EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.5.2016 C(2016) 3301 final
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30.5.2016
zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30.5.2016
zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im November 2010 hat die Kommission eine neue Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission1 eingeführt, die horizontale Bestimmungen über die Einrichtung und Arbeitsweise dieser Gruppen vorsieht.
(2) Es ist zweckmäßig, den Dienststellen der Kommission ein überarbeitetes Regelwerk basierend auf den Erfahrungen der Kommission bei der Umsetzung der vorhergehenden Rahmenregelung und unter Berücksichtigung von Vorschlägen zur Verfügung zu stellen, die vom Europäischen Parlament, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und Organisationen der Zivilgesellschaft vorgebracht wurden.
(3) Die überarbeiteten horizontalen Bestimmungen sollen die Verpflichtung der Kommission bestätigen, eine ausgewogene Zusammensetzung der Expertengruppen zu erreichen.
(4) Um die Auswahlverfahren transparenter zu machen und weitere Kreise einzubeziehen und um eine ausgewogene Zusammensetzung der Expertengruppen zu ermöglichen, sollte die Auswahl der Mitglieder der Expertengruppen mit Ausnahme von durch die Rechtsvorschriften der Union für die Beratung in bestimmten Bereichen eingesetzten Behörden und Vertretungsorganisationen in der Regel über öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen erfolgen.
(5) Die Transparenz soll durch Freigabe einer neuen Version des Registers der Expertengruppen der Kommission und ähnlicher Einrichtungen („das Register der Expertengruppen“) gesteigert werden, das die überarbeiteten horizontalen Bestimmungen widerspiegelt. In diesem Zusammenhang sollten Synergien zwischen dem Register der Expertengruppen und dem Transparenzregister gewährleistet werden.
(6) Die Bestimmungen für den Umgang mit Interessenkonflikten in Bezug auf ad personam ernannte Einzelpersonen, die unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln, sollen verbessert werden.
1
(7) Um in Bezug auf die Zusammensetzung von Expertengruppen mehr Klarheit und Transparenz zu schaffen, sollen die Mitglieder entsprechend einer genaueren Aufteilung der Kategorien eingestuft werden.
(8) Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen2.
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Mit diesem Beschluss werden horizontale Bestimmungen zur Errichtung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission und ihren Untergruppen sowie anderen ähnlichen Einrichtungen und ihren Untergruppen festgelegt; sie gelten unbeschadet der Bestimmungen, die in den Rechtsakten zur Einsetzung solcher Einrichtungen enthalten sind. Die horizontalen Bestimmungen gelten auch für ruhende Gruppen.
2. Dieser Beschluss ist nicht anwendbar auf:
(a) Ausschüsse, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützen3;
(b) unabhängige Experten, die die Kommission bei der Bewertung von Vorschlägen (inklusive Eingaben im Bereich der Bewerbung um Preisgelder) und der Überwachung von Projekten zur Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung unterstützen;
(c) Ausschüsse für den sektoralen und branchenübergreifenden sozialen Dialog, deren Arbeit auf den Abschluss von Vereinbarungen, die vom Rat oder den Sozialpartnern umgesetzt werden, sowie auf die Übernahme der entsprechenden Aktionsrahmen ausgerichtet ist und deren Tätigkeiten dem Beschluss der Kommission vom 20. Mai 1998 unterliegen4;
(d) Zweckverbände, die durch internationale Abkommen eingesetzt wurden;
(e) Experten, die für einmalige Veranstaltungen wie Tagungen oder Konferenzen zusammenkommen.
2 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) —
3 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
4 Beschluss der Kommission vom 20.5.1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27) sowie Mitteilung der Kommission „Partnerschaft für den Wandel in einem erweiterten Europa – Verbesserung des Beitrags des europäischen sozialen Dialogs“, COM(2004) 557
3. Bestehende Beratungseinrichtungen, die aus dem einzigen Grund zuvor nicht als
„Expertengruppen der Kommission“ oder „andere ähnliche Einrichtungen“ eingestuft wurden, dass sie sich aus weniger als sechs Mitgliedern zusammensetzen, unterliegen ab Ende 2016 den horizontalen Bestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) „Expertengruppen der Kommission“ bezeichnet Beratungsgremien, die von der Kommission oder ihren Dienststellen zur Abgabe von Empfehlungen und zur Vermittlung von Fachwissen gemäß Artikel 3 eingesetzt werden und mehr als einmal zusammentreten.
(2) „Andere ähnliche Einrichtungen“ bezeichnet beratende Gremien, die vom Unionsgesetzgeber eingesetzt werden und eine gleiche oder ähnliche Funktion wie die in Artikel 3 dargelegte Funktion haben und die mehr als einmal zusammentreten. Sie werden von den Dienststellen der Kommission verwaltet und finanziert.
(3) „Ruhende Gruppen“ bezeichnet Expertengruppen der Kommission und andere Einrichtungen, die vorübergehend nicht tätig sind, die jedoch weiterhin im Register der Expertengruppen registriert sind.
(4) „Interessenkonflikt“ bezeichnet jede Situation, in der eine Einzelperson ein Interesse hat, das ihre Fähigkeit, in der Beratung der Kommission in Bezug auf den Gegenstand der von der jeweiligen Expertengruppe oder Untergruppe ausgeführten Arbeit unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigen könnte oder das berechtigterweise als Beeinträchtigung wahrgenommen werden könnte.
