• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Ermächtigte Klinikärzte: Geändertes Inkasso" (09.02.1989)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Ermächtigte Klinikärzte: Geändertes Inkasso" (09.02.1989)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

KURZBERICHTE

Analoge Bewertungen um drei Positionen ergänzt

Die Zahl der analogen Bewer- tungen der Bundesärztekammer zur Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) — Stand 1. Juli 1988 — hat der BÄK-Vorstand um drei wei- tere Positionen ergänzt (vgl. auch DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 44/1988).

Mit der Position A 37 ist eine Vergütungsmöglichkeit der vom Be- legarzt zu finanzierenden Assistenz geschaffen worden. Gemäß § 2 Abs.

3 der Bundespflegesatzverordnung zählen zu den Leistungen des Beleg- arztes auch die von ihm veranlaßten Leistungen nachgeordneter Kran- kenhausärzte, die bei der Behand- lung seiner Belegpatienten in dem- selben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden. Damit ist typischer- weise auch die Assistenzleistung durch nachgeordnete Ärzte des Krankenhauses auf der Belegabtei- lung beschrieben. Wenn die Bundes- pflegesatzverordnung diese Assi- stenzleistung ausdrücklich als „Lei- stung des Belegarztes" definiert und sie aus der mit dem Pflegesatz abge- goltenen Krankenhausleistung aus- gliedert, muß die Gebührenordnung hierfür eine Vergütungsregelung treffen. Insofern kann die Vergü- tungsfähigkeit der Assistenzarzttä- tigkeit nicht ausgeschlossen werden, da dies in unmittelbarem Wider- spruch zur Bundespflegesatzverord- nung stehen würde.

Bislang vertritt der „Intermini- sterielle Koordinierungsausschuß für Fragen der Entgelte" die Auffas- sung, daß trotz dieser pflegesatz- rechtlichen Situation der Wortlaut der Nr. 13 des Gebührenverzeichnis- ses einer Abrechnung durch den Be- legarzt entgegensteht, da er zwin- gend den Beistand des liquidieren- den Arztes bei einer ärztlichen Lei- stung eines anderen Arztes voraus- setzt. Eine Abrechnung dieser Lei- stung des assistierenden Kranken- hausarztes sei, sofern dieser nicht selbst liquidationsberechtigt ist, we- der in analoger Anwendung der Nr.

13 noch auf der Grundlage des § 670 (Aufwendungsersatz) möglich, da der zugrundeliegende Sachverhalt in der GOA ausdrücklich enthalten

sei. Diese Begründung trifft nicht zu. Der in § 2 Abs. 3 der Bundes- pflegesatzverordnung beschriebene Sachverhalt ist gerade in der GOÄ nicht enthalten. Unter Zugrundele- gung der eindeutigen Regelung der Bundespflegesatzverordnung ist da- her die Vergütungsmöglichkeit über die Analog-Position A 37 geschaffen worden.

Die bisherige Analogbewertung der Verhaltenstherapie nach der Nr.

849 ist geändert worden. Maßgeb- lich hierfür war, daß sowohl auf- grund der Beihilfevorschriften als auch aufgrund von Regelungen der privaten Krankenversicherung An- forderungen an die Abrechnung von verhaltenstherapeutischen Leistun- gen gestellt werden, die dann auch eine angemessene Vergütung nach sich ziehen müssen.

Über gemeinsame „Empfehlun- gen und Hinweise" zu den mit In- krafttreten des „Gesundheits-Re- formgesetzes" (GRG) neu geregel- ten Inkasso-Vorschriften für er- mächtigte Krankenhausärzte haben sich Deutsche Krankenhausgesell- schaft (DKG) und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung (KBV) für eine Übergangszeit bis zum 30.

Juni 1989 verständigt. Diese sollen gewährleisten, daß bis Jahresmitte die bisher geltenden Regelungen weiter angewandt werden können (vgl. „Der Kommentar" in: DÄ, Heft 4/1989).

Festgestellt wird, daß die den ermächtigten Krankenhausärzten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zustehende Vergütung seit Jahresbeginn prinzipiell durch das Krankenhaus abgerechnet wird.

