanten zu identifizieren und Handlungsbedarf zu prüfen.

Dr. Michael Demuth zeigt ab der Seite 21 auf, warum es bei der Übertragung größerer Immobilienvermögen auf die nachfolgenden Generationen kaum eine Alternative zum Immobilien-Familienpool gibt. Zeigt sich dieses Gestaltungsinstrument doch anderen Gestaltungsansätzen regelmäßig überlegen im Hinblick auf längerfristigen Zusammenhalt des Familienimmobilienvermögens, Anpassbarkeit auf den Einzelfall, Steuereffizienz sowie unter Asset Protection-Gesichtspunkten.

L iebe L eserin , liebe L eser ,

ich freue mich, Sie als Probe-Abonnent der NWBErben und Vermögen begrüßen zu dürfen.

Nutzen Sie den Probe-Monat, um uns auf Herz und Nieren zu testen; stöbern Sie in alten Ausgaben der NWBErben und Vermögen im digitalen Zeitschriftenarchiv, testen Sie unsere Arbeitshilfen und recherchieren Sie bei Fachfragen – denn schließlich gehört zu der Zeitschrift NWBErben und Vermögen mit ihren Fachbeiträgen und Praxishinweisen auch ein Datenbank- Zugang, mit vielen Berechnungsprogrammen, Checklisten, Grundlagenbeiträgen etc. – Also viel mehr Inhalt als auf den ersten Blick zu sehen ist. Mehr zur Datenbank und wie Sie sich dort anmelden, erfahren Sie im Praxistipp auf der nächsten Seite.

Beste Grüße

I mmobilien – ein T hema mit v ielen ( steuerlichen ) F acetten

Beate Blechschmidt |Verantw.Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

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N W B Erben und V ermögen

PRAXISTIPP

3 Die NWB Datenbank – In Ihrem Probe-Abo enthalten 4 Die NWB Datenbank – Ein kurzer Überblick

IMMOBILIEN

5 Wohnungsunternehmen in der Nachfolgeplanung im Lichte des (neuen) Erbschaftsteuerrechts Gestaltungsmöglichkeit bei hohem Wohnungsbestand

Pawel Blusz

9 Bewertung von Immobilien für die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer

Sachverständigengutachten,Vergleichswertverfah- ren,Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren

Helge Schubert

16 Steuerzentriertes Vermögensmanagement am Beispiel von Immobilienvermögen

Erkennen von Risiken,wesentlichen Regelverstößen und Gestaltungspotenzialen

Dr.Jan F.Bron

21 Der Immobilien-Familienpool

Übersicht über ein flexibles Instrument zur

Gestaltung der Nachfolge bezüglich des Immobilien- vermögens einer Familie

Dr.Michael Demuth

31 Das Ferienhaus in Österreich

Implikationen für deutsche Steuerpflichtige

Matthias Hofstätter und Dr.Gernot Ressler

TOPGEKLICKT

35 Top geklickt – Das lesen Ihre Kollegen

37 Service

Verlagsservice/Impressum

2 NWB-EV Sonderausgabe

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Die N W B Datenbank

In Ihrem Probe - Abo enthalten

Mit dem Probe-Abo der Zeitschrift NWB-EV steht Ihnen auch ein Zugang zur NWBDatenbank (Modul Erben und Vermögen) zur Verfügung. Schalten Sie sich am besten noch heute frei – und testen Sie uns „auf Herz und Nieren“.

Inhalte des Moduls Erben und V ermögen

Neben einem Heftarchiv, Gesetzen, Richtlinien, Urteilen und Verwaltungsanweisungen, stehen Ihnen in diesem Modul weitere, speziell auf den Themenbereich „Erben und Ver- mögen“ zugeschnittene Inhalte zur Verfügung:

> Der ausführliche Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz, Bewertungsgesetzvon Viskorf/Knobel/

Schuck/Wälzholz steht Ihnen als Online-Version ohne Auf- preis zur Verfügung.

> Mehr als 20 Berechnungsprogramme sowie 50 Checklisten und Übersichten, knapp 90 Musterverträge und Schreib- vorlagen rund um die Themen Erben und Vermögen.

> Ein ausführliches Börsenlexikon – in mehr als 300 Stich- worten werden Themen aus der Börsen- und Finanzwelt sowie Informationen zur Gestaltung und steuerlichen Behandlung einzelner Anlageformen kurz und prägnant dargestellt.

> Mehr als 20 ausführliche Grundlagenbeiträge z. B. zu den Themen „Vorweggenommene Erbfolge durch Schenkung“,

„Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer“ und „Immobilienbesteuerung“ jeweils mit Hinweisen und Links auf weiterführende Literatur und Arbeitshilfen.

N W B Datenbank freischalten

Ich bin Neukunde:

Ein wichtiger Bestandteil Ihres Probe-Abonnements, neben der Zeitschrift NWBErben und Vermögen, ist der korrespon- dierende Modulzugang zur NWB Datenbank. Sie haben im Nachgang zu Ihrer Bestellung von uns eine E-Mail („Zugangs- daten zu Erben und Vermögen“) mit einem Zugangslink erhalten. Um den Datenbankzugang freizuschalten, klicken Sie bitte in der E-Mail auf den Link „Gratis Test starten“. – Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Testen!

Ich nutze die Datenbank bereits:

Nutzen Sie bereits die NWBDatenbank? In diesem Fall wird das Modul „Erben und Vermögen“ mit dem Klick auf den Link

„Gratis Test starten“ Ihren bereits abonnierten Modulen hinzugefügt. D. h., bei jeder Suchanfrage werden die Inhalte aus „Erben und Vermögen“ automatisch mit angezeigt. Sie müssen also für Ihre Suchanfragen nicht zwischen den ein- zelnen Modulen der Datenbank wechseln.

Unter dem Reiter „alle Produkte“ auf der rechten Bildschirm- hälfte der Datenbank-Startseite können Sie Ihre freigeschal- teten Module sehen. Mit einem Klick auf „Erben und Ver- mögen“ können Sie die Bestandteile des Moduls sehen und Suchanfragen auf dieses Modul beschränken.

Hinweis > Bei Fragen zur NWB Datenbank steht Ihnen zudem unser technischer Support gerne zur Verfügung: Fon: 02323.141-960 oder E-Mail an support@nwb.de.

N W B DATENBANK

NWB-EV Sonderausgabe 3

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Die N W B Datenbank Ein kurzer Ü berblick

Damit Sie in der NWBDatenbank schnell das finden, was Sie suchen, haben wir den Au(au möglichst übersichtlich ge- staltet.

Das Suchfeld ist das Herzstück der NWBDatenbank. Starten Sie Ihre Suche am besten mit einem einfachen Suchbegriff und verfeinern Sie anschließend die Suche über die Filter- optionen an der Trefferliste.

Das Zeitschriftenarchiv hält eine Übersicht der aktuellen NWB-EV Zeitschriften für Sie bereit. Hier können Sie direkt auf Ihre abonnierten Ausgaben zugreifen oder sich einen Überblick über das Zeitschriftenangebot des NWB Verlags verschaffen.

Zu einer Übersicht über die NWB-Arbeitshilfen gelangen Sie durch einen Klick auf das Arbeitshilfen-Icon. Dort werden die populärsten NWB-Arbeitshilfen übersichtlich auf einer Seite dargestellt. Hier haben Sie u. a. Zugriff auf ein Berechnungs- programm zur „Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- steuer“ }ZAAAC-97730], auf das Mandanten-Merkblatt

„Notfallakte – Eine praktische Hilfe im Krankheits- und Todes-

fall“ }SAAAC-62035], eine Übersicht der strafrechtlichen Verjährungstatbestände bei Steuerhinterziehung }LAAAE- 77058] sowie auf eine ausführliche alphabetische AfA-Liste }ZAAAC-85330].

In der Rubrik „Bücher“ erhalten Sie Zugriff auf Ihre in der Datenbank eingestellten Bücher – so auch auf das Buch

„Lebensversicherung in Vermögensplanung und -strukturie- rung“ von Welker. Dieses Buch ist Bestandteil des Moduls

„Erben und Vermögen“.

Mit dem Icon „Gesetze, Richtlinien“ haben Sie Zugang zu mehr als 700 Gesetzen, Richtlinien, DBA etc. Selbstverständlich können Sie das entsprechende Gesetz auch über eine Eingabe in das Suchfeld aufrufen und so direkt zur gesuchten Vor- schrift springen.

In der Rubrik Kommentare erhalten Sie Zugriff auf den Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz so- wie zum Bewertungsgesetz von Viskorf/Knobel/Schuck/

Wälzholz.

