• Keine Ergebnisse gefunden

ERZBISTUM HAMBURG. Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "ERZBISTUM HAMBURG. Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg"

Copied!
40
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Wirtschaftsrat

des Erzbistums Hamburg

ERZBISTUM H A M B U R G

(2)
(3)

Wirtschaftsrat

des Erzbistums Hamburg

(4)

Impressum

Herausgeber: Erzbistum Hamburg · Erzbischöfliches Generalvikariat Gesamtherstellung: Erzbistum Hamburg, Stabsstelle Medien

Auflage: 350 im Juni 2018

(5)

VORWORT

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Erzbistum Hamburg befindet sich gegenwärtig in einer großen Umbruchsituation.

In einem ersten Schritt ist im Februar 2018 der Pastorale Orientierungsrahmen ver­

öffentlicht worden. Entsprechend den pastoralen Schwerpunktsetzungen wird es in einem zweiten Schritt erforderlich sein, hierfür die entsprechenden Mittel aus dem Bistums haushalt zur Verfügung zu stellen.

Es ist mein persönliches Anliegen, dass Pastoral und Wirtschaft Hand in Hand gehen.

Deswegen habe ich mich entschlossen, die bisherigen finanzbezogenen Gremien wie den Kirchensteuerrat und den Diözesanvermögensverwaltungsrat neu zu ordnen und die Kompetenzen in einem Gremium zu bündeln: Mit Wirkung vom 1. Juli 2018 wird der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg errichtet, der an die Stelle der bisherigen Finanzgremien tritt. Zugleich besteht der Wirtschaftsrat maßgeblich aus Mitgliedern, die aus den Pastoralen Räumen entsandt werden. Das ist ein starkes Zeichen lokaler Beteiligung.

Mit diesem Modell, das die Partizipationsmöglichkeiten und Verantwortung der Pfar­

reien und Ehrenamtlichen deutlich stärkt, geht das Erzbistum Hamburg im Bereich der deutschen Diözesen neue Wege. Mit der Errichtung des Wirtschaftsrates soll sicher­

gestellt werden, dass entsprechend dem Pastoralen Orientierungsrahmen für das Erz­

bistum Hamburg unsere finanziellen Ressourcen eine Pastoral ermöglichen, die „der Gottes suche Raum gibt“.

Hamburg, im Juni 2018 Ihr

(6)

Seite 4

(7)

GESETZ

ÜBER DIE ERRICHTUNG DES WIRTSCHAFTSRATES DES ERZBISTUMS HAMBURG

UND ZUR ÄNDERUNG DIÖZESANER VORSCHRIFTEN

Vom 25. April 2018

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 4, Art. 48, S. 77 f., v. 27. April 2018), geändert am 15. Juni 2018 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 6, Art. 67, S. 114, v. 15. Juni 2018)

Artikel 1 Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg

§ 1 Einsetzung des Wirtschaftsrates. Nach den Regelungen der cann. 381 § 1, 391 § 1 des Codex Iuris Canonici (Kodex des kanonischen Rechts) wird hiermit für die wirtschaftlichen und vermögensbezogenen Angelegenheiten des Erzbistums Hamburg der Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg errichtet. Dieser ist der nach can. 492 § 1 des Codex Iuris Canonici einzusetzende Vermögensverwaltungsrat für das Erzbistum Hamburg.

§ 2 Ausschüsse des Wirtschaftsrates. Es bestehen folgende Ausschüsse des Wirtschafts rates:

a) der geschäftsführende Ausschuss, b) der Konsultationsausschuss, c) der Anlageausschuss, d) der Erlassausschuss.

§ 3 Ordnung für den Wirtschaftsrat. Die Rechte und Pflichten sowie die Aufgaben und das Verfahren des Wirtschaftsrates und seiner Ausschüsse richten sich nach der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR). Darüber hinaus neh­

men der Wirtschaftsrat und seine Ausschüsse ihre ordnungsmäßigen Aufgaben nach

(8)

Seite 6

§ 4 Auflösung. Der Erzbischof kann jederzeit den Wirtschaftsrat auflösen. In diesem Falle sind damit gleichzeitig auch die Ausschüsse des Wirtschaftsrates, ausgenommen der Konsultationsausschuss, aufgelöst. Im Fall der Auflösung ist innerhalb von drei Mo­

naten ein neuer Wirtschaftsrat oder ein gleichwertiges Gremium, das den Vorgaben des kirchlichen Rechts genügt, zu errichten und eine konstituierende Sitzung spätes­

tens innerhalb weiterer drei Monate vom Erzbischof anzuberaumen. Bis zur konstitu­

ierenden Sitzung eines neuen Gremiums erledigt der Konsultationsausschuss sämtliche Aufgaben und übt sämtliche Rechte aus, die dem Vermögensverwaltungsrat nach kirchlichem Recht, insbesondere den Regelungen der cann. 492 bis 494 des Codex Iuris Canonici, zukommen.

Artikel 2 Änderung diözesaner Vorschriften

§ 5 Änderung der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg.

(nicht abgedruckt)

§ 6 Änderung des Gesetzes über überpfarrliche Pastoralgremien im Erzbistum Hamburg (ÜPastGG).

(nicht abgedruckt)

§ 7 Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für das Erzbistum Hamburg.

(nicht abgedruckt)

Artikel 3 Schlussbestimmungen

§ 8 Evaluierung. Die Regelungen zum Wirtschaftsrat nach Artikel 1 dieses Gesetzes werden rechtzeitig zum Ablauf der ersten Amtszeit des Wirtschaftsrates evaluiert.

§ 9 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung des Vermögensverwaltungsrates in der Erzdiözese Hamburg vom 30. April 1998 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 10, Art. 153, S. 145 f., v. 15. November 1998), geändert am 30. April 2000 (Kirchliches Amtsblatt für die Erz­

diözese Hamburg, 6. Jg., Nr. 5, Art. 59, S. 66 ff., v. 15. Mai 2000), geändert am 31. Mai

(9)

2003 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 9. Jg., Nr. 7, Art. 75, S. 96 f., v. 15. Juni 2003), zuletzt geändert am 1. Dezember 2011 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Ham­

burg, 17. Jg., Nr. 12, Art. 130, S. 140, v. 15. Dezember 2011), die Satzung des Kirchen­

steuerrates der Erzdiözese Hamburg vom 3. Februar 1998 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 2, Art. 28, S. 27 i. V. m. Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 2, Art. 28, S. 1 f., jeweils v. 15. Februar 1998), geändert am 29. Juli 2011 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 17. Jg., Nr. 8, Art. 76, S. 94, v. 15. August 2011), die Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Erz­

diözese Hamburg vom 3. Februar 1998 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, 4. Jg., Nr. 2, Art. 29, S. 27, v. 15. Februar 1998 i. V. m. Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg v. 15. Februar 1998, S. 3 ff. ), geändert am 29. Juli 2011 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 17. Jg., Nr. 8, Art. 76, S. 94, v. 15.  August 2011) und das Dekret über die Errichtung des Anlageausschusses des Erzbistums Hamburg und dessen Aufgaben vom 28. April 2010 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 5, Art. 57, S. 67 f., v. 15. Mai 2010) außer Kraft.

(Satz 3 nicht abgedruckt.)

§ 10 Übergangsregelung. In der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zur konstituierenden Sitzung des Wirtschaftsrates üben die Mitglieder des bis zum 30. Juni 2018 amtierenden Ver­

mögensverwaltungsrates in der Erzdiözese Hamburg sämtliche dem Wirtschaftsrat und seinen Ausschüssen durch die Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR) zugewiesenen Aufgaben nach den Regelungen dieser Ordnung aus.

Entsprechendes gilt für die Zeit zwischen der konstituierenden Sitzung des Wirt­

schaftsrates und der konstituierenden Sitzung des jeweiligen Ausschusses des Wirt­

schaftsrates hinsichtlich der nach den Regelungen der Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR) bestehenden Aufgaben des jeweiligen Ausschusses.

Abweichend von Satz 2 erfolgt ab dem Zeitpunkt der Konstituierung des Konsulta­

tionsausschusses für die Zeit bis zur Konstituierung des jeweiligen Ausschusses diese Aufgabenwahrnehmung durch den Konsultationsausschuss.

Hamburg, den 25. April 2018 L. S.

