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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen imNennwert von 5 Deutschen Mark (Raiffeisen-Gedenkmünze)

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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Raiffeisen-Gedenkmünze)

Münz5DMBek 1968-10-10 Ausfertigungsdatum: 10.10.1968 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Raiffeisen- Gedenkmünze) vom 10. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1066)"

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(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323) wird demnächst aus Anlaß des 150. Geburtstages von Friedrich Wilhelm Raiffeisen, dem Genossenschaftsgründer und Sozialreformer, eine Bundesmünze (Gedenk-Münze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark in den Verkehr gebracht. Die Gesamtauflage richtet sich nach dem Bedarf.

(2) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.

(3) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem ebenfalls erhabenen glatten Randstab umgeben.

(4) Die Wertseite zeigt in der Mitte den Bundesadler und unmittelbar unterhalb des Rumpfes zwischen den gespreizten Fängen die Wertziffer 5. Die Umschrift, die durch die bis an den Randstab heranreichenden Federn der Schwingen geteilt wird, lautet im oberen Teil: "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND", im unteren Teil:

"DEUTSCHE MARK 1968". Unterhalb des linken Fanges befindet sich der Buchstabe J, das Münzzeichen der Hamburgischen Münze.

(5) Die Bildseite zeigt das Kopfbild Raiffeisens mit der Umschrift: ". FRIEDRICH WILHELM RAIFFEISEN . 1818- 1888".

(6) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift versehen: "EINER FÜR ALLE - ALLE FÜR EINEN". Am Ende dieser Inschrift ist ein dreiteiliges Blattornament eingeprägt.

(7) Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Reinhard Heinsdorff, 8201 Lehen Post Großkarolinenfeld.

(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1968, 1066

Referenzen

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