Zu den übersichtlichen infoCenter-Beiträgen, den ausführ- lichen Grundlagenbeiträgen sowie zum exklusiven Börsen- lexikon gelangen Sie durch einen Klick auf das infoCenter-Icon.

Aktuelle Nachrichten:

Über den Reiter „Nachrichten“ in der oberen Leiste gelangen Sie zu den tagesaktuellen NWB-News: aktuelle Entscheidun- gen, Verwaltungsanweisungen und Neues aus der Gesetzge- bung – so sind Sie immer auf dem Laufenden. – Den aktuellen Stand von Gesetzgebungsverfahren erfahren Sie übrigens in unserem ReformRadar auf der Nachrichtenseite.

N W B DATENBANK

4 NWB-EV Sonderausgabe

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Es istzu begrüßen,dass derGesetzgeber dieBegünstigungsfähigkeitvonWohnungsunternehmen aufrechterhalten hat. Zwar gilt auchweiterhin,dassSteuerpflichtige,die ihreWohnungen direkt und im Privatvermögen halten,per se keineBegünstigung erhalten.Hier ist es jedoch aus derSicht des steuerlichen Beraters häufig sinnvoll,zu prüfen,ob eszweckmäßig ist,denWohnungsbestand als sog. Wohnungsunter- nehmenzu qualifizieren.In diesemFall könntevon einer schenkungsteuerlich begünstigtenÜbertragung deutlich profitiertwerden.

I . Erbschaftsteuerliche Begünstigungsfähig - keit von Immobilien

Dasselbstgenutzte Familienheim ist beimErwerbvonEhe- gatten,Lebenspartnern undKindern in bestimmtenFällenvon der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG).DerErwerb desFamilienheims durchKinder ist dabei nur imTodesfall begünstigt(§ 13Abs. 1Nr. 4cErbStG).

Selbstgenutzte Ferienimmobiliensind demgegenüber über- haupt nicht begünstigt.Für dieSchenkung einerFerienimmo- bilie kann die Steuerbefreiung für das Familienheim nicht in Anspruch genommenwerden, wenn sich dort nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten befindet (vgl. BFH, Urteil vom 18.7.2013 - II R 35/11, BStBl 2013 II

S. 1051; FG Köln, Urteil vom 27.1.2016 - 7 K 247/14 }ZAAAF-68726]).

Zu

WohnzweckenvermieteteGrundstückeoderGrundstücks- teile sind grundsätzlich nach§ 13dAbs. 1ErbStGmit90%ihres Wertes anzusetzen(vgl. Wachter, ZEV 2015S. 266;Billig,UVG 2014 S. 208; Höne, NWB-EV 9/2014 S. 319). Im Übrigen unterliegen sie im Fall einer unentgeltlichen Übertragung unterLebenden odervonTodeswegen derErbschaftsteuer.

Vermietete/verpachteteGewerbeflächen sind grundsätzlich überhaupt nicht begünstigt und lösen imFall derÜbertragung – abgesehen von etwaigen Freibeträgen – vollumfänglich Erbschaftsteuer aus.

DerÜberblicküber dievorstehendenBegünstigungsvorschrif- tenverdeutlicht,dass dieImmobilie dieErwerber imTodesfall in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten bringen kann und folglich stets Handlungsbedarf vorhanden ist. Im Rahmen derNachfolgeplanungwird regelmäßig an eineÜbertragung unter Nießbrauchsvorbehalt bzw. eine entgeltliche Über- tragung an die nächsteGeneration gedacht(vgl.Schimp0y, ZEV 2013S. 662).

Das Erbschaftsteuerrecht – auch nach der Reform – bietet allerdings noch die Möglichkeit,den Wohnungsbestand als sog. Wohnungsunternehmenzu qualifizieren. Das ist nach

§ 13bAbs. 4Nr. 1Buchst.dErbStGdann derFall,wenn die DrittenzurNutzungüberlassenenGrundstücke,Grundstücks- teile,grundstücksgleichenRechte undBautenzumBetriebs- vermögen,zum gesamthänderisch gebundenenBetriebsver- mögen einerPersonengesellschaft oderzumVermögen einer Kapitalgesellschaft gehören und derHauptzweck desBetriebs in derVermietungvonWohnungen i.S.des§ 181Abs. 9BewG besteht, dessenErfüllung einenwirtschaftlichenGeschäfts- betrieb i. S. des § 14 AO erfordert. Die Begünstigung von Wohnungsunternehmen soll demUmstandRechnung tragen,

KERNAUSSAGEN

>In geeignetenFällen ist unbedingt dringenderHand- lungsbedarfvorhanden,da in einem möglichenTodesfall derWohnungsbestand lediglichzu10%begünstigt wäre;dies könnte dieNachfolgervor möglicherweise nicht ohneWeiteresüberbrückbareLiquiditätsschwie- rigkeiten stellen.

>DieStrukturierung istzudem höchst fehleranfällig.Die Gestaltungverbindet abzuwägende grunderwerb-,ein- kommen-und schenkungsteuerlicheFolgen,die in die Gestaltung derGesellschafts-undSchenkungsverträge –ggf.unterBeteiligungvonMinderjährigen–einfließen müssen.

>In solchenFällen offenbaren sichzudem häufigSchnitt- stellenprobleme,da der beurkundendeNotar häufig Beratung in steuerlichenFragen ausschließt,während dem laufendenSteuerberater oft dieKenntnis der rechtlichenImplikationen fehlt.

W ohnungsunternehmen in der Nachfolgeplanung im Lichte des

( neuen ) Erbschaftsteuerrechts

G estaltungsmöglichkeit bei hohem W ohnungsbestand

PawelBlusz*

* RA/StB Pawel Blusz, LL.B., LL.M., Assoziierter Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt am Main/Zürich.

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dass auchWohnungsunternehmenArbeitsplätzezur Verfü- gung stellen(vgl.Jülicher inTroll/Gebel/Jülicher, § 13bErbStG, Rn. 290;v.Coelln, ZEV 2012S. 133;Klose,NWB2011S. 3682;

Königer, BB 2014 S. 601; Möhrle/Gerber, DB 2011 S. 903;

Schimp0y, ZEV 2013S. 662;Stalleiken,StA2014S. 203).

II . V oraussetzungen eines

W ohnungsunternehmens im Einzelnen

1. ZugehörigkeitzumBetriebsvermögen

DieBegünstigungsfähigkeit setzt in ersterLinievoraus,dass die gehaltenen Wohnungen (insbesondere) zum (steuerli- chen)Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten GmbH

& Co. KG oder einer Kapitalgesellschaft gehören. Hält der ErblasserWohnungen imPrivatvermögen,scheitert die erb- schaftsteuerlicheBegünstigung desWohnungsbestandes be- reits aus diesemGrund.Für solcheWohnungen kommt nur derAbschlag inHöhevon10% nach§ 13dAbs. 1ErbStGin Betracht.

Praxishinweis > In derPraxis müssen deshalb solche Mandanten unbedingt identifiziertwerden,die alsWoh- nungsunternehmer grundsätzlich qualifiziert werden könnten,die gesetzlichen Voraussetzungen aber per se noch nicht erfüllen.

2. Hauptzweck desBetriebs

DiezweiteVoraussetzung erfordert,dass derHauptzweck des Betriebs in derVermietungvon eigenenWohnungen besteht.

DerHauptzweck desBetriebs muss denüberwiegendenTeil der betrieblichenTätigkeit ausmachen.Nicht begünstigt sind Gesellschaften, deren Immobilienbestand vorwiegend zu anderen Zwecken eingesetzt wird (Jülicher in Troll/Gebel/

Jülicher, § 13bErbStG,Rn. 292).Es ist allerdings möglich,dass zum Betriebsvermögen auchGewerbegrundstücke gehören.

ZurAbgrenzung stellt dieFinanzverwaltung auf die Grund- besitzwerte ab.Gewerbegrundstücke dürfen demnach–im Verhältnis derGrundbesitzwerte allerImmobilien–nicht den überwiegenden Teil der betrieblichen Tätigkeit der Gesell- schaft ausmachen(vgl.R E13b.13Abs. 2Satz1bis3ErbStR 2011;M. Söffing/Thonemann, DB2009 S. 1836, 1841).Die Grundbesitzwerte richten sich nach demBewG,d.h.gemäß

§ 182Abs. 3BewGnach demErtragswertverfahren.Danach ist die Summe der gemeinenWerte der zuWohnzwecken ver- mietetenGrundstücke mit derSumme der gemeinenWerte der nichtzuWohnzweckenvermietetenGrundstückezuver- gleichen.Ist dieSumme der gemeinenWerte derzuWohn- zweckenvermietetenGrundstücke größer als dieSumme der nicht zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke (>50 %), liegt ein „Überwiegen“ der zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke und damit ein Hauptzweck in derVermietung vonWohnungenvor(Kamps,FR2009S. 353, 361;Pauli,DB 2009 S. 641, 643; Warlich/Kühne, DB 2009 S. 2062, 2063;

Ivens,DStR 2010S. 2168; v.Coelln, ZEV 2012S. 133, 134).

