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Archiv "Empfehlungspflicht von Vertragsärzten ist unzulässig" (07.01.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 1–2

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7. Januar 2010 A 53 ELZACHER NOTFALLTAG

Üben für den Ernstfall

Praxistraining statt Theorie: Einmal im Semester organi- sieren Feuerwehr, Rettungsdienst und das Uniklinikum Freiburg für Medizinstudierende einen Notfalltag.

D

ie Forderung nach praxisna- hen Lehrveranstaltungen ist einer der Kernpunkte der 2002 in Kraft getretenen reformierten Ap- probationsordnung für Ärzte. Für den Querschnittsbereich Notfallme- dizin hat das Freiburger Simulati- ons- und Trainingszentrum (www.si mulationszentrum.com) deshalb ein Konzept erarbeitet, das der Komple- xität bei der Behandlung von trau- matisierten Patienten gerecht wird.

Seit 2007 richtet die Anästhesiologi- sche Universitätsklinik Freiburg ge- meinsam mit der Freiwilligen Feu- erwehr Elzach und dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) den „Elzacher Notfalltag“ aus. Dabei werden unter realistischen Bedingungen Einsatz- szenarien simuliert – vom Verkehrs- unfall über die Versorgung von Brandverletzten bis hin zur psychi- atrischen Notfallsituation.

Die Studierenden sammeln beim Notfalltag Erfahrungen in der interdis- ziplinären Zusammenarbeit. Gleich- zeitig können sie ihre fachliche Handlungskompetenz unter Beweis

stellen. Schauspielpatienten, Simu- lationspuppen, technisches Gerät und Einsatzfahrzeuge sorgen dabei für ein Abbild möglicher Situatio- nen. Darüber hinaus erhalten die Studenten einen Einblick in die Ar- beit von Feuerwehr und Rettungs- dienst. Wegen der positiven Reso- nanz ist der Notfalltag inzwischen fester Bestandteil des Curriculums

„Notfallmedizin“ für Medizinstu- dierende am Universitätsklinikum Freiburg.

Im Rahmen des Notfalltages durchlaufen die Studenten in Klein- gruppen acht Stationen mit komple- xen Szenarien. Dazu zählen unter an- derem ein Sturz in einen Schacht mit Wirbelsäulentrauma (Rettung aus der Tiefe), ein Sturz auf ein Gerüst mit of- fenen Frakturen (Rettung aus der Hö- he), ein Schädel-Hirn-Trauma bei Holzarbeiten im Wald (Unfall in un- wegsamem Gelände) und ein Kinder- notfall. Die Szenarien sind so ge- wählt, dass möglichst viele verschie- dene, insbesondere traumatologische Notfallsituationen abgebildet sind.

Angeleitet werden die Studierenden von Gruppen- und Zugführern der Feuerwehr, Rettungsassistenten des DRK sowie Notärzten der Universi- tätsklinik. Den Studenten wird somit nicht nur die notfallmedizinische Pri- märversorgung vermittelt, sondern es spielen auch die organisatorischen Maßnahmen eine Rolle. Am Ende je- der Übung findet eine Nachbespre- chung statt.

Die Szenarien stellen zum Teil er- hebliche technische und kommunika- tive Herausforderungen dar. Neben der Auswahl geeigneter Übungsstand- orte sind die Bereitstellung von Schauspielpatienten und die Notfall- Ein realistisches

Szenario: Bei Holz- arbeiten im Wald er- leidet ein Arbeiter ein Schädel-Hirn- Trauma. Da ist auch organisatorisches Geschick der Stu- dierenden gefragt.

Foto: privat

Der Abschluss eines Vertrages, in dem die Ver- pflichtung eines Vertragsarztes zur Empfehlung eines bestimmten Krankenhauses aufgenommen wird, stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Das beklagte Krankenhaus bot niedergelas- senen Ärzten den Abschluss eines Vertrages über eine „sektorübergreifende Versorgung“ an.

Der Vertrag sah vor, dass der Vertragsarzt Pa- tienten, die aufgrund einer Indikation stationär behandelt werden müssen, das Krankenhaus empfiehlt, mit dem er kooperiert. Das Kranken- haus zahlte nach den vertraglichen Bedingun-

gen dem Vertragsarzt im Gegenzug eine Vergü- tung für prä- und poststationäre Leistungen.