Artikel 3
Funktion von Expertengruppen
1. Expertengruppen stellen der Kommission und ihren Dienststellen Empfehlungen und spezifisches Fachwissen in Bezug auf eine Reihe von Aufgaben zur Verfügung:
(a) Vorbereitung von Rechtsetzungsvorschlägen und politischen Initiativen, (b) Erarbeitung delegierter Rechtsakte,
(c) Umsetzung von Rechtsvorschriften, Programmen und Strategien der Union sowie der diesbezüglichen Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern,
(d) gegebenenfalls Vorbereitung von Durchführungsrechtsakten in einer frühen Phase, d. h. bevor diese gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dem Ausschuss vorgelegt werden.
Kapitel II
Einsetzung von Expertengruppen
Artikel 4
Errichtung von Expertengruppen
1. Expertengruppen werden entweder durch Beschluss der Kommission („offizielle Expertengruppe“) oder durch eine Dienststelle der Kommission nach Erhalt der Zustimmung des zuständigen Kommissionsmitglieds und Vizepräsidenten sowie des Generalsekretariats („informelle Expertengruppe“) eingesetzt.
2. Die Wahl zwischen der Einsetzung einer offiziellen oder einer informellen Expertengruppe wird auf dem entsprechenden hierarchischen Niveau entschieden, wobei der voraussichtliche politische Einfluss der Arbeit der Gruppe und die spezifischen Umstände zu berücksichtigen sind.
3. Eine Dienststelle der Kommission, die eine Expertengruppe einsetzen möchte, konsultiert das Generalsekretariat und andere relevante Dienststellen der Kommission informell, um die Koordination zu gewährleisten und Doppelungen zu vermeiden.
4. Eine Dienststelle der Kommission, die eine offizielle Expertengruppe einsetzen möchte, verwendet die entsprechende Standardvorlage aus Anhang 1. Die Dienststellen können in Einklang mit diesem Beschluss von der Standardvorlage abweichen oder diese ergänzen, wenn dies durch die spezifischen Anforderungen begründet ist. Der Beschluss der Kommission zur Einrichtung der Expertengruppe gibt eindeutig an, ob die Mitglieder der Expertengruppe von der Kommission, dem betroffenen Generaldirektor oder durch andere relevante Beamte der Kommission zu ernennen sind.
5. Eine Dienststelle der Kommission, die eine informelle Expertengruppe einsetzen möchte, reicht über das Register der Expertengruppen einen Antrag beim Generalsekretariat ein. Dem Antrag ist die Zustimmung des verantwortlichen Kommissionsmitglieds und Vizepräsidenten beizufügen, es sei denn, es wurde von der Kommission zuvor ein Finanzierungsbeschluss erlassen oder ein Arbeitsprogramm angenommen, der bzw. das die Einsetzung der Expertengruppe autorisiert. Wenn sämtliche relevanten Informationen im Register der Expertengruppen bereitgestellt und die Bedingungen der horizontalen Bestimmungen erfüllt sind, erteilt die Generaldirektion über ihre Veröffentlichung im Register die Zustimmung zur Einsetzung der Expertengruppe. Auch die Standardvorlage, auf die in Absatz 4 verwiesen wird, gibt Leitlinien zur Einsetzung informeller Expertengruppen.
6. Expertengruppen können für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Dauer eingesetzt werden.
Artikel 5
Mandat von Expertengruppen
1. Bei der Einrichtung einer Expertengruppe müssen die Kommission oder ihre Dienststellen das Mandat der Expertengruppe in Einklang mit der in Artikel 3
dargelegten Funktion von Expertengruppen eindeutig definieren sowie die Aufgaben der Expertengruppe so genau wie möglich festlegen und dabei auch den Tätigkeitsbereich und die Art der erforderlichen Beratung angeben.
2. Die Dienststellen der Kommission bemühen sich, verschiedene Gruppen mit einem begrenzten Mandat, das in den gleichen Politikbereich fällt, in einer einzigen Gruppe mit einem umfassenderen Mandat zusammenzulegen, dies gilt insbesondere für Gruppen, die sich ausschließlich aus Mitgliedern des Typs D und des Typs E zusammensetzen, deren Vertreter entsprechend der Tagesordnung variieren können.
Artikel 6
Name von Expertengruppen
Unbeschadet der Namen von Expertengruppen, die bereits vor dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses bestanden, sollte der Name jeder Expertengruppe, soweit dies möglich ist, den Begriff „Expertengruppe der Kommission“ enthalten.
Artikel 7
Zusammensetzung von Expertengruppen
1. Bei der Einrichtung von Expertengruppen werden die Arten ihrer Mitglieder im Sinne dieses Artikels spezifiziert.
2. Expertengruppen können aus folgenden Arten von Mitgliedern bestehen:
(a) ad personam ernannte Einzelpersonen, die unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln müssen („Mitglieder des Typs A“);
(b) Einzelpersonen, die zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses ernannt werden, das von Interessenträgern in einem gegebenen Politikbereich geteilt wird, die aber keine einzelnen Interessenträger vertreten, sondern eine politische Orientierung, die verschiedene Organisationen von Interessenträgern teilen („Mitglieder des Typs B“). Gegebenenfalls können diese Einzelpersonen auf Grundlage von Vorschlägen ernannt werden, die von den betroffenen Interessenträgern vorgebracht wurden.
(c) Organisationen im weiteren Sinne, also Unternehmen, Verbände, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Hochschulen, Forschungsinstitute, Anwaltskanzleien und Beratungsfirmen („Mitglieder des Typs C“);
(d) Behörden der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler oder kommunaler Ebene („Mitglieder des Typs D“);
(e) andere öffentliche Einrichtungen wie Behörden aus Nicht-EU-Ländern (beispielsweise Kandidatenländern), Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der EU sowie internationale Organisationen („Mitglieder des Typs E“).
