• Keine Ergebnisse gefunden

Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg

FrHfHbgAufhG

Ausfertigungsdatum: 24.01.2011 Vollzitat:

"Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg vom 24. Januar 2011 (BGBl. I S. 50)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)  

§ 1  

Der Freihafen Hamburg wird aufgehoben.

§ 2  

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg vom 22. August 1997 (BGBl. I S. 2320), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Dezember 2008 (BGBl.

I S. 2746) geändert worden ist, außer Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ebenso sollte außer Frage stehen, dass mas- senhafte Verstöße gegen Infektionsschutz- regeln nicht allein deshalb von der Polizei und anderen Ordnungsbehörden hinge- nommen

Weitsprung WJ U20 7.06.2018 Rangfolge Finale > aus gemischtem Wettbewerb

12.2 Werden Sie sich im Bundesrat für eine Modernisierung des Familien- und Abstammungsrechts einsetzen, um die Diskriminierung von Zwei-Mütter-Ursprungsfamilien zu beenden und auch

Wie wollen Sie dafür sorgen, dass der „Aktionsplan für Akzeptanz geschlechtlicher und sexueller Vielfalt“ nicht nur fortgeschrieben und langfristig abgesichert wird, sondern dass

(3) Ist bei Löschung des Reichsheimstättenvermerks aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch eingetragen, so ist bei dieser von

23.7.2002 I 2889 vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und. Technologie

Bei der Initiative im Bundesrat zur Abschaffung des Asylbewerberleis- tungsgesetzes und Einbeziehung der betroffenen Personengruppen in die bestehenden

b) ausnahmsweise sich der Empfehlung einer anderen Pfarrei anschließen und dies dem Erzbischöflichen Generalvikar schriftlich antragen; in diesem Fall kann mit Einverständnis