(10)

Seite 8

(11)

ORDNUNG

FÜR DEN WIRTSCHAFTSRAT

DES ERZBISTUMS HAMBURG (OWR)

Vom 25. April 2018

(Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 24. Jg., Nr. 4, Art. 49, S. 78 ff., v. 27. April 2018)

INHALTSÜBERSICHT

ERSTES KAPITEL. WIRTSCHAFTSRAT Erster Teil. Grundlagen

1. Abschnitt. Zusammensetzung, Vorsitz, Konstituierung, Pflichten

§ 1 Zusammensetzung . . . Seite 13

§ 2 Nichternennungsfähigkeit .. . . Seite 15

§ 3 Amtszeit, vorzeitige Beendigung . . . Seite 15

§ 4 Vorsitz . . . Seite 16

§ 5 Konstituierung . . . Seite 16

§ 6 Einführung der Mitglieder des Wirtschaftsrates; Amtseid . . . Seite 16 2. Abschnitt. Aufgaben des Wirtschaftsrates

§ 7 Angelegenheiten zur Entscheidung; Vorschlagsrecht . . . Seite 17

§ 8 Angelegenheiten zur Anhörung . . . Seite 18

§ 9 Angelegenheiten zur Empfehlung . . . Seite 18

§ 10 Angelegenheiten zur Beratung; diözesaner Finanzplan . . . Seite 18

§ 11 Beschlüsse über den Diözesanwirtschaftsplan, Konsensverfahren . . . . Seite 19

§ 12 Beschlüsse über den Kirchensteuerhebesatz . . . Seite 20 Zweiter Teil. Ausschüsse des Wirtschaftsrates

§ 13 Amtszeit der Ausschüsse, Ausscheiden von Mitgliedern . . . Seite 21

(12)

Seite 10

1. Abschnitt. Geschäftsführender Ausschuss

§ 14 Zusammensetzung, Vorsitz . . . Seite 21

§ 15 Aufgaben . . . Seite 22 2. Abschnitt. Konsultationsausschuss

§ 16 Zusammensetzung, Vorsitz . . . Seite 22

§ 17 Aufgaben . . . Seite 23

§ 18 Zustimmungsrechte . . . Seite 23

§ 19 Anhörungsrechte . . . Seite 24

§ 20 Berichterstattung . . . Seite 24 3. Abschnitt. Anlageausschuss

§ 21 Zusammensetzung, Vorsitz . . . Seite 24

§ 22 Aufgaben . . . Seite 25

§ 23 Anhörung des Konsultationsausschusses . . . Seite 26

§ 24 Berichterstattung . . . Seite 26 4. Abschnitt. Erlassausschuss

§ 25 Zusammensetzung, Vorsitz . . . Seite 26

§ 26 Aufgaben . . . Seite 27

§ 27 Berichterstattung . . . Seite 27 ZWEITES KAPITEL. GEMEINSAME REGELUNGEN

Erster Teil. Grundlagen

§ 28 Nichthauptamtliche Mitglieder; Aufwand und Kosten . . . Seite 27

§ 29 Pflichten . . . Seite 28 Zweiter Teil. Geschäftsordnungsregeln für den Wirtschaftsrat

§ 30 Einberufung der Sitzungen . . . Seite 29

§ 31 Textform; elektronische Kommunikation . . . Seite 29

§ 32 Änderung der Tagesordnung . . . Seite 30

§ 33 Sitzungen des Wirtschaftsrates . . . Seite 30

§ 34 Nichtöffentlichkeit . . . Seite 30

§ 35 Teilnahme an Sitzungen . . . Seite 30

§ 36 Beschlussfähigkeit . . . Seite 31

(13)

§ 37 Beschlussfassung . . . Seite 31

§ 38 Umlaufverfahren . . . Seite 32

§ 39 Befangenheit . . . Seite 32

§ 40 Protokoll, Akten, Sekretariatsaufgaben . . . Seite 33 Dritter Teil. Geschäftsordnungsregeln für die Ausschüsse des Wirtschaftsrates

§ 41 Entsprechende Geltung der Geschäftsordnungsregeln

für den Wirtschaftsrat . . . Seite 34

§ 42 Besondere Geschäftsordnungsregeln

für den Konsultationsausschuss . . . Seite 34

§ 43 Besondere Geschäftsordnungsregeln für den Anlageausschuss . . . Seite 35

§ 44 Besondere Geschäftsordnungsregeln für den Erlassausschuss . . . Seite 35 DRITTES KAPITEL. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 45 Frauen und Männer . . . Seite 35

§ 46 Übergangsregelung . . . Seite 35

§ 47 Evaluierung . . . Seite 36

§ 48 Inkrafttreten . . . Seite 36

(14)
(15)

ERSTES KAPITEL.

WIRTSCHAFTSRAT

Erster Teil. Grundlagen

1. Abschnitt. Zusammensetzung, Vorsitz, Konstituierung, Pflichten

§ 1 Zusammensetzung. (1) Dem Wirtschaftsrat gehören an:

1. der Erzbischof als Vorsitzender;

2. als Mitglieder mit Stimmrecht:

a) eine in keinem kirchlichen Dienst­ oder Arbeitsverhältnis (nichthauptamtlich) stehende Person je im Erzbistum belegener Pfarrei aus der Mitte deren jewei­

liger Pfarreimitglieder,

b) drei Priester, davon einer aus der Mitte der Mitglieder des Priesterrates und zwei aus der Mitte der Mitglieder der Dienstkonferenz der Pfarrer,

c) wenigstens ein und höchstens drei nichthauptamtliche Mitglieder aus der Mitte des Diözesanpastoralrates,

d) wenigstens ein und höchstens zwei nichthauptamtliche Mitglieder aus der Mitte der Vertreterversammlung des Caritasverbandes für das Erzbistum Hamburg e.V.,

e) bis zu drei vom Erzbischof nach freiem Ermessen ernannte nichthauptamt­

liche Mitglieder;

3. als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht: der Erzbischöfliche Generalvikar, die Leitungen der Abteilungen im Erzbischöflichen Generalvikariat und der Diözesan­

caritasdirektor;

4. als Gast der Pressesprecher des Erzbistums.

Die Mitglieder nach Satz 1 Ziffer 2 werden vom Erzbischof ernannt. Das jeweilige Mit­

glied nach Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) sollte Mitglied eines Organs der Pfarrei, nach Möglichkeit des Finanzausschusses, sein. Die Finanzausschüsse übermitteln dem Erz­

bischöflichen Generalvikar personelle Empfehlungen, nach deren Prüfung dieser dem Erzbischof einen Vorschlag zur Ernennung unterbreitet. In Bezug auf die empfehlenden Gremien nach Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe b) bis d) gilt Satz 4 entsprechend.

(2) Alle Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe a), c) bis e) müssen katho­

lische Gläubige sein, die

(16)

Seite 14

c) wirklich erfahren sind, insbesondere in wirtschaftlichen Fragen und im weltlichen Recht,

d) das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Wenn eine Pfarrei keine Person aus der Mitte ihrer Mitglieder empfehlen kann, kann die Pfarrei

a) eine Person aus der Mitte der Mitglieder der Pfarrei nachträglich während der lau­

fenden Amtszeit des Wirtschaftsrates empfehlen; bis zur Ernennung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Wirtschaftsrates entsprechend; oder

b) ausnahmsweise sich der Empfehlung einer anderen Pfarrei anschließen und dies dem Erzbischöflichen Generalvikar schriftlich antragen; in diesem Fall kann mit Einverständnis des Erzbischöflichen Generalvikars das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) für zwei Pfarreien ernannt werden (Doppelmitglied).

Die Pfarrei soll dem Erzbischöflichen Generalvikar in den vorstehenden Fällen binnen zwei Jahren ab Konstituierung des Wirtschaftsrates eigene personelle Empfehlungen unterbreiten; kann daraufhin ein Mitglied für diese Pfarrei ernannt werden, gilt die Er­

nennung des nach Satz 1 Buchstabe b) ernannten Doppelmitglieds als einfache Ernen­

nung für die Pfarrei, aus deren Mitte das Mitglied stammt, fort. Satz 1 und 2 gilt ent­

sprechend für den Fall, dass trotz Empfehlung eine Person für eine Pfarrei nicht ernannt werden kann.

