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Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prämientreuhänders in der privaten Krankenversicherung

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Academic year: 2022

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(1)

LG Landshut, Endurteil v. 09.05.2018 – 73 O 1526/17 Titel:

Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prämientreuhänders in der privaten Krankenversicherung

Normenketten:

VVG § 203 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 VAG § 12b Abs. 2 S. 4, Abs. 3 Leitsatz:

Eine Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG ist unwirksam, wenn der ihr zustimmende Treuhänder nicht unabhängig war. Bei der Unabhängigkeit des Treuhänders handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsanpassung, die im Zivilrechtsstreit in vollem Umfang zu überprüfen ist, soweit der Sachvortrag der Parteien hierzu Anlass bietet (Anschluss an LG Berlin BeckRS 2018, 1805; entgegen BGH BeckRS 2018, 33784 Rn. 30 ff.) (Rn. 20 – 24) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Prämienanpassung, private Krankenversicherung, Treuhänder, Unabhängigkeit Fundstelle:

BeckRS 2018, 38834  

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer - unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) im Tarif A) die Erhöhungen zum 01.01.2014 um 25,56 €, zum 01.01.2015 um 24,08 € und zum 01.01.2017 um 51,38 €,

b) im Tarif B) die Erhöhung zum 01.01.2017 um 11,64 €

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.174,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2017 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.01.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2017 zu verzinsen hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 746,73 € freizustellen.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.905,76 € festgesetzt.

Tatbestand

(2)

1

Die Parteien streiten über eine beklagtenseits vorgenommene Prämienerhöhung im Rahmen eines zwischen den Parteien bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrages.

2

Der Kläger unterhält bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, eine private

Krankenversicherung. Diese setzt sich zusammen aus den Tarifen A) und B). Die Beklagte erhöhte mit Schreiben vom November 2013 die Monatsbeiträge im Tarif A) um 25,56 € (vgl. Anlagen K 1, K 2), mit Schreiben vom November 2014 mit Wirkung vom 01.01.2015 um 24,08 € (vgl. Anlagen K 3, K 4) und durch Schreiben vom November 2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 um 51,38 € (vgl. Anlagen K 5, K 6). Ferner erhöhte die Beklagte im Tarif B) die Monatsbeiträge durch Schreiben vom November 2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 um 11,64 € (vgl. Anlagen K 5, K 6). Den Erhöhungen war seitens der Treuhänder zugestimmt worden. Die erhöhten Beiträge wurden in der Folge bis einschließlich Juni 2017 vom Konto des Klägers eingezogen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2016 forderte der Kläger die Beklagte erstmals zur Anerkennung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen auf und verlangte die Rückzahlung der aufgrund der Prämienerhöhung zusätzlich bezahlten Beträge (Anlage K7).

3

Für die Beklagte war als Treuhänder im Sinne des § 12 b VAG a.F. vom 01.08.1996 bis zu seinem Tode am 30.10.2014 Herrn Dipl.-Math. R.Ka tätig. Dieser nahm über die Treuhändertätigkeit hinaus aufgrund der Treuhändervereinbarung Prüfungen von Rechnungsgrundlagen neu entwickelter Tarife der Beklagten gegen Vergütung vor. In der als Anlage K 17 vorgelegten Treuhändervereinbarung zwischen der Vorgängerin der Beklagten und Herrn Ka vom 29.07.1996 heißt es unter Punkt 4, 2. Absatz:

„Darüber hinaus wird vereinbart, dass der Treuhänder auch bei neu entwickelten, nach Art der Lebensversicherung betriebenen Tarifen die Festlegung der Rechnungsgrundlagen nach denselben Grundsätzen prüft, wenn das für Produktentwicklung zuständige Vorstandsmitglied oder der verantwortliche Aktuar darum ersucht.“

