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Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht

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Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht

FideiAuflAufhG

Ausfertigungsdatum: 23.11.2007 Vollzitat:

"Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2622)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.11.2007 +++)  

Das G wurde als Artikel 64 des G v. 23.11.2007 I 2614 vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 80 Abs. 1 dieses G am 30.11.2007 in Kraft getreten. § 1 Nr. 12 tritt gem. Art. 80 Abs. 2 am 1.12.2010 in Kraft.

§ 1 Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht -

§ 2 Folgen der Aufhebung

(1) Die Rechtsvorschriften im Sinn des § 1 bleiben bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen auch für die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvorschriften erfüllt waren oder entstanden sind. Insbesondere bleiben die auf Grund des Fideikommissrechts begründeten Rechte und Pflichten von der Aufhebung unberührt. Durch die Aufhebung werden weder frühere Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederaufnahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände begründet. Die Aufhebung von Fideikomissauflösungsrecht lässt Verweisungen hierauf unberührt.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren werden bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt. Für Verfahren über bestehende Rechte und Pflichten ist bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen das bisher geltende Recht anzuwenden.

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