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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 4.10.2012 C(2012) 6939 final

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4.10.2012

über die Gewährung von Zuschüssen der Europäischen Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse zur „Erleichterung und Beschleunigung der Einführung des ERTMS” - 2011-EU-60013-S - auf dem Gebiet der transeuropäischen Verkehrsnetze

(TEN-V)

(NUR DER DEUTSCHE, ENGLISCHE, FINNISCHE, FRANZÖSISCHE, ITALIENISCHE, NIEDERLÄNDISCHE, SCHWEDISCHE UND DER SPANISCHE TEXT SIND

VERBINDLICH)

(2)

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4.10.2012

über die Gewährung von Zuschüssen der Europäischen Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse zur „Erleichterung und Beschleunigung der Einführung des ERTMS” - 2011-EU-60013-S - auf dem Gebiet der transeuropäischen Verkehrsnetze

(TEN-V)

(NUR DER DEUTSCHE, ENGLISCHE, FINNISCHE, FRANZÖSISCHE, ITALIENISCHE, NIEDERLÄNDISCHE, SCHWEDISCHE UND DER SPANISCHE TEXT SIND

VERBINDLICH)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION −

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („die Union”)

Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 werden Zuschüsse der Europäischen Union auf dem Gebiet der transeuropäischen Netze nur für die gemäß Artikel 155 EG-Vertrag ermittelten Vorhaben von gemeinsamem Interesse gewährt. 2. (2) Mit dem Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

7. Juli 20103 werden Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes sowie Vorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt.

(3) Bei der im Rahmen dieses Beschlusses geförderten Maßnahme handelt es sich um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das zur Verwirklichung der in dem Beschluss Nr. 661/2010/EU festgelegten Ziele beiträgt.

(4) Die im Rahmen dieses Beschlusses geförderte Maßnahme trägt zu den Zielen bei, die im Mehrjahresarbeitsprogramm 2011 für Finanzhilfen für transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-V) für den Zeitraum 2007-2013, K(2011) 1766 vom 22. März 2011, in der durch den Beschluss K(2011) 4317 vom 22. Juni 2011 geänderten Fassung, festgelegt sind.

(5) Auf der Grundlage des Arbeitsprogramms hat die Kommission am 28. Juni 2011 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung eines Zuschusses der EU veröffentlicht.

1 ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

2 Artikel 171 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3

(3)

(6) Mit Beschluss K(2012) 1892 vom 28. März 2012 hat die Kommission im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingesetzten Ausschusses den Höchstbetrag des Zuschusses für die ausgewählten Vorhaben festgelegt –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1 – ZWECK DER ZUSCHÜSSE (1) Zuschüsse erhalten:

EWIV- ERTMS-Nutzergruppe

Verband der europäischen Eisenbahnindustrie (UNIFE)

Cedex - Centro de estudios y experimentatión de obras públicas Multitel

DLR - Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.

Nokia Siemens Networks Oy

Kapsch Carriercom Deutschland GmbH Siemens Plc

Hörmann Funkwerk Kölleda GmbH Alstom Ferroviaria Spa

Selex Elsag Spa

UNION INTERNATIONALE DES CHEMINS DE FER - UIC INECO Ingenieria y Economia del Transporte, S.A.

Frequentis AG MER MEC S.p.A.

Seinalia SL

nachstehend „die Empfänger“

für die Maßnahme mit dem Titel „Erleichterung und Beschleunigung der Einführung des ERTMS“ („die Maßnahme“) zu den in dieser Entscheidung und ihren Anhängen festgelegten Bedingungen gewährt.

(2) Die Empfänger unternehmen alles in ihrer Macht stehende, um die in Anhang II genannte Maßnahme in eigener Verantwortung durchzuführen.

(4)

Artikel 2 – FINANZIERUNG DER MASSNAHME

Hiermit wird den Empfängern ein Zuschuss der Union von höchstens 15 000 000 EUR (in Worten: fünfzehn Millionen) Euro gewährt.

Artikel 3 – DURCHFÜHRUNGSBEDINGUNGEN

Alle sonstigen für diesen Beschluss geltenden Bedingungen sind in den Anhängen enthalten.

Bei Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen dieser Dokumente gilt die nachstehende Liste für den Vorrang in absteigender Rangfolge.

Anhang I Besondere Bedingungen Anhang II Beschreibung der Maßnahme Anhang III Allgemeine Bedingungen

Artikel 4 - EMPFÄNGER

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

1. EWIV- ERTMS-Nutzergruppe

Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung 164

Rue Froissart, 123-133 Belgien – 1040 Brüssel

2. Verband der europäischen Eisenbahnindustrie (UNIFE) Gemeinnützige Organisation

297495

Avenue Louise, 221 Belgien – 1050 Brüssel

3. Cedex - Centro de estudios y experimentatión de obras públicas Unabhängige Einrichtung

ESQ2817003C CL Alfonso XII, 3 Spanien - 28014 Madrid 4. Multitel

Vereinigung ohne Gewinnzweck 0470.813.848

Rue Pierre et Marie Curie, 2 Belgien – 7000 Mons

5. DLR - Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.

Eingetragene Vereinigung ohne Gewinnzweck

(5)

VR2780 Linder Höhe

Deutschland - 51147 Köln

6. Nokia Siemens Networks Oy Osakeyhtio

2058430-6 Karaportti, 3

Finnland - FI-02160 Espoo

7. Kapsch Carriercom Deutschland GmbH GmbH

1426/2010

Unterschweinstiege, 2-14

Deutschland - 60549 Frankfurt (Main) 8. Siemens Plc

Aktiengesellschaft 727817

Faraday House, Sir William Siemens Square United Kingdom - GU16 8QD Frimley, Camberley 9. Hörmann Funkwerk Kölleda GmbH

GmbH HRG104647 Im Funkwerk, 5

Deutschland - D-99625 Kölleda/Thüringen 10. Alstom Ferroviaria Spa

Aktiengesellschaft mit einem einzigen Gesellschafter REA236229

Via O. Moreno, 23

Italien - 12038 Savigliano (CN) 11. Selex Elsag Spa

Aktiengesellschaft 00808100010 Via Pieragostini, 80 Italien - 16151 Genova

12. UNION INTERNATIONALE DES CHEMINS DE FER - UIC

(6)

FR43784601841 Rue Jean Rey, 16 Frankreich - 75015 Paris

13. INECO Ingenieria y Economia del Transporte, S.A.

Privatgesellschaft M-85.151

Paseo de la Habana, 138 Spanien - 28036 Madrid 14. Frequentis AG Aktiengesellschaft FN72115b

Innovationsstrasse, 1 Österreich - 1100 Wien 15. MER MEC S.p.A.

Industrie 05033050963 Via Oberdan, 70

Italien - 70043 Monopoli 16. Seinalia SL

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

TOMO2413, FOLIO 84, HOJA SS-31171 INSCR. 1a Plaza Majori nº 7, bajo., 7

Spanien - 20240 Ordizia (Gipuzkoa und

(7)

17. KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE Geschehen zu Brüssel am 4.10.2012

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident

(8)

ANHANG I: BESONDERE BEDINGUNGEN Artikel I.1: Finanzierung der Maßnahme

1. Der Finanzplan für die Maßnahme (Artikel II.3.3) enthält eine detaillierte Aufschlüsselung der gemäß Artikel III.3.7 zuschussfähigen Kosten sowie sämtlicher Einnahmen (siehe Artikel II.3.2), so dass Einnahmen und Ausgaben in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

2. Die zuschussfähigen Gesamtkosten der Maßnahme, für die ein Zuschuss der Union gewährt wird (siehe Artikel II.3.1), sind im Finanzplan unter Artikel II.3.3 angegeben.

Indirekte Kosten werden nach Maßgabe von Artikel III.3.7 Absatz 4 in Höhe einer Pauschale von 7 % des Gesamtbetrags der zuschussfähigen direkten Kosten erstattet.

3. Die Kommission übernimmt den in Artikel 2 dieses Beschlusses angegebenen Höchstbetrag und damit 50 % für Studien der in Absatz 2 genannten veranschlagten zuschussfähigen Gesamtkosten.

4. Der endgültige Betrag des Zuschusses wird gemäß Artikel III.3.8 festgesetzt.

5. Der Unionszuschuss darf nicht die Gesamtkosten der Maßnahme decken. Umfang und Herkunft der EU-externen Kofinanzierung sind in dem in den Artikeln II.3.2 und II.3.3 genannten Finanzplan auszuweisen.

Artikel I.2: Zahlungen

I.2.1 Vorfinanzierung

1. Innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang des bekannt gegebenen Beschlusses erhält der Empfänger die erste Vorfinanzierung für die erste Tranche gemäß Artikel II.3.5 in Höhe von 3 224 250 (in Worten: drei Millionen zweihundertvierundzwanzigtausend zweihundertfünfzig) Euro.

2. WEITERE VORFINANZIERUNGEN:

Weitere Vorfinanzierungen können entsprechend dem in Artikel II.3.5 aufgestellten Zeitplan für die einzelnen Tranchen nach folgenden Kriterien geleistet werden:

(a) Verfügbarkeit der EU-Mittel,

(b) Gesamthöhe der bei der Durchführung der Maßnahme in den vorangegangen Zeiträumen angefallenen zuschussfähigen Kosten,

(c) die vom Empfänger in dem gemäß Artikel I.3.2 erstellten Bericht über den Stand der Maßnahme veranschlagten Kosten für den Zeitraum, für den die Vorfinanzierung geleistet werden soll.