(4) In den Fällen, in denen ein Mitglied des Wirtschaftsrates nach Absatz 1 Satz 1 Zif­

fer 2 Buchstabe a) nicht einem Organ der Pfarrei angehört, ist diese Person verpflichtet, die jeweiligen Organe der Pfarrei über die Arbeit des Wirtschaftsrates zu informieren.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) ernennt der Erzbischof für Pfarreien, die das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg vom 30. November 2001 anwenden, ein gemeinsames Mitglied aus der Mit­

te der Mitglieder derjenigen Pfarreien, die einen Pastoralen Raum bilden; in diesem Fall richtet sich das Vorschlagsverfahren nach Absatz 6.

(6) Das nach Absatz 5 zu ernennende Mitglied sollte Mitglied in einem Kirchen­

vorstand der den Pastoralen Raum bildenden Pfarreien sein und muss die Ernennungs­

voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. Der designierte Kirchenvorstand nach § 25 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) für die Erzdiözese Hamburg vom 30. November 2001 übermittelt dem Erzbischöflichen Generalvikar personelle Empfeh­

lungen, nach deren Prüfung dieser dem Erzbischof einen Vorschlag zur Ernennung

(17)

unterbreitet. Besteht ein designierter Kirchenvorstand noch nicht, steht das Empfeh­

lungsrecht den Kirchenvorständen der den Pastoralen Raum bildenden Pfarreien zur gemeinschaftlichen und einheitlichen Ausübung zu. Im Übrigen gilt Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 2 Nichternennungsfähigkeit. Als Mitglied mit Stimmrecht nicht ernennungs fähig sind:

1. Mitglieder des Konsultorenkollegiums (Metropolitankapitel);

2. Personen, die aufgrund des Eintritts in den Ruhestand oder Erreichen der Regel­

altersgrenze seit weniger als drei Jahren aus dem kirchlichen Dienst ausgeschieden sind;

3. Personen, die mit dem Erzbischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder ver­

schwägert sind (can. 492 § 3 des Codex Iuris Canonici); Entsprechendes gilt für Personen in Bezug auf den Erzbischöflichen Generalvikar;

4. Personen, die nach den Vorschriften des staatlichen Rechts ihren Austritt aus der Kirche erklärt haben;

5. Personen, die gemäß kirchenbehördlicher Feststellung von den Sakramenten aus­

geschlossen sind.

§ 3 Amtszeit, vorzeitige Beendigung. (1) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mit­

glieder dauert fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Wirt­

schaftsrates. Sie endet ohne weitere schriftliche Mitteilung. Die Mitglieder des Wirt­

schaftsrates führen ihr Amt bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Wirtschaftsrates fort. Der Erzbischof kann die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschafts­

rates um bis zu ein Jahr verlängern.

(2) Wiederernennung ist möglich.

(3) Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds des Wirtschaftsrates in dem ihn empfeh­

lenden Organ oder Gremium, bleibt hiervon die Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat und seinen Ausschüssen unberührt. Das Mitglied des Wirtschaftsrates ist verpflichtet, die jeweiligen Organe oder Gremien über die Arbeit des Wirtschaftsrates zu informieren.

(4) Die Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat endet vorzeitig durch:

1. den Tod des Mitglieds;

(18)

Seite 16

des Wirtschaftsrates auch als Erklärung des Rücktritts aus dem jeweiligen Aus­

schuss gilt;

3. den nachträglichen Entfall der Ernennungsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 2 oder den nachträglichen Eintritt der Nichternennungsfähigkeit nach § 2;

4. die Abberufung durch den Erzbischof aus schwerwiegendem Grund nach Anhö­

rung des Betroffenen;

5. die Auflösung des Wirtschaftsrates durch den Erzbischof.

(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so tritt das in Nachfolge des aus­

geschiedenen Mitglieds ernannte Mitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mit­

glieds ein. § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 5 und § 1 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 4 Vorsitz. Der Erzbischof als Vorsitzender des Wirtschaftsrates ist weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu. Bei seiner Abwesenheit übt der Erzbischöfliche Generalvikar den Vorsitz als Beauftragter des Erzbischofs aus; Satz 1 gilt für diesen Fall entsprechend.

§ 5 Konstituierung. (1) Der Wirtschaftsrat wird zum Zwecke seiner Konstituierung durch den Erzbischof mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn alle Mitglie­

der ernannt sind. Im Falle von § 1 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe a) müssen für we­

nigstens 14 Pfarreien Mitglieder ernannt worden sein.

(2) Die Konstituierung des Wirtschaftsrates erfordert die Anwesenheit des Vorsitzen­

den und der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

(3) In der konstituierenden Sitzung des Wirtschaftsrates werden die Mitglieder der Ausschüsse des Wirtschaftsrates bestellt.

§ 6 Einführung der Mitglieder des Wirtschaftsrates; Amtseid. (1) In der konstituie­

renden Sitzung werden die Mitglieder durch den Erzbischof schriftlich auf die gewis­

senhafte und ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben, die Wahrung der Verschwie­

genheit nach can. 471 Nr. 2 des Codex Iuris Canonici und die Wahrung des Steuergeheimnisses nach den Regelungen der Abgabenordnung verpflichtet. Sie leisten dabei folgenden Eid:

„Ich gelobe, meine Pflichten als Mitglied des Wirtschaftsrates sorgfältig zu erfüllen und Verschwiegenheit und das Steuergeheimnis zu wahren, so wahr mir Gott helfe!”

(19)

Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder des Wirtschaftsrates ein Exemplar dieser Ordnung. Der Pressesprecher (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 4) ist auf die Wahrung der Ver­

schwiegenheit nach can. 471 Nr. 2 des Codex Iuris Canonici und die Wahrung des Steuer geheimnisses nach den Regelungen der Abgabenordnung zu verpflichten.

(2) Personen, die nach Absatz 1 bei der Abgabe des Eides nicht anwesend sind, sind nachträglich zu verpflichten.

(3) Beim Nachrücken von Personen in den Wirtschaftsrat ist nach Absatz 1 ent­

sprechend zu verfahren.

2. Abschnitt. Aufgaben des Wirtschaftsrates

§ 7 Angelegenheiten zur Entscheidung; Vorschlagsrecht. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt:

1. die Beschlussfassung über den vom Erzbischöflichen Generalvikariat aufgestellten Wirtschaftsplan des Erzbistums (Diözesanwirtschaftsplan) auf der Grundlage der vom Erzbischof vorgegebenen Schwerpunktsetzungen, Eckpunkte oder Richtlinien (can. 493 Halbsatz 1 des Codex Iuris Canonici) sowie die Beschlussfassung über den vom Erzbischöflichen Generalvikariat aufgestellten Wirtschaftsplan des Erz­

bischöflichen Stuhls;

2. die Billigung der Jahresrechnung des Erzbistums (can. 493 Halbsatz 2 des Codex Iuris Canonici) sowie die Billigung der Jahresrechnung des Erzbischöflichen Stuhls nach jeweils vorheriger Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zur Entlastung des Erzbischöflichen Generalvikars, nachdem dieser dem Wirtschaftsrat auf diese Weise Rechenschaft für das abgelaufene Wirtschaftsjahr gelegt hat;

3. die Wahl des Abschlussprüfers und Festlegung von Prüfungsschwerpunkten;

4. die Beschlussfassung über den Kirchensteuerhebesatz nach § 6 Absatz 1 der Kir­

chensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg in der jeweils geltenden Fassung;

5. die Zustimmung zu Entnahmen aus Pensionsfonds, sonstigen Sondervermögen und zweckgebundenen Rückstellungen.

(2) Der Wirtschaftsrat prüft die Jahresrechnung der Verwaltungen jedweden kirch­

lichen Vermögens, soweit diese nach can. 1287 § 1 des Codex Iuris Canonici gegenüber dem Ortsordinarius zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Er bedient sich dazu des

(20)

Seite 18

(3) Der Wirtschaftsrat übt in Bezug auf geeignete Personen für die Ausschüsse des Wirtschaftsrates sein Vorschlagsrecht gegenüber dem Erzbischof aus.

