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I 218/2000

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I 218/2000 JGK 21. März 2001 45C

Interpellation

0930 Kaufmann, Bern (SP)

Weitere Unterschriften: 14 Eingereicht am: 20.11.2000

Wie seriös ist die Vorgabe des Regierungsrates?

Der Regierungsrat hat am 11. September sein Budget der Stadt Bern präsentiert. Im entsprechenden Bericht sind auch die Eckwerte der stadtbernischen Finanzplanung festgelegt. Da weite Teile der Schlussfolgerungen des Regierungsrates nicht nachvollziehbar sind, beziehungsweise im Widerspruch zur bisherigen Finanzpolitik stehen, ist der Regierungsrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie sind die Vorgaben des Regierungsrates und sein Vorgehen mit ähnlichen Fällen zu vergleichen? Wurde die Stadt Bern anders behandelt, als jene Gemeinden, deren Budget ebenfalls bearbeitet werden musste? Was sind die Unterschiede? In welcher Hinsicht spielte - im Unterschied früherer Entscheide - dabei das neue Gemeindegesetz eine Rolle?

2. Wie ist der relativ hohe Aufwand zur Bearbeitung des Stadtberner Budgets (Fr.

163'000.-) im Vergleich zu den letztlich doch sehr allgemeinen Vorgaben zu erklären?

Nach welchen Prinzipien wurden die sogenannten Sparpotentiale (Grössenordnung 77 Millionen Franken) geortet? Wurden dabei z.B. im Personalbereich die Auswirkungen auf die Qualität der Dienstleistung der Stadt Bern in Erwägung gezogen? Oder die Auswirkungen auf andere städtische Budgetposten (z.B. im Fürsorge- und Sozialbereich)? Und die Folgekosten von Auslagerungen von Aufgaben (z.B. im Informatikbereich?).

3. Wie kommt es, dass der Regierungsrat auf den Vorschlag einer Steuererhöhung verzichtet, obschon dies finanzpolitisch durchaus wünschbar wäre (auch im Vergleich zu anderen Gemeinden und Städten) und obschon der Regierungsrat in einer vorherigen Phase die Steuererhöhung ebenfalls erwogen hatte?

4. Wie erklärt sich der Regierungsrat den Widerspruch, dass der erstinstanzliche Regierungsstatthalter das Budget 2000 kassierte, weil ein Finanzplan für den Steuersatz 2.3 fehlte und nun der Regierungsrat ebenfalls bei fehlendem Finanzplan 2.3 ein Budget mit demselben Steuersatz diktiert?

5. Wie ist die Vorgabe vor dem Hintergrund des soeben bereinigten neuen FILAG zu beurteilen?

a.) finanzpolitisch und in der „Mechanik“ des FILAG?

b.) politisch vor dem Hintergrund der beim FILAG erzielten Konsenspolitik?

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6. Wie kann sich der Regierungsrat erklären, dass einzelne Stadträte in Bern schon vier Tage vor der Publikation des Berichtes im Detail über die Ergebnisse informiert gewesen sind? Wurden Stadtberner PolitikerInnen vor dem Entscheid des Regierungsrates informiert? Wenn ja, auf welche Art und Weise?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 23.11.2000

Antwort des Regierungsrates

Gemäss Art. 77 des Gemeindegesetzes (GG) ist der Regierungsrat verpflichtet, den Voranschlag und die Steueranlage einer Gemeinde festzulegen, wenn das zuständige Gemeindeorgan den Voranschlag bis zum 30. Juni des Rechnungsjahres nicht beschlossen hat. Die Stimmberechtigten der Stadt Bern haben am 21. Mai 2000 den Voranschlag 2000 und die Steueranlage abgelehnt. Die Gemeinde verzichtete aus Zeitgründen auf eine erneute Abstimmung. Der Regierungsrat musste deshalb den Voranschlag 2000 und die Steueranlage der Stadt Bern festlegen. Dies tat er mit Beschluss Nr. 2754 vom 11. September 2000. Die Steueranlage wurde auf 2.3 festgelegt.

