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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 10.3.2010 K(2010)1298 endgültig

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10.3.2010

über die von Deutschland eingereichte Mitteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der PM10-Grenzwerte in den Gebieten DEZJXX0004A,

DEZJXX0011A, DEZJXX0014S, DEZJXX0015A und DEZNXX0001A

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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10.3.2010

über die von Deutschland eingereichte Mitteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der PM10-Grenzwerte in den Gebieten DEZJXX0004A,

DEZJXX0011A, DEZJXX0014S, DEZJXX0015A und DEZNXX0001A (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Luftqualitätsgrenzwerte für PM10 sind gemäß der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft2 seit 1. Januar 2005 rechtsverbindlich.

(2) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG kann ein Mitgliedstaat von der Verpflichtung zur Einhaltung der PM10-Grenzwerte ausgenommen werden, wenn alle geeigneten Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene getroffen wurden, um die Fristen der Richtlinie 1999/30/EG einzuhalten, wenn die Überschreitung hauptsächlich auf standortspezifische Ausbreitungsbedingungen, ungünstige klimatische Bedingungen oder grenzüberschreitende Einträge zurückzuführen ist und wenn ein Luftqualitätsplan erstellt wird, der aufzeigt, wie die Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist erreicht werden sollen.

(3) Deutschland teilte der Kommission mit den am 12. Juni 2009 und am 27. Juli 2009 eingetragenen Schreiben eine Ausnahme gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG von der Verpflichtung zur Anwendung des Tagesgrenzwerts für PM10 in den drei Luftqualitätsgebieten mit, die im Anhang dieses Beschlusses genannt sind.

(4) Mit Schreiben vom 30. September 2009 zog Deutschland eine frühere Mitteilung vom 25. Februar 2009 für das Gebiet DEZJXX0001S zurück und unterrichtete die Kommission von seiner Absicht, die Abgrenzung dieses Luftqualitätsgebiets zu ändern und es in drei kleinere Gebiete aufzuteilen. Die deutschen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 11. November 2009 eine Ausnahme gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG von der Verpflichtung zur Anwendung des Tagesgrenzwerts für PM10 für zwei der neu geschaffenen Luftqualitätsgebiete mit.

1 ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.

2 ABl. L 163 vom 29.6.1999, S. 41.

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(5) Die Mitteilungen wurden gemäß den Leitlinien in der Mitteilung der Kommission über die Mitteilung einer Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Vorschriften und Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anwendung bestimmter Grenzwerte gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa3 (nachstehend „die Kommissionsmitteilung“ genannt) bewertet. Die Mitteilungen Deutschlands wurden unter Verwendung der Formulare im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen4, das der Kommissionsmitteilung beigefügt war, eingereicht.

(6) Die Kommission stellte fest, dass in den ursprünglichen Mitteilungen für alle Gebiete bestimmte wichtige Angaben fehlten. Deshalb ersuchte sie die deutschen Behörden mit Schreiben vom 10. und vom 28. September 2009 um Ergänzung ihrer Mitteilungen bezüglich der Gebiete 1, 2 und 5. Die deutschen Behörden übermittelten die zusätzlichen Angaben für diese Gebiete mit Schreiben vom 29. September und vom 4. November 2009. Zu den Gebieten 3 und 4 forderte die Kommission mit Schreiben vom 25. Mai 2009 zusätzliche Angaben im Rahmen der ursprünglichen Mitteilung zum ehemaligen Gebiet DEZJXX0001S an. Die deutschen Behörden übermittelten die zusätzlichen Angaben für dieses ehemalige Gebiet mit Schreiben vom 29. Juni und vom 25. September 2009. Die Kommission hat diese zusätzlichen Informationen bei der Beurteilung der Mitteilungen für die Gebiete 3 und 4 berücksichtigt.

