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Archiv "Bekanntgaben: Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 123. Sitzung und 124. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April 2007" (01.06.2007)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 22⏐⏐1. Juni 2007 A1613

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

„Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemein- schaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemein- schaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Der Zusam-

menschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht le- diglich einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arz- tes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer (Teil-)Berufsaus- übungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung ei- ner Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedi- zin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt kei- nen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. Verträge über die Gründung von (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaften sind der

Ärztekammer vorzulegen.“ )

Im Deutschen Ärzteblatt Heft 12, Jg. 104, vom 23. März 2007, wurden die Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V aus seiner 123. und 124. Sitzung (schrift- liche Beschlussfassung) zur Aufnahme des Kapitels 36 „Beleg- ärztliche Leistungen“ veröffentlicht. Wiedergegeben wurden die Beschlussinhalte in elektronischer Version mittels einer dieser Ausgabe des Ärzteblattes beigelegten CD-ROM.

Aufgrund von Übertragungsfehlern sind redaktionelle Anpas- sungen in den Leistungen nach den Nrn. 36127, 36350 und 36351 (123. Sitzung) sowie Korrekturen einiger Kalkulationszeiten im Anhang 3 des EBM bei belegärztlichen Eingriffen (124. Sitzung) durchzuführen.

An dieser Stelle werden die redaktionell geänderten Leistungs- positionen wiedergegeben:

1. Änderung in der Anmerkung zur Leistung nach der Nr.

36127

Im Anschluss an die Leistung nach der Nr. 36127 kann für die postoperative Überwachung die Leistung nach der Nr.

36507 berechnet werden.

2. Änderung im obligaten Leistungsinhalt zur Leistung nach der Nr. 36350

– Chirurgischer Eingriff der Kategorie X1 entsprechend Anhang 2 bei Durchführung als Phakoemulsifikation

3. Änderung im obligaten Leistungsinhalt zur Leistung nach der Nr. 36351

– Chirurgischer Eingriff der Kategorie X2 entsprechend Anhang 2 bei Durchführung als Phakoemulsifikation 4. Änderung zu Kalkulationszeiten im Anhang 3 des EBM

bei belegärztlichen Eingriffen:

Bekanntmachungen

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat § 18 Abs. 1 der

(Muster)-Berufsordnung am 24. 11. 2006 wie folgt neu gefasst:

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntgaben

Erratum

zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach

§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 123. Sitzung und 124. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. April 2007

GOP1 Kurzlegende Kalkula- Prüfzeit Eignung

tionszeit in in Minuten der Prüfzeit Minuten2

36172 Proktologischer Eingriff 41 32 Tages- und

der Kategorie H2 Quartalsprofil

36284 Endoskopischer 74 51 Tages- und

urologischer Eingriff Quartalsprofil

der Kategorie R4

36291 Urologischer Eingriff 25 21 Tages- und

mit Bildwandler der Quartalsprofil

Kategorie RR1

36297 Urologischer Eingriff 144 116 Tages- und

mit Bildwandler der Quartalsprofil

Kategorie RR7

36350 Intraokularer Eingriff 23 20 Tages- und

der Kategorie X1 Quartalsprofil

(Phakoemulsifikation)

36351 Intraokularer Eingriff 39 31 Tages- und

der Kategorie X2 Quartalsprofil

(Phakoemulsifikation)

36822 Anästhesie oder 60 53 Tages- und

Narkose 2 Quartalsprofil

36823 Anästhesie oder 77 68 Tages- und

Narkose 3 Quartalsprofil

36826 Anästhesie oder 155 113 Tages- und

Narkose 6 Quartalsprofil

36828 Zuschlag zu den 17 15 Tages- und

Anästhesieleistungen Quartalsprofil nach den Nrn. 36821

bis 36827

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