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Archiv "Fremdfinanzierte Rente: Steuerlich günstig" (09.11.2001)

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er Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die fremdfinanzierte Rente kein Steuersparmodell, sondern ein individuelles Mo- dell zur privaten Altersversor- gung ist (Az.: X R 23/95). An- ders als zum Beispiel in Fällen der Verlustzuweisungsgesell- schaften könne nicht festge- stellt werden, dass Steuerer- sparnis der alleinige oder vor- rangige Beweggrund für die Vertragsgestaltung sei. Zwi- schenzeitlich ist die Finanz- verwaltung dieser Rechtspre- chung gefolgt.

Lebenslange Rente

Die Funktionsweise der fremd- finanzierten Rente kann am Beispiel eines Paares (er: 37 Jahre alt, sie: 36 Jahre alt) dargestellt werden, das sich eine Jahresrente von 12 000 DM (1 000 DM Monatsrente) sichern will.

Die dem Versicherungs- konzept zugrunde liegenden Sterbetafeln prognostizieren dem Mann eine Lebenser- wartung von 85 Jahren und der Frau von 90 Jahren. Diese Ausgangssituation wird das Paar veranlassen, eine Part- ner- oder Verbundrente abzu- schließen. Sie hat im Gegen- satz zur Einzelrente den Vor- teil, dass sie ein Renten- stammrecht bis zum Tod des länger lebenden Partners be- inhaltet. Hierbei ergeben sich zudem positive Gestaltungs- möglichkeiten in Fällen mit großen Altersunterschieden, wenn die jüngere Person als versicherte Person eingesetzt wird. Dabei ist insbesondere an die Fälle mit erheblichem Altersunterschied zwischen den Partnern zu denken, aber auch an die Möglichkeit, ein Kind als versicherte Person einzusetzen, wobei zunächst der Elternteil rentenbezugs- berechtigte Person ist.

Rentengarantiezeit

Die Abschlüsse der Renten- versicherungsverträge werden mit einer Rentengarantie un- terlegt. Dies bedeutet zu- nächst eine Mindestlaufzeit des Rentenversicherungsver-

trags. Diese Tatsache hat in- soweit Einfluss auf die Wert- haltigkeit des Engagements, als dass nicht die Rentenver- sicherungsgesellschaft Nutz- nießerin im Fall eines frühen Versterbens der versicherten Person ist. Stirbt der Versi-

cherungsnehmer vor Ablauf der Rentengarantiezeit, so werden die Rentenansprüche bis zum Ablauf der Renten- garantiezeit an Dritte (zum Beispiel Kinder) vererbt. Die- se Tatsache gewährleistet den Werterhalt des investierten Kapitals durch die Festle- gung einer Mindestrenten- laufzeit. Nicht nur vom Ge- sichtspunkt der wirtschaftli- chen Werthaltigkeit ist die- se Tatsache bedeutsam, son- dern auch aus steuerlicher Sicht: Hierdurch lässt sich im Rahmen der Überprüfung,

ob eine Einnahmeüberschuss- erzielungsabsicht besteht, ei- ne sichere Kalkulationsgrund- lage definieren. Da die Ren- tengarantiezeit sich an der in- dividuellen Lebenserwartung der Versicherungsnehmer be- misst, ist in jedem Fall ei-

ne Individualität gegeben. Je jünger die versicherte Person, desto höher die Lebenserwar- tung und desto länger die Rentengarantiezeit.

Die Finanzierung

Die Leistungen der Renten- versicherungsgesellschaft er- folgen nach einer Einmalein- zahlung durch den Versiche- rungsnehmer lebenslang und unter Berücksichtigung der Rentengarantieaspekte. Für die zu leistende Einmalzah- lung wird seitens des Versi-

cherungsnehmers ein Darle- hen aufgenommen. Aus Grün- den der Absicherung des ge- währten Darlehens wird die Bank sich die Rentenan- sprüche für die Dauer der Fi- nanzierungszeit abtreten las- sen. Nach Ablauf der Finan- zierungszeit steht die Rente uneingeschränkt dem Versi- cherungsnehmer zur Verfü- gung. Seitens des Versiche- rungs- und Darlehensnehmers sind bei der Darlehensge- währung Finanzierungslauf- zeit und Darlehenskonditio- nen festzulegen beziehungs- weise auszuhandeln. Die Fi- nanzierungszeit wird sich in Abhängigkeit zu den wirt- schaftlichen Rahmenbedin- gungen zwischen acht und 18 Jahre bewegen. Eine zu kur- ze Finanzierungszeit würde nicht ohne weiteres gewähr- leisten, dass das zur Tilgung des Darlehens benötigte Ka- pital zwischenzeitlich ange- sammelt werden kann, zumal auch das Bilden des Tilgungs- kapitals unter wirtschaftlichen Aspekten erfolgen soll.