3. Behörden aus Nicht-EU-Ländern können Mitglieder von Expertengruppen sein, wenn ein internationales Abkommen die Konsultation von Experten des Nicht-EU- Landes bei der Erarbeitung von Maßnahmen vorsieht, die in einen Bereich fallen, der vom Abkommen abgedeckt ist, und wenn dies den Bedingungen des Abkommens entspricht. Des Weiteren können Behörden aus Nicht-EU-Ländern Mitglieder von Expertengruppen sein, wenn aus geografischen oder anderen objektiven Gründen das
der Kommission zur Verfügung gestellte Fachwissen und die abgegebenen Empfehlungen ohne ihre Teilnahme an der Gruppe nicht vollständig wären.
4. Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Expertengruppe zu leisten, die nach Ansicht der betroffenen Dienststelle der Kommission die in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.
Artikel 8
Ernennung von Mitgliedern des Typs B und C
1. Mitglieder des Typs B und C werden nur dann ernannt, wenn sie im Transparenzregister registriert sind.
2. Als Bedingung für ihren Verbleib als Mitglied in einer Expertengruppe oder Untergruppe fordern die zuständigen Dienststellen der Kommission die Einzelpersonen oder Organisationen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird und die als Mitglieder einer Expertengruppe oder Untergruppe vor der Annahme dieses Beschlusses ernannt wurden, auf, sich im Transparenzregister zu registrieren. Die Registrierung hat bis Ende 2016 zu erfolgen. Ohne Registrierung wird das betroffene Mitglied von der Gruppe oder Untergruppe ausgeschlossen und für die verbleibende Dauer seiner Amtszeit ersetzt. Diese Änderung der Mitgliedschaft wird im Register der Expertengruppen eingetragen.
3. Wenn Mitglieder des Typs B als selbstständige Berater tätig sind, fordert die zuständige Dienststelle sie auf, sich als solche im Transparenzregister zu registrieren.
Wenn Mitglieder des Typs B nicht als selbstständige Berater tätig sind, fordert die zuständige Dienststelle die Organisation(en) auf, deren Mitarbeiter sie sind, sich im Transparenzregister zu registrieren.
4. Wenn der Eintrag von Mitgliedern des Typs B und des Typs C im Transparenzregister suspendiert oder entfernt wurde, schließt sie die zuständige Dienststelle der Kommission aus der/den Expertengruppe/n aus, in der/denen sie Mitglied sind, bis ihre Registrierung im Tranzparenzregister wiederhergestellt ist.
Während der Suspendierung oder Entfernung werden diese Mitglieder nicht zur Teilnahme an irgendwelchen Sitzungen der Gruppe eingeladen und erhalten keinerlei Unterlagen. Wenn die Suspendierung oder Entfernung aus dem Transparenzregister nach Ablauf von sechs Monaten nicht aufgehoben ist, schließen die Dienststellen der Kommission die betroffenen Mitglieder von der Gruppe aus.
Artikel 9
Ernennung von Vertretern von Mitgliedern des Typs C, D und E
1. Die Kommission oder ihre Dienststellen fordern Mitglieder des Typs C, D und E auf, ständige Vertreter in der Expertengruppe oder Untergruppe zu benennen oder Vertreter auf Ad-hoc-Basis je nach Sitzungstagesordnung der Gruppe zu ernennen.
Diese Mitglieder sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle ihre Vertreter ein hohes Niveau an Fachwissen aufweisen.
2. Mitglieder des Typs D und E werden ausschließlich durch Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes vertreten.
3. Die Kommission oder ihre Dienststellen können die Benennung eines Vertreters durch Mitglieder des Typs C ablehnen, wenn sie diese Benennung als unangemessen erachten. Dies muss in Hinsicht auf die Anforderungen begründet werden, die im Beschluss zur Einsetzung der Expertengruppe und/oder in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen angegeben wurden. In einem solchen Fall wird die jeweilige Organisation gebeten, einen anderen Vertreter zu benennen.
Artikel 10 Auswahlverfahren
1. Die Auswahl von Mitgliedern einer Expertengruppe erfolgt über öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder des Typs D und E und Vertretungsgremien, die von der Gesetzgebung der Union für Beratungszwecke in bestimmten Bereichen eingesetzt wurden, wie z. B.
die Beiräte, die gemäß der Verordnung 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 eingesetzt wurden. Zu diesem Zweck verwenden die Dienststellen der Kommission die Standardaufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zur Auswahl von Mitgliedern von Expertengruppen gemäß Anhang 2.
Die Dienststellen können in Einklang mit diesem Beschluss von der Standardaufforderung abweichen oder diese ergänzen, wenn dies durch die spezifischen Anforderungen begründet ist.
2. Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. Außerdem können sie durch andere Mittel einschließlich auf einschlägigen Websites veröffentlicht werden. Die Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen beschreiben die Auswahlkriterien einschließlich des erforderlichen Fachwissens eindeutig und geben bei Bedarf die zu vertretenden Interessen in Bezug auf die auszuführende Arbeit an.
Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
3. Die Dienststellen der Kommission können die Mitglieder von Expertengruppen über eine unbefristete öffentliche Aufforderung auswählen, die im Register der Expertengruppen zu veröffentlichen ist, wobei in diesem Fall keine spezifische Aufforderung erforderlich wäre.
4. Die Kommission kann von den in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen abweichen, wenn dies durch übergeordnete Prioritäten oder in dringenden Fällen als berechtigt erachtet wird. Wenn die Kommission beschließt, dass eine öffentliche Aufforderung kein geeignetes Mittel zur Auswahl der Mitglieder einer spezifischen Expertengruppe ist, erfolgt die Auswahl der Experten auf Grundlage objektiver und nachprüfbarer Kriterien, die im Register der Expertengruppen veröffentlicht werden.