(7) Die deutschen Behörden haben Daten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 übermittelt, die als Referenzjahre und Basis für die Bewertung zugrunde zu legen sind. Die Kommission stellt fest, dass das Jahr 2005 geeignet ist, um zu beurteilen, ob die Bedingungen in Gebiet 5 erfüllt sind. Da die ersten Überschreitungen in den Gebieten 1 bis 4 erst 2006 (Gebiete 3 und 4) bzw. 2007 (Gebiete 1 und 2) gemessen wurden, sind die jeweils verwendeten Referenzjahre (2006 bzw. 2007) der Kommission zufolge geeignet für die Bewertung. Die Kommission stellt fest, dass 2006 ein Jahr mit besonders hohen Konzentrationen war, und hat dies bei ihrer Bewertung berücksichtigt.

(8) Den deutschen Mitteilungen waren Luftqualitätspläne oder Pläne für kurzfristige Maßnahmen für alle betroffenen Gebiete beigefügt. Die Kommission stellt jedoch fest, dass in dem 2006 veröffentlichten Luftqualitätsplan für das Gebiet 1 eine Überschreitung des PM10-Jahresgrenzwerts im Jahr 2010 prognostiziert wird. Sie stellt ferner fest, dass gewisse Diskrepanzen zwischen den Angaben in den mit der Mitteilung gelieferten Formularen und den Angaben in den Luftqualitätsplänen bestehen. Die Angaben in den Formularen scheinen auf jüngeren und präziseren Daten zu basieren. Infolgedessen hat die Kommission beschlossen, sich bei ihrer Bewertung der Mitteilung bezüglich Gebiet 1 nicht auf die Angaben im Luftqualitätsplan, sondern auf die Angaben in den Formularen zu stützen.

(9) Für Gebiet 3 scheint nur ein kurzfristiger Aktionsplan nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG erstellt worden zu sein. Die Kommission weist darauf hin, dass ein Plan erst dann als Luftqualitätsplan im Sinne der Mitteilung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG gilt, wenn er von den zuständigen Behörden formal angenommen wurde und damit eine offizielle Zusage darstellt, die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung der Luftverschmutzung und zur Einhaltung der

3 KOM(2008) 403.

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Grenzwerte im Jahr 2011 zu ergreifen. Mit Blick auf die erwartete Senkung der Basiskonzentration von 2005 bis 2011 in Gebiet 3 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der kurzfristige Aktionsplan darauf abzielt, die Dauer der Überschreitung zu verringern, ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass der kurzfristige Aktionsplan für die Zwecke der Mitteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der PM10-Grenzwerte in Gebiet 3 herangezogen werden kann.

(10) Aus der Bewertung ergibt sich, dass die der Mitteilung beigefügten Pläne für die Gebiete 2, 4 und 5 alle Anforderungen gemäß Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG erfüllen oder fast erfüllen.

(11) Um bewerten zu können, ob die Bedingungen für die Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der PM10-Grenzwerte erfüllt sind, müssen die Hauptquellen identifiziert werden, die für die gemessenen Konzentrationen verantwortlich sind. Diese Quellenzuordnung sollte so präzise sein, dass erkennbar wird, welche Maßnahmen gegen die Hauptverschmutzungsquellen getroffen werden sollten.

(12) Die deutschen Behörden haben eine detaillierte und nach Sektoren und Ursachen aufgeschlüsselte Analyse der Quellen für alle Gebiete vorgelegt. In den Gebieten 1 und 2 wird als vorherrschende Quelle der Verkehr genannt, der insbesondere auf lokaler Ebene zu hohen PM10-Konzentrationen beiträgt. Die Industrie und der Verkehr sind die Hauptquellen, die in Gebiet 3 zu hohen lokalen und städtischen PM10- Hintergrundkonzentrationen beitragen. In Gebiet 4 ist die Industrie die Hauptquelle. In Gebiet 5 ist die Industrie zwar die wichtigste Quelle für städtische Hintergrundkonzentrationen, doch der Straßenverkehr trägt auch zu lokalen Konzentrationen bei. Die grenzüberschreitenden Einträge in allen Gebieten sind ebenfalls gut dokumentiert und scheinen plausibel.

(13) Die Bewertung der Kommission bestätigt, dass die von den deutschen Behörden für die Gebiete 1 bis 5 angegebene Identifizierung und Quantifizierung der Beiträge aus den verschiedenen Quellen eine geeignete und angemessene Grundlage für die Bewertung darstellt.

(14) Der Mitteilung Deutschlands zufolge sind standortspezifische Ausbreitungsbedingungen sowie grenzüberschreitende Einträge die Hauptgründe dafür, dass der PM10-Tagesgrenzwert in den Gebieten 1, 2 und 5 überschritten wurde.

Für die Gebiete 3 und 4 nannten die deutschen Behörden grenzüberschreitende Einträge und für Gebiet 3 außerdem ungünstige klimatische Bedingungen als zusätzliche Ursache für die Überschreitung des PM10-Tagesgrenzwerts.

(15) Die deutschen Behörden haben gezeigt, dass die in der Kommissionsmitteilung genannten Kriterien für standortspezifische Ausbreitungsbedingungen in den Gebieten 1, 2 und 5 erfüllt sind und diese Bedingungen allein die Überschreitungen in diesen Gebieten erklären. Was Gebiet 3 betrifft, so reichen die von den deutschen Behörden übermittelten Informationen aus, um zu belegen, dass die grenzüberschreitenden Einträge sowie ungünstige klimatische Bedingungen die Hauptursachen für die Überschreitungen waren. Für Gebiet 4 wurde in der Mitteilung nachgewiesen, dass die grenzüberschreitende Luftverschmutzung allein für die Überschreitungen verantwortlich ist.

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(16) Die Kommission ist demzufolge der Auffassung, dass die Überschreitungsfälle in den Gebieten 1, 2 und 5 hauptsächlich auf standortspezifische Ausbreitungsbedingungen, in Gebiet 3 auf grenzüberschreitende Einträge sowie ungünstige klimatische Bedingungen und in Gebiet 4 allein auf grenzüberschreitende Einträge zurückzuführen sind.

(17) Um beurteilen zu können, ob vor dem Termin für die Einhaltung der Vorschriften im Jahr 2005 alle geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, muss geprüft werden, wann in dem Gebiet erstmals eine zu Minderungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 1999/30/EG führende Überschreitung aufgetreten ist, ob die in Bezug auf die ermittelten Quellen getroffenen Maßnahmen zweckmäßig waren und inwiefern sich externe Faktoren wie standortspezifische Ausbreitungsbedingungen oder grenzüberschreitende Einträge auswirken.

(18) In den Gebieten 3 und 4 wurde die Überschreitung des Tagesgrenzwerts erstmals 2006, in den Gebieten 1 und 2 erstmals 2007 nach der Inbetriebnahme neuer Messstationen festgestellt. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Überschreitungsfälle in diesen Gebieten bereits vor 2005 bestanden und die zuständigen Behörden sie früher hätten feststellen können, wäre an diesen Stellen früher gemessen worden. Da die Mindestanforderungen für die Bewertung in diesen Gebieten aber erfüllt sind und es den zuständigen Behörden obliegt, den Standort der Messstationen zu bestimmen, erkennt die Kommission an, dass in den Gebieten 1, 3 und 4 erst ab 2006 und in Gebiet 2 erst ab 2008 spezifische Minderungsmaßnahmen mit der Erstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen oder von Luftqualitätsplänen getroffen wurden.

(19) In Gebiet 5 wurde die erste Überschreitung des PM10-Tagesgrenzwerts im Jahr 2003 verzeichnet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Überschreitung sehr nahe an dem Termin für die Einhaltung der Vorschriften im Jahr 2005 gemessen wurde und vor Ablauf der ursprünglichen Frist nur wenig Zeit für die Durchführung wirksamer Maßnahmen blieb und dass 2005 unverzüglich ein Luftqualitätsplan erstellt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass die vor dem Termin 2005 getroffenen Minderungsmaßnahmen angemessen waren.

(20) Die Kommission erkennt an, dass die nach Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 96/62/EG vorgeschriebenen Konsultationen zwischen den deutschen Behörden und den zuständigen Behörden in den Niederlanden, in der Tschechischen Republik und in Polen, den Mitgliedstaaten, aus denen die grenzüberschreitende Luftverschmutzung stammt, stattgefunden haben.

