A 990 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 109|
Heft 19|
11. Mai 2012 3. § 10 wird wie folgt geändert:a) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Auf Verlangen der Vertreterversammlung ist ein Vor- standsmitglied, dessen Amtsverhältnis beendet ist, ver- pflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfol- gers, jedoch höchstens sechs Monate weiterzuführen.“
b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Die Rechtsverhältnisse der Vorstandsmitglieder, ins- besondere Gehalts- und Versorgungsansprüche sowie ihre Nebentätigkeit und die Haftung, werden durch einen Dienstvertrag geregelt, den der Vorsitzende der Vertreter- versammlung für die Kassenärztliche Bundesvereinigung nach Beratung im Ausschuss für Vorstandsangelegenhei- ten und nach Beschlussfassung in der Vertreterversamm- lung abschließt.
c) Folgende Absätze 9 bis 10 werden angefügt:
(9) Als Grundlage für die Verhandlungen mit den Vor- standsmitgliedern durch den Vorsitzenden der Vertreter- versammlung und für die Beratung im Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten beschließt die Vertreterver- sammlung Eckpunkte für die Dienstverträge (Vergü- tung, Versorgungsansprüche, Nebentätigkeit in eigener Praxis u. ä.). Die Eckpunkte sollen bereits vor den Wah- len der Vorstandsmitglieder beschlossen und, soweit möglich, den Kandidaten für die Wahl zum Vorstands- amt zur Kenntnis gegeben werden. Die Eckpunkte stel- len für den Vorsitzenden der Vertreterversammlung und die Mitglieder des Ausschusses für Vorstandsangelegen- heiten den verbindlichen Rahmen für die Verhandlung der Dienstverträge dar. Vor Abschluss des Dienstvertra- ges ist die Vertreterversammlung über die Einhaltung der Eckpunkte und weitere wesentliche Inhalte der Dienstverträge zu informieren und ihre Zustimmung durch Beschluss herbeizuführen. Beim Vorsitzenden der Vertreterversammlung ist die Möglichkeit zu schaffen, dass Mitglieder der Vertreterversammlung in die Dienst- verträge nach ihrem Abschluss Einsicht nehmen kön- nen.
(10) Die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern sind so abzuschließen, dass sie ihr Vorstandsamt nach Ab- lauf der Amtsperiode noch für höchstens sechs Monate auszuüben haben, bis die Neuwahl des Vorstands erfolgt ist.“
Teil 2
Drittes Vorstandsmitglied
§ 8 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Durch Beschluss der Vertreterversammlung der jeweili- gen Amtsperiode kann der Vorstand um ein drittes Vor- standsmitglied erweitert werden; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertre- terversammlung.“
Art. 2 Inkrafttreten
Die Vorschriften treten nach Genehmigung durch das Bundesmi- nisterium für Gesundheit entsprechend § 20 Satz 1, zweiter Hs.
der Satzung am achten Tag nach dem Ausgabedatum des die Ver- öffentlichung der Satzung enthaltenden „Deutschen Ärzteblatts“
in Kraft.
B.
Die Satzungsänderung wurde mit der notwendigen Mehrheit am 2. März 2012 von der Vertreterversammlung beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt.
Berlin, 2. März 2012
L.S.
gez. Dipl.-Psych. Hans-Jochen Weidhaas Vorsitzender der Vertreterversammlung
Die vorstehenden von der Vertreterversammlung am 2. März 2012 beschlossenen Änderungen der Satzung der KBV werden gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB V genehmigt.
Berlin, 20. April 2012 (225–21624–02/002)
Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag
L.S.
gez. Dr. Ulrich Orlowski
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