5. Bei der Auswahl der Mitglieder der Gruppe achten die Dienststellen der Kommission darauf, soweit wie möglich ein hohes Niveau an Fachwissen, geografische Ausgewogenheit sowie eine ausgewogene Vertretung einschlägiger Fachkenntnisse und Interessenbereiche zu gewährleisten, wobei die spezifischen Aufgaben der Expertengruppe, die Art des erforderlichen Fachwissens und die eingegangenen Antworten auf die Aufforderungen zur Einreichung von Bewerbungen berücksichtigt werden.
6. Bei der Ernennung von Einzelpersonen als Experten, entweder ad personam oder zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses, streben die Dienststellen der Kommission ein Geschlechtergleichgewicht in der Zusammensetzung der Gruppe an. Das mittelfristige Ziel sind mindestens 40 % Vertreter von jedem Geschlecht in jeder Expertengruppe.
7. Die Mitglieder werden für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum ernannt.
Sie bleiben jeweils bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihres Mandats Mitglied. Ihr Mandat kann verlängert werden. Das Mandat der vor Annahme dieses Beschlusses durch direkte Einladung ernannten Mitglieder kann nur dann erneuert werden, wenn diese Mitglieder im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erneut ernannt werden.
8. Im Hinblick auf Mitglieder des Typs A und B können Vorkehrungen für die Ernennung der gleichen Anzahl an Stellvertretern wie die Anzahl der Mitarbeiter getroffen werden. Stellvertreter werden entsprechend den gleichen Voraussetzungen wie für Mitglieder ernannt; ein abwesendes oder verhindertes Mitglied wird automatisch durch seinen Stellvertreter vertreten.
9. Um die Kontinuität und das reibungslose Funktionieren der Gruppe zu gewährleisten, stellen die Dienststellen der Kommission eine Reserveliste geeigneter Kandidaten auf, die zur Ernennung von Stellvertretern von Mitgliedern verwendet werden kann. Die Kommission oder ihre Dienststellen holen das Einverständnis der Bewerber ein, bevor sie ihre Namen auf die Reserveliste setzen.
Artikel 11 Interessenkonflikt
1. Zur Sicherstellung des höchsten Integritätsniveaus der Experten sowie des öffentlichen Vertrauens in die Tätigkeiten der Kommission legen Einzelpersonen, die sich bewerben, um als Mitglieder des Typs A von Expertengruppen oder Untergruppen ernannt zu werden, alle Umstände offen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten. Insbesondere verlangen alle Dienststellen der Kommission von diesen Einzelpersonen, dass sie im Rahmen ihrer Bewerbung, Mitglied einer Expertengruppe oder Untergruppe zu werden, ein Formular zur Interessenerklärung (im Folgenden „DOI-Formblatt“) auf Grundlage des in Anhang 4 dargelegten Standard-DOI-Formblatts zusammen mit einem aktualisierten Lebenslauf einreichen. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten DOI- Formblatts können Einzelpersonen nicht als ad personam ernannte Mitglieder einer Expertengruppe oder Untergruppe berufen werden.
2. Das DOI-Formblatt enthält eine Reihe von Standardfragen, die Einzelpersonen, die als ad personam ernannte Experten tätig sein möchten, zur Offenlegung sämtlicher Interessen auffordern, die für den Gegenstand der auszuführenden Arbeit relevant sind. Jede Einzelperson trägt in Bezug auf den Inhalt der eingereichten Erklärung die volle Verantwortung.
Einzelpersonen, die Fragen bejahen, werden gebeten, weitere Details zur Verfügung zu stellen. Eine bejahende Antwort im DOI-Formblatt führt nicht automatisch zu einem Ausschluss der betroffenen Einzelperson, sie erfordert jedoch eine Überprüfung durch die zuständige Dienststelle in Einklang mit diesem Beschluss, um festzustellen, ob ein Interessenkonflikt besteht.
Grundsätzlich wird die Bewertung von Interessenkonflikten von Beamten der für die Verwaltung der betroffenen Gruppe oder Untergruppe zuständigen Abteilung durchgeführt. Gegebenenfalls können auch Beamte einbezogen werden, die in anderen Dienststellen tätig sind. Für die Zwecke der Bewertung werden mehrere Faktoren einschließlich Art, Typ und Umfang des Interesses der Einzelperson berücksichtigt, außerdem wird beurteilt, in welchem Ausmaß dieses Interesse bei angemessener Betrachtung die Empfehlungen dieser Einzelperson beeinflussen könnte. Ein Interesse wird als unerheblich oder gering betrachtet, wenn es unwahrscheinlich ist oder vernünftigerweise als unwahrscheinlich zu betrachten ist, dass es die Fähigkeit der Einzelperson, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigt.
Wenn die verantwortlichen Beamten erwägen, eine Einzelperson teilweise oder vollständig von der Arbeit einer Expertengruppe oder Untergruppe auszuschließen, können sie die Einzelperson kontaktieren, um zusätzliche Informationen einzuholen, die für die abschließende Bewertung von Interessenkonflikten erforderlich sein könnten.
3. Wenn die zuständige Dienststelle der Kommission zu dem Schluss kommt, dass kein Interessenkonflikt vorliegt, können die betroffenen Einzelpersonen unter der Voraussetzung, dass sie über das erforderliche Fachwissen verfügen und dass die anderen Anforderungen in diesen Bestimmungen erfüllt sind, als ad personam ernannte Mitglieder berufen werden.
