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I 224/2000 GEF 28. Februar 2001 44C
Interpellation
0787 Burn, Adelboden (EDU)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 21.11.2000
Renitente Asylbewerber
Mit der generellen Rückstufung der Unterstützungsbeiträge per 01.10.1999 haben die Gemeinden von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion am 22.09.1999 ein Merkblatt erhalten, welches eine differenzierte Einstufung der Asylbewerber vorsieht (Plusunterstützung, Normalunterstützung, Minimalunterstützung).
Die Gemeinde Krattigen hat nun diese differenzierten Einstufungen vorgenommen, da sie der Meinung war, dass sich aus Gründen der Gerechtigkeit, gegenüber denjenigen die sich kooperativ verhalten, eine solche Massnahme gerechtfertigt wäre. Sie hatte nun einen Fall, wo der Asylbewerber minimal unterstützt wurde (renitentes und dissoziales Verhalten).
Dieser hat sich gegen die Minimalunterstützung gewehrt und beim Statthalteramt eine Beschwerde eingereicht. Der Statthalter hat diese abgewiesen und der Asylbewerber gelangte ans Verwaltungsgericht.
Mit Enttäuschung hat nun die Gemeinde von Krattigen vom Entscheid des Verwaltungsgerichtes Kenntnis genommen, wonach die Beschwerde des Asylbewerbers gutgeheissen wurde mit der Begründung, dass das ungehörige und provozierende Verhalten des Beschwerdeführers als „keine schwere Verfehlung“ eingestuft werden könne, zudem fehle dem Merkblatt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion vom 22.09.1999 die gesetzliche Grundlage.
Es stellen sich nun folgende Fragen:
Warum erhalten die Gemeinden ein Merkblatt von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, welches gesetzlich nicht abgestützt ist?
Warum dauert es mehr als eineinhalb Jahre bis ein abgelehntes Asylgesuch, bei dem Beschwerde eingereicht wurde, behandelt wird .
Warum hat die Gemeinde Krattigen auf Ihre telefonische Rückfrage bei der Asylrekurskommission bis anfangs Oktober 2000 keine Antwort erhalten.
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat nimmt zur Interpellation wie folgt Stellung:
Der Bundesrat setzte das Asylgesetz auf den 1. Oktober 1999 in Kraft. Erst am 15.9.1999 hatten die Kantone die revidierten Vollzugsweisungen zur Asylverordnung 2 erhalten. Weil mit dieser neuen Verordnung die Abgeltungen des Bundes gekürzt wurden, musste das
2
Fürsorgeamt innert kürzester Frist die Gemeinden mit den neuen Richtlinien zur Unterstützung der Asylsuchenden bedienen. In diesen Richtlinien wurde weder auf das Verfahren zur Rückstufung eingegangen, noch wurden die Begriffe „renitent“ und
„dissozial“ näher ausgelegt. In diesem Sinn war das Merkblatt nicht vollständig. Die Kürzung von Fürsorgeleistungen hat in Artikel 83 des eidg. Asylgesetzes die gesetzliche Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat gerügt, dass allein das Beiziehen des Kriteriums
„renitentes und dissoziales Verhalten“ keine ausreichende gesetzliche Grundlage für Kürzungen darstellt. Aufgrund von Rückmeldungen aus Gemeinden wurden die Richtlinien überarbeitet. Dies erfolgte unabhängig vom Entscheid des Verwaltungsgerichtes. Die per 1. Juli 2000 in Kraft gesetzten Richtlinien entsprechen den vom Gericht geforderten Kriterien. Dies wird im Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 1.9.2000 ausdrücklich erwähnt.
Die Fragen zur Dauer des Beschwerdeverfahrens und telefonischen Auskünften wurden zuständigkeitshalber der Schweiz. Asylrekurskommission (ARK) zur Stellungnahme unterbreitet.
Die ARK verweist auf die Antwort des Bundesrates zu einem Vorstoss im Nationalrat.
Darin hat der Bundesrat ausgeführt, dass rund 70 Prozent aller eingehenden Verfahren innert drei Monaten ab Beschwerdeeingang abgeschlossen werden. Die Prozessleitung und der Entscheid über die zu ergreifenden Schritte liegen beim Instruktionsrichter. Dieser kann aufgrund der Aktenlage beispielsweise zusätzliche Abklärungen oder einen ergänzenden Schriftwechsel mit der Vorinstanz oder der Beschwerdepartei anordnen.
Diese Schritte verlängern die Behandlungsdauer. Aus der Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren in einem bestimmten Fall können daher keine generellen Schlüsse gezogen werden.
Grundsätzlich erteilen die Richter der ARK telefonische Auskünfte im Beschwerdeverfahren nur an den Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und die Vorinstanz.
An den Grossen Rat