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Die heutige Zahlungsfrist von 15 Tagen stelle für viele kleinere Betriebe und Unternehmungen ein administratives Problem dar

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M 228/2008 FIN 25. Februar 2009 FIN C Motion

0265 FDP (Markwalder, Burgdorf)

Weitere Unterschriften: 16 Eingereicht am: 08.09.2008

Erleichterungen für KMU's - Abbau von schikanösen Fristen

Der Regierungsrat wird ersucht, in der Quellensteuerverordnung des Kantons Bern (QSV) die Zahlungsfrist in Artikel 17 ("Rechnungsstellung") für die Begleichung von Steuerguthaben von bisher 15 Tagen auf die übliche Frist von 30 Tagen anzuheben

Begründung

Die heutige Zahlungsfrist von 15 Tagen, ab Ausstellungsdatum, mit B-Post zugestellt, bedeutet für viele kleinere Betriebe und Unternehmen, die sich trotz stets wachsenden administrativen Erfordernissen, keine eigene Finanzabteilung leisten können, eine echte Schikane.

Der Arbeitgeber von quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden muss quartalsweise die Abrechnung pro Angestellten bis am 10. des Folgemonats einreichen, auf kantonsweise nicht aufeinander abgeglichenen Formularen. Die Verarbeitung dauert in der Regel 15-20 Tage. Die gemeindeweise Abrechnung wird dem Unternehmen zugestellt mit der erwähnten Frist von 15 Tagen. Fällt diese Zahlungsfrist in Zeitbereiche von Militärdiensten oder Ferien, kann sie auch bei modernen Zahlungsverfahren wie e-banking sehr oft nur knapp oder knapp nicht eingehalten werden. Die Anpassung der Zahlungsfrist auf 30 Tage, wie dies beispielsweise bei den Steuerrechnungen der Fall ist, ist sinnvoll, notwendig und wird dem Kanton keinen existentiellen Zinsverlust bescheren.

Antwort des Regierungsrates

Der Motionär ersucht den Regierungsrat, die in Artikel 17 Absatz 1 der Quellensteuerverordnung1 vorgesehene Zahlungsfrist für in Rechnung gestellte Quellensteuern von bisher 15 Tagen auf die generell übliche Zahlungsfrist von 30 Tagen zu verlängern. Die heutige Zahlungsfrist von 15 Tagen stelle für viele kleinere Betriebe und Unternehmungen ein administratives Problem dar.

Die genannte 15-tägige Zahlungsfrist bezweckt, dass die vom Arbeitgeber bei den Lohnauszahlungen zurückbehaltene Quellensteuer innert insgesamt rund 30 Tagen (gerechnet ab Lohnauszahlung) an den Kanton bezahlt wird. Diese 30 Tage setzen sich dabei wie folgt zusammen:

1 Quellensteuerverordnung des Kantons Bern vom 18. Oktober 2000 (QSV; BSG 661.711.1)

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Der Arbeitgeber hat nach Auszahlung der Löhne bis zum 10. des Folgemonats die entsprechende Meldung bei der Steuerverwaltung einzureichen. Die Steuerverwaltung erstellt anschliessend in ca. 9 Tagen die Rechnung für die Arbeitgeber. Diese wiederum haben die in Rechnung gestellte Quellensteuerforderung innert der hier fraglichen 15 Tage zu begleichen. Zusammen ergibt sich in der Praxis auf diese Weise eine Frist von insgesamt rund 30 Tagen.

Dabei wurde allerdings tatsächlich übersehen, dass die so verkürzte Frist insbesondere bei den administrativen Abläufen der kleineren und mittleren Unternehmungen (KMU) zu Schwierigkeiten führen kann. Die Quellensteuerverordnung soll deshalb entsprechend angepasst werden. Die Anpassung erfolgt aus ökonomischen Gründen im Rahmen der ohnehin geplanten nächsten Revision auf den 1. Januar 2010.

In der Praxis wurde indessen bereits vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2009 die Karenzfrist für die Zahlungen der Quellensteuerrechnung auf 15 Tage erhöht wird. Dies bedeutet, dass trotz der Zahlungsfrist von 15 Tagen erst ab dem 31. Tag eine Mahnung versendet wird und auch erst ab dem 31. Tag die Bezugsprovision gestrichen wird. Die für die KMU gewünschte Erleichterung greift somit ab sofort.

Antrag: Annahme der Motion unter gleichzeitiger Abschreibung

An den Grossen Rat

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