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Archiv "Operative Verfahren: Ein breites Feld für die Qualitätssicherungs-Arbeit" (10.09.1993)

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THEMEN DER ZEIT

Die Initiierung und Durchfüh- rung von Maßnahmen zur Qualitäts- sicherung hat die Ärzteschaft seit je- her als ihre ureigene Aufgabe ange- sehen. Medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaften, Berufsverbände und die ärztlichen Selbstverwaltungs- körperschaften, wie Bundesärzte- kammer mit Landesärztekammern und Kassenärztliche Vereinigungen, bemühen sich daher seit Jahren um den Ausbau von Qualitätssicherungs- maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Medizin.

Fachgremien der Bundesärztekammer Ein Ausdruck dieser langjähri- gen Bemühungen sind die bei der Bundesärztekammer eingerichteten Gremien (Ausschüsse und Arbeits- kreise) zur Qualitätssicherung ärztli- cher Berufsausübung, die entspre- chend dem Auftrag der Bundesärzte- kammer ihren Beitrag zur interdiszi- plinären und interprofessionellen Koordination und Konzeption von Qualitätssicherungsmaßnahmen lei- sten. Die aus den Vertretern der Landesärztekammer zusammenge- setzte Ständige Konferenz „Quali- tätssicherung" der Bundesärztekam- mer ist ein Informations- und Koor- dinationsgremium bei Fragen der Qualitätssicherung, das dem Mei- nungs- und Erfahrungsaustausch so- wie der Feststellung eines Abstim- mungsbedarfes auf Bundesebene bei diesen Fragen dient.

Der Ausschuß „Qualitätssiche- rung ärztlicher Berufsausübung" als Beratungsgremium des Vorstandes der Bundesärztekammer bereitet die Beschlüsse des Vorstandes zu Fragen der Qualitätssicherung vor, wobei er sich auf die in den zuständigen Ar- beitskreisen geleistete fachliche Ar- beit stützt. In den Arbeitskreisen wird in enger Zusammenarbeit mit

KURZBERICHTE

den medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften, den Berufsver- bänden und weiteren Fachexperten die konzeptionelle, fachliche und in- terdisziplinäre, koordinative Arbeit im zuständigen Bereich geleistet. So haben die Zunahme von Anfragen und die Vorstellungen immer neuer Modelle zur Qualitätssicherung im Bereich der operativen Verfahren die Bundesärztekammer dazu veran- laßt, einen Arbeitskreis „Operative Verfahren" des Ausschusses „Quali- tätssicherung ärztlicher Berufsaus- übung" der Bundesärztekammer mit koordinierender und konzeptioneller Funktion für den Bereich der Quali- tätssicherung operativer Verfahren einzurichten.

Nach Beschluß des Vorstandes hat dieser Arbeitskreis unter Leitung von Dr. med. Eggert Beleites, Jena, Präsident der Landesärztekammer Thüringen (HNO), derzeit folgende Zusammensetzung: Prof. Dr. Wolf- gang J. Bock, Düsseldorf (Neurochir- urgie); Privat-Dozent Dr. Axel Ek- kernkamp, Bochum (Unfallchirur- gie); Dr. Georg Holfelder, Frankfurt (Orthopädie); Prof. Dr. Wolfgang Knipper, Hamburg (Urologie); Prof.

Dr. Hans Lippert, Berlin (Chirurgie);

Prof. Dr. Ernst-Gerhard Loch, Wies- baden (Gynäkologie); Dr. Klaus Ot- to, Neumünster (HNO); Prof. Dr.

Otto Scheibe, Stuttgart (Chirurgie);

Prof. Dr. Dr. Wolfgang Steinhilber, Hamm (Mund-, Kiefer-, Gesichts- chirurgie).

Diese Experten decken nicht das Gebiet der gesamten operativen Me- dizin ab, so daß der Arbeitskreis bei Bedarf Fachvertreter weiterer opera- tiv tätiger Fächer als Experten einla- den kann.