4

Hinsichtlich der Beitragserhöhung ab dem 01.01.2015 konnte Herr Ka infolge seiner Erkrankung keine Zustimmungserklärung mehr abgeben. Am 08.10.2014 schloss die Beklagte daher mit dem neuen Treuhänder, Herrn G.Kl, eine Treuhandvereinbarung, in welcher in Ziffer 3. geregelt ist:

„3. Der Treuhänder erklärt sich über seine Treuhändertätigkeit hinaus bereit, auf Wunsch der -

Krankenversicherung AG auch die Kalkulationen von neu entwickelten Tarifen auf ihre Angemessenheit zu prüfen.“

5

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Prämienerhöhung sei unwirksam. Aus diesen Gründen fordert er von der Beklagten die Rückzahlung der auf die Erhöhung gezahlten Prämienanteile zzgl. hieraus gezogener Nutzungen. Es wird vorgetragen, dass die Treuhänder Ka und Kl nicht unabhängig im Sinne des § 203 Abs.

3 VVG gewesen seien. Sie hätten mehr als 30% ihrer Einkünfte von der Beklagten bezogen, so dass wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben gewesen sei. Auch würde die Einbindung beider Treuhänder in die Erstprüfung von neuen Tarifen (nebst anderen Tätigkeiten wie die Bearbeitung von Beschwerden sowie die Mitarbeit an der Auswahl von Sachverständigen) der Annahme einer Unabhängigkeit der Treuhänder entgegenstehen. In den zitierten Klauseln der beiden Treuhänderverträge sei jeweils ein

Dienstleistungsvertrag im Sinne des § 157 VAG zu sehen. Auch stünde beim Zeugen Kl einer Unabhängigkeit entgegen, dass dieser die Zustimmung zur Erhöhung der Beiträge ab 01.01.2015 vor Ausübung seiner Prüfungstätigkeit erteilt habe, was sich aus den vorgelegten Rechnungen ergeben würde.

6

Hierauf würde es noch nicht einmal ankommen, da die Beitragsanpassungsschreiben bereits formell unwirksam seien, da die Erhöhung unzureichend und lediglich formelhaft begründet worden sei, weil nur standardisierte Formblätter benutzt worden seien, die keine Ausführungen zu den Verhältnissen im Erhöhungsjahr beinhalten und auch keine Differenzierung nach Tarifgruppen vornehmen würden.

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Der Kläger beantragt,

(3)

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer - unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) im Tarif A) die Erhöhung zum 01.01.2014 um 25,56 €, zum 01.01.2015 um 24,08 € und zum 01.01.2017 um 51,38 €,

b) im Tarif B) die Erhöhung zum 01.01.2017 um 11,64 €,

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.174,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2017 zu zahlen,

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.01.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführte Beitragserhöhung gezahlt hat, b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2017 zu verzinsen hat,

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 891,31 € freizustellen.

8

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

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Die Beklagte trägt vor, dass die Beitragserhöhungen nicht zu beanstanden seien. Die Zustimmung der Treuhänder Kl und Ka zu den Beitragserhöhungen begegne keinen Bedenken, nachdem auch die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin) unstreitig keine Bedenken erhoben hat. Die Unabhängigkeit beider Treuhänder sei gegeben gewesen, sonstige

Anstellungs- oder Dienstverhältnisse hätten nicht bestanden. Für die Frage der Unabhängigkeit käme es weiterhin alleine auf die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 157 VAG an, weshalb eine gesonderte zivilgerichtliche Überprüfung nicht mehr durchgeführt werden könne. Auch die Prüfung der Erstkalkulation von neuen Tarifen würde nicht gegen die Unabhängigkeit des Treuhänders sprechen. Dies sei gängige Praxis in der Versicherungsbranche und solle sicherstellen, dass im Falle einer

Prämienanpassung der Treuhänder nicht die Erstkalkulation beanstande. Dies sei unbedenklich, da der Treuhänder diese Prüfung später ohnehin durchzuführen habe. Dieser Erstbefassung sei nur eine

vorgelagerte Prüfung, welche der Treuhänder im Rahmen der Prämienerhöhungsüberprüfung ohnehin zur Vorbereitung seiner Zustimmung vornehmen müsse.