Verbindlichkeiten,die auf denzuvermietetenGrundstücken lasten, bleiben bei dieser Betrachtung außer Betracht (sog.

Bruttobetrachtung).

3. Begriff einerWohnung

Ferner istzu beachten,dass nicht alleRäumlichkeiten per se alsWohnung im steuerlichenSinne anzuerkennen sind. § 181 Abs. 9BewGdefiniert eineWohnung alsZusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen,dass dieFührung eines selbständigen Haushalts möglich ist.DieZusammenfassung einerMehrheit vonRäumen muss einevon anderenWohnungen oderRäu- men,insbesondereWohnräumen,baulich getrennte,in sich abgeschlosseneWohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigenHaushalts notwendigenNeben- räume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind (hierzuIvens,DStR2010S. 2168;v.Coelln, ZEV 2012S. 133, 134).DieWohnfläche muss nach derzeitigerRechtslage min- destens23qm betragen.

Praxishinweis > In derPraxis haltenSteuerpflichtige nicht seltenStudentenwohnungen, die diese Mindest- größe nicht erreichen,so dass sie aus derBerechnung des Wohnungsbestandeszu eliminieren sind.

4. Vorliegen eineswirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Schließlich muss derGeschäftszweck einenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.des§ 14AOerfordern.Demnach ist ein wirtschaftlicherGeschäftsbetrieb eine selbständige nachhal- tigeTätigkeit,durch dieEinnahmen oder anderewirtschaft- licheVorteile erzieltwerden und dieüber denRahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Nach § 14 Satz 3 AO gehört dieVermietung/Verpachtung unbeweglichenVermö- gens in derRegelzur typischenVermögensverwaltung (vgl.

BFH,Urteilvom14.2.1989 -IXR109/84,BStBl1989II S. 922).

Dies gilt an sich auch dann, wenn wegen der Größe des Bestandes für dieVerwaltung eine kaufmännischeOrganisa- tion erforderlich ist(vgl.BFH,Urteilvom12.3.1964 -IV 136/61, BStBl 1964 III S. 364). Die Schwelle des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist folglich sehr hoch angesetzt.Gelingt es dem Steuerpflichtigen nicht, nachzuweisen, dass in seinem Fall dieVoraussetzungen des§ 14Satz1AO vorliegen,liegt lediglich eine erbschaftsteuerlich nicht begünstigteVermö- gensverwaltungvor. Dies gilt auch dann,wenn derSteuer- pflichtige an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG beteiligt ist,da dieFiktion des§ 15Abs. 3Nr. 2EStGnicht auf § 14AOdurchschlägt(vgl.BFH,Urteil vom 25.5.2011 - I R60/10,BStBl2011II S. 858).

Zur Abgrenzung deswirtschaftlichenGeschäftsbetriebsvon der bloßenVermögensverwaltung behilft sich dieFinanzver- waltung mit diversen Indizien.Demnach sprechen folgende Umstände für dasVorliegen eineswirtschaftlichenGeschäfts- betriebs(R E13b.13Abs. 3Satz1ErbStR2011):

> Umfang derGeschäfte,

> Unterhalten einesBüros,

> BuchführungzurGewinnermittlung,

> Umfangreiche Organisationsstruktur zur Durchführung derVermietungsgeschäfte,

> Bewerbung derTätigkeit,

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> Anbieten derDienstleistung/derProdukte gegenüber einer breiterenÖffentlichkeit.

In jedemFall ist eine sorgfältigeAuseinandersetzung mit den jeweiligenIndizien erforderlich(vgl.zu den einzelnenIndizien Klose,NWB2011S. 3682, 3685):

> Umfang derGeschäfte:Für denwirtschaftlichenGeschäfts- betrieb sprechen dabei dieAnzahl derWohnungen,Häu- figkeitvonMieterwechseln,Renovierung undInstandhal- tung,Finanzierung,AnbietenvonNebenleistungen etc.,so dass dieTätigkeitvomSteuerpflichtigen nicht ohneWeite- res in derFreizeit ausgeübtwerden könnte.

> Unterhalten eines Büros: Unterhält der Steuerpflichtige einzuüblichen Zeiten besetztesBüro und beschäftigt er Mitarbeiter,spricht dies für einen hohenProfessionalisie- rungsgrad und dass er seineTätigkeit gerade nicht„neben- bei“ausführt.

> BuchführungzurGewinnermittlung:DiePflicht ergibt sich bei einer GmbH & Co. KG bereits aus der gesetzlichen Bestimmung des§ 238HGB.

> Umfangreiche Organisationsstruktur zur Durchführung derGeschäfte:Ist derSteuerpflichtige für sämtlicheBerei- che alleine zuständig, spricht dies grundsätzlich gegen einenwirtschaftlichenGeschäftsbetrieb.Anders ist es aber, wenn er eine gewisse (unternehmensähnliche)Organisa- tionsstruktur aufgebaut hat,in der bestimmteMitarbeiter dieZuständigkeitz.B.fürBuchhaltung,Hausmeister-und Reparaturservice, Verträge, Werbungübernommen haben undvomEigentümer lediglichüberwachtwerden.

> Bewerbung derTätigkeit:Bei diesemIndizstellt sich die Frage, wie neueMieter gesuchtwerden.Für einen wirt- schaftlichenGeschäftsbetrieb spricht ein organisiertes und planmäßiges Vorgehen, wie das Bewerben der freien Wohnungen inZeitungen und imInternet.

> Anbieten derDienstleistung/derProdukte gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit: Mit diesem Indiz soll negativ abgegrenzt werden, dass es nicht ausreichend ist, wenn dieVermietung eines umfangreichenWohnungsbestands gegenüber einem einzigenNachfrager erfolgt.In derPraxis wird häufig empfohlen,gewerblicheNebenleistungenwie Bewachung,Reinigung,Hausmeistertätigkeiten,Maklerbe- triebzusätzlich anzubieten(Jülicher inTroll/Gebel/Jülicher,

§ 13bErbStG,Rn. 296;Ostermayer/Riedel,BB2009S. 1397;

Wälzholz, DStR2009S. 1605, 1610; Tiedtke/Wälzholz in Tiedtke, § 13b,Rn. 142;Geck inKapp/Ebeling, § 13bErbStG, Rn. 112;Pauli,DB2009S. 641, 644;zu beachten ist aber, dass hierdurch die erweiterte gewerbesteuerlicheKürzung für reine Wohnungsvermietung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verloren gehen kann,vgl.Jülicher inTroll/Gebel/

Jülicher, § 13bErbStG,Rn. 297;Tiedtke/WälzholzinTiedtke,

§ 13a, Rn. 142;Schimp0y, ZEV 2013S. 662; Königer,BB 2014S. 601).

Erfordert dieVermietung desWohnungsbestandes desUnter- nehmens,in dessenEigentum sich dieImmobilien befinden, nach den genannten Indizien einen wirtschaftlichen Ge- schäftsbetrieb,liegt auch dann einWohnungsunternehmen vor, wenn die Vermietung und Verwaltung der eigenen Wohnungen einem externen Dienstleistungsunternehmen

übertragen wurde (R E 13b.13 Abs. 4Satz 2 ErbStR 2011).

Kann aber die Verwaltung der Immobilien nach Art und Umfang im Rahmen der Vermögensverwaltung vorgenom- menwerden undwurde sie auf ein externesDienstleistungs- unternehmenübertragen,ist einwirtschaftlicherGeschäfts- betrieb nicht erforderlich und es liegt keinWohnungsunter- nehmenvor(R E13b.13Abs. 4Satz3und4ErbStR2011).

Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist regelmäßig anzunehmen,wenn dasUnternehmen mehr als 300eigeneWohnungen halte(vgl.R E13b.13 Abs. 3Satz2 ErbStR 2011; Hannes, NZG 2011 S. 1245, 1248). Hält der Vermögensinhaberweniger als300eigeneWohnungen,wird es deutlich mehr auf dievollständigeErfüllung der genannten Indizien ankommen.Hält derVermögensinhaber mehr als300 eigeneWohnungen,bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dassvon einem begünstigtenWohnungsunternehmen aus- zugehen ist.In diesemFall spricht für denVermögensinhaber aber eineVermutung,die durch gegenteiligeIndizienvon der Finanzverwaltungwiderlegtwerden müsste,dass gerade kein vermuteterRegelfallvorliegt.

Die Rechtsprechung der Finanzgerichte verneinte bisher in zweiFällen dasVorliegen einesWohnungsunternehmens:für 37 Wohnungen mit 19Garagen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2015 - 4K2086/14}SAAAE-99624];Revision anhängig, Az beim BFH: II R 44/15) und für 45 Wohnungen mit 37 Garagen (FG München, Urteil vom 8.7.2015 - 4 K 360/12 }SAAAF-04879]).DiePraxis derFinanzverwaltung imUm- gang mit verbindlichen Auskünften zeigt, dass ab ca. 100 Wohneinheiten bei gleichzeitiger Erfüllung übriger Indizien eineQualifikation alsWohnungsunternehmen inAbhängig- keit von dem jeweiligen Finanzamt nicht ausgeschlossen erscheint.

5. Rechtsfolgen

Rechtsfolge einerQualifikation als„Wohnungsunternehmen“

ist es,dass sämtlicheDrittenzurNutzungüberlasseneGrund- stücke keinVerwaltungsvermögen darstellen(Warlich/Küh- ne,DB2009S. 2062, 2063;Müller/Fröhlich,ErbStB2010S. 14, 17) und damit schenkungsteuerlich begünstigt übertragen werden können.

III . Strukturierungsüberlegungen

1. Einlage desWohnungsbestands in eineGmbH oderGmbH&Co.KG

Wurde der Wohnungsbestand bislang im Privatvermögen gehalten,ist es für dieErlangung der erbschaftsteuerlichen Begünstigung in der Regel zweckmäßig, diesen in eine ge- werblich geprägte GmbH & Co. KG oder in eine GmbH einzulegen.Gegen dieEinlage in eineGmbHspricht allerdings, dass derVorgang derGrunderwerbsteuer nach§ 1Abs. 1Nr. 1 GrEStGunterliegenwird,während bei einerEinlage in eine GmbH& Co.KG die Regelung des § 5GrEStGinAnspruch genommenwerden kann.ImÜbrigen gilt nach§ 23Abs. 1 Satz5Nr. 2EStGeineverdeckteEinlage in eineKapitalgesell- schaft alsVeräußerung i.S.des§ 23Abs. 1Satz1Nr. 1EStGund

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führtzur steuerpflichtigenAufdeckung stillerReserven,wenn dieSpekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.

DieEinlage in eine gewerblich geprägteGmbH&Co.KGstellt demgegenüber für denGesellschafter einen unentgeltlichen und damit einkommensteuerneutralen Vorgang dar, wenn dieGutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenenRück- lagekonto und/oder auf einem variablen Kapitalkonto II erfolgt (vgl. BMF, Schreiben vom 26.7.2016, BStBl 2016 I S. 684 sowie – teilweise überholt – BMF, Schreiben vom 11.7.2011,BStBl2011I S. 713;BFH, Urteilvom29.7.2015 - IVR15/14,BStBl2016II S. 593; BFH,Urteilvom4.2.2016 - IVR46/12,BStBl2016II S. 607).

Auf derEbene derPersonengesellschaft ist dieEinlage nach§ 6 Abs. 1Nr. 5EStGmit demTeilwert anzusetzen,wobei die bisher imRahmen derEinkünfte ausVermietung undVerpachtung inAnspruch genommenenAbschreibungen grundsätzlichvon der Afa-Bemessungsgrundlage abzuziehen sind (§ 7 Abs. 1 Satz5EStG).Die neueAfa-Bemessungsgrundlage hat für den Steuerpflichtigen denVorteil,dass auf derEbene derPersonen- gesellschaft die künftigen Abschreibungen höher als bisher sind.Dies führtzu einer größerenEntlastung,je höher derWert des eingelegten Wirtschaftsguts seit der Anschaffung/Her- stellung gestiegen ist,was beiImmobilien aufgrund desBooms der letztenJahre in derRegel derFall seinwird.

2. FremdfinanzierteGrundstücke

Sind die einzulegendenGrundstücke fremdfinanziert,istVor- sicht geboten. Übernimmt dieGesellschaft die imZusammen- hang mit derAnschaffung/Herstellung derGrundstücke auf- genommenenVerbindlichkeiten,stellt dies (insoweit) einen entgeltlichenVorgang dar und kann innerhalb derSpekula- tionsfrist des§ 23Abs. 1Satz 1Nr. 1EStG zu einer steuer- pflichtigenAufdeckung stillerReserven führen.Ist dieSpeku- lationsfrist hingegen bereits abgelaufen, ist der Vorgang einkommensteuerneutral für den Steuerpflichtigen. Ist die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen und sollen die stillen Reserven nicht steuerpflichtig aufgedecktwerden,müssen die Verbindlichkeitenzurückbehaltenwerden.Inwirtschaftlicher Hinsicht ist dann daraufzu achten,dass derSteuerpflichtige nachEinlage undSchenkung in derLage ist,die fälligenZinsen undTilgungenzu tragen.Dies kann durch einenNießbrauchs- vorbehalt oder durch Vereinbarung einer disquotalen Ge- winnbeteiligung sichergestelltwerden.

3. UnbefristeteSteuerverstrickung

Gleichzeitig istzu beachten,dass die in dasBetriebsvermögen eingebrachtenGrundstücke unbefristet steuerverstrickt sind, da dieSpekulationsfrist des§ 23Abs. 1Satz1Nr. 1EStGnicht gilt.DieserNachteil kann korrigiertwerden,indem nachAblauf der erbschaftsteuerlichenBehaltefrist des§ 13aAbs. 6ErbStG (5Jahre)bzw.§13aAbs.10Nr.6ErbStG(7Jahre)dieGrundstücke –steuerwirksam –aus demBetriebsvermögen entnommen werden.Die bis dato inAnspruch genommenenAbschreibun- genwerdenwirtschaftlichwieder rückgängig gemacht,da der Veräußerungsgewinn entsprechend höher ist. Werden imBe- triebsvermögen keine weiteren stillen Reserven aufgebaut, unter derAnnahme,dassz.B.derWert des eingelegtenGrund- stücks stagniert,beschränken sich dieNachteile derEntnahme

nur auf die Rückgängigmachung der Abschreibungen, was lediglich einerSteuerstundung gleichkommt.

4. Absicherung der geplantenStruktur

Vor der konkreten Umsetzung sollte überlegt werden, die geplanteStrukturübereineverbindlicheAuskunftabzusichern.

Hierbei besteht angesichts derErbschaftsteuerreform dieBe- sonderheit,dass dieErteilungvonverbindlichenAuskünftenzu den seit dem1.7.2016geltendenVerschonungsregelungen für Unternehmen biszurHerausgabe neuerVerwaltungsanwei- sungen teilweise abgelehnt wird (vgl. LfSt Rheinland-Pfalz, Kurzinformationvom22.11.2016 -S0224A-St32 4}PAAAG- 39552]).Diesewerden(überwiegend)nichtvor denBundes- tagswahlen erwartet.Teilweisewurde dieErteilungvonver- bindlichen Auskünften hingegen bereits zum jetzigen Zeit- punktzugelassen(vgl.LfStBayern, Verfügungvom15.11.2016 -S3700.2.1-11/4St34}QAAAF-86870]).Sofern dieverbind- licheAuskunftverweigertwird,kann argumentiertwerden, dass die dieBegünstigungvonWohnungsunternehmen be- treffendenRegelungen durch dieErbschaftsteuerreform nicht geändertwurden,so dass keineUnsicherheiten bezüglich der einheitlichenAuslegung bestehen.

Praxistipp > Selbst wenn die verbindliche Auskunft erteilt wird, ist zu beachten, dass die vorgenannten Erläuterungen der Finanzverwaltung zu der Fassung desErbschaftsteuergesetzes ergangen sind,die bisEnde Juni2016galt.Da aufgrund derReform keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen wurden, ist jedoch davon auszugehen,dass dieFinanzverwaltung an dem bisheri- genVerständnisvonWohnungsunternehmenweiterhin festhält.Ein gewissesRisiko besteht allerdings,woraus sich aber gleichzeitig einBedürfnis nach einerverbind- lichenKlärung ergibt.