Wenn die zuständige Dienststelle der Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Interessen der Einzelperson ihre Fähigkeit, in der Beratung der Kommission unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigen könnten oder dass ihre Interessen berechtigterweise als Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit wahrgenommen werden könnten, wird abhängig von den spezifischen Umständen eine der folgenden Maßnahmen zur Behandlung des Konflikts ergriffen:
(a) die Bewerbung der Einzelperson wird nicht beibehalten; in einem solchen Fall teilt die Dienststelle der Kommission der Einzelperson das Ergebnis der Bewertung von Interessenkonflikten mit;
(b) die Berufung der Einzelperson als ad personam ernanntes Mitglied der Expertengruppe oder Untergruppe unterliegt bestimmten Beschränkungen, wie z. B. dem Ausschluss des Mitglieds aus bestimmten Sitzungen und/oder Tätigkeiten, die von der Gruppe durchgeführt werden, insbesondere die Teilnahme beim Entwurf von Stellungnahmen und Empfehlungen oder die Stimmenthaltung des Experten bei der Diskussion verschiedener Tagesordnungspunkte und/oder bei jeder Abstimmung zu diesen Punkten;
(c) Die Einzelperson wird nach Konsultation der betroffenen Interessenträger als Mitglied der Expertengruppe oder Untergruppe zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses von Interessenträgern (Mitglied des Typs B) ernannt.
Der sich aus der in Absatz 2 genannten Bewertung ergebende Beschluss einschließlich möglicher Regelungen zur Lösung des Interessenkonflikts ist mindestens auf Abteilungsleiterebene zu fassen und wird mit einer Erklärung des erkannten spezifischen Konflikts und seiner Behandlung dokumentiert. Verzeichnete Informationen müssen angemessen und relevant sein und dürfen das zum Zwecke der Bewältigung des Interessenkonflikts erforderliche Maß nicht überschreiten.
4. Mitglieder des Typs A oder stellvertretende Mitglieder von Expertengruppen oder Untergruppen, die vor der Annahme dieses Beschlusses ernannt wurden, werden aufgefordert, ein vollständig ausgefülltes DOI-Formblatt auf Grundlage des Standard-DOI-Formblatts gemäß Anhang 6 einzureichen, damit die zuständigen Dienststellen der Kommission entscheiden, ob sie ihre Teilnahme an der Arbeit der Gruppe fortsetzen können.Die Dienststellen der Kommission führen die in Absatz 2 vorgesehene Bewertung von Interessenkonflikten durch und ergreifen sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um jeden erkannten Interessenkonflikt gemäß Absatz 3 bis Ende 2016 zu lösen.
Wenn die zuständige Dienststelle der Kommission zu dem Schluss kommt, dass kein Interessenkonflikt besteht, kann die betroffene Einzelperson weiterhin ein ad personam ernanntes Mitglied der Gruppe sein.
Wenn die zuständige Dienststelle der Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Interessen der Einzelperson ihre Fähigkeit, in der Beratung der Kommission unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigen könnten oder dass ihre Interessen berechtigterweise als Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit wahrgenommen werden könnten, wird die Einzelperson von der Gruppe ausgeschlossen.
Wenn Mitglieder des Typs A oder stellvertretende Mitglieder von Expertengruppen oder Untergruppen, die vor Erlass dieses Beschlusses ernannt wurden, die Einreichung von ordnungsgemäß ausgefüllten DOI-Formblättern ablehnen, werden sie von der Gruppe ausgeschlossen.
5. Mitglieder des Typs A sind aufgefordert, die zuständige Dienststelle der Kommission umgehend über irgendwelche relevanten Änderungen an den zuvor bereitgestellten Informationen einschließlich Informationen im Hinblick auf anstehende Aktivitäten zu informieren. In diesem Fall müssen sie umgehend ein neu ausgefülltes DOI- Formblatt einreichen, in dem die Änderung beschrieben wird, damit die Dienststellen der Kommission sie zu gegebener Zeit prüfen können. Der Vorsitz jeder Expertengruppe oder Untergruppe erinnert in der ersten Sitzung jedes Kalenderjahres alle Mitglieder des Typs A an diese Verpflichtung.
6. DOI-Formblätter werden im Register der Expertengruppen öffentlich verfügbar gemacht, falls die betroffenen Experten Mitglieder des Typs A einer Expertengruppe oder Untergruppe sind. Es werden technische Vorkehrungen getroffen, um Suchmaschinen anzuzeigen, dass DOI-Formblätter nicht in Suchergebnissen erscheinen dürfen.
7. Wenn ein Interessenkonflikt nach der Durchführung der Bewertung gemäß den Absätzen 2 und 4 auftritt, ergreifen die Dienststellen der Kommission geeignete Maßnahmen in Einklang mit den in Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen.
8. Eine Interessenerklärung ist nicht erforderlich in Bezug auf:
(a) Mitglieder des Typs B und Vertreter von Mitgliedern des Typs C, da diese nicht verpflichtet sind, unabhängig zu handeln, sondern ein öffentlich erklärtes Interesse vertreten.
(b) Vertreter von Mitgliedern des Typs D und E, da diese nicht verpflichtet sind, unabhängig zu handeln, sondern die Ansichten der Behörden ausdrücken, die sie vertreten.
(c) Beobachter, da diese keine Stimmrechte haben und sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe beteiligen.
(d) Einzelpersonen, die als „geladene Experten“ in Einklang mit Artikel 15 teilnehmen, da diese keine ständigen Gruppenmitglieder sind. Einzelpersonen, die als unabhängige Experten eingeladen werden, werden jedoch aufgefordert, der zuständigen Dienststelle der Kommission vor der Sitzung sämtliche Interessen mitzuteilen, die ihre Fähigkeit, bei der Beratung der Kommission unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln, beeinträchtigen könnten.
Kapitel III
Arbeitsweise von Expertengruppen
Artikel 12 Vorsitz
Den Vorsitz über Expertengruppen führt ein Vertreter der Kommission oder eine Person, die von der Kommission oder den Dienststellen der Kommission ernannt wurde. Alternativ können die Kommission oder ihre Dienststellen beschließen, dass die Gruppe ihren Vorsitzenden durch einfache Mehrheit ihrer Mitglieder wählt.
