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Archiv "Medizinstudium in den Jahren 2001 bis 2003: Steuerlich absetzbare Kosten?" (19.09.2008)

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Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 3819. September 2008 [103]

B E R U F

A

us Urteilen des Bundesfinanz- hofs ergibt sich, dass im Zeit- raum 2001 bis 2003 entstandene Kosten des Medizinstudiums auch jetzt noch als Werbungskosten steuer- lich geltend gemacht werden können.

Studiumsbedingte, „vorwegge- nommene“ Werbungskosten für die Jahre 2001, 2002 oder 2003 können nur geltend gemacht werden, wenn in diesem Zeitraum keine Einkom- mensteuererklärung abgegeben wur- de und auch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Falls für einzelne Jahre ein Steuer- bescheid vorliegt, sind die in diesem Jahr entstandenen Kosten für die Berücksichtigung als Werbungskos- ten „verloren“. Für die verbleiben- den „offenen“ Jahre besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, die ent- standenen Kosten über einen „An- trag auf Verlustfeststellung“ steuer- lich nutzbar zu machen.

Die Antragstellung ist auf die Jah- re 2001 bis 2003 beschränkt, weil es 2004 zu einer Änderung des Einkom- mensteuerrechts kam. Seitdem sind die studiumsbedingten Kosten nur noch als „Sonderausgaben“ abzugs- fähig. Dadurch sind diese Kosten nur noch im Jahr der Entstehung zu nut- zen. Im Gegensatz zu Werbungskos- ten sind Sonderausgaben zudem nicht unbeschränkt absetzbar. Im Fall der Kosten, die für ein Studium entste- hen, hat der Gesetzgeber die maximal absetzbaren Kosten auf einen Betrag von 4 000 Euro beschränkt. Die Jah- re vor 2001 sind ebenfalls vom An- trag auf Verlustfeststellung ausge- nommen, weil hier Verjährung, in diesem Fall zuungunsten der Steuer- pflichtigen, eingetreten ist.

Darüber hinaus wirken sich die durch das Studium verursachten Kos- ten nur dann steuerlich aus, wenn sie die in dem jeweiligen Jahr erzielten, steuerpflichtigen Einnahmen über- steigen. Erfahrungsgemäß ist dies in den Jahren des Studiums besonders

bei angehenden Ärztinnen und Ärz- ten regelmäßig der Fall, weil die Be- troffenen wegen des anspruchsvol- len Studiums nur wenig Zeit zum Arbeiten hatten.

Wie macht man „vorweggenom- mene“ Werbungskosten geltend? Die im jeweiligen Jahr angefallenen Werbungskosten werden gesammelt und mittels eines „Antrags auf Ver- lustfeststellung“ beim Finanzamt eingereicht. Werden die geltend ge- machten Kosten anerkannt, so ent- steht in dem Jahr ein Verlust, der im Weg eines „Verlustvortrags“ nach

§ 10 d IV Einkommensteuergesetz in die folgenden Jahre „vorgetragen“

wird. Im ersten Jahr, in dem dann eine Einkommensteuererklärung ab- gegeben wird, werden die gesam- melten Verluste dann mit dem Ein- kommen verrechnet. Das Einkom- men vermindert sich, die darauf ent- fallene Einkommensteuer mindert sich entsprechend. Bei Angestellten kann es daraufhin zu einer Rück- erstattung von einbehaltener Lohn- steuer kommen. Bei Selbstständigen

kommt es unter Umständen zu einer Rückerstattung von geleisteten Vor- auszahlungen auf die Einkommen- steuer. Falls die Verluste noch über das gesamte Einkommen hinausge- hen, so wird der verbleibende Verlust ins folgende Jahr vorgetragen.

Sollte nach dem Studium eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen worden sein, so wird der Verlust in dem Jahr berücksichtigt, in dem erstmals wieder eine Tätigkeit in Deutschland aufgenommen wird.

Zur Größenordnung der Rück- zahlungen: Es gibt Ärzte, die nach ihrem Studium eine Stelle als As- MEDIZINSTUDIUM IN DEN JAHREN 2001 BIS 2003

Steuerlich absetzbare Kosten?

Unter Umständen können Ärzte Studienkosten aus den Jahren 2001 bis 2003 als „vorweggenommene“ Werbungskosten geltend machen.

sistenzarzt in Deutschland antraten, und nach erfolgreicher Antragstel- lung bis zu fünfstellige Steuerrück- erstattungen erhielten.

Vorweggenommene Werbungs- kosten sind steuerlich zu berück- sichtigende Kosten, die vor der tat- sächlichen Aufnahme einer, mit Einnahmen verbundenen, Tätigkeit entstanden sind. Zu diesen zählen:

Studiengebühren (egal ob für in- ländische oder ausländische Univer- sitäten), Prüfungsgebühren, Seminar- gebühren, Gebühren für den Be- such von Fortbildungsveranstaltun- gen, Kosten für studiumsbedingte Auslandsaufenthalte wie etwa Famu- laturen (hier können unter Umstän- den Pauschalbeträge für Verpfle- gungsmehraufwendungen und Über- nachtungen angesetzt werden), Fach- bücher und Büromaterial, Arbeits- geräte, im Studium beschaffte Com- puter, Fahrtkosten im Rahmen von Lerngemeinschaften, häusliche Ar- beitszimmer, Mieten im Rahmen ei- ner doppelten Haushaltsführung so- wie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Das Problem ist häufig, die Kos- ten nachzuweisen, weil der relevante Zeitraum relativ lange zurückliegt.

Jedoch ist gerade bei Ärzten die Do- kumentation der studiumsbedingten Auslandsaufenthalte teilweise leicht, weil die für den Curriculum notwen- digen Bescheinigungen häufig noch im Studienbuch vorhanden sind. Der Nachweis für etwaige entrichtete Mieten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann dabei auch in Form von Kontoauszügen erbracht werden. Die Kosten können übrigens auch dann geltend gemacht werden, wenn sie durch die Eltern oder Groß- eltern getragen wurden. Hierbei han- delt es sich dann um einen abge- kürzten Zahlungsweg, der steuerlich ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Wer noch für 2001 Werbungskos- ten geltend machen will, muss bis Ende dieses Jahres einen entspre- chenden Antrag gestellt haben. An- sonsten verjährt die Angelegenheit zugunsten des Finanzamts. Die Jah- re 2002 und 2003 verjähren hinge- gen erst Ende 2009 beziehungswei-

se Ende 2010. I

Rolf Markfort, Steuerberater E-Mail: Kanzlei@Markfort-waf.de

Es gibt Ärzte, die nach erfolgreicher Antragstellung fünfstellige

Steuerrückerstattungen erhielten.

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