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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen imNennwert von 5 Deutschen Mark (Stresemann-Gedenkmünze)

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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Stresemann-Gedenkmünze)

Münz5DMBek 1978-03

Ausfertigungsdatum: 16.03.1978 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Stresemann- Gedenkmünze) vom 16. März 1978 (BGBl. I S. 426)"

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(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ist aus Anlaß der 100. Wiederkehr des Geburtstages des Politikers und Friedensnobelpreisträgers Gustav Stresemann eine Bundesmünze

(Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte im Bayerischen Hauptmünzamt München, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.

(2) Die Münzen werden ab 10. Mai 1978 in den Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Reinhart Heinsdorff, Ottmaring.

(3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

(5) Die Bildseite zeigt das Portrait des Politikers und die Umschrift    "GUSTAV STRESEMANN 1878-1929".

 

(6) Der Hintergrund ist ausgefüllt mit Worten der innenpolitischen Szene zwischen 1920 und 1929.

(7) Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift    "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1978

5 DEUTSCHE MARK".

 

(8) Das Münzzeichen "D" des Bayerischen Hauptmünzamtes München befindet sich über dem Kopf des Adlers.

(9) Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift    "DURCH FRIEDEN

UND VERSTÄNDIGUNG SIEGEN".

 

(10) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist eine liegende Raute eingeprägt.

(11) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1978, 427

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