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Die Beklagte beruft sich ferner auf Verwirkung, der Kläger habe durch die Zahlung der erhöhten Beiträge bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen sowie den restlichen Akteninhalt.

12

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung hat am 06.03.2018 stattgefunden. Eine Beweisaufnahme war nicht erforderlich und hat daher auch nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe 13

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

I.

14

(4)

Die Klage ist zulässig.

15

Insbesondere besteht hinsichtlich der beiden Feststellungsanträge das erforderliche Feststellungsinteresse.

Im Feststellungsantrag zu 1. ist dies der Fall, da zwischen den Parteien im Streit steht, ob die vier

streitgegenständlichen Beitragserhöhungen wirksam sind und dem Kläger ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Klärung der Höhe seiner Beitragsverpflichtungen zusteht. Auch ist der Feststellungsantrag zu 3. trotz grundsätzlich vorrangiger Möglichkeit der Leistungsklage zulässig. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Versicherer auch auf einen rechtskräftig gewordenen Feststellungstitel in

entsprechende Nutzungen an den Kläger ohne weiteren Leistungsrechtsstreit auskehren wird.

II.

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Die Klage ist auch bis auf einen geringfügigen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.

17

Die Beitragserhöhungen zum 01.01.2014, 01.01.2015 und 01.01.2017 waren unwirksam. Der Kläger kann daher die entsprechende Feststellung (Klageantrag zu 1.), Rückzahlung der überzahlten Beiträge

(Klageantrag zu 2.), sowie die Herausgabe der gezogenen Nutzungen (Klageantrag zu 3.) verlangen.

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1. Es bestehen seitens des Gerichts bereits Bedenken, ob die Beklagte in ihren jeweiligen

Erhöhungsmitteilungen die hierfür vorliegenden materiellen maßgeblichen Gründe an den Kläger in

ausreichender Weise im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG, also in für diesen nachvollziehbarer Weise, mitgeteilt hat. Lediglich formelhafte Verweise auf gesteigerte medizinische Kosten sind hierfür nicht ausreichend, da dem Versicherungsnehmer hierdurch keine Plausibilitätskontrolle der Rechtsmäßigkeit der

Beitragsanpassung ermöglicht wird. Die Frage, ob die Mitteilungen der Beklagten in ihren jeweiligen Beitragserhöhungsschreiben (Anlagen K 3, K 4 und K 6) diesen Anforderungen genügen, muss hier jedoch nicht entschieden werden, da die Beitragserhöhung zumindest aus anderen Gründen unwirksam ist (s.u.).

Recht zu geben ist der Beklagten allerdings dahingehend, dass eine Mitteilung des Namens und der Anschrift des zuständigen Treuhänders in den Begründungsschreiben nicht erforderlich ist. Hierfür findet sich im Gesetzeswortlaut keinerlei Anknüpfungspunkt.

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2. Die Beitragserhöhungen waren unwirksam, da Zustimmungen eines unabhängigen Treuhänders gemäß

§§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, 12 b Abs. 3 Satz 1 VAG a.F., 157 Abs. 1 Satz 1 VAG n.F. nicht vorlagen.

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a) Die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders ist im Zivilrechtsstreit entgegen der Ansicht der Beklagten überprüfbar. Bei ihr handelt es sich um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsanpassung, die im Zivilrechtsstreit in vollem Umfang zu überprüfen ist, soweit der Sachvortrag der Parteien hierzu Anlass bietet (LG Berlin, Urteil vom 10.01.2018, Az. 23 O 78/16, vorgelegt als Anlage K 15)