(21) Um beurteilen zu können, ob die Einhaltung der PM10-Grenzwerte bis zum Ende des Ausnahmezeitraums erreicht werden kann, müssen die zu diesem Zeitpunkt vom Mitgliedstaat geschätzten Konzentrationen und die geschätzten Auswirkungen der zusätzlichen Maßnahmen berücksichtigt werden, die in den den Mitteilungen beigefügten Luftqualitätsplänen vorgeschlagen werden.

(22) Aus den der Kommission übermittelten jährlichen Luftqualitätsberichten ist ersichtlich, dass die Einhaltung des Tagesgrenzwerts in den Gebieten 1 bis 4 im Jahr 2008 erreicht wurde. Die deutschen Behörden gaben in ihrer Mitteilung an, dass die PM10-Konzentrationen in diesem Jahr wegen günstiger atmosphärischer Ausbreitungsbedingungen in der gesamten Region Nordrhein-Westfalen deutlich

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niedriger waren. Die meisten Überschreitungen in der Region treten in Zeiten auf, die von Bodeninversionen und niedrigen Windgeschwindigkeiten gekennzeichnet sind (Tagesdurchschnitt der Windgeschwindigkeit < 1,5 m/s). Die deutschen Behörden erklärten, dass die niedrigen Windgeschwindigkeiten und die Inversionswetterlagen, die für die hohen Konzentrationswerte verantwortlich waren, 2008 deutlich seltener aufgetreten sind als in den Jahren 2007 und 2009 (vorläufige Daten für 2009). Die Kommission gelangt angesichts der übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass die 2008 verzeichneten Konzentrationswerte außerordentlich günstigen atmosphärischen Ausbreitungsbedingungen zuzuschreiben sind und wahrscheinlich nicht gehalten werden können.

(23) Auf der Grundlage der von den deutschen Behörden in den Formularen angegebenen prognostizierten Konzentrationen bezüglich Gebiet 1 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der PM10-Tagesgrenzwert durch die bereits eingeführten Maßnahmen und die strenge und wirksame Umsetzung der zusätzlichen Maßnahmen wahrscheinlich bis zum Ablauf des Ausnahmezeitraums erreicht wird.

(24) Auf der Grundlage ihrer Bewertung der von den deutschen Behörden angegebenen prognostizierten Konzentrationen und der Informationen über das Luftqualitätsmanagement in Gebiet 2 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die deutschen Behörden mit den bereits eingeführten Maßnahmen, einschließlich der im Luftqualitätsplan vorgesehenen Maßnahmen, nachgewiesen haben, dass die Einhaltung des Tagesgrenzwerts in diesem Gebiet vor Ablauf des Ausnahmezeitraums erreicht wird.

(25) Den deutschen Behörden zufolge ist damit zu rechnen, dass der Basiswert in den Gebieten 3 und 4 von 2005 bis 2011 beträchtlich zurückgeht. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass aufgrund der geplanten Verringerung des Basiswerts davon ausgegangen werden kann, dass bis 2011 in diesen Gebieten der Tagesgrenzwert eingehalten wird, sofern die in den Plänen vorgesehenen Maßnahmen rechtzeitig durchgeführt werden.

(26) Auf der Grundlage ihrer Bewertung der von den deutschen Behörden angegebenen prognostizierten Konzentrationen und der Informationen über das Luftqualitätsmanagement in Gebiet 5 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die deutschen Behörden mit den bereits eingeführten Maßnahmen, einschließlich der ehrgeizigsten Maßnahmen, die im aktualisierten Luftqualitätsplan vorgesehen sind, nachgewiesen haben, dass die Einhaltung des Tagesgrenzwerts in Gebiet 5 vor Ablauf des Ausnahmezeitraums erreicht wird.

(27) Nach Ansicht der Kommission dürften bei der Umsetzung der in Anhang XV Abschnitt B Teil 2 der Richtlinie 2008/50/EG genannten Vorschriften durch Deutschland keine Probleme auftreten, die sich stark nachteilig auf die Bewertung auswirken könnten, ob die Grenzwerte vor Ablauf der neuen Frist eingehalten werden können, vorausgesetzt, die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass alle notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2001/81/EG5 getroffen werden.

5 ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.