Artikel 13 Arbeitsweise
1. Eine Expertengruppe wird nach Aufforderung durch die zuständigen Dienststellen der Kommission oder nach Aufforderung durch ihren Vorsitzenden mit dem Einverständnis der Dienststellen der Kommission tätig.
2. Sitzungen von Expertengruppen und Untergruppen finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Verschiedene Expertengruppen können gemeinsame Sitzungen zu Themen allgemeinen Interesses abhalten.
3. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen stellten die Dienststellen der Kommission das Sekretariat der Expertengruppen und Untergruppen.
4. An den Arbeiten interessierte Beamte von anderen Dienststellen der Kommission können an den Sitzungen von Expertengruppen und ihren Untergruppen teilnehmen.
5. Gruppen können bis zu maximal zwölf Monaten ruhen. Nach Ablauf dieser Zeit sollte ihre Situation von der betroffenen Dienststelle der Kommission in Absprache mit dem Generalsekretariat überprüft werden, um eine Entscheidung zu finden, ob die Gruppen geschlossen oder erneut aktiviert werden sollten.
6. In Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen der Kommission kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.
7. Die Protokolle über die Erörterungen zu jedem Punkt auf der Tagesordnung und zu den von der Gruppe abgegebenen Stellungnahmen sind aussagekräftig und vollständig. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des/der Vorsitzenden angefertigt.
8. Grundsätzlich nehmen Expertengruppen ihre Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte im Konsens an. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die Gegenstimmen oder Enthaltungen abgegeben haben, haben das Recht auf ein Dokument, in dem die Gründe für ihre Position dargelegt werden und das an diese Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte angehängt wird.
Artikel 14 Untergruppen
1. Die Kommission oder ihre Dienststellen können zur Untersuchung spezifischer Fragen auf Grundlage einer von der Kommission oder ihren Dienststellen festgelegten Rahmenvereinbarung Untergruppen einsetzen. Untergruppen handeln in Einklang mit diesem Beschluss und berichten an die Gruppe, der sie angehören. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.
2. Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglied der zugehörigen Expertengruppe sind, werden gemäß Artikel 10 über eine öffentliche Aufforderung ausgewählt. Mitglieder von Untergruppen, die vor der Annahme dieses Beschlusses ernannt wurden, sind davon nicht betroffen.
Artikel 15 Geladene Experten
Der Vertreter der Kommission in der Gruppe kann Experten mit spezifischem Fachwissen bezüglich eines Gegenstands auf der Tagesordnung einladen, um an der Arbeit der Gruppe oder der Untergruppen auf Ad-hoc-Basis teilzunehmen.
Artikel 16 Beobachter
1. Der Vertreter der Kommission in der Gruppe kann Einzelpersonen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c und Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e einen Beobachterstatus in einer spezifischen Expertengruppe oder Untergruppe entweder durch direkte Einladung oder als Ergebnis einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen gewähren.
2. Behörden aus Nicht-EU-Ländern, die nicht Kandidatenländer sind, kann ein Beobachterstatus gewährt werden, wenn ihre Teilnahme an der Interessengruppe insbesondere vor dem Hintergrund eines internationalen Abkommens, einer Verwaltungsvereinbarung oder der Gesetzgebung der Union im Interesse der Union liegt.
3. Wenn die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c und e genannten Organisationen und Behörden als Beobachter ernannt sind, benennen sie ihre Vertreter in der relevanten Expertengruppe oder Untergruppe.
4. Der Vorsitz kann den Beobachtern und ihren Vertretern gestatten, an den Diskussionen teilzunehmen und Fachwissen einzubringen. Sie haben jedoch keine Stimmrechte und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Expertengruppe oder Untergruppe.
Artikel 17
Geschäftsordnung
1. Expertengruppen und Untergruppen nehmen auf Vorschlag und in Einklang mit den zuständigen Dienststellen die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder an. Zu diesem Zweck verwenden die Dienststellen der Kommission die in Anhang 3 dargelegte Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen. Die Dienststellen können in Einklang mit diesem Beschluss von der Standardgeschäftsordnung abweichen oder diese ergänzen, wenn dies durch spezifische Anforderungen begründet ist.
2. Expertengruppe und Untergruppen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bestanden, können ihre Tätigkeit ohne Annahme der Geschäftsordnung fortsetzen.
Artikel 18
Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Expertengruppe und Untergruppen und ihre Vertreter sowie Beobachter und eingeladene Experten unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU- Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/4435 und 2015/444.6 Sollten sie diese Verpflichtungen nicht einhalten, kann die Kommission entsprechende Maßnahmen treffen.
Artikel 19
Beziehungen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat
1. Im Hinblick auf die an das Europäische Parlament zu übermittelnden Informationen und die Teilnahme von Experten des Europäischen Parlaments an Sitzungen der Expertengruppen gelten Nummer 15, Anhang I und Anhang II der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission7, unbeschadet der in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen.
2. Im Hinblick auf die Erarbeitung delegierter Rechtsakte gelten Absatz 2 der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung8 sowie die Absätze 10 und 11 der an die interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und der Europäischen Kommission über Rechtsakte angehängten Verständigung.
5 Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
6 Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
7 ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
8 Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (ABl. L 123
Artikel 20 Sitzungskosten
Die für die Teilnehmer an den Tätigkeiten der Expertengruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten können von der Kommission erstattet werden. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 21 Sondervergütungen
1. Grundsätzlich erhalten die an den Arbeiten der Expertengruppe oder Untergruppe beteiligten Teilnehmer für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Die Zahlung einer
„Sondervergütung“ (Vergütung) an Mitglieder und geladene Experten ist nur in Ausnahmefällen in Einklang mit dem festgelegten Verfahren und den festgelegten Bedingungen in den Absätzen 2 und 3 möglich.
