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Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderunganderer Vorschriften

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Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften

HkGAufhuaÄndG

Ausfertigungsdatum: 20.12.1991 Vollzitat:

"Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.12.1991 +++)

(+++ Änderungsanweisung zu Art. 2 Nr. 8 (betr. GewRSchÜblG 5) nicht ausführbar +++)

Art 1

Aufhebung des Heimkehrergesetzes (84-1)

§ 1  

Es treten außer Kraft:

1.   das Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1038),

 2.   die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 84-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Februar 1975 (BGBl. I S. 498).

 

§ 2  

§ 7 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes ist in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter

anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor dem 29. Dezember 1991 nach diesen Vorschriften Zeiten der Kriegsgefangenschaft und Internierung als Zeiten der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden sind.

§ 3  

§ 10 des Heimkehrergesetzes und der Zweite Abschnitt der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer sind in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis zum Ende der förderungsfähigen Bildungsmaßnahme weiter anzuwenden, wenn ein Berechtigter vor dem 29. Dezember 1991 in die Bildungsmaßnahme eingetreten ist und erstmals Leistungen beantragt hat.

Art 2

 

Art 3

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 Nr. 1, 4 und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnungen geändert werden.

Art 4

Inkrafttreten

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Artikel 1 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit er § 1 des in Artikel 1 Nr. 1 genannten Gesetzes betrifft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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