Die Tilgung des Darlehens Das für Zwecke der Einzah- lung in die Rentenversiche- rung aufgenommene Darle- hen ist am Ende der Finan- zierungszeit zu tilgen. Das er- fordert, Tilgungskapital zu beschaffen. Diese Tilgung wird nach bewährtem Muster durch den Einsatz einer Til- gungslebensversicherung ge- währleistet. Damit das Til- gungsinstrument „Kapitalle- bensversicherung“ rentabel arbeitet, wird die Kapitalle- bensversicherung gleichfalls mit einem Einmalbetrag aus- gestattet. Auch dieser not- wendige Kapitaleinsatz wird durch die Bank in Form eines Darlehens zur Verfügung ge- stellt. Die Höhe der Einmal- zahlung richtet sich hierbei nach der zukünftigen Ablauf- leistung, welche sich nach dem Kapitalbedarf im Til- gungszeitpunkt richtet. Die- ser Kapitalbedarf ermittelt sich aus dem Darlehen für die Einmalzahlung in die Ren- tenversicherung und aus dem Darlehen für die Einmalzah- V A R I A

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A 2976 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 45½½½½9. November 2001

Fremdfinanzierte Rente

Steuerlich günstig

Der Bundesfinanzhof hat die Fremdfinanzierung zum Erwerb eines lebenslangen Rentenstammrechts als Modell zur privaten Altersversorgung anerkannt.

Wirtschaft

Zeichnung: Dirk Meissner, aus: Liebe, Wahrheit und Untergang, Menden Verlag, Willich

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lung in die Kapitallebensver- sicherung. Da insbesondere die Zinsen des Darlehens für die Einzahlung in die Kapi- tallebensversicherung steuer- mindernd geltend gemacht werden sollen und § 3a EStG den Werbungskosten für mit ihnen in Zusammenhang ste- hende steuerfreie Einnahmen unterbindet, ist es erforder- lich, zur Sicherung des Wer- bungskostenabzugs im Rah- men der Kapitallebensversi- cherung steuerpflichtige Ein- nahmen zu erzielen. Damit einher geht eine Steuerbe- lastung, bezogen auf die Er- träge der Kapitallebensversi- cherung. Demzufolge muss die Ablaufleistung der Kapi- tallebensversicherung neben den Summen für die Darle- hen auch die auf die Er- träge basierende Einkommen- steuerbelastung finanziell ab- decken. Die Anforderungen im Hinblick auf die finan- zielle Ablaufleistung sind so- mit zwangsläufig hoch zu set- zen, da sonst mit Ablauf der Finanzierungszeit eine noch zu tilgende Restschuld ver- bleibt.

Nach Ablauf der Finan- zierungszeit schüttet die Ka- pitallebensversicherung ihre Ablaufleistung aus, die dazu verwendet wird, das Darle- hen (seinerzeit aufgenommen für die Einmaleinzahlung Ren- tenversicherung und für die Einmaleinzahlung Kapital- lebensversicherung) und die Einkommensteuer, bezogen auf die Erträge aus dieser Kapitallebensversicherung, zu tilgen. Damit sind alle finan- ziellen Verpflichtungen aus der Finanzierung erfüllt und abgeschlossen. Die lebenslan- ge Rente steht dem Versiche- rungsnehmer frei zur Verfü- gung.

Absicherung im Todesfall Während der Finanzierungs- zeit hat die Kapitallebensver- sicherung noch nicht ihre volle Werthaltigkeit. Stirbt der Versicherungsnehmer wäh- rend der Finanzierungszeit, könnte das Darlehen zu die- sem Zeitpunkt nicht voll be- dient werden. Um diesem Ri-

siko vorzubeugen, wird eine Risiko-Lebensversicherung abgeschlossen. Die in der Fol- gezeit rentenbezugsberechtig- te Person übernimmt also kei- ne Darlehens- oder Zinsver- pflichtungen.

Steuerliche Auswirkungen Im Zeitpunkt des Abschlus- ses einer fremdfinanzierten Rente fallen sowohl ein Dis- agio in steuerlich höchstzuläs- siger Höhe als auch steuer- lich sofort abzugsfähige Kre- ditvermittlungsgebühren an.

Diese Kosten regenerieren eine Steuerminderung, die in das Konzept einfließt. Wäh- rend der Finanzierungszeit sind einerseits die Rentenzah- lungen mit ihrem Ertragsan- teil zu versteuern, andererseits die Zinsen, resultierend aus dem Darlehen, steuerlich ab- zugsfähig. Mit Ablauf der Ka- pitallebensversicherung wird deren Ertrag besteuert. Die Steuerlast selbst wird von der Ausschüttung der Kapitalle- bensversicherung bestritten.

Nach Tilgung des Darlehens wird lediglich noch die Rente mit ihrem Ertragsanteil ver- steuert.

Jeder Steuerzahler kann ein fremdfinanziertes Ren- tenkonzept abschließen. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit ergibt sich jedoch auch aus der Frage, welche Steuermit- tel mit in diese Konzeption eingebunden werden können.

Darüber hinaus fordert die Bank eine gewisse Kredit- fähigkeit. So werden derarti- ge Konzepte in der Regel ab einem zu versteuernden Ein- kommen von 150 000 DM ab- gewickelt. Der Abschluss des Rentenkonzeptes bietet sich nicht nur für Ehepaare, son- dern auch für ein Elternteil mit einem Kind (Mindestalter 15 Jahre), eheähnliche Ge- meinschaften oder gleichge- schlechtliche Lebensgemein- schaften an. Markantestes Ar- gument ist hierbei der relativ geringe Eigenkapitaleinsatz, den ein Abschluss einer kon- ventionellen Rentenversiche- rung mit vergleichbaren Er- gebnissen nie ermöglichen würde. Holger Wendland V A R I A

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 45½½½½9. November 2001 AA2977

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