§ 8 Angelegenheiten zur Anhörung. Der Wirtschaftsrat ist zu hören vor:

1. dem Erlass von Verwaltungsakten, die unter Beachtung der Vermögenslage des Erzbistums von größerer Bedeutung für die diözesane Vermögenslage sind (Akte der Verwaltung von größerer Bedeutung, can. 1277 Satz 1 Halbsatz 1 des Codex Iuris Canonici);

2. der Auferlegung von Steuern für öffentliche juristische Personen im Erzbistum (can. 1263 Halbsatz 1 Codex Iuris Canonici);

3. der Auferlegung von Abgaben für natürliche Personen und sonstige juristische Personen im Erzbistum (can. 1263 Halbsatz 2 Codex Iuris Canonici);

4. der Ernennung eines Ökonomen und seiner Absetzung nach can. 494 § 1, § 2 des Codex Iuris Canonici.

§ 9 Angelegenheiten zur Empfehlung. (1) Der Wirtschaftsrat beschließt ferner über ihm vom Anlageausschuss zur weiteren Empfehlung an den Erzbischof vorgeschlagene Änderungen der Anlagerichtlinie für das Kapitalvermögen des Erzbistums Hamburg.

(2) Der Wirtschaftsrat nimmt den jährlichen Bericht der Innenrevision des Erzbischöf­

lichen Generalvikariats entgegen.

(3) Zu Fragen von grundsätzlicher wirtschaftlicher Bedeutung für die diözesane Ent­

wicklung gibt der Wirtschaftsrat dem Erzbischof Empfehlungen.

§ 10 Angelegenheiten zur Beratung; diözesaner Finanzplan. (1) Der Wirtschaftsrat berät ohne Beschluss den für wenigstens drei und höchstens fünf Folgejahre unter Ein­

beziehung langfristiger Risikofaktoren vom Erzbischöflichen Generalvikariat aufgestell­

ten und begründeten sowie jährlich fortgeschriebenen mittelfristigen diözesanen Fi­

nanzplan nach Maßgabe des Jährlichkeitsgrundsatzes als Grundlage der diözesanen Haushaltswirtschaft und der diözesanen Wirtschaftsplanaufstellung.

(2) Der Wirtschaftsrat berät über jene Angelegenheiten, die der Erzbischof oder im Ein­

vernehmen mit dem Erzbischof einer der Ausschüsse des Wirtschaftsrates diesem zur Beratung vorlegt.

(21)

§ 11 Beschlüsse über den Diözesanwirtschaftsplan, Konsensverfahren. (1) Der vom Wirtschaftsrat beschlossene Diözesanwirtschaftsplan ist kalenderjährig angelegt. Dar­

stellungen, Übersichten, Anlagen und einzelne Positionen im Diözesanwirtschaftsplan, welche über das betreffende Wirtschaftsjahr hinausgehen, werden im Rahmen einer gesonderten Anlage zum Diözesanwirtschaftsplan ausgewiesen. Durch den Diözesan­

wirtschaftsplan wird das Erzbischöfliche Generalvikariat ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Diözesanwirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(2) Fasst der Wirtschaftsrat in der dafür vorgesehenen Sitzung keinen Beschluss über den Diözesanwirtschaftsplan nach § 7 Absatz 1 Ziffer 1, beruft der Erzbischof innerhalb eines Monats nach der Sitzung eine Sondersitzung des Wirtschaftsrates zur erneuten Beschlussfassung ein. In der Sondersitzung ist der Wirtschaftsrat stets beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens ein Drittel, wenigstens aber sieben der stimm­

berechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Zur Vorbereitung der Sondersitzung ist durch das Erzbischöfliche Generalvikariat auf der Grundlage von Konsultationen des Erzbischofs mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses ein vermittelnder Vorschlag für einen Diözesanwirt­

schaftsplan zu erarbeiten, der die vom Erzbischof vorgegebenen Schwerpunkt­

setzungen, Eckpunkte oder Richtlinien und die vom Wirtschaftsrat vorgebrachten rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründe, die einer Beschlussfassung entgegenstanden, unter Beachtung der Regelungen der cann. 381 § 1, 391 § 1 des Codex Iuris Canonici zum Ausgleich bringt.

(4) In der Sondersitzung steht ausschließlich der unter Beachtung von Absatz 3 vor­

gelegte vermittelnde Vorschlag für einen Diözesanwirtschaftsplan zur Abstimmung.

Fasst der Wirtschaftsrat entgegen can. 493 Halbsatz 1 des Codex Iuris Canonici erneut keinen Beschluss über den Diözesanwirtschaftsplan, setzt der Erzbischof zur Sicher­

stellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Erzbistums einen Diözesan­

wirtschaftsplan ohne weitere Beteiligung des Wirtschaftsrates in Kraft.

(5) Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend, falls der Erzbischof die von ihm vorgegebenen Schwerpunktsetzungen, Eckpunkte oder Richtlinien (can. 493 Halbsatz 1 des Codex Iuris Canonici) in dem vom Wirtschaftsrat beschlossenen Diözesanwirtschaftsplan

(22)

Seite 20

(6) Bis zum Beschluss über den Diözesanwirtschaftsplan ist das Erzbischöfliche General­

vikariat zur vorläufigen Wirtschaftsführung berechtigt.

(7) Absatz 1 bis 6 gilt hinsichtlich des Wirtschaftsplanes des Erzbischöflichen Stuhls entsprechend.

§ 12 Beschlüsse über den Kirchensteuerhebesatz. (1) Die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse über den Kirchensteuerhebesatz nach § 7 Absatz 1 Ziffer 4 bedürfen der Genehmigung des Erzbischofs. Der Erzbischof legt die Beschlüsse, nachdem er sie genehmigt und unterzeichnet hat, den zuständigen staatlichen Behörden nach § 6 Ab­

satz 2 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg zur Genehmigung vor und veröffentlicht sie nach erfolgter staatlicher Genehmigung nach § 14 Absatz 4 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg im Amtsblatt des Erzbistums Hamburg.

(2) Versagt der Erzbischof einem Beschluss über den Kirchensteuerhebesatz innerhalb eines Monats nach der Vorlage gemäß Absatz 1 Satz 1 schriftlich die Genehmigung, wird dieser nicht wirksam. Der Erzbischof gibt eine schriftliche, die Versagung begrün­

dende Stellungnahme ab, die den Mitgliedern des Wirtschaftsrates ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Vorlage gemäß Absatz 1 Satz 1 zugehen soll.

(3) Bei Versagung der Genehmigung durch den Erzbischof beruft dieser innerhalb eines Monats nach Absendung der Versagung gemäß Absatz 2 Satz 2 eine Sondersitzung des Wirtschaftsrates zur erneuten Beschlussfassung ein. In der Sondersitzung ist der Wirtschaftsrat stets beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens ein Drittel, wenigstens aber sieben der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Vor­

bereitung der Sondersitzung ist durch Konsultationen des Erzbischofs mit den Mit­

gliedern des geschäftsführenden Ausschusses ein Vergleichsvorschlag für eine gütliche Einigung zu erarbeiten.

(4) In der Sondersitzung stehen ausschließlich der Vergleichsvorschlag nach Absatz 3 und der letzte wirksame Beschluss über den Kirchensteuerhebesatz zur Abstimmung.

Der Vergleichsvorschlag nach Absatz 3 tritt an die Stelle des letzten wirksamen Beschlusses über den Kirchensteuerhebesatz, wenn auf ihn die Mehrheit der Stimmen entfällt.

(23)

(5) Fasst der Wirtschaftsrat erneut keinen Beschluss über den Kirchensteuerhebesatz, setzt der Erzbischof zur Sicherstellung der Einnahmen des Erzbistums einen Kirchen­

steuerhebesatz ohne weitere Beteiligung des Wirtschaftsrates in Kraft.

Zweiter Teil. Ausschüsse des Wirtschaftsrates

§ 13 Amtszeit der Ausschüsse, Ausscheiden von Mitgliedern. (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Ausschüsse beginnt mit der konstituierenden Sitzung des jeweiligen Ausschusses und endet ohne weitere schriftliche Mitteilung gleichzeitig mit dem Ende der Amtszeit der amtierenden stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates. Die Mitglieder der Ausschüsse führen ihr Amt bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des jeweiligen Ausschusses fort. Der Erzbischof kann die Amtszeit der Mitglieder um bis zu ein Jahr verlängern.

