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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen imNennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Johann Wolfgangvon Goethe)

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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Johann Wolfgang von Goethe)

Münz5DMBek 1982-11

Ausfertigungsdatum: 05.11.1982 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Johann Wolfgang von Goethe) vom 5. November 1982 (BGBl. I S. 1517)"

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(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus Anlaß der 150. Wiederkehr des Todestages von Johann Wolfgang von Goethe eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt im Bayerischen Hauptmünzamt München.

(2) Die Münze wird ab 7. Dezember 1982 in den Verkehr gebracht.

(3) Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickelkern. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 10 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

(5) Die Bildseite zeigt das Porträt des Dichters und die Umschrift:

   "JOHANN WOLFGANG VON GOETHE . 1749 - 1832 .".

 

(6) Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift:

   ". BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . 5 DEUTSCHE MARK 1982".

 

(7) Das Münzzeichen "D" des Bayerischen Hauptmünzamtes München befindet sich auf dem linken Flügel des Adlers.

(8) Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:

   "ZWISCHEN UNS SEI WAHRHEIT".

 

(9) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein Punkt eingeprägt.

(10) Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Hubert Klinkel, Zell über Würzburg.

(11) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1982, 1517

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