(9)

Auf keinen Fall können weitere Tranchen genehmigt werden, wenn mehr als zwei vorangegangene Vorfinanzierungstranchen noch nicht abgerechnet wurden.

Die Kommission teilt dem Empfänger die Höhe jeder weiteren Vorfinanzierung zu dem Zeitpunkt mit, an dem sie die Tranche für den jeweiligen Zeitraum festsetzt.

SICHERHEITSLEISTUNGEN:

1. Falls nach dem anwendbaren Recht Insolvenz des Empfängers eintreten kann, stellt der Empfänger vor der (ersten Tranche der) Vorfinanzierung der Kommission eine Sicherheit gemäß Artikel III.3.2, um die finanziellen Risiken, die mit der Vorfinanzierung verbunden sind, zu begrenzen. Innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang der Sicherheitsleistung in Höhe der gewährten Vorfinanzierung erhält der Empfänger die Vorfinanzierung.

2. Die Sicherheit kann durch eine gesamtschuldnerische Bürgschaft des betreffenden in Artikel 4 dieses Beschlusses genannten Mitgliedstaats oder (bei mehreren Empfängern) durch eine Solidarbürgschaft der Empfänger ersetzt werden.

3. Die Sicherheit lautet auf Euro. Mit ihr wird bezweckt, dass der Empfänger, der in Artikel 4 dieses Beschlusses genannte Mitgliedstaat oder sonstige Empfänger unwiderruflich selbstschuldnerisch und auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Zuschussempfängers einstehen.

I.2.2 Zwischenzahlungen

1. Zwischenzahlungen sind nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie den/die entsprechenden in Artikel I.3.2 genannten Bericht(e) über den Stand der Maßnahme billigt.

(b) Der Zahlungsantrag wird unter Verwendung der von der Kommission gemäß Artikel I.3.1 Absatz 1 fristgemäß übermittelten Muster eingereicht und enthält sämtliche darin verlangten Zusatzinformationen.

(c) Die eingereichten zuschussfähigen Kosten übersteigen die entsprechenden Mittel für die am längsten zurückliegende Tranche, die noch nicht vollständig ausgezahlt wurde (siehe Artikel II.3.5).

2. Keinesfalls dürfen mehr als drei aufeinanderfolgende Tranchen nicht abgerechnet sein.

3. Die Höhe der Zwischenzahlung richtet sich nach den in dem/den (kumulativen) Antrag/Anträgen auf Zahlung aufgeführten tatsächlich angefallenen zuschussfähigen, von der Kommission genehmigten Kosten (siehe Artikel I.3.1 Absätze 2 und 3). Die Zahlung erfolgt abzüglich des Gesamtbetrags der noch nicht abgerechneten Vorfinanzierung(en), die für die am längsten zurückliegende Vorfinanzierungstranche geleistet wurde(n).

4. Die Kommission überweist dem Empfänger die Zwischenzahlung innerhalb von 45 Kalendertagen nach Billigung der dem Antrag auf Zwischenzahlung beigefügten

(10)

5. Die Kommission kann diese Zahlungsfrist gemäß dem in Artikel III.3.6 genannten Verfahren aussetzen.

I.2.3 Zahlung des Restbetrags

1. Anträgen auf Zahlung des Restbetrags sind der in Artikel I.3.4 genannte Abschlussbericht über die technische Durchführung und die in Artikel III.3.5 genannte Abrechnung beizulegen.

2. Die Kommission überweist dem Empfänger innerhalb von 45 Kalendertagen nach Genehmigung des technischen Durchführungsberichts zu der entsprechenden Anforderung den gemäß Artikel III.3.8 ermittelten Restbetrag des Zuschusses (siehe Artikel I.3.1 Absätze 2 und 3). Die Kommission kann diese Zahlungsfrist gemäß dem in Artikel III.3.6 genannten Verfahren aussetzen.

Artikel I.3: Berichterstattung

I.3.1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die verbindlichen Muster für die Einreichung der Berichte, Kostenabrechnungen und der sonstigen in diesem Artikel genannten Unterlagen werden dem Empfänger mindestens 6 Monate vor dem Einreichungstermin dieser Unterlagen mitgeteilt.

2. Die Berichte über die technische Durchführung, die Abrechnungen und die sonstigen in diesem Artikel genannten Unterlagen sind in einer der drei Arbeitssprachen, in zwei identischen Exemplaren sowie in elektronischer Form vorzulegen.

3. Sofern nicht anderweitig festgelegt, verfügt die Kommission über eine Frist von 60 Kalendertagen ab Eingang des Berichts, um den Bericht zu genehmigen oder abzulehnen. Der Empfänger verfügt über eine Frist von 60 Kalendertagen, um zusätzliche Informationen oder einen neuen Bericht vorzulegen.

4. Liegt innerhalb einer Frist von 60 Kalendertagen keine Reaktion der Kommission vor, beginnt die Zahlungsfrist.

I.3.2 Bericht über den Stand der Maßnahme

1. Der Empfänger hat den Bericht über den Stand der Maßnahme bis spätestens zum 31. März jeden Kalenderjahres einzureichen.

2. Der Bericht über den Stand der Maßnahme muss Folgendes beinhalten:

(a) die Nummer des Beschlusses, die Nummer der Maßnahme, den Verkehrsträger und das entsprechende Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

(b) Name und Anschrift der Person, die im Auftrag des Empfängers handelt und für die Durchführung der Maßnahme oder die Erstellung des Berichts verantwortlich ist;

(c) die Bescheinigung des jeweiligen Mitgliedstaats (falls es sich bei dem Empfänger nicht um einen Mitgliedstaat handelt);

(11)

(d) Angaben zum Fortschritt der Maßnahme;

(e) Zahlenangaben zu den getätigten Ausgaben sowie aktualisierte Kostenschätzungen für die nächsten Berichtszeiträume und die Maßnahme insgesamt;

(f) Angaben dazu, inwieweit für neue, im Verlauf des Berichtszeitraums unterzeichnete Verträge öffentliche Ausschreibungen durchgeführt wurden;

Vorlage von Erläuterungen und Belegen, sofern dies nicht der Fall war;

(g) Angaben zu sonstigen EU-Mitteln und deren Herkunft (z. B. EFRE, KF, FRP), auf die für das gesamte Vorhaben von gemeinsamem Interesse zurückgegriffen wurde (z. B. für vorherige oder spätere Phasen, die nicht unter diesen Zuschussbeschluss fallen);

(h) Umweltinformationen;

(i) Angaben zur Bekanntmachung der Maßnahme.

I.3.3 Zwischenabrechnung Die Zwischenabrechnung muss Folgendes beinhalten:

(a) Finanzinformationen

(b) Gelten für die neuen, im Verlauf des Berichtszeitraums unterzeichneten Verträge die Verfahren für öffentliche Ausschreibungen? Wurden, falls zutreffend, die Verfahren für öffentliche Ausschreibungen angewandt? Vorlage von Erläuterungen und Belegen, sofern dies nicht der Fall war;

(c) Angaben zu sonstigen EU-Mitteln und deren Herkunft (z. B. EFRE, KF, FRP), auf die für das gesamte Vorhaben von gemeinsamem Interesse zurückgegriffen wurde (z. B. für vorherige oder spätere Phasen, die nicht unter diesen Zuschussbeschluss fallen);

(d) Bescheinigung des Berichts durch den jeweiligen Mitgliedstaat (sofern in Artikel 4 dieses Beschlusses genannt);

(e) Bescheinigung der tatsächlich angefallenen Kosten und der Konformität (Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007).

I.3.4 Abschlussbericht und Endabrechnung

1. Der Empfänger hat den Abschlussbericht innerhalb von 12 Monaten nach dem in Artikel II.2.1 genannten Termin für den Abschluss der Maßnahme vorzulegen.

2. Der Abschlussbericht muss Folgendes beinhalten:

(a) die Nummer des Beschlusses, die Nummer der Maßnahme, den Verkehrsträger und das entsprechende Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

(12)

(b) Name und Anschrift der Person, die im Auftrag des Empfängers handelt und für die Weiterverfolgung und/oder Überwachung der Durchführung der Maßnahme sowie die Erstellung des Abschlussberichts verantwortlich ist;

(c) Ziele der Maßnahme;

(d) Allgemeine Beschreibung der Maßnahme;

(e) Technische Angaben zur Durchführung der Maßnahme;

(f) Finanzangaben;

(g) Gelten für die neuen, im Verlauf des Berichtszeitraums unterzeichneten Verträge die Verfahren für öffentliche Ausschreibungen? Wurden, falls zutreffend, die Verfahren für öffentliche Ausschreibungen angewandt? Vorlage von Erläuterungen und Belegen, sofern dies nicht der Fall war;

(h) Angaben zu sonstigen EU-Mitteln und deren Herkunft (z. B. EFRE, KF, FRP), auf die für das gesamte Vorhaben zurückgegriffen wurde (z. B. für vorherige oder spätere Phasen, die nicht unter diesen Zuschussbeschluss fallen);

(i) Umweltinformationen;

(j) Angaben zur Bekanntmachung der Maßnahme;

(k) die Bescheinigung des Berichts durch den jeweiligen Mitgliedstaat (sofern in Artikel 4 dieses Zuschussbeschlusses genannt);

(l) Bescheinigung der tatsächlich angefallenen Kosten und der Konformität (Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 680/2007).

