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Archiv "41. Internationaler Seminarkongress in Grado/Italien vom 30. August bis 4. September 2009" (12.06.2009)

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A1266 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 106⏐⏐Heft 24⏐⏐12. Juni 2009

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.

Werden Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung gem. Proto- kollnotiz I Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätig- keit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen.

Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11 (2) Satz 3 des Mantel- tarifvertrags vom 12. 9. 1997 gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 1. 11. 1997 abgeschlossen werden. Für Arbeitsver- hältnisse, die vor dem 1. 11. 1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16. 9. 1992.

III. Zu § 3 (4) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)

Die Tätigkeitsgruppen I bis IV bauen inhaltlich aufeinander auf in dem Sinne, dass höhere Tätigkeitsgruppen Tätigkeiten aus den darunter liegenden Tätigkeitsgruppen mit umfassen. Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach den in den Tätigkeitsgruppen I bis IV jeweils genannten Kriterien und muss im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden.

Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu einer Höhergruppierung.

1. Zu Tätigkeitsgruppe I:

In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbil- dungsordnung. Diese umfassen u. a. die Durchführung dele- gationsfähiger Leistungen nach allgemeinen Anweisungen.

2. Zu den Tätigkeitsgruppen II bis IV

Der Zuschlag auf die Vergütung nach Tätigkeitsgruppe I be- trägt

– in Tätigkeitsgruppe II 5 % – in Tätigkeitsgruppe III 10 % – in Tätigkeitsgruppe IV 20 %

In die Tätigkeitsgruppen II bis IV fallen Tätigkeiten, die die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähig- keiten erfordern. Diese können im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und/oder durch eine oder mehrere zusätzliche Qua- lifizierung(en) durch anerkannte Fortbildungsmaßnahmen er- worben werden. Dies können z. B. sein:

> Fortbildungsmaßnahmen auf Basis der (Muster-)Fortbildungs- curricula der Bundesärztekammer oder andere gleichwertige Maßnahmen, z. B.:

– Onkologie

– Ambulantes Operieren

– Gastroenterologische Endoskopie

– Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde – Pneumologie

– Dialyse

– Patientenbegleitung und Koordination – Ernährungsmedizin

– Prävention bei Kindern und Jugendlichen – Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen – Ambulante Versorgung älterer Menschen – Palliativversorgung

– Betriebsmedizin

> Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von Kassenärztlichen Vereinigungen, Kammern, ärztlicher Fachverbände, des Bil- dungswerkes für Gesundheitsberufe e.V. und andere aner- kannte Bildungsträger im Gesundheitswesen, z. B.:

– Qualitätsmanagementbeauftragte

– Vorgesehene Maßnahmen im Rahmen von Disease-Manage- ment-Programmen

> Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung/Arztfach- helferin gemäß § 54 Berufsbildungsgesetz.

Tätigkeiten in der Planung und Durchführung der Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten sind Bestandteil der Füh- rungsqualifikation gemäß Definitionen der Tätigkeitsgruppen III und IV.

Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse, Fer- tigkeiten und Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/oder einrichtungsbezogen angewendet werden.

IV. Zu § 3 (4):

Bei den Begriffen „allgemeine Anweisung“, „teilweise selbst- ständig“, „weitgehend selbstständig“ sowie „selbstständig“ im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgrup- pen I bis IV sind die Verordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl.

Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S. 1097 bis 1108) sowie die ge- meinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesverei- nigung und Bundesärztekammer zur „Persönlichen Leistungs- erbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärzt- licher Leistungen“ vom 29. 8. 2008 zu berücksichtigen (Deut- sches Ärzteblatt, Heft 41 vom 10. 10. 2008, S. A 2173 ff.).

Berlin, den 6. 5. 2009 )

41. Internationaler Seminarkongress in Grado/Italien

vom 30. August bis 4. September 2009 Collegium Medicinae Italo-Germanicum in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer Schwerpunktthemen der Seminare: Problempatienten in der hausärztlichen Praxis; Neue Therapieverfahren für die Psoriasis und die Neurodermitis; Repetitorium Angiologie;

Gastroenterologie; Orthopädie; Interdisziplinäre Gespräche Kurse (mit Zusatzgebühren): Hausarztzentrierte Versor- gung: Gelingende Kommunikation im ärztlichen Alltag, Pal- liativmedizin, Schmerztherapie; Akupunktur Einführungs- kurs; Naturheilverfahren in der Begleitung von Tumorpatien- ten; Workshop: Qualitätsentwicklung in der Arztpraxis; Not- fallmedizin – Theorie und Praxis

Von der Ärztekammer Berlin zertifizierte Veranstaltung Änderungen für alle Seminare und Kurse bleiben vorbehalten.

Weitere Informationenerhalten Sie unter www.bundesaerzte kammer.de (Termine) oder bei Frau Del Bove unter Telefon:

0 30/40 04 56-4 15. E-Mail: cme@baek.de. )

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