Zur weiteren Absicherung sind imSchenkungsvertrag dem Schenker (nicht dem Beschenkten, vgl. Jülicher in Troll/

Gebel/Jülicher, § 29 ErbStG, Rn. 12; Piltz, ZEV 2009 S. 70;

Jochum inWilms/Jochum, § 29ErbStG, 34)Rückforderungs- rechte–unterBeachtung derBesonderheiten derErbschaft- steuerreform und der anvisierten Begünstigungsmodelle – einzuräumen, falls die unentgeltliche Übertragung Schen- kungsteuer im unerwarteten Umfang auslösen sollte. Tritt dieser Rückforderungsfall ein, kann die ausgelöste Schen- kungsteuer nach§ 29 Abs. 1 Nr. 1ErbStGmit Wirkung für dieVergangenheit beseitigtwerden.

AUTOR

Pawel Blusz,

Rechtsanwalt/Steuerberater und Assoziierter Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg Partnerschaft mbB im Bereich der vermögenden Privatpersonen und Familienunternehmen; seine Schwerpunkte sind insbesondere die Unternehmens- und Vermögensnachfolgeplanung, der Kauf, Verkauf und die Umwandlung von Familienunternehmen sowie die Beratung und Gründung gemeinnütziger Stiftungen sowie Familienstif- tungen; er ist zudem Lehrbeauftragter für Nachfolgeplanung und -gestaltung an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Master in Taxation).

(10)

Aufgrund des seit mehrerenJahren anhaltendenImmobilienbooms und dem damit einhergehenden deutlichenAnstieg derVerkehrswerte steigt auch dieSchenkung-/Erbschaftsteuerbelastung beiNachlässen undSchenkungen mitImmobilien.Die gestiegenenImmobilienpreise beschränken sich dabei keineswegs auf dieBallungsgebiete,sondern sind auch in kleinenStädten bzw.im ländlichenRäumzu beobachten.Das Verständnis für dieverschiedenen imBewertungsgesetz vorgegebenenBewertungsmethoden und derBlick auf dieMöglichkeit,einen geringerenWert perSachverständigengutachten nachzuweisen,gewinnt daher nochmals anBedeutung.Dies besonders auch imZusammenhang mit derÜbertragungvomImmobilien in dervorweggenommenErfolge.DervorliegendeBeitrag orientiert sich imAu(au an denVerfahrenzur Bewertung derImmobilien und gibt an den jeweiligenStellenHinweise undTipps für denUmgang in der Praxis.

I . Konsequenzen aus dem Anstieg der Immobilienpreise

Vor dem Hintergrund gestiegener Immobilienpreise sollte möglichst schonzuLebezeitenüberlegtwerden,ob undwie die zu erwartende Erbschaftsteuer reduziert werden kann.

Dafür bieten sich z. B. Übertragungen von vermieteten Immobilien imRahmen eines sog. Immobilienpools an, bei dem weitestgehend dem Übergeber dieKontrolle über die Immobilie ermöglichwird undüberNießbrauchrechte auch die Erträge weiterhin dem Übergeberzustehen;siehe dazu in diesemHeft derBeitragvonDr.Demuth auf derSeite134.

AlsBeispiel für die Preissteigerungen soll exemplarisch der Anstieg allein derBodenrichtwerte für einMehrfamilienhaus amRande desPrenzlauerBergs inBerlin dienen.

Bodenrichtwertzum31.12.2010: 400 € Bodenrichtwertzum31.12.2016: 1.400 € Bodenrichtwertzum31.12.2017: 2.500 € (Sic!)

Praxishinweis > Selbst bei der Übertragung von Todes wegen des selbstbewohnten Eigenheims unter Ehegatten werden die oftmals hohen Werte relevant.

Zwar sind Ehegatten grundsätzlich mit ihrer selbstbe- wohntenImmobilie nichtvon den gestiegenenVerkehrs- werten betroffen, da die Steuerfreistellung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStGfür die selbstgenutzte Immobilie zur Anwendung kommt. DiesBefreiung fällt aber mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Selbst- nutzung aus nicht zwingenden Gründen aufgegeben wird.In derPraxis möchte sich derüberlebendeEhegatte häufig einfach nur räumlichverkleinern,weil erz.B.die Bewirtschaftungskosten nur schwer au(ringen kann oder ihm dieArbeit,die eine größereWohnfläche und ggf.einGarten mit sich bringt,allein„zuviel“wird.

II . Auswahl des Bewertungsverfahrens

Ziel der Bewertung nach dem Bewertungsverfahren ist es, eine möglichst dem Verkehrswert nahekommende Bewer- tung derImmobilie zu finden. Das Bewertungsgesetz sieht für die Bewertung von bebauten Grundstücken drei ver- schiedeneBewertungsverfahrenvor:

> dasVergleichswertverfahren,

> dasErtragswertverfahren und

> dasSubstanzwertverfahren.

KERNAUSSAGEN

>Insbesondere dieBewertung imSachwertverfahren kann zuüberhöhtenBewertungen führen.

>JedeBewertung istzu hinterfragen,ob nicht durch ein Sachverständigengutachten ein geringererWert nach- weisbar ist,derzu einer niedrigerenSteuerbelastung als dieKosten desSachverständigengutachtens führt.

>DerWert derImmobilie beiBewertung imErtragswert- verfahrenwird maßgeblich durch den anzuwendenden Liegenschaftszinssatzbeeinflusst.DieGutachteraus- schüsseveröffentlichen teilweise geringereLiegen- schaftszinsätze als imBewertungsgesetz vorgesehen.

Bewertung von Immobilien für die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer

S ach v erständigengutachten , V ergleichs w ert v erfahren , E rtrags w ert v erfahren und S ach w ert v erfahren

HelgeSchubert*

* Helge Schubert LL.M. (Tax) ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht bei ROSE & PARTNER LLP. in Hamburg.

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Zuordnungzu denBewertungsverfahren

(§ 182BewG ) Vergleichswert

- verfahren

Ertragswert - verfahren

Sachwertverfahren

Wohnungs- eigentum

Mietwohngrund- stücke

SonstigeGrundstücke

Teileigentum Geschäftsgrund- stücke

r alleObjekte,für dieweder dieAnwendung des Vergleichs-noch desErtrags- wertverfahrens möglich ist.

Ein-undZwei- familienhäuser

Gemischt genutz- teGrundstücke

Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert durch einen zeitnah zum Bewertungsstichtag erfolgten Verkauf des Grundstücks zu fremdüblichen Konditionen oder aber durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert des Grundbesitzeszu führen(R B198Abs. 4ErbStR2011).Siehe hierzu auchKapitelVI.

III . V ergleichswertverfahren

Mit demVergleichswertverfahren sollenEigentumswohnun- gen,Teileigentum,Ein-undZweifamilienhäuser durchErmitt- lung von Vergleichspreisen bzw. hilfsweise von Vergleichs- wertfaktoren bewertetwerden(§ 182Abs. 2BewG).

DerVerkehrswert einer Immobiliewird aus tatsächlich rea- lisierten Kaufpreisen anderer (vergleichbarer) Immobilien abgeleitet. Nach § 183 BewG sind dabei die Kaufpreise heranzuziehen, die hinsichtlich der wertbeeinflussenden Merkmalen mit demzu bewertendenGrundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind dabei entweder dievon denGutachterausschüssen i.S.der

§§ 192ff.BauGBmitgeteilten Vergleichspreise oder die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichswertfak- toren.Bei denVergleichswertfaktoren ermittelt derGutach- terausschuss geeigneteImmobilien, die dann inBezugzum Bewertungsobjekt gebrachtwerden.

Praxishinweis > Bodenrichtwerte und Grundstücks- marktberichtewerden in denLändern zunehmend zur allgemeinenInformation imInternet bereitgestellt.Diese Landesportale basieren auf landeseinheitlichen Daten- sätzen,die jährlich oderzweijährlich aktualisiertwerden.

Auf gutachterausschuesse-online.de könnenSie auf die Informationssysteme der einzelnenLänderzugreifen.

Dabei sollen die beiden Verfahren – Vergleichspreis und Vergleichswertfaktoren–gleichrangig nebeneinanderstehen.

Werden keine geeignetenVergleichspreise oder Vergleichs- wertfaktorenvon den GutachterausschüssenzurVerfügung gestellt,kann dasFinanzamt auch selbst ausKaufpreisen oder anderweitig ermittelteVergleichspreisezugrunde legen(FG Hamburg, Beschluss vom 7.7.2015 - 3 K 244/14 }LAAAF- 01750]).

