Bericht und Meinung RECHT FÜR DEN ARZT
und Erfahrungen begründet sein; letzteres kann insbeson- dere zutreffen, wenn die von dem Arzt angewandten Metho- den bei den Mitgliedern seiner
Insbesondere im Zusammen- hang mit dem Betreiben von Orthopädiewerkstätten durch Ärzte für Orthopädie ist von sei- ten der Industrie- und Handels- kammern der Standpunkt ver- treten worden, daß es sich hier- bei um Ausübung eines Hand- werks handele und daher eine Eintragung in die Handwerks- rolle erforderlich sei.
Demgegenüber hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für den Betrieb eines zahntech- nischen Laboratoriums durch einen Fachzahnarzt für Kiefer- orthopädie festgestellt, daß die Ausführung zahntechnischer Leistungen in einem praxisei- genen Laboratorium für die ei- genen Patienten des Zahnarz- tes kein Handwerk im Sinne des
§ 1 Handwerksordnung ist und deswegen auch nicht einer Ein- tragung in die Handwerksrolle bedarf.
In der Begründung wird folgen- des festgestellt:
1. Zwar gehört die Ausführung zahntechnischer Arbeiten durch Zahntechniker zu denje- nigen Tätigkeiten, die, wie Nr.
94 der Anlage A zur Handwerks- ordnung klarstellt, im Sinne des
§ 1 Abs. 2 HandwO „hand- werksmäßig" betrieben werden können. Um den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HandwO) handelt es sich je- doch dann nicht, wenn diese Leistungen von einem Zahnarzt im Rahmen seiner Behandlung mit praxiseigenen Mitteln er- bracht werden. Richtig ist zwar, daß die technische Anfertigung einer Zahnprothese keine Heil- behandlung ist. Sie bleibt eine
Vergleichsgruppe (noch) nicht odernurwenig bekanntsind." H Bundessozialgericht — Urteil vom 1. März 1979 6 R Ka 4/78
handwerkliche Leistung auch dann, wenn sie von dem behan- delnden Zahnarzt selbst oder mit Hilfe von in seinem pra- xiseigenen Labor angestell- ten Zahntechnikern ausgeführt wird. Die Anwendung medi- zinisch-wissenschaftlicher Er- kenntnisse, wie sie für den zahnärztlichen Tätigkeitsbe-
reich des Zahnarztes kenn- zeichnend ist (BSGE 23, 176
[179]), ist hierfür ebensowenig erforderlich wie etwa bei der Anfertigung orthopädischer Heil- und Hilfsmittel (BGHZ 63, 306 [310]).
Ob hieraus allerdings gefolgert werden kann, der Zahnarzt wer- de, soweit er diese Arbeiten selbst ausführe oder durch ei- nen in seiner Praxis angestell- ten Zahntechniker anfertigen lasse, nicht mehr als Arzt tätig (BSGE 25, 116 [118]), muß Zweifeln begegnen. Daraus, daß das Gesetz die gewerbs- und handwerksmäßig ausge- übte Zahntechnik außerhalb des zahnärztlichen Berufs als Handwerk anerkennt und regle- mentiert, kann nicht ohne wei- teres geschlossen werden, daß zahntechnische Arbeiten nicht auch zur Ausübung des zahn- ärztlichen Berufs gehören kön- nen. Welche Verrichtungen dem Tätigkeitsbereich des Zahnarztes zuzuordnen und da- durch im weiteren Sinne als zahnärztliche Leistungen anzu- sehen sind, richtet sich viel- mehr danach, ob sie nach dem herkömmlichen Berufsbild, wie es die Handwerksordnung bei ihrem Inkrafttreten vorgefun- den hat, auch von einem Zahn- arzt erbracht werden können und ob sie nach den für diesen Beruf geltenden Ausbildungs-
und Prüfungsbestimmungen auch heute noch Teil der zahn- ärztlichen Ausbildung sind.
2. Maßgebend für die Einord- nung einer im Rahmen eines anderen Betriebes (Arztpraxis) ausgeübten . handwerklichen Tätigkeit als eintragungspflich- tiger Nebenbetrieb oder nicht eintragungspflichtiger Hilfsbe- trieb ist in erster Linie die Fest- stellung, ob der handwerkliche Betriebsteil unmittelbaren Zu- gang zum Markt hat oder ob er nicht selbst am Wirtschaftsver- kehr teilnimmt, sondern nach der gesamten Betriebsstruktur ausschließlich der wirtschaftli- chen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes zu dienen hat.
Werden die Arbeiten aus- schließlich für den Hauptbe- trieb oder für andere Betriebe desselben Inhabers ausgeführt, so liegt nach der ausdrückli- chen Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 HandwO ein nicht eintra- gungspflichtiger handwerkli- cher Hilfsbetrieb vor, mögen auch die Leistungen letztlich über den Hauptbetrieb einem Dritten zugute kommen.
Der von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Ausfüh- rungen Söllners (a. a. 0. S. 11 ff) vertretenen Auffassung, das zahntechnische Praxislabor er- fülle die Voraussetzungen ei- nes handwerklichen Nebenbe- triebes, weil dort Leistungen für Dritte, nämlich für die Patien- ten, handwerksmäßig bewirkt würden, kann nicht beigetreten werden. Eine unmittelbare Lei- stung an Dritte findet nur in dem hier nicht gegebenen Fall statt, daß das Praxislabor auch Aufträge anderer Zahnärzte ausführt. Wird dagegen Zahn- ersatz nur für die von dem Zahnarzt in seiner Praxis be- handelten Patienten herge- stellt, so erfolgt die Leistung des Labors an den Betriebsin- haber selbst und nicht unmittel- bar an den Patienten.
Bundesverwaltungsgericht — Urteil vom 1. Mai 1979 BVerwG 5 C 16/79
Handwerklicher Nebenbetrieb
oder Bestandteil ärztlicher Berufsausübung
240 Heft 5 vom 31. Januar 1980 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT