Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 22⏐⏐1. Juni 2007 A1613
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
„Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemein- schaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemein- schaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Der Zusam-
menschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht le- diglich einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arz- tes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer (Teil-)Berufsaus- übungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung ei- ner Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedi- zin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt kei- nen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. Verträge über die Gründung von (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften sind der
Ärztekammer vorzulegen.“ )
Im Deutschen Ärzteblatt Heft 12, Jg. 104, vom 23. März 2007, wurden die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V aus seiner 123. und 124. Sitzung (schrift- liche Beschlussfassung) zur Aufnahme des Kapitels 36 „Beleg- ärztliche Leistungen“ veröffentlicht. Wiedergegeben wurden die Beschlussinhalte in elektronischer Version mittels einer dieser Ausgabe des Ärzteblattes beigelegten CD-ROM.
Aufgrund von Übertragungsfehlern sind redaktionelle Anpas- sungen in den Leistungen nach den Nrn. 36127, 36350 und 36351 (123. Sitzung) sowie Korrekturen einiger Kalkulationszeiten im Anhang 3 des EBM bei belegärztlichen Eingriffen (124. Sitzung) durchzuführen.
An dieser Stelle werden die redaktionell geänderten Leistungs- positionen wiedergegeben:
1. Änderung in der Anmerkung zur Leistung nach der Nr.
36127
Im Anschluss an die Leistung nach der Nr. 36127 kann für die postoperative Überwachung die Leistung nach der Nr.
36507 berechnet werden.
2. Änderung im obligaten Leistungsinhalt zur Leistung nach der Nr. 36350
– Chirurgischer Eingriff der Kategorie X1 entsprechend Anhang 2 bei Durchführung als Phakoemulsifikation
3. Änderung im obligaten Leistungsinhalt zur Leistung nach der Nr. 36351
– Chirurgischer Eingriff der Kategorie X2 entsprechend Anhang 2 bei Durchführung als Phakoemulsifikation 4. Änderung zu Kalkulationszeiten im Anhang 3 des EBM
bei belegärztlichen Eingriffen:
Bekanntmachungen
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat § 18 Abs. 1 der
(Muster)-Berufsordnung am 24. 11. 2006 wie folgt neu gefasst:
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Bekanntgaben
Erratum
zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 123. Sitzung und 124. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
mit Wirkung zum 1. April 2007
GOP1 Kurzlegende Kalkula- Prüfzeit Eignung
tionszeit in in Minuten der Prüfzeit Minuten2
36172 Proktologischer Eingriff 41 32 Tages- und
der Kategorie H2 Quartalsprofil
36284 Endoskopischer 74 51 Tages- und
urologischer Eingriff Quartalsprofil
der Kategorie R4
36291 Urologischer Eingriff 25 21 Tages- und
mit Bildwandler der Quartalsprofil
Kategorie RR1
36297 Urologischer Eingriff 144 116 Tages- und
mit Bildwandler der Quartalsprofil
Kategorie RR7
36350 Intraokularer Eingriff 23 20 Tages- und
der Kategorie X1 Quartalsprofil
(Phakoemulsifikation)
36351 Intraokularer Eingriff 39 31 Tages- und
der Kategorie X2 Quartalsprofil
(Phakoemulsifikation)
36822 Anästhesie oder 60 53 Tages- und
Narkose 2 Quartalsprofil
36823 Anästhesie oder 77 68 Tages- und
Narkose 3 Quartalsprofil
36826 Anästhesie oder 155 113 Tages- und
Narkose 6 Quartalsprofil
36828 Zuschlag zu den 17 15 Tages- und
Anästhesieleistungen Quartalsprofil nach den Nrn. 36821
bis 36827