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Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts bereits aus dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, in welchem eben nicht nur von einem „formal bestellten“ Treuhänder die Rede ist, dessen Unabhängigkeit ausschließlich im Bestellungsverfahren durch die zuständige Aufsichtsbehörde überprüfbar ist, sondern ausdrücklich von einem unabhängigen Treuhänder (vgl. LG Berlin a.a.O.). Weiterhin ist eine derartige Überprüfbarkeit vom Sinn und Zweck der Vorschrift her geboten. Im Zuge der Deregulierung wurde die materielle Rechtmäßigkeit einer Prämienanpassung von der Aufsichtsbehörde auf den Treuhänder als externe Prüfungsinstanz vor Inkrafttreten der Erhöhung delegiert. Diese Prüffunktion kann der Treuhänder lediglich dann erfüllen, wenn er tatsächlich unabhängig ist und der Versicherungsnehmer auch die

Gelegenheit erhält, dies gerichtlich überprüfen zu lassen, insbesondere, da die Auswahl und Bestellung des Treuhänders durch den Versicherer erfolgt, er muss zuvor gegenüber der Aufsichtsbehörde lediglich benannt werden, § 157 Abs. 2 Satz 1 VAG. Rein durch eine behördliche Kontrolle lässt sich die

Unabhängigkeit des Treuhänders nicht gewährleisten, da eine laufende Überprüfung der Treuhänder nicht vorgesehen ist. Die Aufsichtsbehörde kann lediglich nach § 157 Abs. 2 VAG dann eingreifen, wenn ihr (zufällig) Tatsachen bekannt sind oder bekannt werden, die gegen die Unabhängigkeit sprechen. Aufgrund

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des verfassungsgerichtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes ist eine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung daher erforderlich (vgl. LG Berlin, a.a.O.).

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Die von Seiten der Beklagten hiergegen vorgebrachten Argumente vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Letztendlich würde dies darauf hinauslaufen, dass die tatbestandliche Voraussetzung der Unabhängigkeit übergangen bzw. ignoriert wird. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes, wonach die Zustimmung eben durch einen tatsächlich unabhängigen Treuhänder zu erfolgen hat, ist eben die

Unabhängigkeit als ein zwingendes formelles Merkmal für die Wirksamkeit einer Beitragserhöhung bzw. - anpassung anzusehen, also als eines, das kumulativ neben den materiellen Voraussetzungen vorliegen muss.

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Die Argumentation der Beklagten, dass von einer Unabhängigkeit zumindest dann zwingend auszugehen sei und diese auch gerichtlich nicht mehr zu überprüfen sei, wenn die Beitragserhöhung materiell

rechtmäßig ist und deshalb jeder (also auch jeder nicht unabhängige) Treuhänder zur Zustimmung verpflichtet ist, überzeugt aus demselben Grund ebenso wenig. Seitens des Gesetzgebers wurde im Zuge der Deregulierung ein formalisiertes Verfahren eingeführt, wobei gerade die Formalisierung dem Schutz des Versicherungsnehmers dienen soll und an welches deshalb strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein Kausalitätserfordernis für die fehlende Unabhängigkeit ist im Gesetzeswortlaut gerade nicht vorgesehen und würde auch dem Schutz des Versicherungsnehmers, der durch die Regelung gerade bezweckt werden soll, zuwiderlaufen, da in diesem Fall zu Ende gedacht nicht nur die Unabhängigkeitsvoraussetzung gegenstandslos wäre, sondern die Zustimmung an sich.

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Soweit im Schriftsatz vom 13.04.2018 argumentiert wird, dass es sich bei der Ablehnung eines Treuhänders nach Benennung und bei der Abberufung eines Treuhänders um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG handelt und eine Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders durch die Zivilgerichtsbarkeit alleine bereits deshalb ausscheidet, weil die Unabhängigkeit eine Frage des Aufsichtsrechts ist (und damit eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte), ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das Verhältnis der Parteien untereinander ist unstreitig privatrechtlicher Natur. Die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders ist zwingende formale Voraussetzung für eine Prämienanpassung. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes des Versicherungsnehmers ist es nach Ansicht des Gerichts nicht vereinbar, zunächst bei der

Aufsichtsbehörde eine Abberufung des Treuhänders anzustrengen, bei deren eventueller Ablehnung den Verwaltungsgerichtsweg zu beschreiten und im Anschluss danach noch gegebenenfalls eine

Auseinandersetzung mit dem Versicherer auf sich zu nehmen. Der Gesetzgeber hat durch die Aufnahme des Begriffes der Unabhängigkeit § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ersichtlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser eine formelle Prämienanpassungsvoraussetzung darstellt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gebietet vorliegend eine Überprüfung durch die Zivilgerichte im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhung.

