DEUTSCHES
ÄRZTEBLATT
KURZBERICHTE
Analoge Bewertungen um drei Positionen ergänzt
Die Zahl der analogen Bewer- tungen der Bundesärztekammer zur Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) — Stand 1. Juli 1988 — hat der BÄK-Vorstand um drei wei- tere Positionen ergänzt (vgl. auch DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 44/1988).
Mit der Position A 37 ist eine Vergütungsmöglichkeit der vom Be- legarzt zu finanzierenden Assistenz geschaffen worden. Gemäß § 2 Abs.
3 der Bundespflegesatzverordnung zählen zu den Leistungen des Beleg- arztes auch die von ihm veranlaßten Leistungen nachgeordneter Kran- kenhausärzte, die bei der Behand- lung seiner Belegpatienten in dem- selben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden. Damit ist typischer- weise auch die Assistenzleistung durch nachgeordnete Ärzte des Krankenhauses auf der Belegabtei- lung beschrieben. Wenn die Bundes- pflegesatzverordnung diese Assi- stenzleistung ausdrücklich als „Lei- stung des Belegarztes" definiert und sie aus der mit dem Pflegesatz abge- goltenen Krankenhausleistung aus- gliedert, muß die Gebührenordnung hierfür eine Vergütungsregelung treffen. Insofern kann die Vergü- tungsfähigkeit der Assistenzarzttä- tigkeit nicht ausgeschlossen werden, da dies in unmittelbarem Wider- spruch zur Bundespflegesatzverord- nung stehen würde.
Bislang vertritt der „Intermini- sterielle Koordinierungsausschuß für Fragen der Entgelte" die Auffas- sung, daß trotz dieser pflegesatz- rechtlichen Situation der Wortlaut der Nr. 13 des Gebührenverzeichnis- ses einer Abrechnung durch den Be- legarzt entgegensteht, da er zwin- gend den Beistand des liquidieren- den Arztes bei einer ärztlichen Lei- stung eines anderen Arztes voraus- setzt. Eine Abrechnung dieser Lei- stung des assistierenden Kranken- hausarztes sei, sofern dieser nicht selbst liquidationsberechtigt ist, we- der in analoger Anwendung der Nr.
13 noch auf der Grundlage des § 670 (Aufwendungsersatz) möglich, da der zugrundeliegende Sachverhalt in der GOA ausdrücklich enthalten
sei. Diese Begründung trifft nicht zu. Der in § 2 Abs. 3 der Bundes- pflegesatzverordnung beschriebene Sachverhalt ist gerade in der GOÄ nicht enthalten. Unter Zugrundele- gung der eindeutigen Regelung der Bundespflegesatzverordnung ist da- her die Vergütungsmöglichkeit über die Analog-Position A 37 geschaffen worden.
Die bisherige Analogbewertung der Verhaltenstherapie nach der Nr.
849 ist geändert worden. Maßgeb- lich hierfür war, daß sowohl auf- grund der Beihilfevorschriften als auch aufgrund von Regelungen der privaten Krankenversicherung An- forderungen an die Abrechnung von verhaltenstherapeutischen Leistun- gen gestellt werden, die dann auch eine angemessene Vergütung nach sich ziehen müssen.
Über gemeinsame „Empfehlun- gen und Hinweise" zu den mit In- krafttreten des „Gesundheits-Re- formgesetzes" (GRG) neu geregel- ten Inkasso-Vorschriften für er- mächtigte Krankenhausärzte haben sich Deutsche Krankenhausgesell- schaft (DKG) und der Kassenärzt- lichen Bundesvereinigung (KBV) für eine Übergangszeit bis zum 30.
Juni 1989 verständigt. Diese sollen gewährleisten, daß bis Jahresmitte die bisher geltenden Regelungen weiter angewandt werden können (vgl. „Der Kommentar" in: DÄ, Heft 4/1989).
Festgestellt wird, daß die den ermächtigten Krankenhausärzten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zustehende Vergütung seit Jahresbeginn prinzipiell durch das Krankenhaus abgerechnet wird.
Dementsprechend ist § 368 n Abs. 1 Satz 1 RVO mit dem Inkrafttreten des SGB V zum 1. Januar 1989 ent- fallen. Die zwischen der DKG und der KBV geschlossene Rahmenver- einbarung zum Nebenkostentarif der KBV (KBV-NT) läuft per 30.
Juni 1989 aus.
Die Ergänzungen lauten (Stand:
9. Dezember 1988):
A 37: Zuziehung eines Assistenten bei belegärztlichen Leistungen analog: 13 a—c
242 Punkte = DM 26,62 363 Punkte = DM 39,93 605 Punkte = DM 66,55
A 870: Verhaltenstherapie, Einzel- behandlung, Dauer mindestens 50 Minuten, gegebenenfalls Untertei- lung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten
analog: 861
690 Punkte = DM 75,90
A 871: Verhaltenstherapie, Grup- penbehandlung mit einer Teilneh- merzahl von höchstens 8 Personen, Dauer mindestens 100 Minuten, ge- gebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 50 Minuten — je Teilnehmer
analog: 862
345 Punkte = DM 37,95
Dipl.-Kfm. Renate Hess, BÄK
In der Übergangsfrist bis zum 30. Juni sollen — unbeschadet der Abrechnung durch den Kranken- hausträger — im Innenverhältnis zwi- schen Krankenhausträger und dem ermächtigten Arzt weiterhin die Teilungsverhältnisse des KBV-NT für die Berechnung der Sachkosten bei ärztlichen Sachleistungen zu- grunde gelegt werden.
Die Kassenärztlichen Vereini- gungen teilen dem Krankenhaus für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1989 mit, wie die Vergütungen in Hono- rar- und Sachkostenanteile aufgeteilt werden (nach Maßgabe des Teilungs- verhältnisses nach KBV-NT).
Für die vertragsärztliche Ver- sorgung von Ersatzkassen-Versicher- ten bleibt es bei der bisherigen Rege- lung. Danach rechnet die Kassen- ärztliche Vereinigung mit dem er- mächtigten Krankenhaus ab (vorbe- haltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen) .
Die Regelungen des § 120 Abs.
3 Satz 2 SGB V kommen nicht bei einem Investitionskostenabschlag für die Vergütung ermächtigter Krankenhausärzte zum Zuge. EB
Ermächtigte Klinikärzte: Geändertes Inkasso
A-300 (24) Dt. Ärztebl. 86, Heft 6, 9. Februar 1989