Gesamt 4278,1 931,3 4569,8 4455,0 Ausgaben der Länder
nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (in Millionen DM) 1986 1985 1)
davon Bundeszuschuß 1984
Land
Schleswig-Holstein Niedersachsen NRW
Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern
Saarland Hamburg Bremen Berlin
137,7 357,6 1139,7 321,2 247,8 543,4 900,0 88,2 82,2 29,2 431,1
27,2 103,8 302,0 74,2 47,0 114,3 150,8 28,5 23,0 13,3 47,3
120,4 416,6 1145,8 329,2 282,1 538,3 1050,0 82,5 79,0 25,2 500,7
118,3 415,9 1035,0 330,0 289,9 520,0 1050,0 82,5 83,5 25,0 504,9
') Ab 1985 Wegfall der Mischfinanzierung zwischen Bund und Ländern
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
KURZBERICHT
Krankenhausrecht:
Erste Erfahrungen der Privatversicherung
Über das zu Jahresbeginn in Kraft getretene neue Pflegesatzrecht sollte nicht voreilig der Stab ge- brochen werden. Diese Meinung vertrat der Geschäftsführer des Verbandes der privaten Kranken- versicherung (PKV), Dr. jur. Chri- stoph Uleer, Köln, vor der Presse.
Seiner Meinung nach sind die ge- meinsamen Empfehlungen der Konzertierten Aktion zur Ausga- bensteigerung im Krankenhausbe- reich von 3,25 Prozent (einschließ- lich der Mengenkomponente) für das Anlauf- und Umstellungsjahr 1986 nicht zu halten. Manche Bud- getvereinbarungen führten zu Pflegesatzsteigerungen bis zu acht Prozent (in einem Fall, und zwar im Ruhrgebiet, zu 14 Pro- zent!). Die Privatassekuranz hat aufgrund der Auswertung von ins- gesamt 210 Genehmigungsbe- scheiden aus vier Bundesländern festgestellt, daß die Veränderun- gen der Pflegesätze im neuen Pfle- gesatzzeitraum (die Abschlüsse wurden überwiegend noch nach altem Recht getätigt) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zwischen 4,9 (Hessen) und 5,7 Prozent (Bay- ern) liegen. Hieraus könne noch keine Hochrechnung über die tat- sächliche Entwicklung der Kran- kenhausausgaben (GKV/PKV) vor- genommen werden.
Im übrigen sei es bemerkenswert, daß die Vertragsparteien von der gegebenen Möglichkeit, bei Nicht- einigung die Schiedsstellen ent- scheiden zu lassen, kaum Ge- brauch gemacht hätten. Bislang seien etwa 85 Schiedsstellenanru- fungen bekannt geworden, alle- samt von den Krankenhausträgern angeregt. Die bisher durchgeführ- ten Verfahren hätten ausnahmslos nicht in der Festsetzung von Pfle- gesätzen, sondern mit einver- nehmlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geendet.
Die einmaligen Kostenerhöhun- gen infolge der Umstellung auf das neue Finanzierungsrecht sind nach Auffassung der PKV von un- tergeordneter Bedeutung. Addiere man sie, so rechtfertigen sie nur einen über die 3,25 Prozent hin- ausgehenden zusätzlichen Ko- stenschub von 0,85 Prozentpunk- ten. Höher als die allgemeinen Mehrbelastungen zusammen wäre nach Darstellung der Privatversi- cherung die Entlastung des Pfle- gesatzes durch den Übergang zu einer kostengerechten Bezahlung der ambulanten Behandlung von Kassenpatienten in Krankenhäu- sern, wie es § 13 Absatz 3 Nr. 3 der neuen Bundespflegesatzverord- nung verlange. Die private Kran- kenversicherung kritisiert, daß die Pflegesätze (Sozialpatienten, Selbstzahler) in Höhe von 1,5 Pro- zent (eine halbe Milliarde DM jähr- lich) allein dadurch zusätzlich be- lastet würden, weil für die ambula- torische Versorgung in Poliklini- ken keine kostengerechten Ent- gelte berechnet würden. Die Pri- vatpatienten müßten dieses Defizit mitfinanzieren. Der Verband ver- langt, daß dieser Mißstand abge- schafft wird.
Weitere Forderungen und Wün- sche für die anstehende Struktur- reform im Gesundheitswesen be- ziehungsweise die Weiterentwick- lung des Pflegesatzrechtes:
> Weitergabe der Ersparnisse der Krankenhäuser infolge der ab- gesenkten Mindestzuschläge für Ein- und Zweitbettzimmer;
I> Einführung einer Begrün- dungspflicht für Krankenhäuser, falls die mittleren Zuschläge bei einem entsprechenden Komfort- leistungsangebot überschritten werden (analog zum ambulanten privatärztlichen Bereich);
> Festsetzung der Äquivalenz- zuschläge nicht in einem Prozent- satz vom Pflegesatz (wie nach gel- tendem Recht), sondern in Abso- lut-Beträgen;
> Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen, den privat zusatz- versicherten Mitgliedern den Arzt- kostenabschlag auszuzahlen.
I> Aufhebung der Verbotes, Pri- vatstationen weiterzuführen und neue einzurichten (Ländergesetz- entwürfe von Baden-Württem- berg, Hessen, Nordrhein-Westfa- len und Saarland). Ein Verbot von separaten Privatstationen und die Integration von Privatbetten in die Allgemeinstationen würden dem Autonomieprinzip der Kranken- hausträger (§ 1 KHG) ebenso wi- dersprechen wie den Erfordernis- sen einer wirtschaftlichen Be- triebsführung. HC 2596 (38) Heft 39 vom 24. September 1986 83. Jahrgang Ausgabe A