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b) Weder der Treuhänder Ka noch der Treuhänder Kl waren unabhängig im Sinne der §§ 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, 12 b Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VAG a.F., 157 Abs. 1 VAG n.F.. Die nach ihren Zustimmungen

durchgeführten Beitragsanpassungen sind daher unwirksam. Hierbei kann die Frage nach der

wirtschaftlichen Abhängigkeit dahinstehen, so dass auch die im Schrifttum diskutierte Frage, ob hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders durch die Zivilgerichte zwischen wirtschaftlicher Unabhängigkeit und institutioneller Unabhängigkeit zu unterscheiden ist, hier dahinstehen kann. Denn sowohl der Treuhänder Ka wie auch der Treuhänder Kl sind jedenfalls deshalb nicht als von der Beklagten unabhängig anzusehen, da sie sich in den Ziffern 4. bzw. 3. ihrer jeweiligen Treuhändervereinbarung gegenüber der Beklagten dazu verpflichtet hatten, über ihre eigene Treuhändertätigkeit hinaus auch die Prüfung der Rechtsgrundlagen bzw. Kalkulationen für neu entwickelte Tarife zu übernehmen (vgl. LG Berlin, a.a.O., dort S. 11).

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Was unter treuhänderischer Unabhängigkeit zu verstehen ist, ist in § 157 VAG n.F. (bzw. § 12 b Abs. 3 Satz 1 VAG a.F.) explizit geregelt. Hier ist insbesondere Voraussetzung, dass der Treuhänder keinen

anderweitigen Dienstvertrag mit der Versicherung abgeschlossen hat. Vorliegend ist von einem solchen

(6)

anderen Dienstvertrag bei beiden Treuhändern auszugehen. Denn die in den Ziffern 4. bzw. 3. der jeweiligen Vereinbarung über die Tätigkeit als Treuhänder festgelegte Tätigkeit der Überprüfung der Kalkulation der Erstprämie ist nicht Bestandteil der originären Treuhändertätigkeit (Überprüfung der Prämienanpassung). Denn auch wenn der Treuhänder implizit die Erstkalkulation zu überprüfen hat, so ist der Prüfungsumfang doch ein anderer. Auch bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung („darüber hinaus“;

„über seine Treuhändertätigkeit“) wird deutlich, dass es sich um Leistungen handelt, die nicht mehr von der eigentlichen Treuhändertätigkeit umfasst sind und es sich dabei um darüber hinausgehende

Dienstverpflichtungen handelt. Dies ergibt sich im übrigen bereits aus der gesetzlichen Systematik, wonach die Kalkulation neuer Tarife dem Versicherer obliegt (dessen Aktuar, vgl. § 156 VAG), während durch den Treuhänder nur die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhung zu prüfen ist (§ 155 VAG).

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Auch kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, wie die konkrete Tätigkeit des Treuhänders ausgestaltet war, insbesondere ob der Treuhänder überhaupt die Kalkulation der Erstprämie überprüft hat und ob diese Tätigkeit gesondert vergütet wurde. Aufgrund des stark formalisierten Verfahrens, an welches wie ausgeführt hohe Forderungen zu stellen sind, ist das Gericht der Auffassung, dass bereits eine

abstrakte Gefährdung der Unabhängigkeit des Treuhänders ausreicht („böser Schein“), um von einer nicht bestehenden Unabhängigkeit auszugehen, § 157 VAG.