Im ”Bericht des Regierungsrates: Voranschlag 2000/Eckwerte Finanzplan Stadt Bern” vom 11. September 2000 (Bericht), welcher als integrierender Bestandteil des oben erwähnten Beschlusses bezeichnet wurde, begründet der Regierungsrat ausführlich seinen Entscheid.

Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 20. November 2000 die staatsrechtliche Beschwerde der Stadt Bern gegen den Regierungsratsbeschluss abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Zu den Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1. Der Regierungsrat ist gemäss Art. 76 ff. des Gemeindegesetzes (GG) unter bestimmten Umständen verpflichtet, gegenüber den bernischen Gemeinden finanzaufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Im Fall der Stadt Bern ist der in Art. 77 GG umschriebene Tatbestand klar erfüllt. Der in der Folge vom Regierungsrat gestützt auf diese Vorschrift gefasste Budget- und Finanzplanbeschluss ist nicht ein im freien politischen Ermessen der Regierung liegender Akt, sondern - wie gesagt - gesetzliche Pflicht. Der Regierungsrat hat auch schon gegenüber anderen, kleineren gemeinderechtlichen Körperschaften gestützt auf Art. 77 GG intervenieren müssen. Diese wurden gleich behandelt wie die Stadt Bern.

2. Bei den Arbeiten musste neben der Überprüfung des Budgets auch der gesamte Finanzplan untersucht werden und ein Sanierungspotenzial erkannt werden. Bei der Grösse und der Komplexität des städtischen Finanzhaushaltes bedingt dies umfangreiche und äusserst seriöse Abklärungen, welche einen relativ grossen Aufwand verursachen. Bei der Tragweite, die der Entscheid des Regierungsrates für die rund 120'000 Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bern in dieser Sache hat, rechtfertigt sich dies jedoch.

Im Bericht Kapitel VI, Ziff. 3, S. 78 wird festgehalten, dass der Regierungsrat gestützt auf Quervergleiche mit anderen Städten ein Sanierungspotenzial von 40 bis 80 Millionen Franken erkennt. Das mögliche Sanierungspotenzial wird allgemein dargelegt. Wie sich das Sanierungspotenzial zusammensetzt darf, muss und kann nicht detailliert aufgezeigt werden. In Anbetracht der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit wäre es dem Regierungsrat auch gar nicht möglich gewesen, sämtliche möglichen Sanierungsmassnahmen einzeln zu untersuchen, zu durchleuchten und zu beziffern. Detaillierte Untersuchungen bezüglich Auswirkungen der als möglich erachteten Sanierungsmassnahmen wurden deshalb nicht gemacht. Der Regierungsrat ist sich jedoch bewusst, dass

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die von den Gemeindebehörden zu realisierenden Sanierungsmassnahmen einschneidende Wirkungen haben werden (vgl. Bericht Kapitel VIII, Ziff. 1, S.

87).

Es ist aber festzuhalten, dass es in erster Linie an den zuständigen Gemeindebehörden liegt zu bestimmen, welche Sanierungsmassnahmen sie treffen, um den Sanierungseffekt in der Grössenordnung von rund 40 bis 80 Millionen Franken zu erreichen. Es wird Aufgabe der Stadt Bern sein, bei der Festlegung der Massnahmen die damit verbundenen Auswirkungen im Detail zu studieren.

3. Bei der Festlegung der Steueranlage hat der Regierungsrat zu berücksichtigen, dass der Gemeindefinanzhaushalt mittelfristig ausgeglichen sein muss (vgl. Art.

77 GG i.V.m. Art. 74 GG). Wie aus dem Bericht des Regierungsrates hervorgeht, stellen die möglichen Massnahmen ein Sanierungspotenzial in der Höhe von 40 bis 80 Mio. Franken dar (vgl. Bericht, Kapitel VI, S. 78). Dies zeigt dem Regierungsrat, dass das strukturelle Defizit der Stadt Bern bei einem Steuerfuss von 2.3 mittelfristig beseitigt werden kann. Der Bilanzfehlbetrag kann somit nach Ansicht des Regierungsrates innert der vom Gemeindegesetz vorgegebenen Frist von 8 Jahren nach der erstmaligen Bilanzierung abgebaut werden. Bei dieser Ausgangslage bestand für den Regierungsrat keine Veranlassung, den in der Abstimmung vom 21. Mai 2000 geäusserten Volkswillen, keine Steuererhöhung in Kauf zu nehmen, zu missachten.