Dementsprechend ist § 368 n Abs. 1 Satz 1 RVO mit dem Inkrafttreten des SGB V zum 1. Januar 1989 ent- fallen. Die zwischen der DKG und der KBV geschlossene Rahmenver- einbarung zum Nebenkostentarif der KBV (KBV-NT) läuft per 30.

Juni 1989 aus.

Die Ergänzungen lauten (Stand:

9. Dezember 1988):

A 37: Zuziehung eines Assistenten bei belegärztlichen Leistungen analog: 13 a—c

242 Punkte = DM 26,62 363 Punkte = DM 39,93 605 Punkte = DM 66,55

A 870: Verhaltenstherapie, Einzel- behandlung, Dauer mindestens 50 Minuten, gegebenenfalls Untertei- lung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten

analog: 861

690 Punkte = DM 75,90

A 871: Verhaltenstherapie, Grup- penbehandlung mit einer Teilneh- merzahl von höchstens 8 Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, ge- gebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 50 Minuten — je Teilnehmer

analog: 862

345 Punkte = DM 37,95

Dipl.-Kfm. Renate Hess, BÄK

In der Übergangsfrist bis zum 30. Juni sollen — unbeschadet der Abrechnung durch den Kranken- hausträger — im Innenverhältnis zwi- schen Krankenhausträger und dem ermächtigten Arzt weiterhin die Teilungsverhältnisse des KBV-NT für die Berechnung der Sachkosten bei ärztlichen Sachleistungen zu- grunde gelegt werden.

Die Kassenärztlichen Vereini- gungen teilen dem Krankenhaus für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1989 mit, wie die Vergütungen in Hono- rar- und Sachkostenanteile aufgeteilt werden (nach Maßgabe des Teilungs- verhältnisses nach KBV-NT).

Für die vertragsärztliche Ver- sorgung von Ersatzkassen-Versicher- ten bleibt es bei der bisherigen Rege- lung. Danach rechnet die Kassen- ärztliche Vereinigung mit dem er- mächtigten Krankenhaus ab (vorbe- haltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen) .

Die Regelungen des § 120 Abs.

3 Satz 2 SGB V kommen nicht bei einem Investitionskostenabschlag für die Vergütung ermächtigter Krankenhausärzte zum Zuge. EB

Ermächtigte Klinikärzte: Geändertes Inkasso

A-300 (24) Dt. Ärztebl. 86, Heft 6, 9. Februar 1989

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

— der massive Kritik ausgelöst hat — sollte die Verständigungsbereit- schaft für eine praktikable Handha- bung vor mehr formalen Betrach- tungsweisen Vorrang haben. Ich muß

Negativ e Marktwertanpassungen sind mit folgenden Konti über das entsprechende Bilanz- konto zu verbuchen:.  963x.3441.00 – Wertberichtigung

Dagegen unterstützt der Verband die Anregungen der Kommission, wo- nach der „Standardtarif“ für Senioren (ab 65 Jahren, bei einer Mindest-PKV- Versichertenzeit von zehn Jahren)

Die Er- stattung erfolgt zu 100 Prozent, bei einer Liquidation des 1,7fachen für persönliche ärztliche Leistungen, des 1,3fachen für überwiegend me- dizinisch-technische

Für die privatliquidierenden Ärzte gilt es zu erkennen, daß die Funktionsfähigkeit der privaten Krankenversicherung eine Alternati- ve zur gesetzlichen Krankenversiche- rung

Die Erstattung erfolgt zu 100 Prozent bei einer Liquidation des 1,7fachen für persönliche Lei- stungen, 1,3fachen für medizinisch- technische Leistungen und 1,0fachen

Soweit im Schriftsatz vom 13.04.2018 argumentiert wird, dass es sich bei der Ablehnung eines Treuhänders nach Benennung und bei der Abberufung eines Treuhänders um Verwaltungsakte

KV RLP / Merkblatt – Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger / Regelungen zur Abrechnung von Behandlungsscheinen / www.kv-rlp.de/588897-1194 / Stand: Februar 2020 1 von