2. Sondervergütungen können gewährt werden, wenn die von der relevanten Gruppe oder Untergruppe ausgeführten Arbeiten für die Entwicklung und Überwachung der Rechtsvorschriften und Politik der Union oder für die Annahme von Umsetzungsmaßnahmen durch die Kommission entsprechend der Gesetzgebung der Union von entscheidender Bedeutung sind. Die Beratungsleistung der vergüteten Sachverständigen muss in diesem Zusammenhang konkret und von solcher Art sein, dass die Ziele der betreffenden Maßnahme der Union ohne sie nicht erreicht werden könnten.
Eine Vergütung kann nur in Bezug auf eine spezifische Arbeit gewährt werden, die von Mitgliedern des Typs A durchgeführt wird.
Eine Vergütung erhalten gegebenenfalls hochqualifizierte, spezialisierte, unabhängige Experten, die gemäß Artikel 204 der Haushaltsordnung und Artikel 10 dieses Beschlusses nach einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf Grundlage objektiver Kriterien ausgewählt wurden.
Die Vergütung der Sachverständigen muss in einem angemessenen Verhältnis zu den ihnen übertragenen spezifischen Aufgaben stehen. Der Betrag muss anhand objektiver Kriterien festgelegt werden, wie zum Beispiel der Anzahl besuchter Sitzungen; auch vorbereitende Tätigkeiten können berücksichtigt werden. Es gelten dieselben Bestimmungen wie für Sachverständige, die die Kommissionsdienststellen bei laufenden und zukünftigen Forschungs- und Innovationsprogrammen unterstützen9: die Experten haben Anspruch auf Zahlung von maximal 450 EUR in Form eines Tagessatzes für jeden vollen Arbeitstag, an dem sie die Kommissionsdienststellen unterstützen. Der Gesamtbetrag wird auf den nächsten Halbtag aufgerundet; die Zahlung erfolgt in Euro.
9 Siehe Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 104, und Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
„Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse, insbesondere Artikel 40, ABl.
Es müssen einschlägige Informationen zur Begründung der Vergütung in Bezug auf die auszuführende Arbeit in offiziellen Dokumenten der Kommission aufgenommen werden, die entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link öffentlich verfügbar gemacht werden, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Für offizielle Expertengruppen müssen diese Angaben im Beschluss der Kommission zur Einrichtung der Gruppe enthalten sein. Für informelle Expertengruppen müssen diese Angaben mindestens in der öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die zur Auswahl von Mitgliedern der Gruppe dient, oder einem Finanzierungsbeschluss (oder Arbeitsprogramm) aufgenommen werden.
Nach Artikel 287 Nummer 5 der Anwendungsbestimmungen der Haushaltsordnung muss die Vergütung von Aufgaben mit mehr als 15 000 EUR veröffentlicht werden.
In Ausnahmefällen gemäß Artikel 287 Nummer 6 der Anwendungsbestimmungen, wenn durch eine Veröffentlichung der Vergütung die Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Sachverständigen beeinträchtigt würden, kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden.
3. Sondervergütungen können in Übereinstimmung mit Artikel 204 der Haushaltsordnung und Artikel 287 ihrer Anwendungsbestimmungen sowie unter Berücksichtigung der in Abschnitt 2 genannten Bedingungen gewährt werden. Für Forschungstätigkeiten können sie in Einklang mit Artikel 181 Nummer 4 der Haushaltsordnung gewährt werden. Die Sondervergütungen werden dem operativen Budget des betroffenen Politikbereichs entnommen. Wie bei allen operativen Ausgaben stellen die Dienststellen der Kommission sicher, dass der Auszahlung dieser Vergütung ein Finanzierungsbeschluss (oder ein Arbeitsprogramm) vorangeht.
Für die Vergabe von Vergütungen für Tätigkeiten ist vorab ein förmlicher Antrag in Einklang mit den in Absatz 2 dargelegten Bedingungen beim Generalsekretariat und der Generaldirektion Haushalt und ihre Genehmigung erforderlich. In diesem Antrag begründen die Dienststellen die beantragte Vergütung vor dem Hintergrund der spezifischen Aufgaben, die von der Expertengruppe oder Untergruppe ausgeführt werden müssen, und erklären die beantragte Vergütung, die für diese Aufgaben vorgeschlagen wurde, im Detail.
Für offizielle Expertengruppen wird ein solcher Antrag in die Unterlagen aufgenommen, die bei der dienststellenübergreifenden Konsultation im Hinblick auf die Einsetzung der Gruppe einzureichen sind.
Für informelle Expertengruppen wird ein solcher Antrag im Rahmen der dienststellenübergreifenden Konsultation in Bezug auf den oben genannten Finanzierungsbeschluss oder des oben genannten Arbeitsprogramms eingereicht.
4. Bezüglich bestehender Expertengruppen, in denen Mitgliedern derzeit Sondervergütungen gewährt werden, werden die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bestimmungen spätestens bei der Erneuerung der Mitgliedschaft dieser Gruppen angewendet. Diese Bestimmungen haben keine Auswirkungen auf die besonderen Modalitäten im Fall von Experten, die die Kommission bei laufenden und zukünftigen Forschungs- und Innovationsprogrammen unterstützen.
Die Beschlüsse der Kommission zur Einsetzung von Expertengruppen, in denen derzeit Sondervergütungen vorgesehen sind, werden in Einklang mit den in den
Absätzen 2 und 3 festgelegten Bestimmungen spätestens bei der Erneuerung der Mitgliedschaft dieser Gruppen überarbeitet.