Artikel I.4: Sonstige Bestimmungen

I.4.1 Umweltauflagen

Die Kommission behält sich das Recht vor, die unter Artikel III.4 vorgesehenen Maßnahmen in den Fällen anzuwenden, in denen der Empfänger nicht sämtliche Unterlagen vorlegt, die gemäß der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben, der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik oder sonstigen einschlägigen Umweltvorschriften, die im Antragsformular (Vereinbarkeit mit der sonstigen Umweltpolitik der Union) aufgeführt sind, erforderlich sind.

I.4.2 Koordinator 1. Ernennung, Befugnisse und Pflichten des Koordinators:

Der Koordinator für diese Maßnahme ist:

– EWIV- ERTMS-Nutzergruppe

(13)

– Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung 164

Rue Froissart, 123-133

Königreich Belgien - 1040 Brüssel Der Koordinator

(a) Er handelt als Ansprechpartner für alle Mitteilungen der Mitempfänger und der Kommission gemäß Artikel III.1.2. Sämtliche Forderungen der Kommission im Zusammenhang mit dem Zuschussbeschluss sind, sofern in diesem Beschluss nicht anders angegeben, an den Koordinator zu richten und von diesem zu beantworten.

(b) Er ist dafür verantwortlich, dass sämtliche, gemäß diesem Zuschussbeschluss erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere Zahlungsanträge, an die Kommission weitergeleitet werden. Der Koordinator darf diese Aufgaben weder den Mitempfängern noch Dritten übertragen. Wenn Angaben von den Mitempfängern verlangt werden, hat der Koordinator diese zu beschaffen, zu überprüfen und der Kommission zu übermitteln;

(c) Er unterrichtet die Mitempfänger über jedes ihm bekannte Ereignis, das die Durchführung der Maßnahme substanziell beeinträchtigen könnte.

(d) Er unterrichtet die Kommission über gemäß Artikel III.2.7 vorgenommene Umschichtungen bei den zuschussfähigen Kosten.

(e) Er trifft die geeigneten Vorkehrungen zur Bereitstellung der Sicherheitsleistung oder der Solidarbürgschaft der Mitempfänger gemäß Artikel I.2.1.

(f) Er erstellt im Namen der Mitempfänger und gemäß dem Zuschussbeschluss die Zahlungsanträge unter genauer Angabe des jedem Mitempfänger zustehenden Anteils und Betrags, der veranschlagten zuschussfähigen Kosten gemäß Artikel II.3.1 und der tatsächlich angefallenen Kosten. Alle Zahlungen der Kommission werden auf das/die gemäß Artikel III.3.1 angegebene(n) Bankkonto/Bankkonten überwiesen.

(g) Falls er als alleiniger Zahlungsempfänger für alle Mitempfänger benannt wurde, stellt er sicher, dass alle Zahlungen ordnungsgemäß an die Mitempfänger innerhalb der folgenden Fristen weitergeleitet werden: Innerhalb von 45 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Gelder dem in Artikel II.3.1 genannten Konto gutgeschrieben wurden, überweist der Koordinator jedem Mitempfänger den seinem Anteil an der Maßnahme entsprechenden Betrag unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an den veranschlagten Kosten gemäß der Aufschlüsselung in Artikel II.3.3 bei Vorfinanzierungen und des Anteils der tatsächlich angefallenen und validierten Kosten bei sonstigen Zahlungen. Der Koordinator unterrichtet die Kommission über die Verteilung des Unionsbeitrags auf die Mitempfänger und über das Datum der Überweisung.

(14)

(h) Er ist im Falle der in Artikel III.6 genannten Rechnungsprüfungen, Überprüfungen oder Evaluierungen dafür verantwortlich, alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wie z. B. Rechnungsunterlagen der Mitempfänger, Original-Buchungsunterlagen und unterzeichnete Exemplare von Unterverträgen, sofern solche von den Mitempfängern geschlossen wurden.

2. Pflichten der Mitempfänger:

Die Mitempfänger haben folgende Aufgaben:

– Sie treffen untereinander geeignete Vereinbarungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme. [Es wird davon ausgegangen, dass die Mitempfänger untereinander eine Kooperationsvereinbarung über die internen Abläufe und Koordinierung geschlossen haben. Die Kooperationsvereinbarung muss alle Aspekte beinhalten, die für die Verwaltung der Mitempfänger und die Durchführung der Maßnahme notwendig sind.]

– Sie leiten die im Zuschussbeschluss und seinen Anhängen genannten für die Erstellung der Berichte, Abrechnungen und sonstigen Unterlagen notwendigen Daten an den Koordinator weiter.

– Sie sorgen dafür, dass sämtliche der Kommission vorzulegenden Informationen über den Koordinator übermittelt werden, sofern in der Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

– Sie unterrichten den Koordinator unverzüglich über jedes ihnen bekannte Ereignis, das die Durchführung des Vorhabens substanziell beeinträchtigen oder verzögern könnte.

– Sie informieren den Koordinator über gemäß Artikel II.3.3 vorgenommene Umschichtungen bei den zuschussfähigen Kosten.

– Sie übermitteln dem Koordinator alle notwendigen Unterlagen im Falle von Rechnungsprüfungen und Überprüfungen von Evaluierungen gemäß Artikel III.6.

(15)

ANHANG II: BESCHREIBUNG DER MASSNAHME UND FINANZPLAN

Artikel II.1: Zuschuss

II.1.1 Art des gewährten Zuschusses Zuschuss für Studien

II.1.2 Vorhaben von gemeinsamem Interesse 6000 ERTMS (Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem)

Artikel II.2: Technische Informationen

II.2.1 Durchführungszeitraum der Maßnahme 1. Beginn der Maßnahme: 1.1.2011.

2. Abschluss der Maßnahme: 31.12.2014.

II.2.2 Durchführungsort der Maßnahme

1. Die Mitgliedstaaten: Belgien, Spanien, Deutschland, Finnland, Vereinigtes Königreich, Italien, Frankreich, Österreich, Dänemark, Schweden, Polen

2. Region(en) (entsprechend der NUTS 2-Systematik): Entfällt.

3. Geografische Angaben Entfällt.

Entfällt.

(16)

II.2.3 Aktivitäten und Meilensteine der Maßnahme 1. Hauptziele der Maßnahme

Hauptziele der Maßnahme sind:

- Koordinierung der Unterstützung, die Eisenbahnunternehmen und Hersteller der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) bei der Entwicklung und Verbesserung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Bereich des ERTMS leisten;

- Durchführung einer Quertest-Kampagne, Definition und Validierung einer Baseline-unabhängigen kosteneffektiven Teststrategie, einschließlich der Aufgaben und Pflichten der verschiedenen Interessenträger;

- Unterstützung der Validierung von Baseline 3 (B3);

- Entwicklung einer FFFIS-Schnittstellenspezifikation (Form Fit Function Interface Specification) für die Schnittstelle zwischen einer bordseitigen Einheit (OB) und der Zugvollständigkeitseinheit (TIU);

- Verbesserung der Leistungs- und Interoperabilitätsmerkmale (IOP) der Telekommunikationsverbindung, einschließlich der Entwicklung von Kompatibilitätstests für Paketvermittlung/GPRS und GSM-R;

- Festlegung eindeutiger Grenzwerte für die elektromagnetische Kompatibilität (EMC), um eine rasche Überprüfung der Kompatibilität von Lokomotiven mit unterschiedlichen Arten von Achszählern zu ermöglichen;

- Entwicklung technischer Spezifikationen für den Parallelbetrieb von führerlosem Zugbetrieb (ATO) und ETCS.

2. Tätigkeiten Nummer

der Tätigkeit

Bezeichnung der Tätigkeit

Voraus- sichtlicher

Beginn

Voraussichtlicher Abschluss

Meilenstein Nr.