(2) Wiederberufung ist zulässig.

(3) Wenn ein Mitglied während der Amtszeit ausscheidet, beruft der Erzbischof ein neues Mitglied. Die Berufung erfolgt jeweils für die verbleibende Amtszeit des ausge­

schiedenen Mitglieds.

1. Abschnitt. Geschäftsführender Ausschuss

§ 14 Zusammensetzung, Vorsitz. (1) Um eine ordnungsgemäße Erledigung der Auf­

gaben des Wirtschaftsrates zu gewährleisten, besteht nach Artikel 1 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes über die Errichtung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg und zur Änderung diözesaner Vorschriften der geschäftsführende Ausschuss.

(2) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:

1. der Erzbischöfliche Generalvikar als Beauftragter des Erzbischofs,

2. mit Stimmrecht wenigstens fünf vom Erzbischof nach freiem Ermessen auf Vor­

schlag des Wirtschaftsrates berufene Mitglieder aus dem Kreis der stimmberech­

tigten Mitglieder des Wirtschaftsrates,

3. mit beratender Stimme der Finanzdirektor, im Falle seiner Verhinderung sein Stell­

vertreter.

Die Mitglieder nach Satz 1 Ziffer 2 sollen besonders in wirtschaftlichen Fragen wirklich

(24)

Seite 22

(3) Der Beauftragte nach Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 ist Vorsitzender des geschäftsführen­

den Ausschusses; er ist weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu. Stell­

vertretender Vorsitzender ist der Finanzdirektor, der den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser seine Aufgaben als Vorsitzender nicht wahrnehmen kann, vertritt. Im Ver­

tretungsfalle ist der Finanzdirektor weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu. Im Falle der gleichzeitigen Verhinderung des Vorsitzenden und des Finanzdirektors ist stellvertretender Vorsitzender der Stellvertreter des Finanzdirektors; Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Erzbischof kann jederzeit an den Sitzungen des geschäftsführenden Aus­

schusses teilnehmen. In diesem Falle ist er weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimm­

recht zu.

§ 15 Aufgaben. (1) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Wirt­

schaftsrates vor.

(2) Zu seinen besonderen Aufgaben zählen:

1. die Vorbereitung der Tagesordnung und der Unterlagen für die Sitzungen des Wirtschaftsrates;

2. die Vorprüfung des Diözesanwirtschaftsplanes und des Wirtschaftsplanes des Erz­

bischöflichen Stuhls vor der Beratung im Wirtschaftsrat nach § 7 Absatz 1 Ziffer 1 sowie die Vorlage einer Empfehlung zur Beschlussfassung durch diesen;

3. die Vorberatung des Berichts des bestellten Abschlussprüfers über die Prüfung der Jahresrechnung des Erzbistums und der Jahresrechnung des Erzbischöflichen Stuhls vor der Billigung durch den Wirtschaftsrat nach § 7 Absatz 1 Ziffer 2 sowie die Vorlage einer Empfehlung zur Beschlussfassung durch diesen;

4. die Erarbeitung und die Vorlage von Empfehlungen zu sonstigen Beschluss­

fassungen durch den Wirtschaftsrat im Rahmen der von diesem zu erledigenden Aufgaben.

2. Abschnitt. Konsultationsausschuss

§ 16 Zusammensetzung, Vorsitz. (1) Zum Zwecke der Erfüllung der vermögensrecht­

lichen Aufgaben und Pflichten besteht nach Artikel 1 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes über die Errichtung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg und zur Änderung diözesaner Vorschriften der Konsultationsausschuss.

(25)

(2) Dem Konsultationsausschuss gehören an:

1. ein vom Erzbischof Beauftragter aus der Mitte des Wirtschaftsrates als Vorsitzen­

der,

2. mit Stimmrecht wenigstens drei und höchstens fünf vom Erzbischof nach freiem Ermessen auf Vorschlag des Wirtschaftsrates berufene Mitglieder aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates, ausgenommen Priester, 3. mit beratender Stimme der Finanzdirektor und der Justitiar.

(3) Der Beauftragte nach Absatz 2 Ziffer 1 ist weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu.

(4) Die Mitglieder des Konsultationsausschusses haben in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht wirklich erfahren zu sein.

(5) Eine der unter Absatz 2 Ziffer 3 aufgeführten Personen vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung. Im Vertretungsfall ist diese Person weder Mitglied noch kommt ihr ein Stimmrecht zu.

(6) Der Erzbischof und der Erzbischöfliche Generalvikar können jederzeit an den Sitzungen des Konsultationsausschusses teilnehmen. In diesem Falle sind sie weder Mitglied noch kommt ihnen ein Stimmrecht zu.

§ 17 Aufgaben. Der Konsultationsausschuss nimmt die ihm nach dem Codex Iuris Canonici und dem sonstigen geltenden kirchlichen Recht obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der §§ 18 und 19 wahr. Ihm können weitere Aufgaben vom Erzbischof über­

tragen werden.

§ 18 Zustimmungsrechte. Der Erzbischof hat zum Zwecke der Gültigkeit vor der Er­

teilung einer entsprechenden Erlaubnis, Zustimmung oder Genehmigung oder bei Vornahme einer vermögensrelevanten Maßnahme die Zustimmung des Konsulta­

tionsausschusses in folgenden Fällen zuvor einzuholen:

1. bei Akten der außerordentlichen Vermögensverwaltung über Diözesanvermögen nach Maßgabe der Partikularnorm Nr. 18 der Deutschen Bischofskonferenz oder einer Nachfolgeregelung (can. 1277 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 des Codex Iuris Canonici);

(26)

Seite 24

2. bei der Veräußerung von Stammvermögen des Erzbistums, des Erzbischöflichen Stuhls zu Hamburg und aller übrigen dem Erzbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, soweit dessen Wert oberhalb der Unter­

grenze liegt, die in der Partikularnorm Nr. 19 II Ziffer 1 der Deutschen Bischofs­

konferenz oder in einer Nachfolgeregelung festgelegt ist (cann. 1291, 1292 des Codex Iuris Canonici);

3. die Vornahme von veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften in Bezug auf Stamm­

vermögen des Erzbistums, des Erzbischöflichen Stuhls und aller übrigen dem Erz­

bischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, soweit deren Wert oberhalb der Untergrenze liegt, die in der Partikularnorm Nr. 19 II Ziffer 2 der Deutschen Bischofskonferenz oder einer Nachfolgeregelung festgelegt ist (can. 1295 des Codex Iuris Canonici);

4. bei jedwedem die Vermögenslage einer öffentlichen juristischen Person im Erz­

bistum gefährdenden Rechtsgeschäft (can. 1295 in Verbindung mit can. 1292 § 1 des Codex Iuris Canonici).

§ 19 Anhörungsrechte. Der Erzbischof hat den Konsultationsausschuss anzuhören vor:

1. der Festsetzung der Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung für ihm unterstehende öffentliche juristische Personen kirchlichen Rechts (can. 1281 § 2 des Codex Iuris Canonici), insbesondere vor Inkraftsetzung von entsprechenden Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz;

2. der Verminderung von Stiftungsverpflichtungen (can. 1310 § 2 des Codex Iuris Canonici), ausgenommen die Herabsetzung von Messverpflichtungen nach can. 1308 des Codex Iuris Canonici.

§ 20 Berichterstattung. Der Vorsitzende des Konsultationsausschusses berichtet dem Wirtschaftsrat regelmäßig über die Erledigung der Aufgaben des Konsultations­

ausschusses.

3. Abschnitt. Anlageausschuss

§ 21 Zusammensetzung, Vorsitz. (1) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Ver­

mögensanlagen des Erzbistums und des Erzbischöflichen Stuhls unter Beachtung des geltenden Vermögensrechts zu gewährleisten, besteht nach Artikel 1 § 2 Buchstabe c) des Gesetzes über die Errichtung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg und zur Änderung diözesaner Vorschriften der Anlageausschuss.

(27)

(2) Dem Anlageausschuss gehören an:

1. ein vom Erzbischof Beauftragter als Vorsitzender aus der Mitte des Wirtschafts­

rates,

2. mit Stimmrecht wenigstens drei und höchstens fünf vom Erzbischof nach freiem Ermessen berufene Mitglieder aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates, darunter nach Möglichkeit zwei Mitglieder aus dem Kreis der Mitglieder nach § 16 Absatz 2 Ziffer 2 des Konsultationsausschusses; ausgenom­

men sind Priester,

3. mit beratender Stimme der Finanzdirektor.