DieAnwendung desVergleichswertverfahrens ist dieRegel bei inGroßstädten gelegenenEinheiten. Sind keine geeigneten

Vergleichswertezu ermitteln,ist gemäߧ 182Abs. 4Nr.BewG dasSachwertverfahren anzuwenden.Das ist regelmäßig der Fall beiWohnungseigentum in ländlicherUmgebung.

Praxishinweis > Teilweise stellen die Gutachteraus- schüsse(z.B.dieGutachterausschüsse inNiedersachsen) sog. Immobilienpreiskalkulatoren im Internet zur Ver- fügung. Diese sind keine geeigneten Vergleichswerte i. S. des § 182 BewG (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.9.2015 - 1K147/12}NAAAF-45677]).

Regelmäßig erforderlicheAngaben zur Ermittlung desVer- gleichswerts sind:Adresse,Baujahr, Wohnfläche,Anzahl der Wohnungen in Eigentümergemeinschaft, Balkon, Garagen- stellplatz, Vermietung, Ausstattungsstandard, teilweise Modernisierungsgrad sowie beiReihenhäusern(End-/Mittel- haus).

BeiGaragen undTiefgaragenstellplätzen istzu ermitteln,ob dieseTeil derzu bewertenden wirtschaftlichenEinheit oder eigenständigewirtschaftlicheEinheiten sind.Maßgeblich ist dabei dieTeilungserklärung bzw.dasGrundbuch.

I V. Ertragswertverfahren

Mit demErtragswertverfahren sollenMietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke bewertet werden. Der Ertragswert richtet sich nach dem Barwert derzukünftigenEinnahmen derImmobilie.

Reinertrag des Grundstücks (§ 185 Abs. 1 BewG)

X

Bodenwertverzinsung/Boden- wert x Liegenschaftszinssatz

(§ 179, § 185 Abs. 2,

§ 188 BewG)

Gebäudeertrag (≥ 0 Euro) (§ 185 Abs. 32 BewG)

Vervielfältiger (§ 185 Abs. 3 BewG)

Gebäudeertragswert (§ 185 Abs. 1 bis 3 BewG) Bodenrichtwert

(ggf. angepasster Bodenwert)

Grundstücksfl äche

Bodenwert (§ 179, § 189 Abs. 2 BewG)

Ertragswert = Grundbesitzwert (§ 184 Abs. 3 BewG)

=

=

=

Rohertrag (Jahresmiete bzw. übliche Miete) (§ 185 Abs. 1, § 186 BewG)

Bewirtschaftungskosten (§ 185 Abs. 1, § 187 BewG)

= ./.

./.

X

(12)

DerErtragswert setzt sich auszweiKomponentenzusammen;

aus dem Bodenwert und dem Gebäudeertragswert. Beide Wertewerdenzunächst getrenntvoneinander ermittelt und dann addiert. Außenanlagen sind bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts bereits berücksichtigt und anders als imSachwertverfahren sind auch hochwertigeAußenanlagen nicht gesondertzu bewerten.

1. Ermittlung desBodenwerts(§ 179, § 189Abs. 2 BewG)

Die Bewertung bebauter Grundstücke erfolgt nach ihrer Fläche und demBodenrichtwert:

Grundstücksgröße x Bodenrichtwert = Bodenwert

BeimBodenrichtwert handelt es sich um einen durchschnitt- lichen Preis innerhalb einer vom Gutachterausschuss fest- gelegten Zone. Bei vielen Gutachterausschüssen kann der Bodenwert online kostenlos abgerufen werden. (z. B. www.geoportl-hamburg.de/boris/). Der Bodenrichtwert ist dann kritischzu hinterfragen,wenn für das spezifischeGrund- stück wertmindernde Faktoren gegeben sein sollten. Dies kannz.B.derFall sein bei:

> ungünstigem Standort innerhalb derselben Bodenricht- wertzone,

> erheblicherLärmbeeinträchtigung,

> geringerNachfragevorOrt(z.B.zahlreicheBaulücken im Umfeld).

Teilweise sind dieBodenrichtwertzonen sehrweit gefasst.So können Grundstücke in einer Bodenrichtwertzone an einer vielbefahrenenStraße liegen,während andereGrundstücke an einem kleinen Park mit idyllischem Ausblick liegen.Der Bodenrichtwert wird teilweise durch eine einzige Veräuße- rung in derBodenrichtwertzone bestimmt.Dies kannzu einer Wertverzerrungen des Richtwerts führen, wenn z. B. ein Unternehmen aus strategischenGründen einNachbargrund- stück zu einem höheren als marktüblichen Preis kauft, um räumlich expandierenzu können.In diesemFall müsste durch ein Sachverständigengutachten ein niedrigerer Wert nach- weisbar sein.

In manchenFällen ist derBodenrichtwert an die tatsächliche Bebaubarkeit nach dem aufgestelltenBebauungsplan für das konkrete Grundstück anzupassen. Innerhalb einer Boden- richtwertzone kann dies zu deutlichen Abweichungen des maßgeblichenBodenrichtwerts führen.

Beispiel1 > EineAbfrage desBodenrichtwerts beimGut- achterausschussHamburg für ein inHamburg-Nord gelege- nesMehrfamilienhaus mitStichtag31.12.2014ergibt einen Bodenrichtwert von 1.781.34 € bei einer wertrelevanten Geschossflächenzahlvon3,00.DiewertrelevanteGeschoss- flächenzahl für daszu bewertende konkreteGrundstück ist allerdings nach Einblick in den Baubauungsplan niedriger.

Nach dem Bebauungsplan sind 4 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss möglich.Das Baufenster für dasGrundstück beträgt15 m in der Tiefe und30 m in der Breite. Beivier Vollgeschossen und einemDachgeschoss(2

3derBruttogrund-

fläche)ergibt sich eineGesamtflächevon2.100qm.Bei einer Grundstückgröße von732 qm ergibt sich somit eine wert- relevante Geschossflächenzahl von 2,87. Bei Abfrage des Bodenrichtwerts mit dieser auf das konkrete Grundstück angepasstenWertkennzahl ergibt sich ein niedrigererBoden- richtwert für dasGrundstückvon1.641,98 €.

Besteht für ein zu bewertendes Grundstück eine höhere Bebauungsmöglichkeit als durch denGutachterausschuss bei Ermittlung desBodenrichtwerts angesetzt und ist dasGrund- stück tatsächlich aber mit einem kleinerenGebäude bebaut, ist derBodenrichtwert auf die höhereBebaubarkeit anzupas- sen.Dies soll selbst dann gelten,wenn offenkundig ist,dass es nichtwirtschaftlich sein kann,einevorhandeneImmobilie abzureißen und einen nachBebauungsplan möglichen größe- renBaukörper neuzu erstellen.

DerBodenwert bestimmt denMindestwert derImmobilie.

2. Ermittlung desJahresrohertrags(§ 186BewG) Der Jahresrohertrag entspricht der Nettokaltmiete im Be- steuerungszeitpunkt umgerechnet auf12Monate.Mit einzu- rechnen sindStellplatz-undGaragenmieten und eventuelle Zusatzvergütungen fürMobilfunkantennen,Reklameflächen etc. (R B186Abs. 1ErbStR2011).Nicht mit einzubeziehen sind dieEinnahmen für dieÜberlassungvonEinrichtungsgegen- ständen,Einnahmen fürDienstleistungen undUmsatzsteuer.

Nettokaltmiete zum Bewertungsstichtag x 12 + Zusatzvergütung = Jahresrohertrag

Praxishinweis > Gerade die oben genanntenZusatz- vergütungenwerden regelmäßig nichtüber die gesamte Restnutzungsdauer erzielbar sein;so dürfte beispielwei- se die Nutzung von Mobilfunkmasten in 20 Jahren durchaus fraglich sein. Diese Mieteinnahmen werden allerdingsüber dieGesamtnutzungsdauer kapitalisiert.

Grundvoraussetzung für dieAnwendung desErtragswertver- fahrens ist das Vorhandensein einer ortsüblichen Miete.

Während dieses Kriterium bei der Bewertung von Mehr- familienhäusern überhaupt kein Problem ist, da nach R B 182Abs. 3Satz3ErbStR2011die ortsüblicheMiete notfallszu schätzen ist, ist für Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzteGrundstücke teilweise keineüblicheMiete ermittel- bar.So können dieMietenzweier fast benachbarterGastro- nomiebetriebe erheblich abweichen,nicht nur abhängigvon derLage,sondern oft auch abhängigvomGeschick desGas- tronomiebetreibers. BeiEinzelhandelsimmobilien kommt es auf die direkteNachbarschaft an und imZweifel auch auf die Länge derSchaufensterfront.