1 Management der

Maßnahme

1.1.2011 31.12.2014 7, 13, 21

2 Finanzverwaltung 1.1.2011 31.12.2014 7, 13, 21

3 Erstes Feedback von

Baseline 3-Durchführungs- projekten

1.1.2012 31.12.2014 13, 21

4 Unterstützung von UNISIG

für die ERA 1.1.2012 31.12.2014 13, 21

5 Unterstützung der

Industriegruppe GSM-R 1.1.2011 31.12.2014 13, 21

(17)

für die ERA

6 ETCS-Testkampagne 1.1.2012 31.12.2014 8, 9, 14, 17,

22, 23, 25, 27, 28, 29, 30

7 Validierung/Test von

Baseline 3 – dritte Phase 1.5.2012 31.01.2013 3, 11 8 Entwicklung einer FFFIS-

Schnittstelle für TIU

1.1.2011 31.03.2013 1, 2, 5, 15

9 ETCS über GPRS

(Paketvermittlung) 1.1.2011 30.09.2014 16, 26

10 Testen der

Interoperabilität/

Kompatibilität von GSM-R

1.7.2013 31.12.2014 19, 20, 31, 32

11 EMC-Validierung des

Achszählers

1.8.2012 31.07.2013 6, 12

12 Führerloser Zugbetrieb

(ATO) 2.5.2011 31.12.2014 4, 10, 18, 24,

33 3. Tätigkeitsbeschreibung

• Tätigkeit 1 – Management der Maßnahme

Die Tätigkeit betrifft das allgemeine Management der Maßnahme (einschl. der zugehörigen Verträge), die Ausarbeitung von Fortschrittsberichten durch die EWIV- ERTMS-Nutzergruppe und den Austausch von Informationen über die Maßnahme sowie die technische Zusammenarbeit unter den Mitgliedern der EWIV. Unterstützt wird auf allen Ebenen der Austausch von Erfahrungen, Ergebnissen und technischen Lösungen unter den Eisenbahnunternehmen sowie die Erhebung und Weitergabe von Daten über:

• Fortschritte bei kommerziellen Projekten

• Erfahrungen aus dem Betrieb

• Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheits- und Konformitätsbewertung Die Projektleitung organisiert außerdem je nach Bedarf Workshops zu bestimmten Fragen von allgemeinem Interesse.

Verlangte Leistungen:

• Strategieplan

• Berichte über den Stand der Maßnahme

(18)

• Quartalsberichte mit Informationen für TEN-V-Exekutivagentur, GD MOVE und ERA über die durchgeführten Tätigkeiten, Leistungen/Ergebnisse, Änderungen der Planung, wesentliche finanzielle Entwicklungen, Beschaffung und Bekanntmachungen im betreffenden Zeitraum. Die Quartalsberichte sind für das erste, zweite und dritte Quartal des Jahres vorzulegen. Der Bericht über das vierte Quartal wird in die Berichte über den Stand der Maßnahme einbezogen.

• Schlussbericht.

Zuständiger Empfänger: EWIV- ERTMS-Nutzergruppe.

• Tätigkeit 2 - Finanzmanagement

Die Tätigkeit betrifft das Finanzmanagement und die Verwaltung von Verträgen, die im Rahmen der Maßnahme unterzeichnet wurden. Sie umfasst auch die Aufstellung des Haushalts und den Abgleich von Ist- und Soll-Zustand sowie die regelmäßige Unterrichtung der Europäischen Kommission und der TEN-V-Exekutivagentur über den finanziellen Stand der Maßnahme.

Zu dieser Aufgabe gehört auch die finanzielle Koordinierung zwischen den an der Maßnahme beteiligten Mitempfängern und die Konsolidierung des finanziellen Teils des Schlussberichts.

Verlangte Leistungen:

• Konsolidierte Kostenaufstellungen

• Abschließende Finanzanalysen zu den Projekten

• Bescheinigung einer externen Rechnungsprüfung Zuständiger Empfänger: EWIV- ERTMS-Nutzergruppe.

• Tätigkeit 3 - Erstes Feedback zu den Durchführungsprojekten von Baseline 3 Die Maßnahme 2009-EU-60126-S betrifft unter anderem die Unterstützung der ERA bei der Konsolidierung der B3-Spezifikationen auf der Grundlage der Kenntnisse aus den derzeitigen Projekten der Mitglieder der Nutzergruppe zur Umsetzung von Baseline 2 und den dabei erworbenen Erfahrungen. Die Unterstützung der ERA umfasst in der Hauptsache Analysen, Begründungen und detaillierte Projektinformationen, die zum Prozess der Pflege und Konsolidierung insbesondere der System-Requirements-Spezifikation (SRS), der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine (DMI), des Schlüssel-Managementsystems (KMS) und anderer untergeordneter Dokumente beitragen, die Teil der ERTMS- Spezifikationen sind.

Als Folgemaßnahme sollen die Tätigkeiten der Maßnahme 2011-EU-60013-S den von der Maßnahme 2009-EU-60126-S abgedeckten Bereich durch ein Feedback von den ersten Projekten der Mitglieder der Nutzergruppe zur Umsetzung von B3 ergänzen.

(19)

Zweck dieser Tätigkeit ist es, die ERA frühzeitig über etwaige Probleme im Zusammenhang mit den Spezifikationen zu unterrichten und die ERA bei der Suche nach Problemlösungen zu unterstützen, die die IOP nicht in Frage stellen. Das bedeutet, dass Lösungen bei Wahrung der vollen Kompatibilität mit früheren B3- Umsetzungen (und Baseline 2, über Rückwärts-Kompatibilität) angewandt werden könnten.

Beispiele für Funktionen, bei denen sich aus den gesammelten Erfahrungen noch ein Verbesserungsbedarf ergeben könnte:

- Odometrie (rein bordseitige Funktion)

- Funkverbindung (aufgrund des Feedbacks könnten die paketvermittelten GPRS- Lösungen optimiert werden, die bei Tätigkeit 9 dieser Maßnahme entworfen werden).

Verlangte Leistungen:

• Rechtzeitige Übermittlung von Berichten und Lösungsvorschlägen an die ERA, damit etwaige Probleme bei den ersten Umsetzungen von Baseline 3 direkt erkannt werden können.

Zuständiger Empfänger: EWIV- ERTMS-Nutzergruppe.

• Tätigkeit 4 - UNISIG-Unterstützung der ERA

Diese Tätigkeit betrifft die Fortsetzung der Unterstützung von UNISIG für die ERA, wie sie bereits bei den Maßnahmen 2007-EU-60040-P und 2009-EU-60126-S geleistet wurde.

Die Experten-Arbeitsgruppen von UNISIG sollen Entwürfe technischer Spezifikationen und Lösungsvorschläge für folgenden Bereiche erarbeiten:

• Verfügbarkeits- und Zuverlässigkeitsziele

• DMI-Sicherheitsbewertung

• Sicherheitsbewertungen der TIU

• Testspezifikationen

• Eurobalise-Spezifikationen

• Euroloop-Spezifikationen

• Bewertung der Kompatibilität zwischen Baseline 2 und 3

• ERTMS-Konstruktionsleitlinien Verlangte Leistungen:

(20)

• Vorlage neuer und/oder aktualisierter Subsets (SSs) bei der ERA zur Prüfung oder anschließenden Annahme nach dem förmlichen Verfahren zur Änderungskontrolle (CCM).

Zuständiger Empfänger: UNIFE.

• Tätigkeit 5 - Unterstützung der Industriegruppe GSM-R für die ERA

Ziel dieser Tätigkeit ist die technische Unterstützung der ERA, insbesondere mit Blick auf die Überprüfung der in die TSI einbezogenen oder noch einzubeziehenden Dokumente auf ihre Kohärenz. Außerdem sind bestimmte Aufgaben in Bezug auf die Ausarbeitung und Überprüfung von GSM-R Baselines vorgesehen.

Die Industriegruppe GSM-R verwaltet die Tätigkeit entsprechend der schriftlichen Vereinbarung mit der ERA, in der unter anderem vorgesehen ist:

- eine detaillierte Beschreibung der durchzuführenden Aufgaben mit klarer Darlegung ihres Mehrwerts

- ein genauer Zeitplan unter Angabe von Meilensteinen, anhand derer sich die ERA einen Überblick über die Fortschritte verschaffen kann

- die vorläufigen Fassungen der verlangten Leistungen, die ERA vorzulegen sind - die Namen der bei der Tätigkeit mitwirkenden Sachverständigen und Schätzungen über den Umfang ihrer Beteiligung (in Personenmonaten oder Personenstunden).

Verlangte Leistungen:

- Berichte über die Ausarbeitung von GSM-R Baselines und Referenzdokumenten, sowie ihre Überprüfung und Kohärenzkontrolle

- Dokumente mit Einzelheiten zu jeder Aufgabe und ihre Annahme durch die ERA.

Zuständige Empfänger: Kapsch Carrier Com, Nokia Siemens Networks, Siemens Plc, Hörmann Funkwerk Kölleda GmbH, Alstom, Selex Elsag Spa und Frequentis AG.

• Tätigkeit 6 – ETCS-Testkampagne

Entwicklung einer Baseline-unabhängigen Teststrategie für Off-site-Tests, die einen Prüfungsvergleich zwischen ERTMS OB (bordseitig) und ERTMS TS (streckenseitig) ermöglicht, beginnend mit 2.3.0d OB und 2.3.0d TS.

Vorgesehene Aufgaben:

6.1 Erneuter Konformitätstest von 2.3.0d OB gemäß SS076.

6.2 Test von L1 TS.

6,3 Test von L2 TS.

(21)

6.4 Test des B3 OB Prototyps auf 2.3.0d TS.

6.5 Anwendung des Betriebstestszenarios (OTC) in den Laboreinrichtungen.

6.6 Aktualisierung von SS -110, -111 und -112 für B2 und B3.

Zuständige Empfänger: EWIV-ERTMS-Nutzergruppe, UNIFE, Cedex, Multitel, DLR, INECO, MER MEC und Seinalia.