Der Arbeitskreis hat sich für sei- ne Arbeit folgende Ziele gesetzt:

1> Erstellen eines Sachstands- berichtes über die Qualitätssiche- rungsmaßnahmen in den operativen Fächern;

> Evaluation des Bedarfs an Qualitätssicherungsmaßnahmen mit fächerübergreifenden Tracer-Diagno- sen (zum Beispiel Radiusfraktur, Mammatumor),

> Erarbeitung von Dokumen- tationsbögen für die einzelnen opera- tiven Fächer auf der Grundlage der durch die Arbeitsgemeinschaft

„Chirurgie" erstellten Erhebungsbö- gen;

I> Zusammenstellung der be- stehenden Standards in den verschie- denen operativen Fächern, wobei in diesem Zusammenhang durch die Weiterbildungsgremien der Bundes- ärztekammer zu prüfen sein wird, in- wieweit diese Standards schon bei der Weiterbildung und bei der Ver- gabe der Weiterbildungsbefugnis be- rücksichtigt werden können;

> Erarbeitung eines Verfah- rens zum Schutz der personenbezo- genen Daten, die bei qualitätssi- chernden Maßnahmen anfallen.

Die Qualitätssicherungsmaß- nahmen bei den operativen Fächern sollen, wo dies möglich ist, so konzi- piert sein, daß sie sowohl den statio- nären als auch den ambulanten Be- reich abdecken.

Derzeitig aktueller Arbeits- schwerpunkt des Arbeitskreises

„Operative Verfahren" ist neben dem ambulanten Operieren auf der Grundlage der gesetzlichen Bestim- mungen des Gesundheitsstrukturge- setzes (GSG 1993) das endoskopi- sche Operieren. Bei der Qualitätssi- cherung des ambulanten Operierens im Krankenhaus und im vertragsärzt- lichen Bereich wird darauf zu achten sein, daß gleiche Kriterien an beide Bereiche angelegt werden und die Beteiligung der Ärzteschaft bei der Einführung und Umsetzung der hier- für zu entwickelnden qualitätssi- chernden Maßnahmen gewährleistet ist.

Endoskopie:

Leitlinien zur Qualität Im Zusammenhang mit den en- doskopischen Operationen ist durch viele operativ tätige Ärzte der Bedarf nach qualitätssichernden Maßnah- men an die Bundesärztekammer her- angetragen worden. Der Arbeitskreis

Operative Verfahren

Ein breites Feld für die

Qualitätssicherungs-Arbeit

A1-2300 (28) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 36, 10. September 1993

(2)

THEMEN DER ZEIT

beschäftigt sich daher zur Zeit mit den Eckpunkten zur Sicherung der persönlichen Qualifikation des en- doskopisch operierenden Arztes, die dann dem Weiterbildungs-Ausschuß der Bundesärztekammer zugeleitet

S

chätzungsweise 150 000 Kin- der unter 15 Jahren werden in der Bundesrepublik Deutschland jährlich Opfer von Mißhandlungen", sagte die Bun- desjustizministerin bei der Vorstel- lung des Gesetzentwurfs. Die Täter seien oft im engsten Umkreis der Kinder zu suchen. Leider gebe es im- mer noch Eltern, die Prügel für eine geeignete Erziehungsmethode hiel- ten. Gewalt beginne jedoch nicht erst, „wenn's weh tut". Deshalb müß- ten auch seelische Mißhandlungen untersagt werden.

„Niemand will den Staatsanwalt im Kinderzimmer. Aber die Grenze ist dort erreicht, wo Kinder mißhan- delt werden", betonte die Ministerin.

Wenn nach der gegenwärtigen Rechtslage von den Gerichten sogar das Schlagen eines jungen Mädchens mit einem Wasserschlauch nicht zweifelsfrei als unzulässig erachtet, sondern eine Rechtfertigung durch das elterliche Züchtigungsrecht für möglich gehalten werde, habe der Gesetzgeber für Klarheit zu sorgen.

Das geschehe nun mit einer Neufas-

KURZBERICHTE

werden sollen, sowie den Eckpunk- ten für eine Leitlinie zur Qualitätssi- cherung des endoskopischen Operie- rens.