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(28) Was die gemäß Anhang XV Abschnitt B Teil 3 der Richtlinie 2008/50/EG zu berücksichtigenden Maßnahmen betrifft, so haben die deutschen Behörden bestätigt, dass diesen Maßnahmen in allen Gebieten ordnungsgemäß Rechnung getragen wurde.

(29) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Ansicht, dass gegen die Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der Tagesgrenzwerte in allen Gebieten keine Einwände erhoben werden sollten.

(30) Während des Ausnahmezeitraums gilt gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2008/50/EG in allen Gebieten weiterhin der Tagesgrenzwert mit einer maximalen Toleranzmarge. Damit die Kommission die Einhaltung dieser Bestimmung überprüfen kann, sollte Deutschland ihr jährlich Daten übermitteln, die belegen, dass die Konzentrationen in diesen Gebieten die Tagesgrenzwerte zuzüglich der Toleranzmargen nicht übersteigen.

(31) Damit die Kommission die Umsetzung der Luftqualitätspläne und der Minderungsmaßnahmen überprüfen kann, sollte Deutschland ihr Informationen über die Bewertung der Luftqualität für jedes unter die Ausnahme fallende Gebiet, in dem die Grenzwerte überschritten werden, über die Länge des Straßenabschnitts, an dem die Grenzwerte überschritten werden, und über die den Schadstoffen ausgesetzte Bevölkerung in dem Kalenderjahr, das auf den Ablauf des Ausnahmezeitraums folgt, d. h. 2012, übermitteln.

(32) Die Ausnahmeregelung sollte für die in der Mitteilung Deutschlands und im Anhang dieses Beschlusses angegebenen Luftqualitätsgebiete gelten. Damit sichergestellt ist, dass die Ausnahmeregelung für die Gebiete in den in diesem Beschluss festgelegten Abgrenzungen gilt, müssen Änderungen dieser Abgrenzungen während des Ausnahmezeitraums im Voraus von der Kommission genehmigt werden -

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegen die von Deutschland eingereichte Mitteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung des Tagesgrenzwerts für PM10 gemäß Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG in den im Anhang dieses Beschlusses genannten Gebieten 1 bis 5 werden keine Einwände erhoben. Die Ausnahme gilt bis zum 11. Juni 2011.

Artikel 2

1. Deutschland übermittelt der Kommission für die Zeit vom 11. Juni bis 31. Dezember 2008, für die Kalenderjahre 2009 und 2010 und für die Zeit vom 1. Januar bis 10. Juni 2011 Daten, aus denen hervorgeht, dass die Schadstoffkonzentrationen in den in Artikel 1 genannten Gebieten unter dem Tagesgrenzwert zuzüglich der Toleranzmarge gemäß Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG liegen. Diese Daten können im Rahmen der jährlichen Berichterstattung mittels des Fragebogens gemäß der Entscheidung 2004/461/EG der Kommission übermittelt werden.

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2. Deutschland übermittelt der Kommission bis 30. September 2012 Angaben darüber, ob die Einhaltung der PM10-Tagesgrenzwerte gemäß Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG in den Gebieten 1 bis 5 erreicht wurde.

3. Änderungen der Abgrenzungen der Luftqualitätsgebiete gegenüber der in diesem Beschluss während des Ausnahmezeitraums geltenden Abgrenzung, die sich auf den Geltungsbereich der Ausnahme auswirken könnten, müssen zuvor von der Kommission genehmigt werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10.3.2010

Für die Kommission

Janez POTOCNIK

Mitglied der Kommission

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ANHANG

Von den Mitteilungen erfasste Gebiete und Ballungsräume

Gebiets num-

mer

Gebietscode Referenz- jahr

PM10-Tages- und/oder Jahresgrenzwert

(T/J)

Gebietsname Bundeslan d

1 DEZJXX0004A 2007 T Köln

2 DEZJXX0011A 2007 T Aachen

3 DEZJXX0014S 2006 T Warstein

4 DEZJXX0015A 2006 T Grevenbroich

(Ballungsraum Rheinisches Braunkohlerevier)

Nordrhein- Westfalen

5 DEZNXX0001A 2005 T Leipzig Sachsen

.

Referenzen

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