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Germanwings-Flug und die ärztliche Schweigepflicht

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BLÄK informiert

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Bayerisches Ärzteblatt 5/2015

Lufthansa: Die Pressestelle der Lufthansa sieht als verantwortliche Stelle das Luftfahrt-Bun- desamt und nannte den Kontakt: LBA, Telefon 0531 2355-0, Fax 0531 2355-9099, E-Mail: in- fo@lba.de. Zuständig sei die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchungen (BFU): „Meldung eines Unfalles oder einer schweren Störung, Telefon 0531 35480, Fax 0531 3548246. Die Meldung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge nach § 5 Luft- VO an die BFU oder von Unfällen nach OPS 1.425/3.425 an die BFU und das LBA oder von Störungen nach OPS 1.420/3.420 an die BFU und das LBA kann telefonisch erfolgen, oder auf dem Blankoformblatt per Fax.“

Unser vorläufiges Fazit: Muss ein Arzt – nach reiflicher Abwägung – annehmen, dass sein Patient/Pilot eine erhebliche Gefahr für an- dere Menschen darstellt, sollte er sich an den Chef der nächstliegenden Polizeidienststelle wenden.

Dagmar Nedbal (BLÄK) zuständig erklärt. Man sei nur für die Verkehrs-

infrastruktur nicht aber für das -personal zu- ständig, hieß es aus der Pressestelle und verwies an die LBA. Wohin sich ein bayerischer Arzt wenden könne, sei dem StMI nicht bekannt.

LBA: Das Luftfahrt-Bundesamt verwies auf seine Homepage (www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/

Flugmedizin/Uebrsicht_FAQ.html), auf der ei- ne Liste mit „Frequently Asked Questions (FAQ) Flugmedizin“ bereit steht. Zuständig, so die Pressestelle, sei das Referat L5 „Flugmedizin“

mit dem Leiter Dr. Andreas Kirkles. Eine spezi- elle Service- oder Notfall-Telefonnummer bzw.

E-Mail-Adresse gebe es nicht, lediglich die pos- talische Adresse und allgemeine Rufnummern stehen zur Verfügung: LBA-Dienstgebäude (Zentrale), Hermann-Blenk-Straße 26, 38108 Braunschweig, Telefon 0531 2355-0, Fax 0531 2355-9099, E-Mail: info@lba.de. Zudem exis- tiert eine „Außenstelle München“, die unter den Nummern Telefon 0531 2355-8410 und Fax 0531 2355-8499 erreichbar ist (www.lba.de/

DE/LBA/Organisation/Aussenstellen/Muenchen/

Zustaendigkeiten.html?nn=699726).

Die ärztliche Schweigepflicht ist ferner im ärztlichen Berufsrecht verankert (§ 9 Be- rufsordnung für die Ärzte Bayerns), ergibt sich jedoch bereits aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dennoch existieren schon heute Ausnahmen. Denn sind besonders hohe Rechtsgüter in Gefahr, ist ei- nem Arzt im Einzelfall durch den rechtferti- genden Notstand gestattet, seine Schweige- pflicht zu brechen. Muss ein Arzt annehmen, dass sein Patient eine erhebliche Gefahr für andere Menschen darstellt, darf er also schon heute „die Behörden“ informieren. Die Frage ist, welche Behörde?

Die Redaktion des Bayerischen Ärzteblattes wandte sich mit dieser Frage an das Bayeri- sche Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMI), an die Zentrale des Luftfahrt- Bundesamtes (LBA) sowie an die Lufthansa (LH) und bat um Auskunft. Folgende Antworten ha- ben wir erhalten:

StMI: Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat sich für nicht

Germanwings-Flug und die ärztliche Schweigepflicht

Vor dem Hintergrund des Absturzes des Germanwings-Flugs 4U9525 haben Poli- tiker in Deutschland eine Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht gefordert. Der Präsident der Bayerischen Landesärzte- kammer (BLÄK), Dr. Max Kaplan, hat vor einem zu leichtfertigen Umgang mit der ärztlichen Schweigepflicht, welche die Vo- raussetzung für eine vertrauensvolle Pati- enten-Arzt-Beziehung darstellt, gewarnt.

Grundsätzlich sei den Ärztinnen und Ärz- ten klar, dass § 203 des Strafgesetzbuches einem Arzt die Offenbarung von Patien- tendaten verbietet. § 34 aber erlaube und gebiete dem Arzt, in einem Notstand, wenn es um die konkrete Abwehr von Gefahr für Leib und Leben gehe, sich zu offenbaren.

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