Die Mitglieder nach Satz 1 Ziffer 2 müssen nachweislich sowohl über einschlägige Kenntnisse als auch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Ver­

mögensverwaltung verfügen.

(3) Der Beauftragte nach Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 ist weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu.

(4) Der Finanzdirektor vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung; in diesem Fall ist der Finanzdirektor weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu. Im Falle der gleichzeitigen Verhinderung des Vorsitzenden und des Finanzdirektors ist stell­

vertretender Vorsitzender der Stellvertreter des Finanzdirektors; Satz 1 gilt ent sprechend.

(5) Der Erzbischof und der Erzbischöfliche Generalvikar können jederzeit an den Sitzungen des Anlageausschusses teilnehmen. In diesem Falle sind sie weder Mitglied noch kommt ihnen ein Stimmrecht zu.

§ 22 Aufgaben. (1) Sämtliche Vermögensanlagen des Erzbistums und des Erzbischöf­

lichen Stuhls werden durch das Erzbischöfliche Generalvikariat ordnungsgemäß nach Maßgabe des geltenden Vermögensrechts, insbesondere der jeweils geltenden Anlage­

richtlinie für das Kapitalvermögen des Erzbistums Hamburg verwaltet.

(2) Der Anlageausschuss entscheidet insbesondere unter Berücksichtigung der jewei­

ligen Zahlungsverpflichtungen des Erzbistums und des Erzbischöflichen Stuhls über die Struktur und die Laufzeit von Vermögensanlagen.

(3) Der Anlageausschuss prüft neuartige Anlageformen und entscheidet über ihre

(28)

Seite 26

(4) Eine Überschreitung von in der Anlagerichtlinie für das Kapitalvermögen des Erz­

bistums Hamburg gesetzten Grenzen für bestimmte Anlageformen bedarf der vor­

herigen Zustimmung durch den Anlageausschuss. Dasselbe gilt in Bezug auf die Bei­

behaltung einer angewandten Anlageform, deren Güte, insbesondere deren Einstufung sich verschlechtert hat oder verloren gegangen ist.

(5) Der Anlageausschuss überprüft mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Anlagerichtlinie für das Kapitalvermögen des Erzbistums Hamburg und schlägt dem Wirtschaftsrat erforderliche Änderungen zur weiteren Empfehlung an den Erzbischof rechtzeitig vor.

(6) Der Anlageausschuss kann dem Erzbischöflichen Generalvikar für kirchliche juristi­

sche Personen, insbesondere Körperschaften öffentlichen Rechts, Stiftungen und sons­

tige Einrichtungen oder Sondervermögen im Erzbistum, gesonderte Anlagerichtlinien zum Erlass durch den Erzbischof vorschlagen. Der Anlageausschuss ist nach can. 1305 des Codex Iuris Canonici vor der Anlegung von Geld (Geldanlage) und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung anzuhören.

§ 23 Anhörung des Konsultationsausschusses. Vor einem Vorschlag zur Änderung der Anlagerichtlinie für das Kapitalvermögen des Erzbistums Hamburg oder vor dem Erlass oder der Änderung von gesonderten Anlagerichtlinien nach § 22 Absatz 6 Satz 1 hat der Anlageausschuss den Konsultationsausschuss anzuhören. Dabei haben sich die zwei vom Erzbischof aus der Mitte des Konsultationsausschusses berufenen Mitglieder des Anlageausschusses der Beratung und Stimme zu enthalten.

§ 24 Berichterstattung. Der Vorsitzende des Anlageausschusses berichtet regelmäßig dem Wirtschaftsrat über die Erledigung der Aufgaben durch den Anlageausschuss.

4. Abschnitt. Erlassausschuss

§ 25 Zusammensetzung, Vorsitz. (1) Zum Zwecke der Gewährleistung einer ord­

nungsgemäßen Verwaltung der Kirchensteuern des Erzbistums unter Beachtung des geltenden Vermögensrechts besteht nach Artikel 1 § 2 Buchstabe d) des Gesetzes über die Errichtung des Wirtschaftsrates des Erzbistums Hamburg und zur Änderung diözesaner Vorschriften der Erlassausschuss.

(29)

(2) Dem Erlassausschuss gehören an:

1. als Vorsitzender der Finanzdirektor als Beauftragter des Erzbischofs,

2. wenigstens drei vom Erzbischof nach freiem Ermessen berufene Mitglieder aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates, die über ein­

schlägige steuerrechtliche Kenntnisse verfügen.

(3) Der Vorsitzende ist weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu.

(4) Der Stellvertreter des Finanzdirektors vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhin­

derung; der Stellvertreter ist weder Mitglied noch kommt ihm ein Stimmrecht zu.

(5) Der Erzbischof und der Erzbischöfliche Generalvikar können jederzeit an den Sit­

zungen des Erlassausschusses teilnehmen. In diesem Falle sind sie weder Mitglied noch kommt ihnen ein Stimmrecht zu.

§ 26 Aufgaben. Der Erlassausschuss entscheidet nach § 13 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg über den ganzen oder teilweisen Erlass von Kirchen steuern, deren ganzer oder teilweiser Stundung sowie über deren Niederschlagung. Er kann die Entscheidung für gleich gelagerte Fälle ohne nennenswerten Schwierigkeitsgrad dem Erzbischöflichen Generalvikariat übertragen.

§ 27 Berichterstattung. Der Vorsitzende des Erlassausschusses berichtet regelmäßig dem Wirtschaftsrat über die Erledigung der Aufgaben durch den Erlassausschuss.

ZWEITES KAPITEL.

GEMEINSAME REGELUNGEN

Erster Teil. Grundlagen

§ 28 Nichthauptamtliche Mitglieder; Aufwand und Kosten. Das Amt der Mitglieder a) des Wirtschaftsrates nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe a), c) bis e), b) des geschäftsführenden Ausschusses nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2, ausgenom­

men Priester,

c) des Konsultationsausschusses nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2,

(30)

Seite 28

ist nichthauptamtlich. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Mitglieder nach Satz 1 ist möglich; die Höhe legt der Erzbischof fest. Fahrtkosten und weitere Auslagen der Mitglieder nach Satz 1 werden vom Erzbistum gegen Vorlage einer ordnungsmä­

ßigen Abrechnung erstattet.

§ 29 Pflichten. (1) Die dem Wirtschaftsrat angehörenden Personen haben die ihnen nach geltendem Recht, insbesondere nach dieser Ordnung und insbesondere den Re­

gelungen der cann. 1284 bis 1289 des Codex Iuris Canonici, obliegenden Pflichten sorg­

fältig zu erfüllen und besonders darüber zu wachen, dass der Kirche das ihrer Sorge anvertraute Kirchensteueraufkommen und Kirchenvermögen zweckgemäß verwendet wird und auf keine Weise verloren geht oder Schaden leidet.

(2) Sie haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewor­

denen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft. Satz 1 gilt nicht, soweit Mitteilungen im amtlichen Ver­

kehr der Kirche geboten sind oder Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.

(3) Ohne Genehmigung des Erzbischofs dürfen die Mitglieder des Wirtschaftsrates über Angelegenheiten nach Absatz 2 weder vor Gericht noch außergerichtlich aus­

sagen oder Erklärungen abgeben. Entsprechendes gilt für den Pressesprecher (Gast).

(4) Zur Ermittlung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht kann der Erz­

bischof von jedem Mitglied des Wirtschaftsrates Auskunft verlangen.

(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat oder in dessen Ausschüssen oder auf Verlangen des Erzbischofs sind amtliche Schriftstücke, bildliche Darstellungen sowie Unterlagen und Aufzeichnungen jeder Art über Vorgänge im Wirtschaftsrat oder einem seiner Ausschüsse oder über ihre Tätigkeit herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Das Herstellen von Abschriften oder Kopien oder Foto­

grafien jeder Art ist nicht gestattet.

(6) Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die sich aus dieser Ord­

nung ergebenden Verpflichtungen haften die dem Wirtschaftsrat angehörenden Per­

sonen für einen dadurch entstandenen Schaden.