4. Zwischen dem Entscheid des Regierungsstatthalters, das Budget 2000 mit Steueranlage 2.3 wegen fehlendem Finanzplan zu kassieren und dem Entscheid des Regierungsrates, den Voranschlag 2000 für die Stadt ebenfalls bei einer Steueranlage von 2.3 ohne Finanzplan zu beschliessen besteht kein Widerspruch. In den beiden Entscheiden ging es um die Beantwortung verschiedener Rechtsfragen.

• Im Entscheid des Regierungsstatthalters, welcher vom Regierungsrat im Beschwerdeverfahren im Uebrigen bestätigt wurde, wurde eine aus Art. 74 Abs. 3 GG fliessende Pflicht der Stadt festgestellt, im Falle eines budgetierten Aufwandüberschusses im Finanzplan auszuweisen, wie der Fehlbetrag ausgeglichen werden kann. Konkret musste die Stadt Bern bei einer Steueranlage von 2.3 und einem Defizit von rund 20 Millionen Franken im Finanzplan aufzeigen, wie sie den Bilanzfehlbetrag innert 8 Jahren abtragen kann. Dies gelang der Stadt Bern nicht, einerseits hauptsächlich aus zeitlichen Gründen, andererseits aber auch, weil sie keine weiteren Massnahmen ausgearbeitet und in den Finanzplan eingestellt hat, mit welchen der Abbau des Bilanzfehlbetrages aufgezeigt werden konnte.

• Im Beschluss des Regierungsrates ging es darum, wieweit der Regierungsrat im Rahmen des Verfahrens nach Art. 77 GG sich an die Vorgaben von Art.

74 Abs. 3 GG halten muss. Die Interpretation der einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes finden sich im Bericht Kapitel V, Zif.1, S. 69. Eine andere Interpretation dieser gemeinderechtlichen Vorschriften wurde bislang von keiner anderen kantonalen Verwaltungs- oder Justizbehörde vertreten.

5a. Der Grosse Rat hat das FILAG am 27. November 2000 in zweiter Lesung mit 156 zu 7 Stimmen verabschiedet. Im Bericht des Regierungsrates zum

städtischen Voranschlag 2000 sind die Auswirkungen auf die Stadt Bern und die Wirkungsweise des FILAG auf der Basis des Jahres 1998 ausführlich

beschrieben worden (vgl. Bericht Kapitel III, Ziff. 2.3.10, S. 57). Die nach dem Verfassen des Berichts erfolgte zweite Lesung der Gesetzesvorlage ergab in bezug auf die Stadt Bern keine Änderungen mehr. Der Verzicht auf eine

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Erhöhung der Steueranlage hat auf die Mechanik des FILAG keine Auswirkungen.

5b. Im Zentrum der Diskussion bei den Beratungen des FILAG stand die Höhe der Zentrumslastenabgeltung, der Kreis der finanzierenden Gemeinden und das Ausmass der Beteiligung des Kantons an der Finanzierung. Zur breiten Zustimmung des FILAG hat eine Änderung des ursprünglich vorgesehenen Finanzierungsschlüssels beigetragen, indem der Kantonsanteil von 25 auf 75 Prozent erhöht wurde und die Gemeinden mit einem harmonisierten Steuerertragsindex grösser als 90 nicht mehr zur Finanzierung beigezogen werden sollen. Der Verzicht einer Erhöhung der Steueranlage in der Stadt Bern hat im Grossen Rat bei den Beratungen des FILAG in zweiter Lesung zu keinen Diskussionen geführt.

6. Der Regierungsrat beschloss den Voranschlag 2000 und die Steueranlage der Stadt Bern inklusive Bericht am 11. September 2000. Unmittelbar daran anschliessend wurde der Stadtpräsident direkt durch den Justiz-, Gemeinde, und Kirchendirektor über den Entscheid informiert. Die Medien wurden ebenfalls am gleichen Tag über den Entscheid des Regierungsrates informiert. Eine vorgängige Information von Stadtratsmitgliedern der Stadt Bern erfolgte nicht.

An den Grossen Rat

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