Diesen Vertrag hielt der klagende Berufs- verband für wettbewerbswidrig. Denn er sei darauf angelegt, den teilnehmenden Ärzten ein

„Kopfgeld“ für die Überweisung von Patienten zur stationären Behandlung zu zahlen.

Dieser Argumentation ist das Oberlandesge- richt gefolgt. Einem Arzt kommt bei der Emp- fehlung einer Klinik eine besondere Verantwor- tung zu. Jede Empfehlung, die er ausspricht, schafft für einen erheblichen Teil seiner Patien- ten einen Druck, dem sie sich nur schwer ent- ziehen können. Hinzu kommt, dass der Vertrag

einen finanziellen und damit einen eindeutig sachfremden Anreiz setzt, ein bestimmtes Kran- kenhaus zu empfehlen. Auch die Kassenärztli- che Vereinigung hatte die normierte Empfeh- lungspflicht der Vertragsärzte als eine unzuläs- sige (verdeckte) Zuweisung angesehen.

Es wäre erforderlich gewesen, die im Vertrag geregelte Beauftragung der Vertragsärzte mit prä- und poststationären Leistungen vollständig von der Empfehlung des Hauses abzukoppeln.

Auch nach dem Berufsrecht ist es Ärzten nicht gestattet, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder einen anderen Vorteil verspre- chen oder gewähren zu lassen. (Oberlandesge- richt Düsseldorf, Urteil vom 1. September 2009, Az.: I – 20 U 121/08) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Empfehlungspflicht von Vertragsärzten ist unzulässig

S T A T U S

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A 54 Deutsches Ärzteblatt

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7. Januar 2010 darstellung durch Mitglieder des Ju-

gendrotkreuzes entscheidend für die realitätsnahe Simulation. Die Studie- renden können ihre Kenntnisse aus Vorlesung und Praktikum demonstrie- ren. Grundlage für die Gestaltung der Notfallsituationen waren die Empfeh- lungen der Fachgesellschaften zur Versorgung von Traumapatienten.

Neben der Behandlung von poly- traumatisierten Patienten sollen die Studenten auch mit der Rettung von eingeklemmten Personen bei einem Verkehrsunfall vertraut gemacht werden. Die Sichtung und Triage bei einem Massenanfall von Verletzten sind ebenfalls wichtige Punkte. Bei der Akutbehandlung von Brandver- letzungen kommt ein Kleinkind-Pa- tientensimulator zum Einsatz. Dieser bietet den Studierenden auch die Möglichkeit, invasive Techniken zu trainieren, wie etwa einen intraossä- ren Zugang oder die Intubation. Mit dem Elzacher Notfalltag ist es ge-

lungen, eine Brücke zwischen Theorie und Praxis zu bauen. Die Studierenden bewerten ihn als hilf- reiches Angebot, auch wegen des klar strukturierten Tagesablaufs, der guten Betreuung und der realisti- schen Bedingungen. Aus Sicht der Feuerwehr Elzach bietet die Veran- staltung die Möglichkeit, an einem

Tag mehrere Notfallszenarien mit dem Rettungsdienst zu üben.

Die Behandlung lebensbedrohli- cher Polytraumata ist ein seltenes Er- eignis. Ein bodengebundener Notarzt wird im Durchschnitt nur alle 14 Mo- nate mit der Versorgung eines poly- traumatisierten Patienten konfrontiert.

Das sollte allerdings kein Grund dafür sein, diese Thematik im Curriculum zu vernachlässigen. Denn eine man- gelhafte Behandlung der Betroffenen ist Ursache für eine erheblich erhöhte Mortalität und Morbidität. Realitäts- nahe Übungen in einer kontrollierten Umgebung verbessern das Verständ-

nis für die Pathophysiologie eines komplexen Verletzungsmusters und die Anforderungen an die Versorgung.

Seit kurzem liegt den medizini- schen Fakultäten ein Curriculum „Ka- tastrophenmedizin“ vor. Ziel ist es, ei- ne katastrophenmedizinische Basis- ausbildung von Ärzten schon wäh- rend des Studiums zu etablieren. Ent- wickelt wurde es unter anderem von der Schutzkommission beim Bundes- minister des Innern und der Deut- schen Gesellschaft für Katastrophen- medizin. Beim Notfalltag konnten be- reits einige der in diesem Curriculum aufgeführten Themen behandelt wer- den. Denkbar wären weitere Szena- rien mit katastrophenmedizinischem Schwerpunkt, zum Beispiel eine Ex- plosion mit einer Vielzahl von mecha- nisch und thermisch Geschädigten.