Praxishinweis > Es sollte immer versucht werden, Vergleichsmieten zu ermitteln. Können solche nicht ermittelt werden, kommt das Substanzwertverfahren zurAnwendung,welches regelmäßigzu einer höheren Bewertung führt.

(13)

Für die Ermittlung der üblichen Miete können folgende Informationsquellen, Veröffentlichungen undNachweise ge- nutztwerden:

> QualifizierterMietenspiegel,

> Gewerberaummietspiegel der Industrie- und Handels- kammern,

> Mietdatenbank,

> BenennungvonVergleichsmieten aus derNachbarschaft,

> theoretisch:Mietgutachten(kostenintensiv).

Bei eigengenutzten oder unentgeltlich überlassenen oder ungenutztenEinheiten oderwenn dieAbweichungzwischen der vertraglich vereinbarten Miete und der üblichen Miete mehr als 20 % beträgt, wird die übliche Miete angesetzt (R B186Abs. 5ErbStR2011).

3. Ermittlung derBewirtschaftungskosten (§ 185Abs. 1, § 187BewG)

Die Bewirtschaftungskosten ergeben sich aus Anlage 23 BewG, sofern nicht vom Gutachterausschuss i. S. der

§§ 192 ff. BauGB andere Werte bereitgestellt sind (§ 187 Abs. 2BewG).Allerdings hat dieMehrzahl derGutachteraus- schüsse bislang keineBewirtschaftungskosten ermittelt.

Rohertrag x pauschale Bewirtschaftungskosten in % = Abzugsbetrag

DieBewirtschaftungskosten gemäßAnlage23BewGrichten sich pauschal nachErfahrungssätzen unterBerücksichtigung der Restnutzungsdauer und nach den Grundsätzen einer nachhaltigen, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung (R B 187 ErbStR2011).

Beispiel 2 > Ein1910 erbautes Mehrfamilienhaus (nicht nennenswert modernisiert) erzielt eine Kaltmiete von 164.000 € imJahr.Nach Anlage22 BewGbeträgt diewirt- schaftliche Gesamtnutzungsdauer für Mehrfamilienhäuser 70Jahre.Es greift damit gemäß185Abs. 3Satz5BewGdie Regelung,dass dieRestnutzungsdauer mindestens30%der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer beträgt. Damit be- trägt die Restnutzungsdauer noch21 Jahre. Aus Anlage 23 BewG ergeben sich für ein Mietwohnungsgrundstück mit einerRestnutzungsdauervon20bis39Jahren pauschalierte Bewirtschaftungskostenvon27%.

Damit ergeben sich Bewirtschaftungskosten für das Mehr- familienhausvon164.000 €x27% =44.280 €.

Praxishinweis > Gerade in strukturell benachteiligten Regionen sollten die tatsächlichen Bewirtschaftungs- kostenüber den prozentualenBewirtschaftungskosten gemäß Anlage 23 BewG liegen, da hier nur geringe Mieten erzielt werden können. Hier dürfte auch das Mietausfallwagnis größer sein,als imRahmen der pau- schalenBewirtschaftungskosten berücksichtigt.

4. Ermittlung desReinertrags

Rohertrag ./. Bewirtschaftungskosten = Reinertrag des Gebäudes

5.Ermittlung derBodenwertverzinsung (§ 185BewG)

Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit denen Ver- kehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Je höher der Liegenschaftswert ist,desto niedriger ist derWert derImmo- bilie.

Folgende Liegenschaftszinssätze sind gemäß § 188 Abs. 2 BewGanzusetzen,wenn derzuständigeGutachterausschuss keinen örtlichenLiegenschaftszins für den jeweiligenGrund- stück ermittelt hat:

> 5%fürMietwohngrundstücke,

> 5,5 % für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichenAnteilvon biszu50%,

> 6 % für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichenAnteilvon mehr als50%,

> 6,5%fürGeschäftsgrundstücke.

Gerade in Ballungsräumen wird der Liegenschaftzinssatz deutlich geringer ausfallen,wenn ein solcher durch denGut- achterausschussveröffentlicht ist.So hat derGutachteraus- schuss fürBerlin bereits fürBewertungsstichtage in2015für Mehrfamilienhäuser einen niedrigerenLiegenschaftszinssatz ermittelt, der auch bei der Bedarfsbewertung anzuwenden sein soll (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.3.2016 - 3K3009/16 }SAAAF-73240]; Revision eingelegt, Az.beim BFH:II R13/16).

6. Ermittlung desGebäudeertragswerts (§ 185Abs. 1bis3BewG)

Der Gebäudeertragswert ist durch Multiplikation des Ge- bäudereinertrags mit demVervielfältiger ausAnlage21BewG zu ermitteln.DerVervielfältiger inAnlage21BewGbestimmt sich nach der Restnutzungsdauer der Immobilie und dem anzuwendendenLiegenschaftszinssatz.

Gebäudereinertrag x Vervielfältiger aus Anlage 21 BewG = Gebäudeertragswert

Bei der im Beispiel 2 genannten Immobilie ergibt sich bei einemLiegenschaftszinssatzund derMindest-Restnutzungs- dauervon21Jahren ausAnlage21BewGeinMultiplikator von12,28.

7. Ermittlung desErtragswerts(§ 184Abs. 3BewG)

Bodenwert x Gebäudeertragswert = Ertragswert des Grundstücks

(14)

V. Sachwertverfahren

Mit demSachwertverfahrenwerden alle sonstigen bebauten Grundstücke bewertet.Es kommt subsidiärzurAnwendung, wenn keineVergleichswerte vorliegen oder eineBewertung imErtragswertverfahren nicht möglich ist,da eine ortsübliche Miete nicht ermittelbar ist.

Regelherstellungskosten (§ 190 Abs. 1, Anlage 24 II., III. BewG)

X

Brutto-Grundfl äche (§ 190 Abs. 1, Anlage 24 I. BewG)

Gebäudeherstellungswert (§ 190 Abs. 1 BewG)

Alterswertminderung (§ 190 Abs. 2 BewG)

Gebäudesachwert (§ 190 Abs. 1 und 2 BewG) Bodenrichtwert

(ggf. angepasster Bodenwert)

Grundstücksfl äche

Bodenwert (§ 179, § 189 Abs. 2 BewG)

Vorläufi ger Sachwert (§ 189 Abs. 3 BewG)

Wertzahl (§ 189 Abs. 3, § 191 BewG)

Sachwert = Grundbesitzwert (§ 189 Abs. 3 BewG)

X

=

=

=

= X

./.

DasSachwertverfahren erinnert an dasVorgehen imErtrags- wertverfahren. Es ist ein Bodenwert zu ermitteln und ein Gebäudewert.Die beidenWerte sind dannzum vorläufigen Sachwertzu addieren.Nach einerAnpassung an die lokalen Marktbedingungen durch die sog. Wertzahl ist dann der für die Schenkung-/Erbschaftsteuer maßgebliche Grundbesitz- wert gebildet. Im Unterschied zum Ertragswertverfahren bestimmt sich der Gebäudewert nicht nach den erzielten Erträgen,sondern nach denNormherstellungskosten.Da ge- rade bei ländlich gelegenenImmobilienVergleichswerte oft nicht bestimmtwerden können und auch beiGewerbeobjek- ten –insbesondere beiEinzelhandels-,Gastronomie-, Über- nachtungs- und Freizeitimmobilien – keine übliche Miete ermittelt werden kann, kommt hier häufig das Sachwert- verfahren imRahmen derErmittlung des steuerlichenWertes zurAnwendung.Allerdings führt dasSachwertverfahren ge- rade beiGewerbeimmobilien nicht seltenzuÜberwertungen.

Zum 1.1.2016 sind bei dem Sachwertverfahren erhebliche Änderungen eingetreten. Neben der zu berücksichtigenden Absenkung der typisiertenwirtschaftlichenGesamtnutzungs- dauereinesGebäudesistdieAnlage24BewG zurErmittlungdes Gebäuderegelherstellungswertsvollständig neu gefasstwor- den.DarüberhinaussindnunmehrdieinderAnlage24BewGmit denBaupreisverhältnissenvon2010erfasstenRegelherstel- lungskosten jährlich an dieBaupreisindizes anzupassen.