6.1: Prüfung der Konformität von drei EVC unterschiedlicher Lieferanten mit SRS 2.3.0.d durch unabhängige Laboratorien unter Anwendung der von Fehlern befreiten Sequenzen von SS 076. Feedback zur Korrektheit des von Fehlern befreiten SS 076.

Mer Mec und Seinalia werden ihre EVC auf den 2.3.0.d-Standard bringen.

Verlangte Leistungen (für die ERA): Bericht über die Testkampagne, gemeinsamer Synthesebericht und Bewertung der Testberichte aus den verschiedenen Laboratorien.

6.2: Durchführung einer Off-site-Testkampagne durch drei unabhängige Laboratorien, insbesondere Prüfung der betrieblichen IOP zwischen drei 2.3.0d OB von unterschiedlichen Lieferanten und einem 2.3.0d Ebene 1 TS.

Verlangte Leistungen (für die ERA): Testberichte und gemeinsamer Synthesebericht der verschiedenen Laboratorien, einschließlich einer Analyse der Ergebnisse.

6.3: Durchführung einer Off-site-Testkampagne durch drei unabhängige Laboratorien, insbesondere Prüfung der betrieblichen IOP zwischen drei 2.3.0d OB von unterschiedlichen Lieferanten und drei 2.3.0d Ebene TS in drei verschiedenen Ländern von drei unterschiedlichen Lieferanten. Zwei Testkampagnen für jede OB mit zwei verschiedenen TS.

Verlangte Leistungen (für die ERA): Testberichte und gemeinsamer Synthesebericht der verschiedenen Testkampagnen in verschiedenen Laboratorien, einschließlich einer Analyse der Ergebnisse.

6.4: Durchführung einer Off-site-Testkampagne durch ein unabhängiges Laboratorium, die es ermöglicht, einen B3 OB-Prototyp und vier 2.3.0d TS, die unter 6.2 und 6.3 getestet wurden, auf Rückwärtskompatibilität zu prüfen. Die Anschaffung des B3 OB-Prototyps sowie die Konformitätsprüfung mit dem SS 076 für B3 sind nicht Gegenstand dieser Aufgabe. Mer Mec wird seine EVC auf Baseline 3-Standard aufrüsten.

Verlangte Leistungen (für die ERA): Testberichte und gemeinsamer Synthesebericht.

6.5: Festlegung des Verfahrens (unter Berücksichtigung der Ausrüstung des Laboratoriums) für die Erleichterung der Anwendung der OTC in der Testkampagne.

Ziel der Tätigkeit ist die Unterstützung der Verwaltung der OTC und der Streckenbeschreibungen (d.h. durch Verwendung des SS112) im Hinblick auf die Durchführung der Tests gemäß 6.2, 6.3 und 6.4, damit die Laboratorien sie eindeutig und automatisch anwenden können.

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Verlangte Leistungen (für die ERA): Methodik und Format für die Durchführung der Tests unter Anwendung der OTC. Die Streckenbeschreibungen sind durch ein gemeinsames Format zu harmonisieren.

6.6: Überprüfung und Erweiterung der SS -110, -111 und -112 für B2 und ihre Aufrüstung gemäß B3 SRS. Die Tätigkeit schließt auch die Ausarbeitung der SS- Unterlagen und die Veröffentlichung der endgültigen Fassungen ein. Die Erweiterung umfasst die Schnittstellenspezifikation für Testkontrolle und -Logging (TCL) – RBC-Schnittstelle (SS-111-3), Grundsätze und Schnittstellen für die RBC- Übergabe, eine Synchronisationsschnittstelle zwischen verschiedenen TCL- Umsetzungen und die Festlegung einer (Meta-)Sprache.

Verlangte Leistungen (für die ERA): Überarbeitete SS -110, -111 und -112 für B2 und B3.

• Tätigkeit 7 - Validierung/Test von Baseline 3 – dritte Phase

Tätigkeit 7 der Maßnahme 2007-EU-60040-P hat zur Entwicklung eines Simulators geführt, der als Fehlersuchprogramm (Test Sequence Debugger, TSD) bei der Entwicklung der SS 076-Testspezifikationen eingesetzt wird und von den Eisenbahnunternehmen als Betriebssimulator (OPSIMU) für die Validierung der B3- Spezifikationen verwendet wird, bevor sie bei echten Industrieprodukten zum Einsatz kommen. Der Simulator wurde im Rahmen des Projekts 2007-EU-60040-P mehrfach aktualisiert, um letztendlich eine Ausrichtung auf SRS320 zu erreichen.

Nach einer Aktualisierung der SRS (Version 3.3.0) müssen die SS 076 aktualisiert und mit der neuesten Fassung der SRS 3.3.0 in Einklang gebracht werden. Dazu und zur Validierung der aktualisierten SRS ist eine Aktualisierung von Simulator/TSD erforderlich. Zweck dieser Tätigkeit ist die Aktualisierung von Simulator/TSD, um eine völlige Übereinstimmung mit der neuesten SRS 3.0.0 zu gewährleisten, und das Fehlersuchprogramm TSD für die Prüflaboratorien verfügbar zu machen, die für die Aktualisierung von SS 076 zuständig sind (diese Aktualisierung erfolgt unter direktem Vertrag mit der ERA).

Verlangte Leistungen:

• Aktualisierung des Simulators in TSD- und OPSIMU-Variante und völlige Übereinstimmung mit der Freigabeversion 3.0.0 der SRS.

Zuständiger Empfänger: EWIV- ERTMS-Nutzergruppe.

• Tätigkeit 8 - Entwicklung einer FFFIS-Schnittstelle für TIU Bei dieser Tätigkeit werden zwei Ziele verfolgt:

1. Anpassung der bestehenden Spezifikationen der funktionalen Schnittstelle zwischen ETCS OB und Zug (SS 034 V200, auch genannt TIU-FIS) an B3 SRS (SRS320 und, nach deren Festlegung, an die TSI-Version von B3 SRS). Für diese Aufgabe sind ERTMS-Nutzergruppe und UNIFE zuständig).

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2. Erweiterung der TIU-FIS zu einer vollwertigen FFFIS. Für diese Aufgabe ist UNIFE zuständig.

Bei allen derzeit in Betrieb befindlichen ERTMS-Anwendungen ist eine individuell gestaltete Schnittstelle zwischen ETCS OB und dem Zug vorhanden. Aufgrund dieser unterschiedlichen technischen Lösungen entstehen bei den Umsetzungsprojekten hohe Kosten für Entwicklung und technische Ausführung in Bezug auf die TIU und sind erhebliche Anstrengungen zur sicheren Integration der OB in den Zug erforderlich, um die nationale und grenzüberschreitende Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden zu erhalten.

Die Tätigkeit wird zu erheblichen Kostensenkungen bei der Umsetzung von ERTMS/ETCS OB-Ausrüstung führen durch

- Schnittstellenharmonisierung, d. h. Modularität zwischen ETCS OB und Zug, - Standardprüfverfahren für Tests von ETCS OB-Ausrüstung und Zug,

- nur einmalige Zertifizierung der ETCS OB-Ausrüstung,

- Erleichterung der gegenseitigen und grenzüberschreitenden Akzeptanz von Zügen, die mit ERTMS ausgerüstet sind.

Die Qualität der Arbeiten wird durch den Umstand gewährleistet, dass derzeit etwa 2700 ERTMS OB-Einheiten in Betrieb oder in Auftrag gegeben sind. Die Erfahrungen mit der Anwendung spezifischer TIU bei diesen OB werden bei dieser Tätigkeit genutzt, um eine technisch effiziente und kosteneffektive Lösung für eine harmonisierte TIU-FFFIS festzulegen.

Verlangte Leistungen:

• FIS-Teil der TIU (zuständige Empfänger: ERTMS-Nutzergruppe und UNIFE) für Diskussion und endgültige Annahme durch die ERA über das formelle CCM- Verfahren.

• FFFIS-Teil der TIU, d. h. sicherheitsrelevanter und technischer Teil der TIU (zuständiger Empfänger: UNIFE) für Diskussion und endgültige Annahme durch die ERA über das formelle CCM-Verfahren.

• Tätigkeit 9 – „ETCS über GPRS” (Paketvermittlung)

Ziel der Tätigkeit ist die Entwicklung von Spezifikationen für „ETCS über GPRS”

und die Demonstration der Eignung einer Paketvermittlungstechnologie, z. B. GPRS, als Übertragungssystem für ETCS. Die Spezifikationen sollen mit dem Ziel der Trägerunabhängigkeit entwickelt werden, die Schnittstellenbeschreibung mit dem Kommunikationssystem soll im Hinblick auf die Ermöglichung einer Datenübertragung mit Hilfe einer Paketvermittlungstechnologie (z. B. GPRS) entwickelt werden, wobei jedoch die derzeitigen Fähigkeiten zu erhalten sind (Übertragung über Leitungsvermittlung – GSM-R).

(24)

Im Rahmen von MAP2011 beschränkt sich die Prüfung des gesamten Systems auf die Laborsimulation von „ETCS über GPRS”. Dabei ist eine komplette Laboratoriumsvalidierung der Funktionen der „ETCS über GPRS”-Spezifikationen möglich.

