Die Information:
Bericht und Meinung RECHTSPRAXIS
Geschiedene Ehefrau in der
Lebensversicherung
Wenn bei einer Lebensversiche- rung die Ehefrau als Bezugsbe- rechtigte namentlich bezeichnet worden ist, so steht ihrem Recht auf Auszahlung bei Eintritt des Ver- sicherungsfalls (Tod des versicher- ten Ehemannes) nicht ohne wei- teres der Umstand entgegen, daß die Ehe zwischenzeitlich geschie- den worden ist und der Versicher- te in zweiter Ehe wieder verheira- tet war.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Ur- teil vom 13. 5. 1975, abgedruckt in
„Versicherungsrecht", 1975, Sei- te 918 DÄ
Ärztliche
Schweigepflicht auch gegenüber dem „Dienstherrn"
Die ärztliche Schweigepflicht be- steht für beamtete Krankenhaus- ärzte auch gegenüber ihrem Dienstherrn und wird durch die Beamtenpflichten nicht einge- schränkt. Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist der beamtete Krankenhausarzt von seinen Pflich- ten als Arzt nicht entbunden wor- den.
Der daraus resultierenden Ver- pflichtung des beamteten Kranken- hausarztes zur Wahrung der ärztli- chen Schweigepflicht auch gegen- über seinem Dienstherrn kann die- ser nicht entgegenhalten, daß die Bediensteten der Krankenhausver- waltung ihrerseits auf Grund dienst- rechtlicher Bestimmungen zum Schweigen verpflichtet seien. Der Patient vertraut vielmehr sein Ge- heimnis ausschließlich dem behan- delnden Arzt an.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 29. Juli 1975 11 OVG A
78/73 DÄ
Zusammenhänge
„... Das Prozent-Geplänkel, das sich bis dahin nur wenig von frühe- ren Auseinandersetzungen unter- schied, erhielt politische Brisanz, als Eugen Glombig, Sozialexperte der SPD, Ende Januar auf den Plan trat und für den Fall, daß sich Kas- sen und Ärzte nicht von allein dar- auf einigten, mit einem gesetzli- chen Honorarstopp für zwei Jahre drohte. Die Medizin-Funktionäre waren überrascht. Von dieser Seite hatten sie so kurz vor der Bundes- tagswahl kein Unheil mehr erwar- tet. Doch es kam noch schlimmer.
DIEZIZEIT
Zwei Wochen später übte Glombig unter der Überschrift ,Die Beutel- schneider" im stern erneut massive Kritik an den deutschen Kassen- ärzten ... Was der SPD-Politiker für die Kassen will, ist die Kontrol- le über die Honorarverteilung, die seit 1955 allein den Ärzten zusteht.
Verschöbe sich diese Kontrollmög- lichkeit zu den Kassen, hätten sie plötzlich ein äußerst wirksames Druckmittel auch gegen einzelne Ärzte in der Hand. Nicht zu Un- recht sorgen sich deshalb die Me- diziner um ihre Berufsfreiheit."
Wer bietet mehr?
„... Bei der Kritik an den Einkünf- ten der niedergelassenen Ärzte geht es zu wie auf einer Versteige- rung. Das Honorarvolumen ist im Jahr 1975 gegenüber 1974 um zehn Prozent gewachsen, erklären die
Süddeutscheleitung
Betriebskrankenkassen. Der Bun- desverband der Ortskrankenkassen kommt einige Tage später: Fünf- zehn Prozent waren es! Wer bietet mehr? — Daß die Ärzte als die Hauptkostentreiber im Gesund- heitssystem hingestellt werden, ist
AUS ZEITUNGEN
bei dem protzigen Auftreten vieler Vertreter dieses Standes sicher po- pulär und wirkt auch glaubhaft.
Erwiesen ist aber, daß von al- len Ausgaben der Krankenkassen die niedergelassenen Ärzte seit Jahr und Tag nur 17 bis 20 Prozent bekommen. Die Masse des Spreng- stoffs der Kostenexplosion liegt nicht bei ihnen."
Regeln
des Faustrechts?
„Bricht nun nach dem Urteil des Berliner Kammergerichts für die Ärzte im allgemeinen und die klei- ne Schar der Laborärzte im beson- deren eine Welt zusammen? Kei- neswegs, denn das Gericht hat in einem langen und kostspieligen Prozeß lediglich festgestellt, daß Vorschriften des Kartellgesetzes auch auf Ärzte und Ärzteverbände anwendbar sind, sofern diese im Wettbewerb stehen, sich als Wett- bewerber verhalten und gegen
‚Newcomer' zu wehren versu- chen ... Tummeln sich die Ärzte
rantriirter3linein eine
ZEITUNG FUR DEUTSCHLAND
im Wettbewerb, wehren sie sich gegen Konkurrenten, dann müssen sie sich an die Spielregeln halten, die alle am Wettbewerb Beteiligten befolgen müssen. Zwar sind die Ärzte und ihre Verbände mit ech- ten oder unechten Boykott-Drohun- gen der aktive Teil in dieser Aus- einandersetzung gewesen, aber die Methoden der Industrie-Unterneh- men, die hier Marktchancen witter- ten, waren auch nicht gerade zim- perlich. Sie operierten oft an der Grenze, ja auch jenseits der Gren- ze der Legalität. Aber solche Tat- bestände rechtfertigen nicht die Möglichkeit, nach den Regeln des Faustrechts vermeintliches Unrecht selbst zu beseitigen und sich dabei Methoden zu bedienen, die nun einmal verboten sind — auch dann nicht, wenn die Ärzte, subjektiv, die Methoden der Industrielabors als empörend empfanden ..." gz DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 10 vom 4. März 1976 633