1. Ermittlung desBodenwerts (§ 179, § 189Abs. 2BewG)

Bei derErmittlung desBodenwerts ergeben sich keineAbwei- chungen imVergleichzurErmittlung imErtragswertverfah- ren. Auch im Rahmen des Sachwertverfahren bildet der Bodenwert denMindestwert.

Grundstücksgröße x Bodenrichtwert = Bodenwert

2.Ermittlung derBruttogrundfläche (§ 190Abs. 1,Anlage24I.BewG)

Für dieErmittlung derBrutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile maßgeblich.Diese können einer Grund- risszeichnung mitAußenmaßen entnommenwerden.

Länge x Breite x Anzahl der Geschosse = Bruttogrundfläche

Nicht berücksichtigtwerden gemäßR B190.6ErbStR2011bei derErmittlung derBrutto-Grundfläche:

> Kriechkeller,

> Kellerschächte,

> Außentreppen,

> nicht nutzbareDachflächen–auchZwischendecken–,

> Balkone(auchwenn sieüberdacht sind)und

> Spitzböden(zusätzlicheEbene imDachgeschoss,unabhän- gigvomAusbauzustand).

Auf die Brutto-Grundfläche sind nutzbare Dachgeschossflä- chen allerdings anzurechnen. Ein Dachgeschoss ist bereits dannvoll nutzbar,wenn dieses in derSpitze≥2m hoch ist(vgl.

auchR B 190.6ErbStR2011).Bei derErmittlung derBrutto- Grundfläche eines Tiefgaragenstellplatzes kann aus Verein- fachungsgründen die tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite)mit demFaktor1,55multipliziertwerden(H B190.6 ErbStH2011).

3. Ermittlung derRegelherstellungskosten (§ 190Abs. 1,Anlage24II.undIII BewG)

Zunächst wird der Neubauwert anhand der sog. Normal- herstellungskosten ermittelt.Die tatsächlichenHerstellungs- kosten des Gebäudes sind für die Bewertung folglich nicht relevant.

Normalherstellungskosten x Bruttogrundfläche = Regelherstellungskosten

In der Anlage 24 BewG sind eine Vielzahl verschiedener Gebäudearten (vom Einfamilienhaus bis zum Friedhofsge- bäude)aufgeführt.DieEinordnung desGebäudes sollte daher in derPraxis grundsätzlich nichtweiter schwerfallen.Für die verschiedenen Gebäudetypen sind dann die Normherstel- lungskosten 2010 für 5 (statt wie bis 2016 mit 3) mit verschiedenenStandardstufen für denGebäudestandard fest- gelegt.DieEinordnung bei denStandardstufen führt in der Regel zu einer gehobenen, wenn nicht sogar aufwendigen Standardstufe.Liegen bei einemBauteilverschiedeneStan-

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dardmerkmale vor, ist für die Bestimmung der jeweiligen Standardstufe auf die überwiegenden Standardmerkmale abzustellen.Für jedesBauteil kann daher nur eineStandard- stufevorliegen.

Neu eingefügtwurde bei denStandardstufen einWägungs- anteil für Ein- und Zweifamilienhäuser (ganz rechteSpalte der Tabelle in Anlage 24 BewG), durch den die einzelnen Gebäudekomponenten ein prozentuales Gewicht bei der Bewertung bekommen.

Praxishinweis > Die Einführung dieser Wägungs- anteile führt zu genaueren Ergebnissen, da besonders kostenträchtige Gebäudekomponenten nunmehr auch zu einem höherenAnteil einfließen.

Die in derAnlage24BewGaufgeführtenRegelherstellungs- kosten sind noch an dieEntwicklung derBaupreise anzupas- sen.DasBMF veröffentlicht die jährlichenAnpassungen.Für Bewertungsstichtage imKalenderjahr2017gilt(BMF,Schrei- benvom11.1.2017,BStBl2017I S. 30):

Baupreisindizes(2010=100) Gebäudearten*

1.01bi5.1Anlage24,TeilII.,BewG

Gebäudearten*

5.2bis18.2Anlage24,TeilII., BewG

113,4 113,7

*DieBestimmungen in derAnlage24,TeilII.,BewG zumTeileigentum undzurAnschaffungsklausel gelten analog.

4.Alterswertminderung(190Abs. 4BewG)

VomGebäuderegelherstellungswert ist eineAlterswertmin- derung abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Ver- hältnis desAlters desGebäudes amBewertungsstichtagzur typisiertenwirtschaftlichenGesamtnutzungsdauer nachAn- lage22BewGbestimmt.

Regelherstellungskosten ./. Alterswertminderung in % = Gebäudesachwert

Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, kann ein fiktiv späteres Baujahr anzunehmen oder die tatsächlicheGesamtnutzungsdauer desGebäudeszu berücksichtigen sein.Hierbei sollte auf die umfassendeDar- stellung im Erlass derOberstenFinanzbehörden der Länder vom8.1.2016 (BStBl2016I S. 173)zurückgegriffenwerden.

Beispiel2 > Bei einem10Jahre altenGebäude mit einer Gesamtnutzungsdahervon50Jahren beträgt dieAlterswert- minderung derRegelherstellungskosten20%(10/50).

5. Begrenzung derAlterswertminderung

Der nachAbzug derAlterswertminderung verbleibendeGe- bäudewert ist regelmäßig mit mindestens30%desGebäude- regelherstellungswerts anzusetzen.Hintergrund dieserRege- lung ist,dass auch ein älteresGebäude,das laufend instand gehalten wird, einen Wert hat. Nur bei einer bestehenden Abrissverpflichtung kann dieserWert unterschrittenwerden (R B190.7 (3)ErbStR2011).

6. Ermittlung desvorläufigenSachwerts (189Abs. 3BewG)

Gebäudesachwert x Bodenwert = vorläufiger Sachwert

7.Ermittlung desGrundbesitzwerts (189Abs. 3BewG)

Im letztenSchritt ist dervorläufigeSachwert mit derWertzahl gemäßAnlage25BewG zu multiplizieren, soweit nichtvon den Gutachterausschüssen geeignete Sachwertfaktoren für dieGebäudeartzurVerfügung gestelltwerden.In derRegel wird derGutachterausschuss nurSachwertfaktoren fürEin- undZweifamilienwohnhäuser ermitteln.DieErmittlungvon Sachwertfaktoren für andereGebäudetypen gehört nichtzur gesetzlichen Aufgabe der Gutachterausschüsse. Wird der Sachwertfaktor durch den örtlichenGutachterausschussz.B. von denNormalherstellungskosten mittels eines Regionali- sierungs-oderOrtsgrößenfaktors umgerechnet,sind dieSach- wertfaktoren für dasSachwertverfahren nicht geeignet(R B 191ErbStR2011).

Vorläufiger Sachwert x Wertzahl = Grundbesitzwert

Mit derWertzahl soll bei derBewertung eineAnpassung an das lokale Marktgeschehen vorgenommen werden. Regel- mäßig dürfte daher derSachwertfaktor ausAnlage25BewG zur Anwendung kommen. Der Grundbesitz wird nach den vorher detailliert ermitteltenNeubaukosten abzüglichAlters- minderung dann durch dieAnwendung desSachwertfaktors ganzerheblich beeinflusst.DerSachwertfaktor nachAnlage 25BewGkann beiEin-undZweifamilienhäusern0,5bis1,5 betragen.

Praxishinweis > Auch wenn der Sachwertfaktor bei zunehmendem Gebäudesachwert zunimmt, kann der Sachwertfaktor zu zufälligen Ergebnissen führen, die auchvölligvomVerkehrswert abweichen können.

8. BesonderswerthaltigeAußenanlagen

BeimSachwertverfahren entfallen üblicherweisezusätzliche Ansätze fürAußen-,Betriebs-und sonstigeAnlagen.Nur bei besonders hochwertigenAußenanlagen,besonderswerthal- tigen Außenanlagen(das sind nach R B 190.5ErbStR2011 insbesondereEinfriedungen, Wege-undPlatzbefestigungen, Freitreppen, Schwimmbecken)sind diese separat mit ihrem gemeinenWert bei demGebäudesachwert zu berücksichti- gen. Von besonders werthaltigen Außenanlagen ist auch auszugehen,wenn ihre Sachwerte in derSumme10 % des Gebäudesachwertsübersteigen.

Praxishinweis > Dieserzusätzliche Ansatz derWert- anlagenwirkt sich häufigzumNachteil desSteuerpflich- tigen aus,da imFalle einesVerkaufes für dieseAnlagen oft keinMehrpreis durchsetzbar ist.

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