(31)

Zweiter Teil. Geschäftsordnungsregeln für den Wirtschaftsrat

§ 30 Einberufung der Sitzungen. (1) Der Vorsitzende beruft den Wirtschaftsrat stets ein, wenn es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, mindes­

tens jedoch dreimal jährlich, insbesondere zur Beratung des Diözesanwirtschaftsplanes und der Beschlussfassung über ihn sowie zur Billigung der diözesanen Jahresrechnung und der Jahresrechnung des Erzbischöflichen Stuhls, im Übrigen nach Bedarf. Der ge­

schäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Wirtschaftsrates einschließlich der Tagesordnung in Abstimmung mit dem Erzbischof vor.

(2) Der Wirtschaftsrat ist durch den Vorsitzenden einzuberufen, sofern ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform verlangen.

(3) Zu den Sitzungen des Wirtschaftsrates sind sämtliche Mitglieder durch den Vorsit­

zenden schriftlich oder in Textform spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter An­

gabe der Tagesordnung einzuladen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Tag der Absendung der Einladung. Erforderliche Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, sind den Mitgliedern des Wirtschaftsrates entweder zusammen mit der Tagesordnung oder spätestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich oder in Textform zuzusenden. In dringenden Fällen kann ohne Beachtung der vorstehend vorgeschriebenen Form und Frist eingeladen werden (Dringlichkeitssitzung). Ein dringender Fall liegt vor, wenn un­

vorhergesehene Entwicklungen eine unverzügliche Entscheidung erfordern, die in einer form­ und fristgerecht einberufenen Sitzung nicht mehr rechtzeitig getroffen werden könnte.

(4) Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem Dienst­ oder Arbeitsverhältnis zum Erzbistum stehen können, sowie sonstige Sachverständige zu einzelnen im Wirtschaftsrat behandelten Angelegenheiten beratend beiziehen. Der Wirtschaftsrat kann beschließen, dass Personen nach Satz 1 zu einzelnen Beratungen hinzugezogen und gehört werden.

§ 31 Textform; elektronische Kommunikation. (1) Soweit nach dieser Ordnung die Textform zulässig ist, umfasst sie insbesondere maschinell erstellte Briefe ohne Unter­

schrift, Telefaxe und elektronische Nachrichten (E­Mail).

(32)

Seite 30

§ 32 Änderung der Tagesordnung. Geänderte Tagesordnungen müssen den Mitglie­

dern des Wirtschaftsrates spätestens drei Tage vor der Sitzung einschließlich etwaiger Vorlagen zugehen. Andernfalls kann nur beraten und beschlossen werden, wenn min­

destens zwei Drittel des Wirtschaftsrates anwesend sind und alle anwesenden Mitglie­

der der geänderten Tagesordnung zustimmen.

§ 33 Sitzungen des Wirtschaftsrates. (1) Der Vorsitzende (§ 4) leitet die Sitzungen des Wirtschaftsrates. Er kann die Leitung der Sitzung auf den Erzbischöflichen Generalvikar übertragen. In diesem Fall bleibt der Erzbischof Vorsitzender und der Erzbischöfliche Generalvikar Mitglied nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3.

(2) Zunächst stellt der Vorsitzende die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungseinladung, die Beschlussfähigkeit des Wirtschaftsrates und die Tagesordnung fest. Zudem soll der Vorsitzende durch Nachfrage klären, ob die Befangenheit eines Mitglieds des Wirt­

schaftsrates bei einem Beratungsgegenstand zu besorgen ist.

(3) Liegen mehrere Anträge zu einem Beratungsgegenstand aus der Mitte des Wirt­

schaftsrates vor, wird zunächst über den weitest gehenden Antrag abgestimmt. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende, welches der weitest gehende Antrag ist. Der Vor­

sitzende kann den Schluss der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bestim­

men, sofern nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder widersprechen.

(4) Wird der Sitzungsverlauf beeinträchtigt, kann der Vorsitzende die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den reibungslosen Ablauf der Beratung zu gewährleisten.

(5) Der Vorsitzende übt während der Sitzungen des Wirtschaftsrates das Hausrecht aus.

(6) In den Fällen der Übertragung der Sitzungsleitung nach Absatz 1 Satz 2 obliegt die Wahrnehmung der sich aus Absatz 2 bis 5 ergebenden Aufgaben dem Erzbischöflichen Generalvikar.

§ 34 Nichtöffentlichkeit. Die Sitzungen des Wirtschaftsrates sind nicht öffentlich.

§ 35 Teilnahme an Sitzungen. Die Teilnahme an einer Sitzung des Wirtschaftsrates durch Videokonferenz oder vergleichbare Verfahren von Ton­ und Bildübertragung ist

(33)

der Anwesenheit gleichstellt, sofern die Mehrheit der am Sitzungsort anwesenden Mit­

glieder gewahrt ist und die Übertragung technisch sicher möglich ist.

§ 36 Beschlussfähigkeit. (1) Der Wirtschaftsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzen­

de und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er ist stets be­

schlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist und der Vorsitzende und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder an­

wesend sind.

(2) Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn der Vorsitzende und alle stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschafts­

rates anwesend sind und diese nicht widersprechen. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen worden, so kann es den gefassten Beschlüssen schriftlich mit der Folge widersprechen, dass der Wirtschaftsrat erneut zur Beratung und Beschlussfassung einzuladen ist. Das Widerspruchsrecht entfällt, wenn das betref­

fende Mitglied an der Sitzung teilgenommen hat. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Protokolls beim Vorsitzenden eingegangen sein.

(3) In Dringlichkeitssitzungen nach § 30 Absatz 3 Satz 3 und 4 bedarf es zur Herstel­

lung der Beschlussfähigkeit neben der Anwesenheit des Vorsitzenden sowie der Mehr­

heit der stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates der Feststellung der Dring­

lichkeit durch mehrheitlichen Beschluss.

§ 37 Beschlussfassung. (1) Beschlussfassungen erfolgen in der Regel während einer Sit­

zung des Wirtschaftsrates. Die Beschlüsse des Wirtschaftsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme; dies gilt auch für Doppelmitglieder nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Buch­

stabe b). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mit­

glieds ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn diesem Antrag mit einfa­

cher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung zugestimmt wird.

(2) Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst. Eine Beschluss­

(34)

Seite 32

§ 38 Umlaufverfahren. Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 können Beschlüsse auf Veranlassung durch den Vorsitzenden im schriftlichen Umlaufverfahren von den stimmberechtigten Mitgliedern des Wirtschaftsrates gefasst werden, wenn

a) der Wirtschaftsrat aufgrund nicht in ausreichender Anzahl erschienener Mit­

glieder bei einer Sitzung nicht beschlussfähig ist oder b) eine Beratung in einer vorherigen Sitzung erfolgt ist

und sich in diesen Fällen alle stimmberechtigten Mitglieder des Wirtschaftsrates zuvor oder bei Durchführung des Umlaufverfahrens mit dieser Form der Beschlussfassung schriftlich oder in Textform einverstanden erklärt haben. Das schriftliche Umlauf­

verfahren kann in Textform durchgeführt werden.

§ 39 Befangenheit. (1) Mitglieder des Wirtschaftsrates dürfen weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend sein, wenn sie

1. selbst,

2. einer ihrer Angehörigen oder

3. eine von ihnen kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Person

durch die Beschlussfassung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kön­

nen. Über das Vorliegen solcher Gründe entscheidet der Wirtschaftsrat unter Aus­

schluss des betreffenden Mitglieds; dieses ist vorher zu hören. Gegen einen solchen Beschluss kann der Ausgeschlossene Beschwerde innerhalb einer Woche beim Erz­

bischof einlegen, der über die Beschwerde abschließend entscheidet.

(2) Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3 gilt nicht, wenn es sich bei der vertretenen juristischen Person um

a) eine Pfarrei,

b) eine kirchliche juristische Person, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegt,

c) einen kirchlichen Rechtsträger, der nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegt, aber eine Erklärung nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse abgegeben hat, oder deren Einrichtung handelt.

(3) Personen, die nach Absatz 1 ausgeschlossen sein können, sind verpflichtet, dieses mitzuteilen. Beschlüsse, die unter Verletzung von Absatz 1 gefasst worden sind, sind rechtswidrig, wenn die Mitwirkung des betroffenen Mitglieds für das Ergebnis der Beschlussfassung entscheidend war.