Kapitel IV Transparenz
Artikel 22
Veröffentlichung von Expertengruppen und anderen öffentlichen Einrichtungen im Register der Expertengruppen
Alle Expertengruppen der Kommission und anderen öffentlichen Einrichtungen einschließlich ihre Untergruppen werden im Register der Expertengruppen registriert. Für jede Einrichtung stellen die Dienststellen der Kommission die im Register der Expertengruppen erforderlichen Informationen bereit.
Artikel 23
Veröffentlichung von Daten in Bezug auf die Zusammensetzung von Expertengruppen 1. Die Veröffentlichung von Daten in Bezug auf die Zusammensetzung von
Expertengruppen durch die Dienststellen der Kommission unterliegt den folgenden Bestimmungen:
(a) der Name von Mitgliedern des Typs A, B, C und E wird im Register der Expertengruppen veröffentlicht;
(b) wenn Behörden von Mitgliedstaaten oder Nicht-EU-Ländern ernannt werden, reicht die Angabe des betreffenden Landes aus. Die spezifischen Behörden dieser Länder, deren Experten in der Regel an diesen Sitzungen teilnehmen, können im Register der Expertengruppen veröffentlicht werden;
(c) wenn Mitglieder des Typs C, D und E Einzelpersonen als ständige Vertreter benennen, können ihre Namen im Register der Expertengruppen veröffentlicht werden;
(d) der Name von Beobachtern wird in Einklang mit den Bestimmungen gemäß den Absätzen (a) bis (c) veröffentlicht;
(e) das von Mitgliedern des Typs B und C vertretene Interesse wird angegeben.
2. Personen, die nicht möchten, dass ihr Name offengelegt wird, können bei den zuständigen Dienststellen der Kommission eine Befreiung von den Vorschriften über die Veröffentlichung beantragen. Eine Ausnahmegenehmigung wird gewährt, wenn diese aus rechtmäßigen triftigen Gründen in Bezug auf die besondere Situation der Einzelperson begründet ist, insbesondere wenn die Offenlegung des Namen des Experten seine Sicherheit oder Integrität gefährden könnte.
Artikel 24
Synergien zwischen dem Register der Expertengruppen und dem Transparenzregister 1. Die Dienststellen der Kommission stellen sicher, dass von Mitgliedern des Typs B
und C und stellvertretenden Mitgliedern von Expertengruppen und Untergruppen ein Link zum Profil dieser Mitglieder im Transparenzregister eingerichtet wird10.
2. Wenn Mitglieder des Typs B oder stellvertretende Mitglieder nicht als selbstständige Berater tätig sind, wird ein Link auf das Profil der Organisation(en) eingerichtet, deren Mitarbeiter sie sind.
3. Die Dienststellen der Kommission fordern Mitglieder des Typs B und C sowie stellvertretende Mitglieder auf, im Transparenzregister die Expertengruppe anzugeben, deren Mitglied sie sind. Außerdem fordern die Dienststellen der Kommission Mitglieder des Typs B und stellvertretende Mitglieder auf, im Transparenzregister das von ihnen vertretene gemeinsame Interesse anzugeben.
Artikel 25
Einstufung von Mitgliedern, stellvertretenden Mitgliedern und Beobachtern
1. Die Dienststellen der Kommission stufen Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von Expertengruppen und Untergruppen sowie mögliche Beobachter in Einklang mit den in diesem Beschluss und seinen Anhängen enthaltenen Bestimmungen auf Grundlage der von den Bewerbern bei einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen angegebenen Informationen im Register der Expertengruppen ein.
2. Die Dienststellen der Kommission stufen die Mitglieder, stellvertretenden Mitglieder und Beobachter, die vor Annahme dieses Beschlusses ernannt wurden, bis Ende 2016 in Einklang mit diesem Beschluss und seinen Anhängen ein. Wenn es Zweifel über die korrekte Einstufung von Mitgliedern des Typs B und C gibt, können die Dienststellen diese Mitglieder auffordern, ein Einstufungsformular gemäß der Vorlage in Anhang 8 auszufüllen.
Artikel 26
Veröffentlichung von Unterlagen in Bezug auf Expertengruppen
1. Die zuständigen Dienststellen der Kommission stellen alle einschlägigen Unterlagen der Expertengruppen und Untergruppen einschließlich Tagesordnungen, Sitzungsprotokollen und Beiträgen der Teilnehmer zur Verfügung, entweder im Register der Expertengruppen oder über einen Link, der vom Register aus zu einer einschlägigen Website führt, der die Informationen zu entnehmen sind. Der Zugang zu einer solchen Website darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere stellt die Dienststellen die Veröffentlichung der Tagesordnung und sonstiger relevanter Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung sicher, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle.
2. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz
10
öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde11.
Kapitel V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 27
Migration auf die neue Version des Registers der Expertengruppen
Es werden Migrationstools zur Sicherstellung der automatischen Übertragung bestehender Daten eingesetzt, sofern dies technisch möglich ist. Die Dienststellen der Kommission kodieren spätestens bis Ende 2016 manuell die Daten, die nicht automatisch migriert werden können, sowie die zusätzlichen Daten, die infolge dieser horizontalen Bestimmungen erforderlich sind.
Artikel 28 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt ab dem Datum des Inkrafttretens.
Artikel 29 Aufhebung
Der Beschluss C(2014) 2220 der Kommission12 wird aufgehoben.
Geschehen zu Brüssel am 30.5.2016
Für die Kommission Jean-Claude Juncker Der Präsident
11 Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie der Entscheidungsprozess des Organs geschützt werden.
12 Beschluss der Kommission C(2014) 2220 final vom 8. April 2014 über die Bedingungen für die Gewährung einer Sondervergütung für Mitglieder von Expertengruppen der Kommission gemäß den