Das Konzept des Elzacher Notfalltages kann in jedem Fall schon heute als Vor- bild für andere praxisnahe studenti- sche Lehrveranstaltungen dienen. ■ Dr. med. Christiane Freising, Dr. med. Ulrich Goebel, Dr. med. Axel Schmutz, Dr. med. Daniel Steinmann, Anästhesiologische Universitätsklinik Freiburg

Die Rhinochirurgie ist, wie viele der operativen Fachgebiete, eines der Sorgenkinder der GOÄ- Auslegung. So ist zum Beispiel die Frage, wel- che operativen Maßnahmen neben einer Ope- ration am Nasenseptum nach Nr. 1447 GOÄ

„Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen zur funktionellen Wiederher- stellung der Nasenatmung …“ beziehungs- weise Nr. 1448 GOÄ „… und am knöchernen Nasengerüst …“ zusätzlich berechnungsfähig sind, immer wieder Anlass zu Auseinanderset- zungen.

Im Jahr 2004 veröffentlichte der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenord- nungsfragen bei der Bundesärztekammer, in dem als stimmberechtigte Mitglieder neben der Bundesärztekammer das Bundesministeri- um für Gesundheit, das Bundesministerium des Innern (Beihilfe) und der Verband der pri- vaten Krankenversicherung e.V. vertreten sind, Abrechnungsempfehlungen für die Rhinochirur- gie (DÄ, Heft 25 vom 18. Juni 2004). Dem- nach ist die Kappung oder Resektion von Poly-

pen, die aus einer oder mehrerer Nasenneben- höhle(n) an der Seite in die Nasenhaupthöhle vorwuchern, dem Eingriff nach Nr. 1441 GOÄ

„Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierender Neubildun- gen einer Nasenseite, auch in mehreren Sit- zungen“ (296 Punkte) zuzuordnen. Die Leis- tung nach Nr. 1441 GOÄ ist ein eigenständiger Eingriff und bei entsprechender Leistungser- bringung neben den Nasenscheidewandopera- tionen nach den Nrn. 1447 GOÄ oder 1448 GOÄ je operierter Nasenseite einmal berech- nungsfähig. Die Entfernung von Nasenseptum- polypen oder anderen hyperplastischen Verän- derungen der Nasenscheidewand ist hingegen mit dem Ansatz der Nrn. 1447 beziehungswei- se 1448 GOÄ abgegolten.

Der plastische Wiederaufbau des Nasenrü- ckens mit Knochen/Knorpel im Rahmen von Revisionsoperationen (bei Sattelbildung) oder zur Korrektur von Dysplasien der knöchernen Nase oder im Rahmen der Durchführung einer Septumaustauschplastik ist analog nach Nr.

2253 GOÄ „Knochenspanentnahme“ (647 Punkte) zu bewerten und als zusätzliche Maß- nahme neben den Septumoperationen nach den Nrn. 1447 beziehungsweise 1448 GOÄ berechnungsfähig.

Eindeutig wurde festgestellt, dass die routi- nemäßige Reimplantation von gecrashtem Re- sektionsmaterial im Rahmen einer Septum- korrektur außerhalb der oben genannten Indi- kation mit dem Ansatz der Nrn. 1447 bezie- hungsweise 1448 GOÄ abgegolten ist. Der An- satz der Nr. 1447 GOÄ oder 1448 GOÄ bein- haltet auch die Abtragung der Lamina perpen- dicularis des knöchernen Septums als eine un- selbstständige Teilleistung.

Die Empfehlungen zur Abrechnung der endo- nasalen Eingriffe an einer oder mehreren Nasen- nebenhöhlen und die Stellungnahme des Zen- tralen Konsultationsausschusses zu der Frage der gesonderten Inrechnungstellung der intra- operativen Blutstillung mit den Nrn. 1429 bzw.

1435, die das Gremium verneint hat, können im GOÄ-Ratgeber „Empfehlungen zu HNO-Leistun- gen“ (DÄ, Heft 25 vom 18. Juni 2004) nachgele- sen werden. Dr. med. Tina Wiesener

GOÄ-RATGEBER

Rhinochirurgie abrechnen – wie geht das? (I)

Die Medizinstudierenden können ihre Kenntnisse und Fertigkeiten aus Vorlesung und Praktikum demonstrieren.

S T A T U S

Referenzen

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