(35)

(4) Das Recht zur Anfechtung eines rechtswidrigen Beschlusses wegen Befangenheit haben die Mitglieder des Wirtschaftsrates und die von einem Beschluss Betroffenen innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis von dem Grund der Befangenheit. Die Anfech­

tung ist gegenüber dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates schriftlich zu erklären, der die Angelegenheit abschließend entscheidet.

(5) Unter Verletzung der Bestimmungen des Absatz 1 zustande gekommene und nicht angefochtene Beschlüsse gelten sechs Wochen nach der Beschlussfassung als von An­

fang an gültig zustande gekommen, es sei denn, der Vorsitzende hat den Beschluss vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen beanstandet.

(6) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind 1. der Ehegatte,

2. Verwandte gerader Linie,

3. durch Annahme als Kind verbundene Personen, 4. Geschwister und deren Kinder,

5. Geschwister der Eltern,

6. Verschwägerte gerader Linie, so lange wie die die Schwägerschaft begründende Ehe im zivilrechtlichen Sinne besteht,

7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, so lange wie die die Schwägerschaft begründende Ehe im zivilrechtlichen Sinne besteht.

§ 40 Protokoll, Akten, Sekretariatsaufgaben. (1) Es ist ein schriftliches oder in Text­

form abgefasstes Protokoll über den Verlauf der Sitzung anzufertigen und vom Vorsit­

zenden sowie dem von ihm bestellten Protokollführenden zu unterschreiben. Es ist den Mitgliedern des Wirtschaftsrates rechtzeitig zur Kenntnis zu geben.

(2) Beschlüsse sind während der Sitzung des Wirtschaftsrates unter Angabe des Tages und der Anwesenden unverzüglich nach der Beschlussfassung mit dem Abstimmungs­

ergebnis und etwaigen Befangenheitsanträgen textlich zu fassen, zu verlesen und von dem Protokollführenden zu unterschreiben.

(3) Im schriftlichen Umlaufverfahren zustande gekommene Beschlüsse sind unverzüg­

lich nachträglich von dem Protokollführenden zu unterschreiben und den Mitgliedern des Wirtschaftsrates rechtzeitig zur Kenntnis zu geben.

(36)

Seite 34

(4) Die Protokolle und Beschlüsse werden vom Vorsitzenden abgelegt. Beschlüsse dür­

fen nur unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere datenschutzrechtlicher Vor­

schriften, auch elektronisch abgelegt werden. Die Akten des Wirtschaftsrates werden durch den Erzbischöflichen Generalvikar geführt. Unbeschadet geltenden staatlichen Rechts entscheidet der Vorsitzende über die Einsichtnahme und Herausgabe von Ablagen und Akten des Wirtschaftsrates.

(5) Die Unterstützung des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates bei der Erledigung seiner Aufgaben (Sekretariatsaufgaben) erfolgt durch die Finanzverwaltung im Erzbischöf­

lichen Generalvikariat.

Dritter Teil. Geschäftsordnungsregeln für die Ausschüsse des Wirtschaftsrates

§ 41 Entsprechende Geltung der Geschäftsordnungsregeln für den Wirtschaftsrat.

(1) Für die Ausschüsse des Wirtschaftsrates gelten die Geschäftsordnungsregeln für den Wirtschaftsrat entsprechend, es sei denn, die nachfolgenden Regelungen sehen Abweichendes vor.

(2) Abweichend von § 38 können die Ausschüsse jederzeit ein Umlaufverfahren unter Angabe einer Frist zur Abgabe der Stimme durchführen, wenn die Mehrheit der stimm­

berechtigten Mitglieder der Durchführung nicht ausdrücklich widerspricht und an der Stimmabgabe teilnimmt.

(3) Über den wesentlichen Verlauf der Sitzungen eines Ausschusses ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und von dem Protokollführenden zu unterzeichnen und dem Erzbischof sowie den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses rechtzeitig zuzuleiten.

§ 42 Besondere Geschäftsordnungsregeln für den Konsultationsausschuss. (1) Der Vorsitzende des Konsultationsausschusses beruft diesen mit einer zweiwöchigen Ein­

ladungsfrist schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung zu den Sitzungen ein, so oft dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist.

(2) Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern hat der Vorsitzende den Konsulta­

tionsausschuss innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

(37)

§ 43 Besondere Geschäftsordnungsregeln für den Anlageausschuss. (1) Der Vorsit­

zende beruft den Anlageausschuss mit einer zweiwöchigen Einladungsfrist schriftlich oder in Textform unter Beifügung einer Tagesordnung zu den Sitzungen ein, so oft dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr zur Überprüfung der Einhaltung der Anlagerichtlinie für das Kapitalver­

mögen des Erzbistums Hamburg nach § 22 Absatz 5.

(2) Im Falle einer Dringlichkeitssitzung nach § 30 Absatz 3 Satz 3 und 4, insbesondere aufgrund von äußeren Geschäftsfristen im Anlagebereich, kann die Sitzung auch im Rahmen einer Telefonkonferenz durchgeführt werden. Neben dem Finanzdirektor, der im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter vertreten wird, müssen wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder des Anlageausschusses an einer solchen Telefonkonferenz teilnehmen und einstimmig abstimmen; Stimmenthaltungen sind unzulässig.

§ 44 Besondere Geschäftsordnungsregeln für den Erlassausschuss. Es gelten die be­

sonderen Geschäftsordnungsregeln für den Konsultationsausschuss entsprechend.

DRITTES KAPITEL.

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 45 Frauen und Männer. Soweit in dieser Ordnung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen – ausgenommen Geistliche – in gleicher Weise. Dienst­ und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.

§ 46 Übergangsregelung. Solange gemäß Ziffer 3 des Schlussprotokolls zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg­Vorpommern und dem Land Schleswig­Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 das Erzbischöfliche Amt Schwerin vorerst im Sinne einer Übergangsregelung bestehen bleibt, gelten § 7 Absatz 1 Ziffer 1 und 2, § 15 Absatz 2 Ziffer 2 und 3, § 18 Ziffer 2 bis 4, § 21 Absatz 1,

§ 22 Absatz 1 bis 4 sowie § 30 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich des Erzbischöflichen Amtes Schwerin entsprechend.

(38)

Seite 36

§ 47 Evaluierung. Die Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR) wird rechtzeitig zum Ablauf der ersten Amtszeit des Wirtschaftsrates evaluiert.

§ 48 Inkrafttreten. Die Ordnung für den Wirtschaftsrat des Erzbistums Hamburg (OWR) tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Abweichend hiervon treten die Regelungen der

§§ 1, 2 und 6 bereits am 26. April 2018 in Kraft.

Hamburg, den 25. April 2018 L. S.

Dr. Stefan Heße

Erzbischof von Hamburg

(39)
(40)

Erzbistum Hamburg Generalvikariat Am Mariendom 4 20099 Hamburg ERZBISTUM

H A M B U R G

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Alle Personen tragen einen Mund-Nasen-Schutz und desinfizieren sich die

• Die Aufwendungen für pastorales Personal, pfarreinahe Dienstleistungen, pfarreiliche Haushaltszuweisung und Aufwendungen für fremdsprachige Missionen sollen in einem

Antworten der Befragten geclustert

Wenn Eltern für ihr Kind eine exzel- lente Bildung und Erziehung suchen, mit einer Wertevermittlung auf der Grundlage des christlichen Menschen- bildes – dann sollten sie sich

Katholikenzahlen im Erzbistum Hamburg aus den Erhebungsbögen des VDD (sortiert nach Pastoralforen) 18 Katholikenzahlen im Erzbistum Hamburg aus den Erhebungsbögen des VDD

(2) Beim Wechsel eines Schülers an eine andere Schule können Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdaten, Daten zur Staatsangehörigkeit, Konfession, Informationen

Das heißt, die Einfache Assistenz ist eine Unterstützung für Menschen mit Behinderung. Unterstützung bei

Um wie viel Euro glauben Sie, würden Sie Ihre monatlichen Konsumausgaben, also Ihre Ausgaben für Dinge des täglichen Lebens und für größere Anschaffungen, von jetzt an erhöhen.