Da jedoch keine Praxistests stattfinden, werden nicht alle Funktionen der Spezifikation unter Betriebsbedingungen validiert.

Zuständige Empfänger: EWIV-ERTMS-Nutzergruppe, UNIFE, Nokia Siemens Networks, Kapsch Carriercom, Siemens, Alstom, Selex, UIC.

Tätigkeit 9 ist in zwei Aufgaben aufgeteilt:

9.1 Entwicklung der Spezifikationen „ETCS über GPRS”

9.2 Testen der Spezifikation „ETCS über GPRS”

9.1: Diese Aufgabe umfasst die Formulierung von Aktualisierungen für Euroradio- Spezifikationen usw. mit den erforderlichen Mindeständerungen, wobei auch die übergeordneten Ziele der Tätigkeit erreicht werden sollten, z. B. die oben genannte Trägerunabhängigkeit.

Verlangte Leistungen:

- Analysebericht zu den Vorteilen von „ETCS über GPRS” und der Trägerunabhängigkeit, zu Kosten und Nutzen, Kompatibilität, Auswirkungen auf die Fahrzeuge und zur Notwendigkeit einer Überarbeitung der TSI.

- „ETCS über GPRS” Spezifikationsentwürfe und zugehörige Entwürfe für Testspezifikationen.

9.2 diese Aufgabe umfasst zwei Phasen:

Phase 1: Untersuchung, Optimierung und praktische Demonstration der Eignung eines GPRS-Übertragungssystems. Optimierung bedeutet in diesem Falle Feinabstimmung der Parameter und Ermöglichung der erforderlichen Merkmale eines GSM-R-Übertragungssystem, das den Mindestanforderungen (QoS) des verwendeten Verkehrsmodells entspricht, damit das GSM-R-Übertragungssystem auch „ETCS über GPRS” unterstützen kann. Dies muss mit den geeigneten Fahrzeugen und Eisenbahninfrastrukturen bei Hochgeschwindigkeits- und konventionellem Betrieb durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass es sich um ein Übertragungssystem handelt, das den Mindest-QoS-Anforderungen für das verwendete Verkehrsmodell entspricht und den Übertragungsanforderungen gerecht wird. Es soll ein einziges Referenztestinstrument verwendet werden.

Phase 2: ETCS-Validierung im Laboratorium anhand von ETCS-Prototypen, die von UNISIG-Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, auf der Grundlage eines GSM- R-Übertragungssystems (das den Mindest-QoS-Anforderungen für das verwendete Verkehrsmodell entspricht) und unter Berücksichtigung der „ETCS über GPRS”- Optimierung aus Phase 1. Ziel ist die Prüfung der Spezifikationen für „ETCS über

(25)

GPRS” für das gesamte System (siehe Aufgabe 9.1). Die Prüfergebnisse können zu einer Änderung der Spezifikationsentwürfe von Aufgabe 9.1 führen.

Verlangte Leistungen:

- Testberichte für die Phasen 1 und 2 und die aktualisierten Spezifikationen für

„ETCS über GPRS” nach ihrer Validierung im Laboratorium.

• Tätigkeit 10 - Testen der Interoperabilität/ Kompatibilität von GSM-R Die Tätigkeit ist in zwei Aufgaben aufgeteilt:

10.1. Test der GSM-R-Infrastruktur auf Ebene von Baseline 0 r3 (B0r3), aktualisierte Version, und der neuen verfügbaren Funktionen.

10.2. Test von GSM-R-Führerraum-Funksystemen auf Ebene der aktualisierten B0r3-Versionen

10.1: Diese Aufgabe umfasst Tests zur Validierung der Netz-IOP von GSM-R- Infrastrukturen mit den geplanten aktualisierten B0r3-Versionen. Unter besonderer Berücksichtigung der Veränderungen und der Delta-Funktion aus der früheren Version B0r3 (vorhanden in EIRENE 7.3.0/15.3.0) sollten die Tests nachweisen, dass die von den beiden Anbietern Nokia Siemens Networks (NSN) und Kapsch CarrierCom (KCC) gelieferten Netze kompatibel sind und die für IOP verbindliche GSM-R-Funktion, die in den aktualisierten Baseline 0 (B0)-Versionen spezifiziert ist, und die spezifizierte Rückwärtskompatibilität zu B0r3 (vorhanden in EIRENE 7.3.0/15.3.0) unterstützen.

Die Tests sind in 3 Phasen aufgegliedert. In Phase 1 soll die korrekte Anwendung der MAP- und ISUP-Schnittstelle zur NSS-Kernarchitektur, die zur Unterstützung der aktualisierten B0-Versionen entwickelt wurde, geprüft werden; in Phase 2 und 3 soll die korrekte Anwendung der A-Schnittstelle zwischen NSN- und KCC-Architektur geprüft werden, die beide zur Unterstützung der aktualisierten B0-Versionen entwickelt wurden.

Jede der 3 Phasen umfasst eine Anfangsprüfung im Laboratorium, an die sich eine oder mehrere Prüfungen in der Praxis anschließen können, um spezifische GSM-R- Anwendungen zu unterstützen.

Die Prüfungen im Laboratorium können die Messung der Netzkomponente bestimmter Rufaufbauzeiten einschließlich REC und zu Validierungszwecken eine Auswahl von Tests aus der geplanten neuen Testspezifikation für die Zertifizierung von GSM-R-Infrastruktur umfassen.

Verlangte Leistungen:

- Berichte über die Kompatibilitätstests im Laboratorium für jede Phase, ergänzt durch etwaige Berichte über Tests in der Praxis, Testkonfiguration

- verwendete Tests

(26)

- Synthesebericht

Die neuen oder geänderten Funktionen und Anforderungen in der aktualisierten B0- Version (B0r4 oder B1), die ebenfalls in die entsprechenden aktualisierten Versionen von EIRENE aufgenommen wurden, sind Gegenstand der Tests.

Empfänger: KCC, NSN.

10.2: diese Phase umfasst die Prüfung der Kompatibilität zwischen verschiedenen GSM-R-Führerraum-Funksystemen /EDOR und verschiedenen GSM-R- Infrastrukturkonfigurationen verschiedener Hersteller, d.h. entsprechend der Praxis in den bestehenden europäischen GSM-R-Netzen. Die Tests erfolgen mit Ausrüstung, die die aktualisierten B0-Versionen unterstützt. Auch die spezifizierte Rückwärts-Kompatibilität zu B0r3 (in EIRENE 7.3.0/15.3.0) ist einzubeziehen.

Die Tests im Laboratorium können die Messung der Komponente Führerraum- Funksystem /EDOR für bestimmte Rufaufbauzeiten einschließlich REC umfassen, aber auch Tests mit Terminals, die mit Filtern oder mit Filtern im Funkmodul verwendet werden.

Zu Validierungszwecken kann auch eine Auswahl an Tests aus der geplanten überarbeiteten Test-Spezifikation für die Zertifizierung von GSM-R-Führerraum- Funksystemen/EDOR in den Testplan aufgenommen werden.

Beide Hersteller europäischer GSM-R-Infrastrukturen, NSN und KCC, erhalten Unterverträge von Herstellern von Führerraum-Funksystemen/EDOR, die Empfänger bei diesen Projektphasen betreffend Führerraum-Funksysteme/EDOR – GSM-R- Netze sind.

Ausführliche Testszenarien zur Validierung der IOP an der Luftschnittstelle werden von den Herstellern von Funksystemen/EDOR in Zusammenarbeit mit den beiden Infrastrukturherstellern ausgearbeitet.

Ferner müssen GSM-R-spezifische Dispatcher-Systeme bei aktualisierten B0- Versionen in einem End-to-End-Test „Führerraum-Funksysteme – GSM-R- Infrastruktur – Dispatcher-System” validiert werden.

Verlangte Leistungen:

- Berichte über Kompatibilitätstests - Testkonfiguration

- verwendete Tests

Empfänger: Siemens Plc, Hörmann Funkwerk Kölleda GmbH, Alstom, Selex Elsag Spa und Frequentis AG.

• Tätigkeit 11 - EMC-Validierung des Achszählers

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Diese Tätigkeit betrifft die Validierung von Parametern und Anforderungen des Teils des europäischen Eisenbahnsystems, der Achszähler betrifft, und die Erstellung von Spezifikationen zur Erreichung der Konformität mit diesen Anforderungen in der TSI.

Bei dieser Tätigkeit werden zwei Ziele verfolgt:

- Validierung der CCS TSI-Messungsspezifikation gegenüber bestehenden Methoden der Kompatibilitätsbewertung für ausgewählte Achszähler und mit ausgewählten bestehenden Fahrzeugtypen;

- Bewertung der Eignung der ausgewählten Fahrzeuge zur Erfüllung der Kompatibilitätsanforderungen bei allen Achszählern, die unter das Frequenzmanagement gemäß CCS TSI fallen.

