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Erachtet der Regierungsrat das Verfahren im Interesse der betroffenen Personen als praktikabel und zeitgemäss? 4

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Kanton Bern Canton de Berne

Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires

Geschäfts-Nr.: 2011.1356 Seite 1/2

Vorstoss-Nr: 273-2011

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 07.09.2011

Eingereicht von: Imboden (Bern, Grüne) (Sprecher/ -in)

Linder (Bern, Grüne) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit:

Datum Beantwortung: 16.11.2011

RRB-Nr: 1930/2011

Direktion: POM

Vereinfachungen bei Namensänderungen für Transsexuelle notwendig

Der Regierungsrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie lauten die Bedingungen für eine Namensänderung gemäss Artikel 30 Absatz 1 ZGB für transsexuelle Menschen?

2. Wie ist das Verfahren im Kanton Bern ausgestaltet, und wie lange dauert ein Verfah- ren?

3. Erachtet der Regierungsrat das Verfahren im Interesse der betroffenen Personen als praktikabel und zeitgemäss?

4. Müsste dieses Verfahren zu Gunsten der betroffenen Personen nicht dringend verein- facht werden?

5. Welche Möglichkeiten der Vereinfachung sind im Rahmen der übergeordneten Ge- setze möglich?

Begründung:

Für transsexuelle Menschen ist das Prozedere bei Namensänderungen aufwändig, lang- wierig und kompliziert. Es gilt dieses Verfahren zu überdenken und anzupassen.

(2)

Geschäfts-Nr.: 2011.1356 Seite 2/2

Antwort

Der Regierungsrat beantwortet die Fragen wie folgt:

Zu Frage 1

Für Namensänderungen von transsexuellen Personen gelten die allgemeinen Bestimmun- gen gemäss Artikel 30 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem- ber 1907 (ZGB; SR 210). Demnach kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Na- mensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist. Das Amt für Migration und Personenstand (MIP) verlangt für die Namensänderung bei Transsexualität im Einklang mit Lehre und Recht- sprechung eine gewisse Kontinuität und eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich das Zu- gehörigkeitsempfinden der transsexuellen Person zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, was sich unter anderem aus der Dauer der gelebten Transsexualität ergeben kann. Die Polizei- und Militärdirektion (POM) hat diese Gesetzesauslegung des MIP in ihrem jüngsten Entscheid vom 13. Oktober 2011 betreffend die Namensänderung einer transsexuellen Person bestätigt. Die POM erachtete im konkreten Fall den gelebten Ge- schlechtswechsel als genügend gefestigt, so dass sie die Namensänderung bewilligte.

Zu Frage 2

Zuständig für die Beurteilung einer Namensänderung ist der Regierungsrat. Er hat diese Aufgabe im Rahmen der Einführungsgesetzgebung an das MIP delegiert. Die POM über- prüft im Beschwerdefall die Entscheide des MIP als erste Beschwerdeinstanz. Anschlies- send ist ein Weiterzug an das Obergericht des Kantons Bern sowie an das Bundesgericht möglich.

Die Dauer des Verfahrens ist einerseits von der Komplexität des konkreten Falls und dem Umfang der zu treffenden Beweismassnahmen abhängig. Andererseits kann sich die all- gemeine Geschäftslast auf die Verfahrensdauer vor den Verwaltungs- und Gerichtsbehör- den auswirken. Das letzte Gesuch einer transsexuellen Person um Vornamenänderung wurde im Kanton Bern im Februar 2011 gestellt. Das MIP fällte seinen Entscheid im April 2011, d.h. nach rund zwei Monaten. Das anschliessende Beschwerdeverfahren vor der POM dauerte knapp fünf Monate.

Zu den Fragen 3 bis 5

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Es ist kein Grund ersichtlich, für Namensänderungen von transsexuellen Personen von den allgemeinen Verfahrensvorschriften abweichende Bestimmungen vorzusehen. Zeitlich dringende Fälle können bereits heute prioritär behan- delt werden. Die Rechte der Verfahrensbeteiligten (z.B. rechtliches Gehör) müssen jedoch eingehalten werden. Verfahrensrechtlich ist somit keine Änderung angezeigt.

Zum materiellen Recht ist folgendes festzuhalten: Am 30. September 2011 hat der Bun- desgesetzgeber durch eine Änderung des ZGB die Vereinfachung eines Namenswechsels beschlossen. Neu kann eine Namensänderung bereits bei Vorliegen von achtenswerten Gründen bewilligt werden. Das heutige strengere Erfordernis von wichtigen Gründen wur- de fallengelassen. Damit dürften auch Vornamensänderungen von transsexuellen Perso- nen erleichtert worden sein. Wann die Änderung in Kraft tritt, ist noch nicht bekannt.

An den Grossen Rat

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