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Gesetz zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen derehemaligen Erbgesundheitsgerichte (Artikel 2 des Gesetzeszur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in derStrafrechtspflege und von Sterilisationsentscheidungen derehemaligen Erbgesundhei

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Gesetz zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte (Artikel 2 des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte)

SterilEntschAufhG

Ausfertigungsdatum: 25.08.1998 Vollzitat:

"Gesetz zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte (Artikel 2 des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von

Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte) vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2501)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 9.1998 +++)

 Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 G v. 25.8.1998 I 2501 (NS/SterilEntschAufhG) am 1.9.1998 in Kraft getreten.

§ 1  

(1) Die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und noch rechtskräftigen Beschlüsse, die von den Gerichten aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 1936 (RGBl. I S. 119), erlassen worden sind, werden aufgehoben.

(2) Die Aufhebung kann nicht zum Nachteil eines Dritten geltend gemacht werden.

§ 2  

Die Verordnung über die Wiederaufnahme von Verfahren in Erbgesundheitssachen vom 28. Juli 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone, S. 110; BGBl. III 316-1a) tritt außer Kraft.

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