Dr. med. Reinhold Hauser, Bundesärztekammer, Köln

sung des Paragraphen 1631, Absatz 2, des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach künftig „körperliche und see- lische Mißhandlungen und andere entwürdigende Maßnahmen aus- drücklich verboten werden".

Ein absolutes Gewalt- oder Strafverbot mache jedoch normale Erziehungsmethoden unmöglich. Ein

„Klaps auf den Po" sei kein Anlaß, den Staatsanwalt auf den Plan zu ru- fen, stellte Leutheusser-Schnarren- berger fest. Sonst könnte sich unter Umständen eine Mutter schon da- durch strafbar machen, daß sie ihr auf der Straße spielendes Kind am Arm packe und gegen dessen Willen von der Fahrbahn ziehe. Das stelle nach den Kriterien der Rechtspre- chung nämlich bereits eine Gewalt- anwendung dar, die nur gerechtfer- tigt sein könne, wenn das Kind durch ein herannahendes Fahrzeug unmit- telbar in Gefahr sei.

Bei einem Verbot jeder Art von Bestrafung dürften die Eltern selbst bei erheblichem Fehlverhalten des Kindes nicht einmal mehr das Ta- schengeld kürzen oder das Ansehen

einer Fernsehsendung verbieten. Es sei allerdings wünschenswert, daß in der Erziehung viel stärker von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht werde, durch Vorbild, Lob, Erklä- rung und Verständnis auf ein Kind einzuwirken.

Der Beschluß des Kabinetts fügt sich nach Angaben des Justizministe- riums in zahlreiche Aktivitäten der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder ein. Am 1.

September sei das Gesetz gegen Kin- derpornographie und Sextourismus in Kraft getreten. Durch das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz wür- den Beratungs- und Hilfsangebote geschaffen.

„Keine Gewalt gegen Kinder"

Bundesjugendministerin Angela Merkel (CDU) kündigte an, die im letzten Jahr gestartete Kampagne

„Keine Gewalt gegen Kinder" 1993 fortzusetzen. Verstärkt sollten Leh- rer, Erzieher und „medizinische Fachleute" über das Erkennen von körperlichen Mißhandlungen und über Hilfsmöglichkeiten aufgeklärt werden.

Merkel verwies auf die kriminal- polizeiliche Statistik, die für 1992 im gesamten Bundesgebiet 16 442 erfaß- te Fälle von sexuellem Mißbrauch und 1732 Fälle von körperlicher Miß- handlung aufweist. Diese Zahlen spiegelten aber nur einen Bruchteil des tatsächlichen Ausmaßes der Ge- walt gegen Kinder wider. Die Dun- kelziffer liege um das Zehn- bis Zwanzigfache höher. „Der Öffent- lichkeit soll so nachhaltig wie möglich bewußt gemacht werden, daß Gewalt gegen Kinder ein bedeutendes gesell- schaftliches Problem ist und nicht et- wa ein Kavaliersdelikt, begangen nur in den sozial schwachen Gruppen am Rande unserer Gesellschaft", sagte Angela Merkel.

Das Problem der Kindesmiß- handlung könne letztendlich nicht durch das Strafrecht gelöst werden, sondern nur durch Einstellungsände- rungen. Deshalb seien auch in die- sem Jahr unter anderem weitere An- zeigenkampagnen und Medienaktio- nen vorgesehen. Kli

Entwurf eines Mißhandlungsverbotsgesetzes

Einschränkung

des Züchtigungsrechts

Körperliche und seelische Mißhandlungen von Kindern sollen gesetzlich verboten werden. Das Bonner Kabinett beschloß im August einen von Bundesjustizministerin Sa- bine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) vorgeschlage- nen Gesetzentwurf („Mißhandlungsverbotsgesetz"), der das elterliche Züchtigungsrecht einschränkt. Nach der bis- herigen Regelung im BGB sind lediglich „entwürdigende Erziehungmaßnahmen" unzulässig. Vertretbare Erzie- hungsmethoden sollen jedoch erlaubt bleiben.

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 36, 10. September 1993 (29) A1-2301

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