Gemäß dem vereinbarten Arbeitsprogramm wird eine Reihe von neun parallelen nationalen Testkampagnen durchgeführt, im Wesentlichen bestehend aus 1 Woche Tests im Verkehr/Betrieb oder einem Ringversuch je Mitgliedstaat und Stromversorgungssystem (25kV AC, 15kV AC, 3kV DC, 1.5kV DC), sowie 3 Wochen Datenverarbeitung, Analysen und Berichterstattung:

1. Erfassung der Emissionen der vorhandenen Fahrzeuge gemäß dem Verfahren in der CCS TSI (Testläufe, Aufzeichnung, Spektrumsanalysen usw.),

2. Erfassung der jeweiligen Reaktionen der Achszähler (wenn die Ergebnisse zeigen, dass dies erforderlich ist) während der gleichen Testläufe entsprechend den geltenden nationalen Vorschriften,

3. Datenverarbeitung unter Berücksichtigung der Grenzwerte in der CCS TSI und Vergleich mit den geltenden nationalen Vorschriften.

Dies sollte ermöglichen:

• die Validierung der Messverfahren und -werte,

• die Schließung des „DC open point”,

• die Identifizierung etwaiger sonstiger Ursachen für Kompatibilitätsdefizite, außer den in der CCS TSI bereits aufgeführten Parametern,

• die Unterstützung der kosteneffektiven Migration von Achszählern zu interoperablen Lösungen.

Jeder Teilnehmer hat einen Validierungsbericht vorzulegen, wenn die Testergebnisse dies verlangen, mit Änderungsvorschlägen zu den Grenzwerten für die Fahrzeugemissionen und Mess-Spezifikationen in der CCS TSI. Auf diese Weise kann bestätigt werden, ob die für interoperable Achszähler festgelegte Meßmethodik auch für bestehende Achszähler geeignet ist, und kann die langfristige Strategie für die Migration zum Zielsystem in einzelnen Mitgliedstaaten bei Bedarf formuliert werden.

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Die Methodik kann auf Ebene einzelner Mitgliedstaaten auch auf nicht TSI- konforme Achszähler ausgedehnt werden und die Aufhebung der bestehenden nationalen Prüfungen vor Ort gestatten, da sie das Verfahren für gegenseitige Anerkennung unterstützt.

Die verlangten Leistungen, d. h. neun nationale Testberichte und ein gemeinsamer Validierungsbericht, werden an Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, nationale Aufsichtsbehörden, benannte Stellen, benannte beauftragte Stellen und Hersteller weitergeleitet.

Zuständiger Empfänger: UIC.

• Tätigkeit 12 - Führerloser Zugbetrieb (ATO)

Im Rahmen dieser Tätigkeit soll eine integrierte ETCS- und ATO-Lösung festgelegt werden, die von allen Mitgliedern der ERTMS-Nutzergruppe unterstützt wird und dem ERTMS mit minimalen Auswirkungen auf die derzeitigen Spezifikationen hinzugefügt werden kann; insbesondere sind dabei vorgesehen:

- die Entwicklung der Anforderungen für ein ATO-System, das mit ETCS integrierbar ist,

- die Minimierung der Auswirkungen des integrierten ETCS-/ATO-Systems auf mit ETCS ausgerüstete Züge,

- die Ermittlung etwaiger betrieblicher Einschränkungen, die mit dem integrierten System verbunden sind, insbesondere die Anhaltegenauigkeit.

Die Validierungstests werden nach dem Ende des Zeitraums der Zuschussfähigkeit erfolgen.

Zuständige Empfänger: EWIV- ERTMS-Nutzergruppe, UNIFE.

Die Tätigkeit ist in 5 Aufgaben aufgeteilt:

1. Betriebliche Einschränkungen eines ATO-Systems gegenüber dem integrierten System ERTMS

2. Generisches Betriebskonzept für ATO

3. System-Anforderungsspezifikation (System Requirements Specification) 4. Detaillierte Spezifikation

5. Testspezifikation für die funktionalen Prototyp-Tests

1. Gegenstand der Aufgabe ist die Feststellung etwaiger betrieblicher Einschränkungen, die einem ATO (oder CBTC-)-System, in das ETCS- Komponenten integriert sind, auferlegt werden. Es sollen Simulationen entwickelt und in Laboratorien für Systemintegration für Stadt-, Vorstadt- und Hauptstrecken angewandt werden, um die wichtigsten Leistungsanforderungen für das ATO (Geschwindigkeitskontrolle, Anhaltegenauigkeit, selektive Türöffnung, Abstand

(29)

zwischen Zügen) sowie zusätzliche Merkmale, z. B. nicht überwachtes Umkehren und Schnittstelle Bahnsteigkante-Tür zu untersuchen. Nach Abschluss dieser Untersuchungen werden die Ergebnisse von allen UNISIG-Herstellern überprüft und validiert, um als Ausgangsbasis für die weiteren Aufgaben dieser Tätigkeit dienen zu können.

Verlangte Leistungen:

- Bericht über die Einschränkungen für die wichtigsten ATO- Leistungsanforderungen

- Bericht über die Datenflüsse bei ETCS/ATO und Entwurf einer Nachrichtenstruktur und Variablen

2. Im Rahmen dieser Aufgabe sollen die Zielsetzungen im Betriebs- und im Humanbereich sowie die Funktionen und die Verfahren festgelegt werden, die in Interaktion zum ATO-System stehen, damit das Potenzial des technischen Systems in der Praxis ausgeschöpft werden kann.

Verlangte Leistungen:

- Bericht über ATO-Betriebskonzept

- Spezifikation für ATO-Betriebsanforderungen

3. Im Rahmen dieser Aufgabe sollen die Funktionsmerkmale eines ATO-Systems mit Hilfe von UNISIG-Erfahrungen aus dem urbanen Umfeld festgestellt und spezifiziert werden, um die Anforderungen für Hauptstreckenanwendungen zu entwickeln.

Verlangte Leistungen:

- Zusätzliche Anforderungen an ETCS SRS (und andere Spezifikationen), die für den Betrieb von integriertem ATO und ETCS erforderlich sind.

4. Im Rahmen dieser Aufgabe sollen die funktionalen Schnittstellen zwischen den verschiedenen ETCS- und ATO-Elementen spezifiziert werden, um ein Standardformat für den Datenaustausch festzulegen und die Bestimmung der erforderlichen Änderungen an den bestehenden ERTMS-Spezifikationen zu ermöglichen.

Verlangte Leistungen:

- ATO-Variable & Pakete an der Luftschnittstelle

- Spezifikation für die ATO TIU-, DMI- und JRU- (Juridical Recording Unit) Schnittstelle

- Sicherheitsauswirkungen der ATO-Überlagerung

- Auswirkungen auf die IOP durch die ATO-Überlagerung.

(30)

5. Im Rahmen dieser Tätigkeit soll eine Liste funktionaler Tests aufgestellt werden, anhand derer nachgewiesen werden soll, dass zusätzliche ATO-Funktionen den ATO-Spezifikationen entsprechen und mit den Fahrvorschriften für Hauptstrecken kompatibel sind.

Verlangte Leistungen:

- Test-Spezifikation für die Überlagerung des ATO über das ETCS-System.

4. Meilensteine Meilenste

in Nr.

[siehe Absatz 2]

Bezeichnung des Meilensteins Voraussi chtlicher

Termin

Art der Überprüfung

1 TIU FIS Baseline 3, Vorlage des Entwurfs (V210) bei ERA 31/12/2011 SS-034 bei ERA vorgelegt 2 TIU FIS Version 3.0.0, Vorlage bei ERA 31/03/2012 SS-034 bei ERA

vorgelegt 3 Unterzeichnung des Vertrags für TSD330 01/07/2012 Unterrichtung

ERA

4 Ermittlung der betrieblichen Einschränkungen für ATO 30/09/2012 Vorlage des Berichts bei ERA

5 TIU FIS: Fertigstellung und Vorlage bei ERA 31/10/2012 endgültige Fassung SS-034 bei ERA vorgelegt

6 Vorbereitung der Tests für Achszähler 30/10/2012 Unterrichtung ERA

7 Strategieplan 01/11/2012 Vorlage des

Dokuments bei Exekutivagentur TEN-V

8 Vorbereitung der Laboratorien für Testkampagne Niveau 1

(Anwendung der Projektdaten und Erstellung der Szenarien) 31/12/2012 Verfügbarkeit der Teststruktur für Aufgabe 6.2 9 Fertigstellung Baseline 2 SS -110, -111 und -112 31/12/2012 Vorlage der

Dokumente bei ERA

10 Definition des Konzepts für „ATO über ETCS” 31/12/2012 Vorlage der Dokumente bei ERA

11 Verfügbarkeit des aktualisierten Simulators 31/01/2013 Unterrichtung ERA

(31)

12 Durchführung der Tests für Achszähler 31/01/2013 Unterrichtung ERA

13 Bericht über den Stand der Maßnahme 2013 31/03/2013 Vorlage des Dokuments bei der

Exekutivagentur TEN-V, detaillierte Berichte zu den spezifischen Aufgaben der Tätigkeiten 3, 4 und 5 im Zusammenhang

mit der Maßnahme

14 Vorbereitung der Laboratorien für Testkampagne Niveau 2

(Anwendung der Projektdaten und Erstellung der Szenarien) 31/03/2013 Verfügbarkeit der Teststruktur für Aufgabe 6.3