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Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Beklagtenseite, bei der Erstprüfung neuer Tarife handele es sich um eine ohnehin zu erledigende und quasi vorgezogene Arbeit für die spätere Überprüfung der

Prämienanpassung, überzeugt - unabhängig davon, dass dies mit dem Wortlaut der Vereinbarungen (s.s.) nicht kompatibel ist - auch inhaltlich nicht. So ist zum einen der Prüfungsmaßstab ein anderer. Die

Verpflichtung zur Prüfung der Erstkalkulation geht zum einen über das hinaus, was der Treuhänder bei einer späteren Prämienanpassung zu prüfen hat. Zum anderen verträgt sich die Erwartung, dass der Treuhänder sich mit einer Vorabprüfung, die den Qualitätsanforderungen der späteren Prüfung entsprechen muss, für die Zukunft bindet, nicht mit einer autonomen Prüfung der Kalkulation. Der Treuhänder wird hier jedenfalls teilweise zum „Richter in eigener Sache“ (LG Limburg a.d.Lahn, Urteil vom 28.03.2018, Az. 1 O 110/17, vorgelegt als Anlage K 3, dort S. 9/10). Die Beklagte selbst geht von einer Bindung des

Treuhänders an seine Erstbewertung aus, woraus aber folgt, dass der Treuhänder entgegen § 12 b Abs. 2 Satz 4 VAG a.F. bzw. entgegen § 155 Abs. 3 Satz 4 VAG n.F. zur Erteilung einer Zustimmung verpflichtet wäre, obwohl er zwischenzeitlich die Fehlerhaftigkeit der Erstprüfung erkannt hat. Dass dies mit dem gesetzgeberisch festgelegten Erfordernis der unabhängigen Überprüfung der Prämienerhöhung im Interesse der Versicherungsnehmer nicht vereinbar ist, liegt auf der Hand.

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c) Somit ist von einer Unwirksamkeit der hier streitgegenständlichen Beitragserhöhungen auszugehen.

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3. Auf die materielle Wirksamkeit der Erhöhungen, die zwischen den Parteien ebenfalls in Streit steht, kommt es somit nicht an, so dass hier auch kein Beweis zu erheben war.

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4. Verwirkung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht eingetreten. Vorliegend fehlt es bereits an einem Zeitmoment, nachdem der Kläger seine Rückzahlungsansprüche innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens in nicht verjährtem Zeitraum geltend gemacht hat. Auch ein Umstandsmoment ist nicht gegeben. Aus der zunächst beanstandungslosen Zahlung der erhöhten Prämien konnte die Beklagte noch nicht das Vertrauen sicher gewinnen, der Kläger würde die Prämienerhöhung nicht mehr angreifen. Bei der Frage der

Unabhängigkeit des Treuhänders und der damit verbundenen Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhung handelt es sich um juristische Spezialmaterie, so dass der Kläger als Laie - wie der Beklagten bekannt - die Rechtswidrigkeit der Prämienerhöhung nicht erkennen konnte.

32

5. Der Kläger kann daher von der Beklagten die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen verlangen, ebenso gemäß § 812 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der Differenz zwischen den erhöhten Beiträgen und dem ursprünglichen Beitrag, wobei die Summe zwischen den Parteien unstreitig ist.

Weiterhin steht ihm gemäß § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen zu.

(7)

III.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Weiterhin kann der Kläger gemäß § 280 Abs. 1 die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, nachdem die Beklagte durch die Einschaltung eines nicht unabhängigen Treuhänders in das Prämienerhöhungsverfahren eine Vertragsverletzung begangen hat, zu deren Abwehr die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zulässig war.

Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt die unbestrittene Schwierigkeit des Rechtsstreits jedoch lediglich einen Gebührensatz von 1,5 (so auch LG Limburg a.d.Lahn, a.a.O.). Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten betragen somit lediglich 746,73 €. Lediglich in diesem Punkt hatte Klageabweisung zu erfolgen.

IV.

34

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.

V.

35

Der Streitwert war gemäß §§ 3 ff. ZPO festzusetzen.

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