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I 222/2000

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I 222/2000 GEF 21. Februar 2001 44C

Interpellation

0735 Aellen, Tavannes (PSA)

Weitere Unterschriften: 2 Eingereicht am: 21.11.2000

Einhaltung der Sozialhilfenormen

Gegenwärtig verweigert es die Stadt Biel, den Fürsorgeempfängern den Grundbedarf II, die so genannte Integrationspauschale, zu bezahlen, und dies trotz der Interventionen im Stadtrat und trotz eines Gerichtsentscheids.

Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Kann ein Gemeinderat eigenmächtig die Ausrichtung von Leistungen verweigern, die Bestandteil von genehmigten und vom Kanton empfohlenen Normen sind?

2. Hat der Kanton eine Möglichkeit zu intervenieren, damit die Bieler Fürsorgeempfänger gleich behandelt werden wie jene im übrigen Kanton?

3. Kann, falls die Stadt Biel diese Leistungen doch noch bezahlen muss, eine rückwir- kende Ausrichtung verlangt werden?

4. Wird die Bieler Sozialpolitik die Leute nicht dazu verleiten, Biel zu verlassen und in eine Aussengemeinde zu ziehen, um höhere Leistungen zu erhalten?

5. Konnten bereits grössere «soziale Migrationen» beobachtet werden?

6. Wird die Bieler Politik nicht zu einem Sozialtourismus führen? Und was können die Nachbargemeinden tun, um sich davor zu schützen?

Antwort des Regierungsrates

Mit Schreiben vom 24. November 1997 (vgl. BSIG-Nr. 8/860.01/3.1) hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) den Gemeinden die Anwendung der neuen SKOS-Richtlinien empfohlen und damit die bisherige Praxis weitergeführt. Die schriftliche Empfehlung ist mit der Durchführung von Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen für Fachleute und Behördenmitglieder bekräftigt worden. Auf die Einführung eigener Richtlinien ist verzichtet worden, da die SKOS-Richtlinien in allgemein anerkannter Form das soziale Existenzminimum definieren und eine gesamtschweizerische Lösung darstellen. Sie legen einen einheitlichen Mindeststandard fest und fördern die einheitliche und rechtsgleiche Praxis.

Zu den einzelnen Fragen:

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1. Die Empfehlung zur Anwendung der SKOS-Richtlinien ist in den meisten Gemeinden des Kantons befolgt worden. Obwohl das Ausscheren der Gemeinde Biel aus diesem Konsens die Schaffung einer gewissen Rechtsungleichheit zur Folge hatte, war es der kantonalen Behörde mangels rechtlicher Grundlage bis Ende des Jahres 2000 nicht möglich, aktiv zu intervenieren. Die Praxis der Stadt Biel konnte bis dahin ausschliesslich von den direkt betroffenen Personen mittels einer Beschwerde angefochten werden. Die Empfehlung des Kantons – bestärkt durch die allgemeine Akzeptanz – war aber sowohl für die Regierungsstatthalterinnen und –halter wie auch für das Verwaltungsgericht massgebend.

2. Mit dem Erlass der Bemessungsverordnung (BemV) vom 20. September 2000 wird die Anwendung der SKOS-Richtlinien und damit auch der Minimalwert des Grundbedarfs II für alle Gemeinden verbindlich. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Richtlinien seither auch in Biel angewendet werden. Sollte sich Biel oder eine andere Gemeinde bei der Bemessung der Sozialhilfe nicht an die Verordnung halten, kann die Einhaltung im konkreten Einzelfall im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durchgesetzt werden. Überdies ist es dem Regierungsrat, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion sowie den Regierungsstatthalterinnen und –haltern vorbehalten, bei Verstoss gegen Erlasse aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.

3. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2000 in einem vergleichbaren Fall bereits festgestellt, dass eine generelle Verweigerung des Grundbedarfes II unzulässig ist. Beschwerden, die beim Regierungsstatthalter in Biel gegen entsprechende Verfügungen der Bieler Fürsorgebehörden eingereicht worden sind, wurden inzwischen gutgeheissen. Zur generellen Durchsetzung einer nachträglichen Auszahlung des Grundbedarfes II gegen den Willen der Bieler Behörden fehlte bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BemV die Rechtsgrundlage.

4. Ein Wohnsitzwechsel von Sozialhilfebezügerinnen und Sozialhilfebezügern ist möglich.

"Sozialtourismus“ kann durch eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis verhindert werden. Mit dem Erlass der BemV und damit der Verbindlichkeitserklärung der Anwendung der SKOS-Richtlinien und des Minimalwertes des Grundbedarfs II ist dieses Ziel erreicht.

5. Wenn viele sozialhilfeberechtigte Bielerinnen und Bieler die Gemeinde aus den erwähnten Gründen verlassen hätten, um in eine Aussengemeinde zu ziehen, so hätte die GEF dies durch die betroffenen Gemeinden erfahren. Da dies nicht der Fall ist, kann der Regierungsrat davon ausgehen, dass ein solcher „Sozialtourismus“ wenn überhaupt dann höchstens in geringem Masse stattgefunden hat.

6. Durch die Inkraftsetzung der BemV gibt es für die sozialhilfeberechtigten Personen in Biel keinen Grund, Biel zu verlassen, um höhere Sozialhilfeleistungen zu erwirken.

An den Grossen Rat

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