15 Fertigstellung TIU FFFIS 31/03/2013 Vorlage der

Berichte bei ERA

16 Fertigstellung der Spezifikationsentwürfe für „ETCS über

GPRS” und Abschluss der Tests für Phase 1 (Telekom) 30/04/2013 Vorlage der Berichte bei ERA

17 Abschluss der ersten Testkampagne für SS-076 31/05/2013 Vorlage der Testberichte bei ERA

18 Fertigstellung der Spezifikation für ATO-Anforderungen 30/09/2013 Vorlage der Dokumente bei ERA

19 Entwurf des Testplans für GSM-R 30/11/2013 Vorlage des

Entwurfs bei ERA

20 Endfassung des Testplans für GSM-R 31/01/2014 Vereinbarung mit ERA

(32)

21 Bericht über den Stand der Maßnahme 2014 31/03/2014 Vorlage des Dokuments bei der

Exekutivagentur TEN-V, detaillierte Berichte zu den spezifischen Aufgaben der Tätigkeiten 3, 4 und 5 im Zusammenhang

mit der Maßnahme

22 Abschluss des ersten Tests für Rückwärtskompatibilität 31/03/2014 Vorlage des Testberichts bei ERA

23 Abschluss der Bewertung von Tests und Berichten für SS-076 30/04/2014 Vorlage der gemeinsamen Synthese für Testberichte bei ERA

24 Fertigstellung detaillierter Spezifikationen für ATO 30/04/2014 Vorlage der Dokumente bei ERA

25 Abschluss der Bewertung der Tests und Berichte für Niveau 1 31/07/2014 Vorlage der gemeinsamen Synthese für Testberichte bei ERA

26 Fertigstellung der Laboratoriumstests für „ETCS über GPRS” 30/09/2014 Vorlage der Testberichte bei ERA

27 Abschluss der Tests für Niveau 2 und der Bewertung der

Berichte 30/11/2014 Vorlage der

gemeinsamen Synthese für Testberichte bei ERA

28 Abschluss des Tests für Rückwärtskompatibilität 31/12/2014 Vorlage der gemeinsamen Synthese für Testberichte bei ERA

29 Fertigstellung Baseline 3 SSs -110, -111 und -112 31/12/2014 Vorlage der Dokumente bei ERA

(33)

30 Methodik für die Durchführung der Betriebstests 31/12/2014 Methodik für Anwendung der OTC- und TS- Daten in den Laboratoriums- einrichtungen 31 Abschluss der Tests für GSM-R-Infrastruktur 31/12/2014 Vorlage der den

Testberichtentw ürfe bei ERA 32 Abschluss der Tests für GSM-R-Führerraum-Funksysteme &

EDOR 31/12/2014 Vorlage der

Testberichte bei ERA

33 Fertigstellung der Testspezifikationen für ATO 31/12/2014 Vorlage der Dokumente bei ERA

5. Meilensteine und Mittel der Überprüfung der Meilensteine:

• Meilenstein 1 - TIU FIS Baseline 3, Vorlage des Entwurfs (V210) bei der ERA

• Meilenstein 2 - TIU FIS Version 3.0.0, Vorlage bei ERA

• Meilenstein 3 - Unterzeichnung des Vertrags für TSD330

• Meilenstein 4 - Ermittlung der betrieblichen Sachzwänge für ATO

• Meilenstein 5 - TIU FIS: Fertigstellung und Vorlage bei ERA

• Meilenstein 6 - Vorbereitung der Tests für Achszähler

• Meilenstein 7 - Strategieplan

• Meilenstein 8 - Vorbereitung der Laboratorien für Testkampagne Niveau 1 (Anwendung der Projektdaten und Erstellung der Szenarien)

• Meilenstein 9 - Fertigstellung Baseline 2 SS -110, -111 und -112

• Meilenstein 10 - Definition des Konzepts für „ATO über ETCS”

• Meilenstein 11 - Verfügbarkeit des aktualisierten Simulators

• Meilenstein 12 – Durchführung der Tests für Achszähler

• Meilenstein 13 - Bericht über den Stand der Maßnahme 2013

• Meilenstein 14 - Vorbereitung der Laboratorien für Testkampagne Niveau 2 (Anwendung der Projektdaten und Erstellung der Szenarien)

(34)

• Meilenstein 15 - Fertigstellung TIU FFFIS

• Meilenstein 16 - Fertigstellung der Spezifikationsentwürfe für „ETCS über GPRS” und Abschluss der Tests für Phase 1 (Telekom)

• Meilenstein 17 - Abschluss der ersten Testkampagne für SS-076

• Meilenstein 18 - Fertigstellung der Spezifikation für ATO-Anforderungen

• Meilenstein 19 - Entwurf des Testplans für GSM-R

• Meilenstein 20 – Endfassung des Testplans für GSM-R

• Meilenstein 21 - Bericht über den Stand der Maßnahme 2014

• Meilenstein 22 - Abschluss des ersten Tests für Rückwärtskompatibilität

• Meilenstein 23 - Abschluss der Bewertung von Tests und Berichten für SS-076

• Meilenstein 24 - Fertigstellung detaillierter Spezifikationen für ATO

• Meilenstein 25 - Abschluss der Bewertung der Tests und Berichte für Niveau 1

• Meilenstein 26 - Fertigstellung der Laboratoriumstests für „ETCS über GPRS”

• Meilenstein 27 - Abschluss der Bewertung der Tests und Berichte für Niveau 2

• Meilenstein 28 - Abschluss des Tests für Rückwärtskompatibilität

• Meilenstein 29 - Fertigstellung Baseline 3 SS -110, -111 und -112

• Meilenstein 30 - Methodik für die Durchführung der Betriebstests

• Meilenstein 31 - Abschluss der Tests für GSM-R-Infrastruktur

• Meilenstein 32 - Abschluss der Tests für GSM-R-Führerraum-Funksysteme &

EDOR

• Meilenstein 33 - Fertigstellung der Testspezifikationen für ATO II.2.4 Strategieplan

1. Der Empfänger hat der Kommission innerhalb von 90 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Zuschussbeschlusses einen Strategieplan vorzulegen, auf dessen Grundlage die Fortschritte während der Durchführung der Maßnahme überwacht und kontrolliert werden. Der Strategieplan ist in einer der drei Arbeitssprachen der Kommission, in zwei identischen gedruckten Exemplaren sowie in elektronischer Form vorzulegen. Der Strategieplan beinhaltet mindestens folgende Informationen:

(a) Fristen, Kosten und technische Kriterien für die Zwischen- und Gesamtziele.

Einstufung und Kennzeichnung wichtiger Ziele als Meilensteine.

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(b) Erläuterung der Kontrollverfahren, einschließlich sämtlicher Umweltmaßnahmen mit klaren Angaben zu den Zuständigkeiten und internen und externen Mechanismen der Berichterstattung.

(c) Ermittlung der Risiken, Risikoanalysen, Pläne für das Risikomanagement und die Qualitätssicherung.

(d) Meilensteine zur Feststellung der Fortschritte (und Abweichungen) bei der Durchführung der Maßnahme.

(e) Etwaige Ursachen für künftige Probleme.

(f) Ein anhand der jeweiligen Abwicklung des Vorhabens erstellter Zeitplan unter Hervorhebung des kritischen Pfads, der sich daraus ergibt, wie das Vorhaben zur Planung und Durchführung der Maßnahme abgewickelt wird, wobei aus dem Zeitplan sämtliche Aktivitäten bzw. Arbeitspakete sowie die Meilensteine mit Start- und Endpunkten hervorgehen müssen. Er dient als Grundlage für die Berechnung der geschätzten Gesamtdauer und für etwaige künftige terminliche Anpassungen. Für weniger komplexe Maßnahmen können Balkendiagramme (GANTT-Diagramme) verwendet werden.

(g) Schlüsselindikatoren für die Leistung, insbesondere für kritische Aktivitäten und die entsprechenden Mittel, die für die Erreichung der Zielvorgaben und die Fristeinhaltung bereitgestellt werden.

(h) Die dem Strategieplan zugrunde liegenden nationalen oder sonstigen professionellen Standards für die Durchführung von Maßnahmen.

(i) Angaben zu sämtlichen geplanten Kommunikations- und Werbeaktivitäten bezüglich der Maßnahme entsprechend den Artikeln II.2.3 und II.2.5 Absatz 2.

(j) Benennung bevollmächtigter Vertreter im Sinne von Artikel III.1.2.

2. Dem Strategieplan ist eine Erläuterung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme beizufügen, mit deren Hilfe die jeweiligen Mitgliedstaaten die Durchführung der Maßnahme im Sinne von Artikel II.2.5 überwachen und kontrollieren. Ferner sind Pläne für die Rechnungsprüfung beizulegen und eine Evaluierung zum Abschluss der Maßnahme vorzusehen.

3. Die Kommission kann innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Strategieplans hierzu Stellung nehmen und zum Beispiel verlangen, dass weitere Angaben in den Strategieplan aufgenommen werden. Geht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ein, gilt der Strategieplan als angenommen. Fordert die Kommission eine Nachbesserung, hat der Empfänger innerhalb von 60 Kalendertagen, gerechnet ab Eingang der Aufforderung der Kommission, einen überarbeiteten Strategieplan vorzulegen.

II.2.5 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

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